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BGH · Vil ZR 181/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Vil ZR 181/59

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20, Mai 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 15.000 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Dr. ist in dem Vorprozeß zur Herausgabe des Schuldscheins und zur Einwilligung in die Auszahlung der Im anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin, die Schwägerin des Br. iJHHB, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie unter Anrechnung auf den Zahlungsanspruch. Sie meint, die Klage müsse schon mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß zwischen ihr und Dr. abgewiesen werden. März 1954 auch den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung der>.hinterlegten'Mieten an die'.Klägerin'abgetreten hat; s.auchvdas-oar^noch ’-vor dem_Beginn des'fVorprozesses (12, Juni 1954) . 2. ) Bas Berufungsgericht hat jedoch die Klage abgewiesen, weil im Vorprozeß zwischen der Beklagten und Br. Liebnitz das Bestehen der Ansprüche rechtskräftig verneint worden sei. Diese Entscheidung, so führt es aus, müsse die Klägerin gemäß § 407 Abs. 2 BOB gegen sich gelten lassen, denn die Beklagte habe, als sie den Br. LflBBI verklagte, nicht gewußt, daß dieser die Forderung an die Klägerin abgetreten hatte. § 407 Abs. 2 BGB setze nicht voraus, daß in dem Vorprozeß zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger die Forderung selbst Gegenstand einer Zahlungsklage oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Forderung gewesen sei. Dr» sei zur Herausgabe des Schuldscheins und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten verurteilt worden, weil ihm die nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht zugestanden habe. Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten im Hinblick auf § 407 Abs. 2 BGB mit Recht abgewiesen. a) Der § 407 Abs. 2 BGB behandelt den Fall, daß zwischen d era Schuldner einer abgetretenen Forderung und dem bisherigen Gläubiger nach der Abtretung ein Rechtsstreit anhängig geworden und darin ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen ist. Demnach kann sich hier die Beklagte der Klägerin gegenüber nur dann mit Erfolg auf das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses berufen, wenn Dr. 24MHB den im Streit befangenen Anspruch auf Zahlung von 15.000 DM aa) Im Vorprozeß ist Pr. verurteilt worden, den Uber die angebliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM ausgestellten Schuldschein vom 8. Diese Entscheidung ist zwar damit begründet worden, daß Dr. I4HIHB von der Beklagten den im Schuldschein genannten Betrag nicht zu fordern habe. Nur die Entscheidung über die mit der Klage begehrte Rechtsfolge, daß Dr. Lflü ■■Pder Beklagten den Schuldschein herauszugeben habe, nicht aber die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen, erwuchsen in Rechtskraft. b) Da der Streitgegenstand beider Prozesse nicht derselbe ist, ergäbe sich eine Bindung der Klägerin an das frühere Urteil selbst dann nicht, wenn sie den Dr. L fl^Dnach der Abtretung der Forderung an sie zu deren Einziehung und zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt hätte (vgl. Das angefochtene Urteil war daher insoweit, als der Zahlungsanspruch abgewiesen ist, und im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Revision, an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen. 2.) Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten Insoweit kann sich die Beklagte gemäß § 407 Abs. 2 BGB auf die Entscheidung des Vorprozesses berufen. vielmehr der Abtretungsempfänger gegen jeden, den die Hinterlegungsstelle als ’’Beteiligten'* im Sinne des § 13 Abs. 2 HO anerkennt, einen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an ihn. bb) über den Einwilligungsanspruch des Dr. gegen die Beklagte ist im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden. Zwar ist dort die jetzige Beklagte als Klägerin aufgetreten und hat ein Urteil dahin erstritten, daß die Einwilligung in die Auszahlung zu gewähren habe, während jetzt umgekehrt - mit der_Klage -die Klägerin als Hechtsnachfolgerin des Dr. LflHI^Bvon der Beklagten die entsprechende Einwilligung begehrt. Rosenberg, Lehrbuch § 150, I 2 b), Sind wie hier nur zwei Prätendenten vorhanden, so bedeutet die Verurteilung des einen (des Dr. zur Einwilligung in die Auszahlung notwendig, daß diesem umgekehrt ein gleicher Anspruch gegen den andern (die jetzige-Beklagte) nicht zustehen kann. c) Den Gegeneinwand der Klägerin, die Beklagte habe das Urteil im Vorprozeß erschlichen und könne sich deshalb nicht auf § 407 Abs. 2 BGB berufen, hat das Kammergericht für unbegründet erachtet. Bie Klägerin kann deshalb im anhängigen Rechtsstreit nicht damit gehört werden, die Beklagte habe auf Grund der unrichtigen Bekundung ihres Ehemannes, er habe sich nicht um ein Barlehen bemüht, im Vorprozeß oogesiegt. Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe weitere Behauptungen der Klägerin übergangen, aus denen sich ergeben soll, daß die Beklagte das Urteil im Vorprozeß erschlichen habe, genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 554 Abs.3 Zi'ff. Mit der Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mietzinsen an sie ist bereits entschieden, daß der Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle nicht ihr, sondern der Beklagten zusteht (vgl. Auf Grund der Bestimmung des § 15 HO hat die Beklagte ein rechtliches Interesse an einem gegenüber der Hinterlegungsstelle ihre Berechtigung zu dem Empfang der hinterlegten Beträge formell feststellenden Urteil.

