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BGH · VII ZR 181/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 181/71

a) Auch dann, wenn der Unternehmer gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB die Beseitigung des Mangels verweigern darf, kann der Besteller grundsätzlich seinen Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) nach den von ihm für die Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen berechnen; Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart - der Beklagte verurteilt, an den Kläger, über die im Berufungsurteil zuerkannten 6.713,73 DM/nebst Zinsen hinaus, weitere 9.032,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne hier Schadensersatz für den vom Beklagten zu vertretenden Werkmangel nicht in Höhe seiner Aufwendungen für den Umhau des Dachstuhls verlangen, sondern in Höhe der Wertminderung des Bauwerks. Das Nachbesserungsverlangen des Bestellers sei nämlich vom Unternehmer mit Recht wegen unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt worden (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB). Schadensersatz kann nach § 635 BGB nur gefordert werden, wenn der Unternehmer die Nichterfüllung zu vertreten hat; der Anspruch auf Nachbesserung (§ 633 BGB) ist davon nicht abhängig. Der Besteller kann aber auch das mangelhafte Werk auf eigene Kosten in den vertragsgemäßen Zustand versetzen lassen und die Mängelbeseitigungskosten als Schaden geltend machen, ohne grundsätzlich durch, 2. Unter Umständen allerdings hilft dem Unternehmer eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB, auf den das Berufungsgericht sich auch in zweiter Linie stützt. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. b) Bereits das Reichsgericht hat aber in RGZ 71, 212 ausgesprochen, daß auch dann, wenn der Geschädigte vom Schädiger nicht Herstellung in Natur, sondern gemäß In jenem Urteil wird also der Einwand aus § 251 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der für die Beseitigung des Schadens vom Geschädigten gemachten Aufwendungen zugebilligt. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung eines Werkmangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des In einem solchen Falle würde es Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwendungen dem Unternehmer anlasten könnte. § 251 Abs. 2 BGB erweist sich damit als eine besondere gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, wie der Bundesgerichtshof auch bereits in seinem Urteil LM Nr. 17 zu § 251 BGB ausgesprochen hat. d) Eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB ist nur ausnahmsweise heranzuziehen, nämlich dann, wenn es für den Unternehmer unzu demutbar wäre, die vom, Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen. Im Grundsatz und in der Regel muß es dagegen bei den Folgen aus § 635 BGB verbleiben, so daß der Besteller vom Unternehmer im Wege des Schadensersatzes auch die Erstattung der Aufwendungen fordern kann, die erforderlich waren, um das Werk mangelfrei zu machen. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber nicht erkennen, daß es sich bewußt geworden wäre, in welch schwerwiegender Weise der Beklagte durch das falsche Zuschneiden der Balken gegen einfachste und grundlegende Regeln seines Bauhandwerks verstoßen hat. b) Verfehlt ist auch, daß das Berufungsgericht den Herstellungsaufwand des Bestellers zu dem Werklohnanspruch des Unternehmers in Beziehung setzt. Der Kläger brauchte sich aber grundsätzlich nicht mit den vom Sa diverständigen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu begnügen, da sie nur einen Teilerfolg gebracht \ind einen Teil der Mängel belassen hätten. einmal umgebaut werden mußte und sollte, durfte der Kläger grundsätzlich so umbauen, daß die Mängel wenigstens fast beseitigt wurden; ganz sind sie es immer noch nicht; der Dachfirst ist etwas niedriger geblieben als geplant. Allerdings ist das nicht mit den vom Sachverständigen veranschlagten 4.460 DM möglich gewesen, sondern hat insgesamt 13.262,64 DM gekostet. Vergleicht