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BGH · VII ZR 181/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 181/76

ZPO § 114 Dem Konkursverwalter kann das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn die öffentliche Hand, an der Führung des Prozesses i.S. des § 114 Abs.3 ZPO wirtschaftlich beteiligt ist. Hach § 114 Abs.3 ZPO kam einer Partei kraft Amtes das Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch von den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. 1. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 114 Abs.3 ZPO sind diejenigen, deren endgültigen Nutzen der Rechtsstreit anstrebt (vgl. 2. Das Armenrecht kann dem Konkursverwalter* in einem solchen Fall nur bewilligt werden, wenn keiner der beteiligten Gläubiger - zu demindest der Gläubiger größerer Forderungen -- die Kosten der Prozeßführung aufbringen kann. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, daß weder die bevorrechtigten noch - soweit auch sie aus einem günstigen Prozeßausgang Nutzen ziehen würden - die nachfolgenden Gläubiger in der Lage sind, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen. b) Bund und Länder sind allerdings gemäß § 2 GKG vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.'Ob jedoch daraus folgt, daß sie auch als Konkursgläubiger zu demindest nicht zu den gerichtlichen Kosten eines in ihrem Interesse vom Konkursverwalter geführten Rechtsstreits beizutragen brauchen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. aa) § 114 Abs.3 ZPO ist nicht zu entnehmen, daß Bund und Länder, wenn der Konkursverwalter einen Rechtsstreit in ihrem Interesse führt, von der Last befreit sein sollen, durch Kostenvorschüsse die Prozeßführung zu finanzieren. bb) Auch § 2 GKG soll die öffentliche Hand nicht von der Vorschußzahlung an den Konkursverwalter gemäß §§ 107, Die Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) würde dazu führen, daß die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits von dem wirtschaftlich daran Interessierten trotz eigener Leistungsfähigkeit nicht auf eigenes Risiko zu prüfen wäre. Das erscheint auch dann sinnvoll und notwendig, wenn der Bund oder ein Land zu den wirtschaftlich Beteiligten zählen. Das gilt umso mehr, als es um die Durchsetzung von Ansprüchen eines Dritten, des Gemeinschuldners geht,'an deren Entstehung die Konkurs-gläubiger nicht beteiligt sind. cc) Außerdem würde die Befreiung 'des Bundes und der Länder von der Vorschußlast bei Prozessen des Konkursverwalters zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen, wenn der Prozeß nicht allein ihrem Interesse dient. Wollte man Bund und Länder wegen der Kostenbefreiung des § 2 GKG Gläubigern gleichstellen, die die Kosten des Prozesses nicht tragen können, so müßten die anderen Oder aber das Armenrecht müßte schon immer dann gewährt werden, wenn Bund oder Länder rieben anderen zu den wirtschaftlich Beteiligten zählen. Selbst die bevorrechtigten Forderungen stehen, zu dem erheblichen Teil Gemeinden zu, die durch § 2 GKG nicht von der Kostenpflicht befreit sind (vgl. Die Kosten des Rechtsstreits ausschließlich den nicht bevorrechtigten Gläubigern und den Gemeinden aufzubürden, wäre genau so ungerechtfertigt wie die Gewährung des Armenrechts nur deshalb, weil neben anderen Gläubigern auch Bund und Länder zu den wirtschaftlich Beteiligten gehören. Ss erscheint daher allein sachund interessengerecht, die Kostenbefreiung des § 2 GKG nach wie vor auf von Bund und Ländern unmittelbar geführte Prozesse zu beschränken, bei der Bewilligung des Armenrechts nach § 114 Abs.3 ZPO dagegen öffentlich-rechtliche Gläubiger ebenso zu behandeln wie die anderen Gläubiger» Dem Kläger ist das Armenrecht infolgedessen zu versagen, ohne daß es darauf ankommt, ob die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 2 GKG § 114 ZPO § 107 KO § 2 GKG
KostenBundProzeßbevorrechtigtenArmenrechtGläubigerZPOKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein
ZPO § 114
Dem Konkursverwalter kann das Armenrecht nicht bewilligt werden, wenn die öffentliche Hand, an der Führung des Prozesses i.S. des § 114 Abs. 3 ZPO wirtschaftlich beteiligt ist.
BGH, Beschl. v. 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76 - OLG München/Augsbur
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
VII 2ä 181/76	BESCHLUSS
in Sachen
 des Rechtsanwalts Dr. Dr. Hermann T	»
als Konkursverwalters über das Vermögen der Firma Wl Wohnungsbau GmbH & Co KG in AflHtt. KC Allee#» M
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers»
gegen
 den Steuerberater Erich
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe :
I.
Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der VilBpIl Wohnungsbau GmbH & Co KG, für die der Beklagte als Steuerberater tätig war. Er hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Beklagte alle Schäden zu
 ersetzen hat, die der Gemeinschuldnerin durch die Erstellung einer'falschen Bilanz und der Kommanditistln durch den Rat entstanden sind, die GmbH aufzulösen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage, deren Streitwert auf 104.000 DM festgesetzt worden ist, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Revision eingelegt.
Zu deren Durchführung bittet er um Bewilligung des Armenrechts. Er macht geltend, die Masse reiche nicht aus, um die Kosten des Revisionsverfahrens zu bestreiten. Ein günstiger Ausgang des Rechtsstreits komme in erster Linie den Gläubigern bevorrechtigter Forderungen in Höhe
 
