Der Fliegerhorst Wertheim-Keinhardshof stand als Wehr-machtsvermögen ira Eigentum des Deutschen Keichs» Im Jahre 1945 wurde seine Verwaltung von der amerikanischen Militärregierung dem damaligen Land Württemberg-Baden übertragen» Dieses verpachtete das Flugplatzgelände am 9» September 1946 an den Landkreis Tauberbischofsheim• Nach § 4 Ziff» 4 dieses Vertrags sollten sämtliche vom Pächter geschaffenen Einbauten dem Eigentum am Grundstück folgen, ohne daß der Pächter eine besondere Entschädigung erhalten sollte» Im Zuge der Flüchtlings- und Industrieansied-lung überließ die Landkreisselbstverwaltung Tauberbischof sheim der Firma S'flHBBXG, ^a0rl^ für GlasVerformung, auf deren Antrag die auf dem Flugplatz befindliche stark zerstörte Halle 6 zur Einrichtung von Fabrikationsräumen» Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht gefertigt» In der Folgezeit nahm die Firma SflHBKG Aufräumungsarbeiten vor und baute die Halle 6 als Fabrikgebäude wieder auf» Dieser fordert von der beklagten Bundesrepublik als jetziger Eigentümerin des’Flugplatzgeländes Ersatz der Aufwendungen der Firma SflHB KG bei der Käumung und dem Wiederaufbau der Halle 6 in Höhe von 10»000 DM» Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte sei durch die Arbeiten und Einbauten der Firma ßflülB KG ohne Hechtsgrund bereichert» Die von der Landkreisselbstverwaltung Tauberbischofsheim hierfür beigesteuerten Beträge und Materialien 4 des mit dem Kreis geschlossenen Vertrags nicht verpflichtet sei, den Kläger zu entschädigen. Pie Firma SflliHl KG habe die Arbeiten und JSinbauten überdies auf Grund eigener vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kreis vorgenommen. sich zu den Aufbauarbeiten verpflichtet hat; er meint, ihr sei von dem Landkreis nur gestattet worden, die Aufräumungs- und Aufbauarbeiten vorzunehmen» Zwar seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß etwaige Ersatzansprüche der Firma für ihre Aufwen- dungen später vertraglich geregelt werden sollten» Jedoch sei ein Vertrag zwischen dem Kreis und der Firma sflB KG überhaupt nicht zustande gekommen; weder sei der von dieser angestrebte Mietvertrag abgeschlossen noch sei über die Entschädigung für ihre Aufwendungen eine Einigung erzielt worden» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich die Beteiligten über das, was sie im Augenblick regeln wollten, einig; nur die Vergütung der gegenseitigen Leistungen war absichtlich offen gelassen worden und sollte einerspäteren Regelung Vorbehalten bleiben« Das Vorhandensein solcher rechtswirksamen mit Rechten und Pflichten verbundenen vertraglichen Beziehungen kann.auch nicht dadurch wieder ausgeräumt werden, daß es zwischen dem Kreis und der Firma S es zwischen dem Kreis und der Firma S samer vertraglicher Beziehungen mit dem Landkreis (Streithelfer) die von ihr behaupteten Leistungen erbracht, so fehlt es an der Grundlage eines Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen die beklagte Eigentümerin nach § 951 und §812 BGB; denn wer eine bewegliche Sache auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück einbaut und hierbei das Eigentum an der eingebauten Sache verliert, hat auch dann keinen Anspruch aus § 812 und § 951 BGB gegen den Grundstückseigentümer, wenn er den Vertrag nicht mit diesem, sondern mit einem Dritten (hier dem Streithel“ fer) geschlossen hat0 Dasselbe gilt auch für die sonstigen Aufwendungen, die nicht unter § 812 BGB fallen« Es fehlt insoweit an einer grundlosen unmittelbaren Vermögensverschiebung (RGZ 130, 310, 312; iGH Urteil vom 30„10o1952 - IV ZR 89/52 - in LM Nr« 14 zu § 812 BGB und Urteil des Senats in BGHZ 36, 30)« Der Kläger kann seinen Bereicherungsanspruch auch nicht darauf stützen, daß die Firma KG oder er das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben haben» Das mag die Firma S^B KG gehofft haben; Grundlage der vertraglichen Abmachungen zwischen ihr und dem Kreis ist es aber nicht gewesen; die Beteiligten waren sich vielmehr, wie das. 3) Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurüekzuwei s en, ohne daß noch untersucht zu werden braucht, ob die Klage nicht schon deshalb als unbegründet abzuweisen wäre, weil sie der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert worden ist* Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob und welche Ansprüche dem Kläger gegen den Streithelfer zustehen=