man diesen Minderwert von 7.020 DM mit den aufgewandten 13.262,64 DM, so können bei Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens des Beklagten und des Ausmaßes der Mängel die vom Kläger zur Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen im vorliegenden Fall nicht als "unverhältnismäßig" im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB bezeichnet werden. aa) Mit den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Umbauten für 4.460 DM wäre die Vorderfront der Dachläden um 13 cm nach innen versetzt worden. Schon den bis dahin eingetretenen Wohnflächenverlust von 1,747 qm hat der Sachverständige mit 2.560 DM bewertet und ist so insgesamt auf eine Wertminderung des Hauses in Höhe von 7.020 DM gekommen. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger sich nicht mit den Vorschlägen des Sachverständigen zufrieden zu geben, sondern durfte seine weitergehenden, zwar teureren, aber auch einen besseren Erfolg bringenden Maßnahmen durchführen. dd) Zur Begründung seiner Auffassung, dem Kläger sei die Hinnahme des mangelhaften Zustands gegen Erstattung des Minderwerts zuzu demuten gewesen, führt das Berufungsgericht an, die Vermietbarkeit der Wohnung im Dachgeschoß sei durch die Maßfehler nur geringfügig beeinträchtigt gewesen; die Maßabweichungen seien auch dem Fachmann nicht ohne weiteres aufgefallen. Sie wirken sich nicht nur auf die Mieteinnahmen, sondern auch auf das Aussehen und den merkantilen Wert des Hauses aus. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sein Haus am Ende wenigstens in etwa so gestaltet ist, wie es geplant war. Er hat es sich daher selbst zuzuschreiben, daß der Kläger nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens den Umbau selbst in die Hand genommen hat und dadurch Kosten in Höhe von rund 13.000 DM entstanden sind, die möglicherweise nicht in dieser Höhe entstanden wären, wenn der Beklagte seiner Mängelbeseitigungspflicht nachgekommen wäre. Die vom Kläger auf gewandten Umbaukosten in Höhe von 13.262.64 DM sind vom Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 19. 5. Nach alledem ist der Senat in der Lage, abschließend zu entscheiden, daß der Beklagte dem Kläger dessen Aufwendungen für den Umbau in voller Höhe ersetzen muß. Zu dem eingeklagten Ausfall an Mieteinnahmen (5.900 DM) hat das Berufungsgericht festgestellt, der vom Kläger geplante Umbau hätte nach Weigerung des Beklagten bis zu dem 30. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nicht ohne Klärung des Mangelbefundes durch ein Sachverständigengutachten habe zur Selbsthilfe greifen und den Umbau vornehmen können. Klägers in Verzug geraten und ist grundsätzlich für den infolge seines Verzugs mit der Mängelbeseitigung eingetretenen Verzögerungsschaden verantwortlich. 2. Das bedeutet aber nicht, daß der Kläger auf unabsehbare Zeit dem Anwachsen des Schadens tatenlos Zusehen durfte. Er mußte sich im September 1968 darüber klar werden, ob er alsbald und nachdrücklich seinen Nachbesserungsanspruch gegen den Beklagten weiter verfolgen oder die Mängel selbst beseitigen und die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen wollte. September 1968 alsbald ein Beweissicherungsverfahren beantragt oder selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Dachstuhls beauftragt, so hätte bis Februar 1969 ein Gutachten vorliegen können, das dem Kläger eigene Umbauarbeiten ermöglicht hätte.

Zitierte Normen: § 633 BGB § 92 ZPO
BGBHöheBerufungsgerichtSachverständigeAufwendungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ:__________  .ia	nur	soweit 11.2 und 5 a-c der Urteilsgründe
BGB §§ 633 Abs. 2, 635, 251 Abs. 2
a)	Auch dann, wenn der Unternehmer gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB die Beseitigung des Mangels verweigern darf, kann der Besteller grundsätzlich seinen Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) nach den von ihm für die Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen berechnen;
er ist nicht auf die Geltendmachung des merkantilen Minderwerts beschränkt.