von Insgesamt 60.280,74 DM zugute. Dabei handle es sich im wesentlichen um Grund™, Grunderwerbs- und Gewerbesteuer, die die Gemeinschuldnerin nicht entrichtet habe. Da somit in der Hauptsache öffentliche Interessen betroffen würden, müßten die Voraussetzungen für die Armut im Sinne des Gesetzes als erfüllt angesehen werden.
II.
Dem Kläger ist das nachgesuchte Armenrecht für die Revisionsinstanz zu versagen.
Hach § 114 Abs. 3 ZPO kam einer Partei kraft Amtes das Armenrecht bewilligt werden, wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch von den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt,
1. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 114 Abs. 3 ZPO sind diejenigen, deren endgültigen Nutzen der Rechtsstreit anstrebt (vgl. OLG Köln, JW 1936, 345;
 KG JW 1937s 50; Stein/Jonas 19. Aufl. Anm» IV 1a; Baumbach/Lauterbach 35. Aufl« Anm. 4 A; Wieczorek 2. Aufl. Anm, D II a jeweils zu § 114 ZPO; Gilbert DR 1941, 304, 305). Das sind zunächst die bevorrechtigten oder die Massegläubiger und, soweit darüber hinaus noch etwas für die nachfolgenden Gläubiger verbleibt, auch diese»
Da hier der Wert der Klageforderung die Höhe der bevorrechtigten Konkursforderungen übersteigt, zählen auch die nicht bevorrechtigten Gläubiger zu den wirtschaftlich Beteiligten»
 
2. Das Armenrecht kann dem Konkursverwalter* in einem solchen Fall nur bewilligt werden, wenn keiner der beteiligten Gläubiger - zu demindest der Gläubiger größerer Forderungen -- die Kosten der Prozeßführung aufbringen kann. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, daß weder die bevorrechtigten noch - soweit auch sie aus einem günstigen Prozeßausgang Nutzen ziehen würden - die nachfolgenden Gläubiger in der Lage sind, für die Kosten des Rechtsstreits aufzukommen. Das ist ihm nicht gelungen: Angaben zur mangelnden Leistungsfähigkeit der nachfolgenden Gläubiger hat er nicht gemacht. Daß die Gläubiger der bevorrechtigten Steuerforderungen zur Zahlung der Prozeßkosten in der Lage sind, steht außer Frage.
a)	Der Kläger meint freilich, von den öffentlich-
rechtlichen Gläubigern brauche er Kostenvorschüsse nicht zu fordern, da die Befriedigung der Steueransprüche und damit die Durchsetzung der Klageforderung Öffentlichen - Interessen dienten. Auf diesen Gesichtspunkt stellt das Gesetz aber nicht ab.
b)	Bund und Länder sind allerdings gemäß § 2 GKG vor den ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.'Ob jedoch daraus folgt, daß sie auch als Konkursgläubiger zu demindest nicht zu den gerichtlichen Kosten eines in ihrem Interesse vom Konkursverwalter geführten Rechtsstreits beizutragen brauchen,
 ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
i
Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1974, 667) und Mentzel/Kuhn (KO-6. Auf!. § 6 Rdn. 31) nehmen das an. Der entgegengesetzten Ansicht sind das Oberlandes-
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gericht Köln (KTS 1958, 125, 126), Wieczorek (ZPO 2. Aufl. § 114 Anm, D II a 3), Baumbach/Lauterbach (ZPO 35.. Aufl. § 114 Am. 4 A), Lauterbach/Hartmann (Kostengesetze 18. Aufl. § 2 GKG Anm. 2 a), Lappe (GKG § 2 Rdn. 3), Schumann (KT 1934, 3, 4) und Stürner (NJW 1974, 867, 868). Der Bundesgerichtshof hat dazu noch nicht Stellung genommen. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, welche die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darstellt.
aa) § 114 Abs. 3 ZPO ist nicht zu entnehmen, daß Bund und Länder, wenn der Konkursverwalter einen Rechtsstreit in ihrem Interesse führt, von der Last befreit sein sollen, durch Kostenvorschüsse die Prozeßführung zu finanzieren. Die Vorschrift stellt ohne Einschränkung allein auf die Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten ab. Sie bezweckt, die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts nicht daran scheitern zu lassen, daß im Falle des Konkurses die Masse zur Deckung der Prozeßkosten nicht ausreicht und die Konkursgläubiger die Kosten nicht zahlen können. In dieser Lage befinden sich Bund und Länder nicht, wenn sie Konkursgläubiger sind.
bb) Auch § 2 GKG soll die öffentliche Hand nicht von der Vorschußzahlung an den Konkursverwalter gemäß §§ 107,
58 Nr. 2 KO entlasten (so auch Jaeger/Weber 8, Aufl.
 Anm. 5 und Bohle-Stamsehräder 12. Aufl. Anm. 2 je zu § 107 KO). Schon ihrem Wortlaut nach betrifft diese Bestimmung nur Prozesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten.
 
