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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich bei dieser Sonderbesprechung verpflichtet, an ihn, den Klä-gex' 50«000,— Ö« S« nebst Zinsen zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des erwähnten Wechsels über 40«000,— DM» Br hat die Verurteilung des Beklagten entsprechend dieser angeblichen Abmachung erbeten« hat es das Revisionsgericht nach § 549 ZPO hinzuneluaen und darf es nicht nachprUfen; die Anwendung des deutschen Hechts läßt andererseits, wie noch auszufUhren ist, keinen den Kläger belastenden sachlichen oder verfahr ensreefct liehen Rechtsverstoß erkennen«, II« Y«ie das Oberlandesgericht annimmt, hat der Kläger seinen Anspruch nur aus dem angeblichen Abkommen vom 27o Oktober 1954 fcergeleitet» Insbesondere habe er, so legt es weiter dar, keine Wechselforderung geltend gemacht« Soweit er sich darauf berufen habe, daß ihm seine Ansprüche abgetreten habe, fehle es on. Per Kläger habe nicht bewiesen, daß am 27» Oktober 1954 eine den Beklagten bindende, endgültige Vereinbarung zustande gekommen sei» Selbst wenn man sich aber geeinigt haben sollt.e, 1.) Es kann zweifelhaft sein, wie das Vorbringen des Klägers, das nach dem zu .L Gesagten nur naph deutschem Recht beurteilt werden kann, rechtlich einzuord-uen ist» Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht» Denn die Peststellung des .Berufungsgerichts, daß sich die Parteien überhaupt nicht endgültig geeinigt haben, wird durch die Revisionsangriffe nicht ©rsohUttert» Pie Präge, ob ein Zeuge zu beeidigen ist, unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des fatrichterso Pas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diesem bei Ausübung seines Ermessens Rechtsfehler unterlaufen,sind (BGH HJW 1952, 384)® Ein solcher Fehler' ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht im einzelnen behauptete b) Per’Beschwerdeführer greift die Beweiswürdigung des Ocerlandesgerichts mit dem Hinweis an, daß es seine Entscheidung auf die Aussagen von Zeugen gestützt habe, die über den Sachverhalt nur vom Hörensagen unterrichtet gewesen seien« Er erblickt hierin einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Auch diese Rüge ist unbegründet« Pas Berufungsgericht war befugt, den«Bekundungen auch solcher Zeugen entscheidendes Gewicht beizu demessen« Abgesehen hiervon beachtet die Revision nicht, daß der Kläger für das .Zustandekommen der Vereinbarung beweispflichtig ist Ihm wäre also durch eine- Hichtberücksichtigung der von den Zeugen und B0HHP gemachten Aussagen nicht geholfen; denn die einzige ihm günstige Bekundung des EptfHBl hält das Berufungsgericht ohne Kechtsverstoß für nicht hinreichend beweiskräftig« *• d) Die Revision macht geltend, der Kläger habe seinen Anspruch auch darauf gestützt, daß der Vertreter des Beklagten', Br« bei einer Besprechung bestätigt11 habe, wie sie nach seiner, des Klägers, Behauptung am Vortage getroffen worden seien« Sie beruft sich ferner darauf, daß der Kläger diese Vereinbarung mit Schreiben vom 22. 19 d« Urteils) fest, daß Br« PflSHP am 28« Oktober 1954 hur den Bericht des Klägers über den Hergang der Besprechung vom Vortage entgegengenommen, aber nichts mit ihm vereinbart hat« Auch der Hinweis der Revision auf das angebliche Bestätigungsschreiben des Klägers vom 22« November 1954 hat keinen Erfolg« Es kann dahinstehen, ob es überhaupt eine unbeschränkte Verpflichtung des Beklagten zu dem Inhalt hat und ob darauf die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anzuwenden sind Beim die Annahme der Revision, daß es unwidersprochen geblieben sei, ist mit den Feststellungen des Oberlan-

Zitierte Normen: § 549 ZPO
ZPOBerufungsgerichtZeugeBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2341 098
til KR..182/57 Verkündet
 am 30o Oktober 1958 . WoitScheck* Justizobersekretär i als Urkundsbeamter der r Geschäftsstelle
f
>	Im	Namen	des	Volkes
;	In	dem	Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Diplomkaufmanns Br» Josef in V/flP StflMlgasse B,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt
t g e g e n
den Kaufmann Otto vB £BB in	(I>BB *
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richter Rietschel, Br* Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
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für Recht.erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 24* September 1957 wird zurtickgewi e s en o
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu
 tragen»
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand,?