b)	In solchen Fällen kommt allerdings eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB in Betracht. Dabei sind Jedoch strenge Anforderungen zu stellen und alle Umstände des Falls zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71 - OLG Stuttgart
LG Bllwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 181/71 URTEIL
Verkündet am
26. Oktober 1972 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kurt F
Straße
 Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßüevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Vilhelm (Kreis S
Zimmergeschäft,
 Ve
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof. Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird - unter teilweiser Aufhebung des am 18. August 1971 den Parteien an Ver-kündungs Statt zugestellten Urteils des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart - der Beklagte verurteilt, an den Kläger, über die im Berufungsurteil zuerkannten 6.713,73 DM/nebst Zinsen hinaus, weitere 9.032,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1970 zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4, von den Kosten der beiden RechtsmittelInstanzen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte errichtete im Jahre 1968 für einen Wohnhaus-Neubau des Klägers den Dachstuhl. Infolge von Maßfehlern gerieten die Firsthöhe 40 cm, der Kniestock 13 cm und der Fenstersturz 35 cm zu tief. Diese Maßfehler wurden erst festgestellt, als das Haus fertig war und der Beklagte seinen Werklohn erhalten hatte. Ende August 1968 versetzte er den Balken über den Dachfenstern, so daß der Fenstersturz nur noch 10 cm unter Plan blieb. Weitere Nachbesserungen lehnte er trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen des Klägers wegen zu hohen Arbeitsund Kostenaufwands ab.
Der Kläger hat Schadensersatz gefordert und zunächst eine Wertminderung in Höhe von 6.000 DM geltend gemacht. Während des Rechtsstreits hat er den Dachstuhl im wesentlichen dem Plan entsprechend umgebaut. Danach hat er folgende Beträge eingeklagt:
Umbaukosten	13.262,64	DM
Ersatz nutzloser Fenster	713»73	DM
Mietausfall (1.12.68 - 31.7.70)	5.900.—	DM
19.876.37 DM.
Das Landgericht hat dem Kläger 9.160,71 DM, das Oberlandesgericht nur 6.713,73 DM (6.000 DM Minderwert und 713,73 DM Ersatz nutzloser Fenster) nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
 
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Beklagte "beantragt, verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil seines Klageanspruchs weiter.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne hier Schadensersatz für den vom Beklagten zu vertretenden Werkmangel nicht in Höhe seiner Aufwendungen für den Umhau des Dachstuhls verlangen, sondern in Höhe der Wertminderung des Bauwerks. Das Nachbesserungsverlangen des Bestellers sei nämlich vom Unternehmer mit Recht wegen unverhältnismäßigen Aufwands abgelehnt worden (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB). Deswegen könne der Besteller die Kosten der von ihm selbst vorgenommenen Nachbesserung nicht als Schadensersatz verlangen.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Für eine solche Beschränkung besteht keine Rechtfertigung.
1.	"Schadensersatz wegen Nichterfüllung" bedeutet etwas grundsätzlich anderes als Nachbesserung. Schadensersatz kann nach § 635 BGB nur gefordert werden, wenn der Unternehmer die Nichterfüllung zu vertreten hat; der Anspruch auf Nachbesserung (§ 633 BGB) ist davon nicht abhängig. Es ist daher durchaus gerechtfertigt, daß der Unternehmer nach § 635 BGB für einen Mangel schärfer
 
haftet als nach § 633 BGB. Dabei geht es nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die Befriedigung eines "im Vorfeld des Schadensersatzanspruchs" bereits ausgeschlossenen Beseitigungsanspruchs, sondern um die Entschädigung des Bestellers in Geld dafür, daß das Werk aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen nicht vertragsgemäß ist.
Die Höhe des Schadens kann, wie der Kläger dies zunächst getan hatte, am merkantilen Minderwert des Werkes gemessen werden. Der Besteller kann aber auch das mangelhafte Werk auf eigene Kosten in den vertragsgemäßen Zustand versetzen lassen und die Mängelbeseitigungskosten als Schaden geltend machen, ohne grundsätzlich durch,
§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB daran gehindert zu sein (vgl, das Urteil des Senats VII ZR 250/60 vom 14. Juni 1962 = VersR 1962, 1062; Schmalzl NJW 1965, 129, 131).