Es kann ohnehin bezweifelt werden, ob die Ausnahmestellung, die Bund und Ländern durch § 2 GKG vor Gericht eingeräumt wird, angemessen ist (vgl. Lappe GKG § 2 Rdn. 2). Der Grund der Regelung, Zahlungen der öffentlichen Hand aus einer ihrer Kassen in eine andere zu vermeiden, rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß das Armenrecht nur Rechtsuchenden gewährt wird, die die Prozeßkosten nicht aufbringen können.
Die Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) würde dazu führen, daß die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits von dem wirtschaftlich daran Interessierten trotz
 eigener Leistungsfähigkeit nicht auf eigenes Risiko zu
 prüfen wäre. Es ist aber grundsätzlich Sache der durch einen erfolgreichen Prozeß begünstigten Gläubiger und nicht Sache der Allgemeinheit, dieses Risiko zu tragen (RG HRR 1936, 1670; OLG Dresden KT 1934, 90; OLG Hamburg MDR 1974, 939). Das erscheint auch dann sinnvoll und notwendig, wenn der Bund oder ein Land zu den wirtschaftlich Beteiligten zählen. Das gilt umso mehr, als es um die Durchsetzung von Ansprüchen eines Dritten, des Gemeinschuldners geht,'an deren Entstehung die Konkurs-gläubiger nicht beteiligt sind.
cc) Außerdem würde die Befreiung 'des Bundes und der Länder von der Vorschußlast bei Prozessen des Konkursverwalters zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen, wenn der Prozeß nicht allein ihrem Interesse dient.
Wollte man Bund und Länder wegen der Kostenbefreiung des § 2 GKG Gläubigern gleichstellen, die die Kosten des Prozesses nicht tragen können, so müßten die anderen
 
wirtschaftlich ebenfalls beteiligten Gläubiger die gesamten Kosten aufbringen. Oder aber das Armenrecht müßte schon immer dann gewährt werden, wenn Bund oder
 Länder rieben anderen zu den wirtschaftlich Beteiligten zählen.
Der vorliegende Pall läßt diese Schwierigkeiten besonders deutlich werden. Die eingeklagte Forderung
 würde .teilweise auch die Ansprüche der nicht bevorrechtigten Gläubiger tilgen. Selbst die bevorrechtigten Forderungen stehen, zu dem erheblichen Teil Gemeinden zu, die durch § 2 GKG nicht von der Kostenpflicht befreit sind (vgl. BGHZ 13, 207, 208; Lauterbach/
Hartmann, Kostengesetze 18. Aufl. § 2 GKG Anm. 2b).
Die Kosten des Rechtsstreits ausschließlich den nicht bevorrechtigten Gläubigern und den Gemeinden aufzubürden, wäre genau so ungerechtfertigt wie die Gewährung des Armenrechts nur deshalb, weil neben anderen Gläubigern auch Bund und Länder zu den wirtschaftlich Beteiligten gehören.
Ss erscheint daher allein sachund interessengerecht, die Kostenbefreiung des § 2 GKG nach wie vor auf von Bund und Ländern unmittelbar geführte Prozesse zu beschränken, bei der Bewilligung des Armenrechts nach § 114 Abs. 3 ZPO dagegen öffentlich-rechtliche Gläubiger ebenso zu behandeln wie die anderen Gläubiger»
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III.
Dem Kläger ist das Armenrecht infolgedessen zu versagen, ohne daß es darauf ankommt, ob die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.
Vogt	Girisch