Der Beklagte stand mit dem Kaufmann Alfred £p~ 4MB) in Y/4B in Geschäftsverbindung* Br übergab diesem u« a« drei von ihm» dem Beklagten» akzeptierte Wechsel 7 die zur yinanziez^ung eines Strumpfgeschäftes bestimmt waren,	verwendete sie jedoch nicht ab-
red egemäß» sondern gab sie im eigenen Interesse weiter« Darunter befand sich ein Wechsel über 40« 000,— DM«
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Der Beklagte, der aus diesen Wechseln in An-spruch genommen wurde, begab sich zwecks Bereinigung der .Angelegenheit nach b^H« Bort fand am 27» Oktober 1954 in der Kanzlei des Rechtsanwalt Dr, Bpppp, de8 Vertreters des Beklagten, eine Besprechung statt, an der u, a«	der	Kläger	als dessen Vertreter» Dr«
und der Beklagte beilnahmen« Im laufe dieser Unterredung zogen, sich die Parteien und Bpppp in Q±n Nebenzimmer zurück,um den anderen Verhandlungsteilnehmern nicht unnötig strafbare Handlungen des Epppp auf-decken zu müssen«
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich bei dieser Sonderbesprechung verpflichtet, an ihn, den Klä-gex' 50«000,— Ö« S« nebst Zinsen zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des erwähnten Wechsels über 40«000,— DM» Br hat die Verurteilung des Beklagten entsprechend dieser angeblichen Abmachung erbeten«
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Br bestreitet ? daß es zu einer endgültigen Einigung gekommen neio Ihm sei daran gelegen gewesen» die durch das Verbalcen von EppBP entstandenen Schwierigkeiten insgesamt zu bereinigen« Das sei nicht gelungen« Zwar habe man
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eine Fortsetzung der Besprechungen vorgesehen; dazu sei es aber nicht gekommen, weil er noch in der gleichen Nacht erkrankt und operiert worden sei*
Bas Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen«
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« Ber Beklag-, te bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Ent scheidungsgrUnde s
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X« Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob das' Rechtsverhältnis *nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen ist. Als Begründung führt es an, daß es sich um eine Vereinbarung besonderer Art han-' dele, für die beide Rechtsordnungen keine Besonderheiten enthielten«
Bieses Vorgehen ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unzulässig; denn dem Revisionsgericht kann auf diese Weise die Entscheidung der Frage unmöglich werden, in welchem Umfange es daa angefochtene Urteil aachzu-prüfen hat (vgl, u, a, RGZ 167, 274, 280; BUH BK XPrR Ni% 2),
Ber Fehler zwingt aber nicht zur Aufhebung des Urteils, weil der Kläger dadurch nicht beschwert ist« Soweit sich xtes Urteil auf österreichisches Recht stützt,
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hat es das Revisionsgericht nach § 549 ZPO hinzuneluaen und darf es nicht nachprUfen; die Anwendung des deutschen Hechts läßt andererseits, wie noch auszufUhren ist, keinen den Kläger belastenden sachlichen oder verfahr ensreefct liehen Rechtsverstoß erkennen«,
II« Y«ie das Oberlandesgericht annimmt, hat der Kläger seinen Anspruch nur aus dem angeblichen Abkommen vom 27o Oktober 1954 fcergeleitet» Insbesondere habe er, so legt es weiter dar, keine Wechselforderung geltend gemacht« Soweit er sich darauf berufen habe, daß ihm	seine	Ansprüche	abgetreten	habe,	fehle
 es on. näheren Angaben Uber Rechtsgrund und Höhe»
Per Kläger habe nicht bewiesen, daß am 27» Oktober 1954 eine den Beklagten bindende, endgültige Vereinbarung zustande gekommen sei» Selbst wenn man sich aber geeinigt haben sollt.e, könnte der Kläger keine Erfüllung verlangen, weil er in diesem Palle Verpflichtungen übernommen hätte, denen er nicht nachgekommen sei«
Die Revision grefft diese Darlegungen mit verschiedenen Verfahrensrügen an» Sie sind jedoch im Ergebnis unbegründet»’
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1.) Es kann zweifelhaft sein, wie das Vorbringen des Klägers, das nach dem zu .L Gesagten nur naph deutschem Recht beurteilt werden kann, rechtlich einzuord-uen ist» Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht» Denn die Peststellung des .Berufungsgerichts, daß sich die Parteien überhaupt nicht endgültig geeinigt haben, wird durch die Revisionsangriffe nicht ©rsohUttert»
e.) EpflH) als Zeuge die Behauptungen des Klägers im wesentlichen bestätigt« Das Oberlandesge-
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rieht hält jedoch seine Bekundungen wegen seiner Unzuverlässigkeit und seines persönlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits für nicht beweiskräftig«.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen den Zeugen vereidigen müsseno
 Pie Rüge geht fehl«. Pie Präge, ob ein Zeuge zu beeidigen ist, unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des fatrichterso Pas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diesem bei Ausübung seines Ermessens Rechtsfehler unterlaufen,sind (BGH HJW 1952, 384)® Ein solcher Fehler' ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht im einzelnen behauptete
b) Per’Beschwerdeführer greift die Beweiswürdigung des Ocerlandesgerichts mit dem Hinweis an, daß es seine Entscheidung auf die Aussagen von Zeugen gestützt habe, die über den Sachverhalt nur vom Hörensagen unterrichtet gewesen seien« Er erblickt hierin einen Verstoß gegen § 286 ZPO.