2.	Unter Umständen allerdings hilft dem Unternehmer eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB, auf den das Berufungsgericht sich auch in zweiter Linie stützt. Nach dieser Vorschrift kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist.
a)	Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht; denn sie setzt voraus, daß Naturalersatz geschuldet wird, was bei einem Anspruch aus § 633 BGB in aller Regel gerade nicht der Fall ist.
b)	Bereits das Reichsgericht hat aber in RGZ 71, 212 ausgesprochen, daß auch dann, wenn der Geschädigte vom Schädiger nicht Herstellung in Natur, sondern gemäß
 
§ 249 Satz 2 BGB Zahlung des für die Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrages verlange,
§ 251 Abs. 2 BGB dem Schädiger gegenüber diesem Zahlungsanspruch den Einwand gewähre, die Herstellung habe unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert. In jenem Urteil wird also der Einwand aus § 251 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der für die Beseitigung des Schadens vom Geschädigten gemachten Aufwendungen zugebilligt. Von da aus ist es kein großer, sondern ein naheliegender Schritt, den Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 BGB entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - von vornherein nicht Naturalersatz, sondern gemäß § 635 BGB ausschließlich Ersatz in Geld geschuldet wird.
c)	Die Frage, was unter "unverhältnismäßigen” Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB zu verstehen ist (vgl. dazu z.B. RGZ 66, 167 J 71, 212; BGH LM Nr. 8, 11, 17 zu § 251 BGB; BGH Urteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 -; Palandt, BGB 31. Aufl. § 251, 3 B b bb; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. §§ 249-253, Rdn. 80; § 633, Rdn. 25; RGRK BGB 11. Aufl. § 251, Anm. 22; Staudinger BGB 11. Aufl. § 251, Rdn. 23; § 633» Rdn. 24; Ingenstau/ Korbion VOB 6. Aufl. B § 13 Rdn. 89), braucht hier nur für den Bereich des § 635 BGB entschieden zu werden. Dafür gilt folgendes:
Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung eines Werkmangels dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des
 
dafür gemachten Geldaufwandes steht. In einem solchen Falle würde es Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwendungen dem Unternehmer anlasten könnte. Das wäre für den Unternehmer nicht zu demutbar. § 251 Abs. 2 BGB erweist sich damit als eine besondere gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, wie der Bundesgerichtshof auch bereits in seinem Urteil LM Nr. 17 zu § 251 BGB ausgesprochen hat.
d)	Eine entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB ist nur ausnahmsweise heranzuziehen, nämlich dann, wenn es für den Unternehmer unzu demutbar wäre, die vom, Besteller in nicht sinnvoller Weise gemachten Aufwendungen tragen zu müssen. Im Grundsatz und in der Regel muß es dagegen bei den Folgen aus § 635 BGB verbleiben, so daß der Besteller vom Unternehmer im Wege des Schadensersatzes auch die Erstattung der Aufwendungen fordern kann, die erforderlich waren, um das Werk mangelfrei zu machen.
3.	Mißt man den vorliegenden Fall an den vorgenannten Rechtsgrundsätzen, so zeigt sich, daß das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann.
a)	Darin heißt es, das Verschulden des Beklagten sei keinesfalls vernachlässigt worden. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber nicht erkennen, daß es sich bewußt geworden wäre, in welch schwerwiegender Weise der Beklagte durch das falsche Zuschneiden der Balken gegen einfachste und grundlegende Regeln seines Bauhandwerks verstoßen hat. Die plan-
entsprechende Abmessung der für den Dachstuhl bereit-gestellten Balken und Sparren bildet die selbstverständliche Grundlage einer jeden Zimmermannsarbeit. Ein Fehler ist, wenn - wie hier - zu viel abgeschnitten wird, kaum wieder gut zu machen. Dieses grobe Verschulden des Beklagten oder seiner Leute fällt bei der Abwägung nach § 251 Abs. 2 BGB erheblich zu seinen Lasten ins Gewicht.