2225 061 VII ZR 181/60 Verkündet am 16o Januar 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle /? Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Reeders und Kaufmanns straße Hermann G Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland die Oberfinanzdirektion K( vertreten durch > Beklagte, Berufungsbe-klagte und Revisionsbe-klagte, - Prozeßbevoliraächtigter: Rechtsanwalt Dr< Streithelfer: Landkreis Tauberbischofsheim, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» ■'hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22o Juni I960 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der dem Streithelfer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Fliegerhorst Wertheim-Keinhardshof stand als Wehr-machtsvermögen ira Eigentum des Deutschen Keichs» Im Jahre 1945 wurde seine Verwaltung von der amerikanischen Militärregierung dem damaligen Land Württemberg-Baden übertragen» Dieses verpachtete das Flugplatzgelände am 9» September 1946 an den Landkreis Tauberbischofsheim• Nach § 4 Ziff» 4 dieses Vertrags sollten sämtliche vom Pächter geschaffenen Einbauten dem Eigentum am Grundstück folgen, ohne daß der Pächter eine besondere Entschädigung erhalten sollte» Im Zuge der Flüchtlings- und Industrieansied-lung überließ die Landkreisselbstverwaltung Tauberbischof sheim der Firma S'flHBBXG, ^a0rl^ für GlasVerformung, auf deren Antrag die auf dem Flugplatz befindliche stark zerstörte Halle 6 zur Einrichtung von Fabrikationsräumen» Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht gefertigt» In der Folgezeit nahm die Firma SflHBKG Aufräumungsarbeiten vor und baute die Halle 6 als Fabrikgebäude wieder auf» " Am 20» Mai 1948 veräußerte die Firma Strowen XG ihren Betrieb mit allen Hechten an den Kläger» Dieser fordert von der beklagten Bundesrepublik als jetziger Eigentümerin des’Flugplatzgeländes Ersatz der Aufwendungen der Firma SflHB KG bei der Käumung und dem Wiederaufbau der Halle 6 in Höhe von 10»000 DM» Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte sei durch die Arbeiten und Einbauten der Firma ßflülB KG ohne Hechtsgrund bereichert» Die von der Landkreisselbstverwaltung Tauberbischofsheim hierfür beigesteuerten Beträge und Materialien 4 deckten bei weitem nicht die entstandenen Unkosten,, Eie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Sie ist der Auffassung, daß sie nach § 4 Ziff . 4 des mit dem Kreis geschlossenen Vertrags nicht verpflichtet sei, den Kläger zu entschädigen. Pie Firma SflliHl KG habe die Arbeiten und JSinbauten überdies auf Grund eigener vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kreis vorgenommen. Per Kreis habe selbst insgesamt über 136.000 RM für die Räumung und den Wiederaufbau der Halle beigesteuert. Pie eingebauten Materialien seien zu Lasten der Landkreisselbstverwaltung aus Horstbeständen zur Verfügung gestellt worden. Auf die Streitverkündung der Beklagten ist der Landkreis Taubei'bischofsheim dem Rechtsstreit auf deren Seite beigetreten. Pas Landgericht nat die Klage abgewiesen. Pie Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Pie Beklagte und ihrf Streithelfer beantragen die Zurückweisung der Revision. En t sehe i dungs gründe j_ 1) Pas Oberlandesgericht stellt auf Grund des.Vortrags der Parteien und des beigezogenen Schriftwechsels 4 - zwischen dem Kreis und der Firma S KG fest, daß zwischen diesen vertraglichen Beziehungen bestanden ha brachten Leistungen vorbehaltlich einer späteren Verrech-nung etwaiger Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen eines noch abzuschließenden endgültigen Vertrags verpflichtet war. Es könne dahingestellt bleiben, welcher Art die zwi- auf Grund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem itreiu gehandelte Deshalb entfalle auch ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte» 2) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet» Der Kläger möchte die Feststellung des Berufungsgerichts nicht gelten lassen, daß die Firma KG sich zu den Aufbauarbeiten verpflichtet hat; er meint, ihr sei von dem Landkreis nur gestattet worden, die Aufräumungs- und