Auch diese Rüge ist unbegründet« Pas Berufungsgericht war befugt, den«Bekundungen auch solcher Zeugen entscheidendes Gewicht beizu demessen« Abgesehen hiervon beachtet die Revision nicht, daß der Kläger für das .Zustandekommen der Vereinbarung beweispflichtig ist Ihm wäre also durch eine- Hichtberücksichtigung der von den Zeugen	und	B0HHP	gemachten
 Aussagen nicht geholfen; denn die einzige ihm günstige Bekundung des EptfHBl hält das Berufungsgericht ohne Kechtsverstoß für nicht hinreichend beweiskräftig« *•
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g) Entgegen der Annahme der Revision fehlt es an federn Anhalt. dafür, daß das Oberlandssgericht die Vorschrift des § 44-8 ZPO übersehen hat. Einer besonderen Begründung für die Nichtanhörung der Parteien bedurf te es in dem Urteil nicht (BGH I£1 § 448 ZPO Nr* 2)«
d) Die Revision macht geltend, der Kläger habe seinen Anspruch auch darauf gestützt, daß der Vertreter des Beklagten', Br«	bei	einer	Besprechung
a;n 28, Oktober 1954 die Abmachungen souwiederholt bzw. bestätigt11 habe, wie sie nach seiner, des Klägers, Behauptung am Vortage getroffen worden seien« Sie beruft sich ferner darauf, daß der Kläger diese Vereinbarung mit Schreiben vom 22. November 1954 bestätigt und daß weder der Beklagte noch Br. P4MHP dem widersprochen hätten. Bas Oberlandesgericht habe sich, so meint sie, hiermit nicht hinreichend befaßt«
Auch dieser Angriff geht tehl«
Bas Berufungsgericht,s teilt (S. 19 d« Urteils) fest, daß Br« PflSHP am 28« Oktober 1954 hur den Bericht des Klägers über den Hergang der Besprechung vom Vortage entgegengenommen, aber nichts mit ihm vereinbart hat«
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Auch der Hinweis der Revision auf das angebliche Bestätigungsschreiben des Klägers vom 22« November 1954 hat keinen Erfolg« Es kann dahinstehen, ob es überhaupt eine unbeschränkte Verpflichtung des Beklagten zu dem Inhalt hat und ob darauf die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben anzuwenden sind Beim die Annahme der Revision, daß es unwidersprochen geblieben sei, ist mit den Feststellungen des Oberlan-
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desgerichts nicht zu vereinen* Y/ie dieses dar legt, hat ' Dr*	dem Kläger am 27 . November 1954 mit einem
 Schreiben geantwortet, in dem die von dem Kläger behauptete, uneingeschränkte Verpflichtung zur Zahlung von 50*000,— öo So gegen Herausgabe des Wechsels Uber 40c000,-*« PH gerade nicht anerkannt worden ist (5* 15 do Urteils)-«» Piese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet* Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden und bindet daher das Revisionsgericht*
2o) Auf die Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts, das Abkommen verpflichte den*Kläger, wenn es überhaupt zustande, gekommen sein sollte, zu verschiedenen - bisher nicht erbrachten - Vorleistungen, braucht dan:-;cli nicht mehr eingegangen zu werden* Damit erübrigt sich auch eine Erörterung der sich hierauf beziehenden Revi sionsrugen*
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Ulc Die Revision ist somit, da auch sonst kein den Kläger beschwerender Rechtsirrtum au erkennen ist, mit der Kostenfolge des § ‘97 ZPO surückzuweisen.
(rlansmann	Rietschel	He imann~l‘ro	eien
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