b)	Verfehlt ist auch, daß das Berufungsgericht den Herstellungsaufwand des Bestellers zu dem Werklohnanspruch des Unternehmers in Beziehung setzt. Auf die Höhe des Werklohnanspruchs kommt es für die Frage der "Unverhältnismäßigkeit" nicht an.
c)	Andererseits hat der Kläger sich bei der von ihm durchgeführten Mängelbeseitigung nicht voreilig oder verantwortungslos verhalten. Er hat zunächst abgewartet, bis das in diesem Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten vorlag. Erst nachdem dieses (am 2. Dezember 1969 erstattete) Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, es könne nicht bei dem derzeitigen Zustand verbleiben, ein Umbau sei "nicht zu umgehen", hat der Kläger die Mängelbeseitigung, die der Beklagte verweigerte, selbst in Angriff genommen.
Er hat dann allerdings mehr getan, als der Sachverständige vorgeschlagen und mit 4.460 DM veranschlagt hatte. Der Kläger brauchte sich aber grundsätzlich nicht mit den vom Sa diverständigen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu begnügen, da sie nur einen Teilerfolg gebracht \ind einen Teil der Mängel belassen hätten. Wenn schon
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einmal umgebaut werden mußte und sollte, durfte der Kläger grundsätzlich so umbauen, daß die Mängel wenigstens fast beseitigt wurden; ganz sind sie es immer noch nicht; der Dachfirst ist etwas niedriger geblieben als geplant.
Immerhin haben die Maßnahmen des Klägers zu einer weitgehenden Beseitigung der Mängel geführt. Allerdings ist das nicht mit den vom Sachverständigen veranschlagten 4.460 DM möglich gewesen, sondern hat insgesamt 13.262,64 DM gekostet. Inwieweit diese Kostenüberschreitung für den Kläger vorhersehbar war, inwieweit sie durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen unvermeidbar bedingt war, ist nicht festgestellt und kann auf sich beruhen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen betrug-der merkantile Minderwert 7.020 DM. Das Berufungsgericht beziffert ihn zwar mit nur 6.000 DM, ohne Jedoch füi; sein Abweichen vom Gutachten des Sachverständigen eine einleuchtende Erklärung zu geben. Der Senat geht daher von 7.020 DM als mängelbedingtem Minderwert aus. Vergleicht man diesen Minderwert von 7.020 DM mit den aufgewandten 13.262,64 DM, so können bei Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens des Beklagten und des Ausmaßes der Mängel die vom Kläger zur Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen im vorliegenden Fall nicht als "unverhältnismäßig" im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB bezeichnet werden.
d)	Im einzelnen ist noch folgendes von Bedeutung:
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aa) Mit den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Umbauten für 4.460 DM wäre die Vorderfront der Dachläden um 13 cm nach innen versetzt worden. Das hätte zu einem weiteren Wohnflächenverlust geführt. Schon den bis dahin eingetretenen Wohnflächenverlust von 1,747 qm hat der Sachverständige mit 2.560 DM bewertet und ist so insgesamt auf eine Wertminderung des Hauses in Höhe von 7.020 DM gekommen. Einen weiteren Wohnflächenverlust brauchte der Kläger nicht ohne weiteres hinzunehmen.
bb) Ob die von dem Sachverständigen im Dezember 1969 für notwendig erachteten Umbaumaßnahmen sich überhaupt für 4.460 DM hätten durchführen lassen, ist offen geblieben. Die Preisentwicklung auf dem Baumarkt spricht dage-; gen.
cc) Wie das Berufungsgericht unter Verwertung des 2. Sachverständigengutachtens (vom 19.11.1970) ausgeführt hat, entsprechen die vom Kläger durchgeführten Umbauten weitgehend dem Vorschlag des Sachverständigen im 1. Gutachten (vom 2.12.1969), vermeiden aber den bei Zurücksetzung der Dachläden eintretenden Wohnflächenverlust von 3 qm, führen also zu einem erheblich günstigeren Erfolg bei der Mängelbeseitigung als die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen. Bei dieser Sachlage brauchte der Kläger sich nicht mit den Vorschlägen des Sachverständigen zufrieden zu geben, sondern durfte seine weitergehenden, zwar teureren, aber auch einen besseren Erfolg bringenden Maßnahmen durchführen.
