Oktober 1970 aufgehoben, soweit dem Beklagten ein Fünftel der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und der Kosten der Revision auferlegt worden sind. Nach erneuter Verhandlung und Beweiserhebung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit nicht der Klageanspruch dem Grunde nach durch das Urteil des 5. Das Berufungsgericht durfte nicht gemäß § 92 ZPO die Kosten auch des zweiten Berufungsverfahrens und die des ersten Revisionsverfahrens verhältnismäßig verteilen und dem Beklagten 1/5 auch dieser Kosten auferlegen. Der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Anspruch war aber nicht mehr Gegenstand des ersten Revisionsverfahrens und des zweiten Berufungsverfahrens. Die Revision hatte zwar zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden war. Das Berufungsgericht hätte daher die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens und die des ersten Revisionsverfahrens allein der Klägerin auferlegen müssen (§§ 91 * 97 ZPO). Der Klägerin sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und die des ersten Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin hat auch die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen, da ihre Revision durch Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1971 als unbegründet zurückgewiesen worden ist und die Anschlußrevision des Beklagten Erfolg hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Schluß- vii zr 181/70 URTEIL Verkündet am 4. November 1971 Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Dr. Erich KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Erich Vf^str. pp, Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisions beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann John H. Wi als Inhaber der Firma, itr. Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 /? Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Pinke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. Oktober 1970 aufgehoben, soweit dem Beklagten ein Fünftel der Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und der Kosten der Revision auferlegt worden sind. Die Klägerin hat die Kosten des zweiten Berufung s Verfahrens und beider Revisionsverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1969 (VII ZR 133/67), auf das Bezug genommen wird. Nach erneuter Verhandlung und Beweiserhebung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit nicht der Klageanspruch dem Grunde nach durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 28. Februar 1967 - 5 U 224/61 - rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Kosten der Berufung und der Revision hat das Oherlandesgericht zu vier Fünftel der Klägerin und zu einem Fünftel dem Beklagten auferlegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das den Klageanspruch in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt hatte. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen und beantragt mit seiner unselbständigen Anschlußrevision die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß der Klägerin die gesamten Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und der Revision gegen das erste Berufungsurteil auferlegt werden. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen. Der Senat hat die Revision der Klägerin durch Beschluß vom 14. Oktober 1971 gemäß Art. I Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl. I 1141) zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: Die unselbständige Anschlußrevision des Beklagten ist zulässig (BGHZ 17, 392, 397). Sie ist auch begründet. Das Berufungsgericht durfte nicht gemäß § 92 ZPO die Kosten auch des zweiten Berufungsverfahrens und die des ersten Revisionsverfahrens verhältnismäßig verteilen und dem Beklagten 1/5 auch dieser Kosten auferlegen. Es hat nicht beachtet, daß es im ersten Revisions- / verfahren und im zweiten Berufungsverfahren nur um einen geringeren Streitwert ging. Im ersten Berufungsverfahren hatte das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin wegen 13.960 Luftlandeblechen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den weiteren Anspruch wegen 56.000 Luftlandeblechen jedoch abgewiesen. Es hatte daher dem Beklagten auch 1/5 der Kosten der Berufung auferlegt. Der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Anspruch war aber nicht mehr Gegenstand des ersten Revisionsverfahrens und des zweiten Berufungsverfahrens. Die Revision hatte zwar zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden war. Das zweite Berufungsurteil ist dann aber zu demselben Ergebnis wie das vom 28. Februar 1967 gekommen. Das Berufungsgericht hätte daher die Kosten dieses zweiten Berufungsverfahrens und die des ersten Revisionsverfahrens allein der Klägerin auferlegen müssen (§§ 91 * 97 ZPO). Auf die Anschlußrevision des Beklagten ist das an-gefochtene Urteil somit im Kostenpunkt insoweit aufzuheben. Der Klägerin sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens und die des ersten Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin hat auch die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu tragen, da ihre Revision durch Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1971 als unbegründet zurückgewiesen worden ist und die Anschlußrevision des Beklagten Erfolg hat. Rietschel Vogt Pinke Schmidt Girisch