Juni 2007 in dem Rechtsstreit Gerhard H^^GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gerhard Kunststoff GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Ti^BFl Klägerin und Beschwerdeführerin, Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 182/06 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Gerhard H^^GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gerhard Kunststoff GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gerhard Ti^BFl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. flHund Dr. gegen IfB-U^HHI Bau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herbert S( Michael WIK WHHHBBL^Pstraßefl und Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.' k& Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 50.486,57 € Dressier Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari - i i.& fohciurn ~ i+ LL S32/S9 - von 02 £006 O 'J-SO If?6 ' \rQr<~> J.A. 0$. AtfS'j