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dd) Zur Begründung seiner Auffassung, dem Kläger sei die Hinnahme des mangelhaften Zustands gegen Erstattung des Minderwerts zuzu demuten gewesen, führt das Berufungsgericht an, die Vermietbarkeit der Wohnung im Dachgeschoß sei durch die Maßfehler nur geringfügig beeinträchtigt gewesen; die Maßabweichungen seien auch dem Fachmann nicht ohne weiteres aufgefallen. Für den Beklagten sei dagegen der Herstellungsaufwand unerträglich.
Diese Abwägung der beiderseitigen Interessen läßt außer acht, daß der Mangel des Werkes sich nicht in einer Verminderung der Mieteinnahmen erschöpfte. Jeder Bauherr hat ein berechtigtes Interesse, daß das Haus am Ende auch dem Plan entspricht. Die planwidrige Dachneigung infolge zu kurzer Dachsparren, die damit verbundene Verminderung des umbauten Raums, die zu niedrige Höhe der Dachfenster, eine Zurücksetzung der Dachausbauten, das alles sind Mängel, mit denen sich der Bauherr nicht abzufinden braucht. Sie wirken sich nicht nur auf die Mieteinnahmen, sondern auch auf das Aussehen und den merkantilen Wert des Hauses aus. Diesen Umständen hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen.
Daß der Kläger erkennbar auf eine möglichst billige Ausführung der Arbeiten am Dachstuhl Wert gelegt und dafür nur 1.404 DM gezahlt hat, bedeutet nicht, daß es ihm nicht auf Genauigkeit und Plangerechtheit angekommen wäre.
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ee) Im vorliegenden Fall ist der Besteller durch die Umbaumaßnahmen nicht einmal vollständig so gestellt worden, wie es der Plan vorgesehen hatte; einige Abmessungsdifferenzen sind wegen der Wiederverwendung der Dachsparren verblieben. Immerhin ist der Dachstuhl nun so gestaltet, daß er den vertragsgemäßen Zweck im wesentlichen erfüllt. Sowohl im Aussehen als auch der Wohnfläche nach ist der Mangel fast behoben, wenn auch die geplante Firsthöhe nicht ganz erreicht ist. Unter diesen Umständen haben sich also die Aufwendungen für den Umbau zweckentsprechend erwiesen. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sein Haus am Ende wenigstens in etwa so gestaltet ist, wie es geplant war. Ein solches Bestreben ist auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beklagten nicht unangemessen..
ff) Der Beklagte hat nicht nur den Mangel seiner Arbeit, sondern auch seine Weigerung zu vertreten, den Mangel zu beseitigen. Er hat es sich daher selbst zuzuschreiben, daß der Kläger nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens den Umbau selbst in die Hand genommen hat und dadurch Kosten in Höhe von rund 13.000 DM entstanden sind, die möglicherweise nicht in dieser Höhe entstanden wären, wenn der Beklagte seiner Mängelbeseitigungspflicht nachgekommen wäre.
4. Die vom Kläger auf gewandten Umbaukosten in Höhe von 13.262.64 DM sind vom Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 19. November 1970 als der Höhe nach berechtigt anerkannt worden; die zugrundegelegten Lohnkosten liegen sogar um etwa 23 % unter denjenigen, die von Handwerkern berechnet werden.
 
5. Nach alledem ist der Senat in der Lage, abschließend zu entscheiden, daß der Beklagte dem Kläger dessen Aufwendungen für den Umbau in voller Höhe ersetzen muß.
II.