Aufbauarbeiten vorzunehmen» Zwar seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß etwaige Ersatzansprüche der Firma für ihre Aufwen- dungen später vertraglich geregelt werden sollten» Jedoch sei ein Vertrag zwischen dem Kreis und der Firma sflB KG überhaupt nicht zustande gekommen; weder sei der von dieser angestrebte Mietvertrag abgeschlossen noch sei über die Entschädigung für ihre Aufwendungen eine Einigung erzielt worden» Mit diesen Ausführungen kann der Kläger in diesem ben, wonach die Firma S KG zu den von ihr er- sehen dem Kreis und der Firma S KG getroffene Ver- einbarung gewesen sei; jedenfalls habe die Firma S y 1 ~ 5 - Rechtszug nicht mehr gehört werden« Das Oberlandesgericht hat näher dargelegt, in welchen Erklärungen und schlüssigen Handlungen der Beteiligten es den Vertragsschluß zwischen dem Landkreis und der Firma gefunden hat» Es hat weiter dargelegt, daß das spätere Verhalten der Beteiligten damit im Einklang steht, daß insbesondere der Landkreis Abschlagszahlungen an die Firma sflHB geleistet hat« Diese Ausführungen bewegen sich durchweg im Bereiche der dem Tatrichter zustehenden Auslegung von Willenserklärungen; die Auslegung ist jedenfalls rechtlich möglich und infolgedessen für das Revisionsgericht bindend« Der Wirksamkeit eines solchen Vertrags steht nicht entgegen, daß sich die Beteiligten über die Art und den Umfang der Verrechnung der gegenseitigen Leistungen noch nicht in allen Punkten geeinigt hatten; das ist bei einem derartigen vorläufigen Vertrag nichts Ungewöhnliches und braucht die vertragliche Bindung hinsichtlich der Punkte, über die schon eine Einigung erzielt worden ist, nicht auszuschließen« Die Auslegungsregel des § 154 Abs« 1 BGB greift in solchem Falle nicht Platz« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich die Beteiligten über das, was sie im Augenblick regeln wollten, einig; nur die Vergütung der gegenseitigen Leistungen war absichtlich offen gelassen worden und sollte einerspäteren Regelung Vorbehalten bleiben« Das Vorhandensein solcher rechtswirksamen mit Rechten und Pflichten verbundenen vertraglichen Beziehungen kann.auch nicht dadurch wieder ausgeräumt werden, daß es zwischen dem Kreis und der Firma S KG oder dem Kläger später nicht zu dem Abschluß eines weiteren endgültigen Vertrags gekommen iDt« samer vertraglicher Beziehungen mit dem Landkreis (Streithelfer) die von ihr behaupteten Leistungen erbracht, so fehlt es an der Grundlage eines Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen die beklagte Eigentümerin nach § 951 und §812 BGB; denn wer eine bewegliche Sache auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück einbaut und hierbei das Eigentum an der eingebauten Sache verliert, hat auch dann keinen Anspruch aus § 812 und § 951 BGB gegen den Grundstückseigentümer, wenn er den Vertrag nicht mit diesem, sondern mit einem Dritten (hier dem Streithel“ fer) geschlossen hat0 Dasselbe gilt auch für die sonstigen Aufwendungen, die nicht unter § 812 BGB fallen« Es fehlt insoweit an einer grundlosen unmittelbaren Vermögensverschiebung (RGZ 130, 310, 312; iGH Urteil vom 30„10o1952 - IV ZR 89/52 - in LM Nr« 14 zu § 812 BGB und Urteil des Senats in BGHZ 36, 30)« Der Kläger kann seinen Bereicherungsanspruch auch nicht darauf stützen, daß die Firma KG oder er das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben haben» Das mag die Firma S^B KG gehofft haben; Grundlage der vertraglichen Abmachungen zwischen ihr und dem Kreis ist es aber nicht gewesen; die Beteiligten waren sich vielmehr, wie das. Berufungsgericht unangegriffen festst eilt, darüber im klaren, daß der Kreis zu einer solchen Zusage überhaupt nicht in der Lage war« Hat somit die Firma KG auf Grund rechtswirk- - 7 ~ 3) Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurüekzuwei s en, ohne daß noch untersucht zu werden braucht, ob die Klage nicht schon deshalb als unbegründet abzuweisen wäre, weil sie der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert worden ist* Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob und welche Ansprüche dem Kläger gegen den Streithelfer zustehen= Me Kostenentscheidung beruht auf den §§ '97, 101 ZPQ< Glanzmann Dr« Winke. Imann Ri etsche1 Erbel Meyer