Zu dem eingeklagten Ausfall an Mieteinnahmen (5.900 DM) hat das Berufungsgericht festgestellt, der vom Kläger geplante Umbau hätte nach Weigerung des Beklagten bis zu dem 30. November 1968 durchgeführt werden können.
Es ist der Auffassung, der Kläger habe es selbst zu vertreten, d&ß er die Wohnung nicht schon am 1. Dezember 1968, sondern erst am 1. August 1970 habe vermieten können.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nicht ohne Klärung des Mangelbefundes durch ein Sachverständigengutachten habe zur Selbsthilfe greifen und den Umbau vornehmen können.
Das von ihm veranlaßte Beweis sicherungsverfahren habe keine hinreichende Klärung erbracht.
Diese Rüge hat nur zu dem Teil Erfolg.
1. Wie oben dargelegt, war der Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - Ende August 1968 nicht berechtigt, eine weitere Nachbesserung zu verweigern. Der Beklagte ist demnach durch die Mahnung des
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Klägers in Verzug geraten und ist grundsätzlich für den infolge seines Verzugs mit der Mängelbeseitigung eingetretenen Verzögerungsschaden verantwortlich.
2.	Das bedeutet aber nicht, daß der Kläger auf unabsehbare Zeit dem Anwachsen des Schadens tatenlos Zusehen durfte. Er mußte sich im September 1968 darüber klar werden, ob er alsbald und nachdrücklich seinen Nachbesserungsanspruch gegen den Beklagten weiter verfolgen oder die Mängel selbst beseitigen und die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz verlangen wollte.
Wegen des drohenden Mietausfalls mußte er darauf bedacht sein, die umstrittenen Mängel von einem Sachverständigen begutachten und dann beseitigen zu lassen, um die Dachwohnung möglichst bald in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Der Kläger hat aber mit dem Antrag auf Beweissicherung bis Februar 1969 gewartet und erst im Sommer 1969 Klage erhoben. Dieses zögernde Verhalten entsprach nicht der ihm obliegenden Pflicht, den mangelbedingten Vermögensschaden möglichst gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB).
3.	Der Kläger kann daher den Ausfall an Mieteinnah-men nur in dem Maße beanspruchen, wie er ihm unvermeidlich erwachsen ist.
Hätte der Kläger, nachdem seine zweite Aufforderung an den Beklagten zur Mängelbeseitigung erfolglos geblieben war, nach dem 30. September 1968 alsbald ein Beweissicherungsverfahren beantragt oder selbst einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Dachstuhls beauftragt, so hätte bis Februar 1969 ein Gutachten vorliegen können, das dem Kläger eigene Umbauarbeiten ermöglicht hätte.
 
Nimmt man drei weitere Monate hinzu, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig und im Frühjahr auch möglich waren, so ergibt sich, daß der Kläger bei einigem Bemühen um Schadensminderung die Dachwohnung zu dem 1. Juni 1969 hätte vermieten können.
Da der monatliche Mietzins (einschließlich Heizung, welche in dem unausgebauten Dachgeschoß während der kalten Jahreszeit in Betrieb gehalten werden mußte,) unbestritten 295 DM betrug, beläuft sich der dem Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 1968 bis 31. Mai 1969 entgangene Gewinn auf 1.770 DM. Auch hierüber kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3e Nr. 1 ZPO).
III.
Das angefochtene Urteil ist somit teilweise aufzuheben. Der Beklagte schuldet dem Kläger:
Umbaukosten	13.262,64	DM,
Ersatz nutzloser	Fenster	713,73	DM,
Mietzinsausfall	1.770.—	DM
insgesamt	15.746,37	DM.
Davon sind dem Kläger	bereits zuerkannt	6.713.73	DM.
so	daß der Beklagte zur Zahlung weiterer 9.032.64	DM
zu verurteilen ist,
 und zwar antragsgemäß nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1970. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen, so daß es insoweit bei der Klageabweisung verbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Vogt
 Erbel
Schmidt
 Girisch
Recken