Zitierte Normen: § 407 ZPO § 407 BGB § 322 ZPO § 407 BGB
ForderungAnspruchVorprozeßBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 407 Abs. 2; ZPO § 322; HinterlegungsO (HO) § 13
Das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses bindet nach § 407 Abs, 2 BGB den neuen Gläubiger nur in dem Umfange, in dem es nach § 322 ZPO den bisherigen Gläubiger als Partei des VorproZess.es bindet.
Hat von zwei Hinterlegungsbeteiligten der eine ein recht kräftiges Urteil erstritten, wonach der andere in die Auszahlung deB hinterlegten Betrages zu willigen hat, so kann der obsiegende Teil nach § 407 Abs. 2 3GB dieses Urteil auch einem Dritten entgegenhalten, dem der Unterlegene seinen angeblichen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle abgetreten hatte.
BGH, Urteil vom 15. Maiv 1961 - Vil ZR 181/59. - Kammergericht
LG Berlin
VII ZR 181/59
Verkündet am 15o Mai 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Studienrätin Friedei P in K^Hl,	raß	e	I
geh.
I
Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin
 und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Frau Charlotte Istraße^B
geh.
in B
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte
 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heiraann-Trosien, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20, Mai 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von 15.000 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Bie weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentumerin eines Grundstücks in
 Wegen dieses Grundstücks hat ein Rückerstattungsverfahren geschwebt, in dessen Verlauf die Beklagte den Postrat z.W. Dr.	als	Berater	hinzuzog
 und ihn zu Vergleichsverhandlungen ermächtigte.
Die Beklagte stellte Dr. LflHBP einen Schuldschein mit Datum vom 30. Juni 1952 und an dessen Stelle später auf Wunsch des Dr. L(HHHBden Schuldschein vom 8. Juni 1955 aus. Darin bestätigte die Beklagte, von Dr.
"heute 15.000 DM als Darlehen empfangen zu haben". Zur Sicherheit trat sie an Dr. BflHHB Mietzinsforderungen ab. Die Mieter haben die Mieten, die sich auf 10.955»08 DM belaufen sollen, beim Amtsgericht Neukölln hinterlegt.
Das RUckerstattungsverfahren ist durch Vergleich vom 12. November 1953 beendet worden; die Beklagte durfte das Grundstück behalten, hatte aber 20.000 DM zu zahlen.
Mit einer am 12. Juni 1954 zugestellten Klage verlangte die Beklagte von Dr.	den	Schuldschein	vom 8. Juni 1955 zurück, ferner seine Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie. Sie behauptete,
 Dr. LHHHi habe ihr kein Darlehen gegeben, sondern sie habe mit ihm ein Erfolgshonorar von 15.000 DM für den Pall vereinbart, daß der Rückerstattungsanspruch gegen sie abgewiesen werde oder sie nicht mehr als 5.000 DM an den Wiedergutmachungsberechtigten zahlen müsse. Hierüber sei der Schuldschein ausgestellt worden. Der erwähnte Erfolg sei nicht erreicht worden.
Dr.	ist in dem Vorprozeß zur Herausgabe des
 Schuldscheins und zur Einwilligung in die Auszahlung der
 
hinterlegten Mieten an die Beklagte verurteilt worden.
Seine Berufung und seine Revision hatten keinen Erfolg.
Im anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin, die Schwägerin des Br. iJHHB, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie unter Anrechnung auf den Zahlungsanspruch. Sie behauptet,
 Kr. LflHB habe der Beklagten zu Händen ihres Ehemannes 10.000 DM als Darlehen gegeben, und die Beklagte habe Dr. BIBBS® 5.000 DM als Vergütung für seine Bemühungen im Rückerstattungsverfahren zugesagt. Der Vergütungsanspruch sei durch Novation in ein Darlehen umgewandelt worden. Darüber laute der Schuldschein. Dr. LflHH habe ihr seine Forderung gegen die Beklagte am 5. Januar 1954 abgetreten. Am 30. März 1954 habe er auch seine Ansprüche auf Auszahlung der hinterlegten Mieten auf sie übertragen.
Die Beklagte hat Klagabweisung und widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, in die Auszahlung der hinterlegten Mieten an sie einzuwilligen.
Sie meint, die Klage müsse schon mit Rücksicht auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß zwischen ihr und Dr.	abgewiesen	werden.	Zur	Ausstellung	des	Schuld-
scheins gibt sie die gleiche Sachdarstellung wie im Vorprozeß. Sie bestreitet auch, daß Dr.	der	Klägerin
 die eingeklagten Forderungen abgetreten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die -Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter und erstrebt sie die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Daa Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß Dr. Lmil^ihr seine angebliche Forderung gegen die Beklagte am 5. Januar 1954, also bevor der Vorprozeß anhängig geworden war, abgetreten hat. Ebenso unterstellt es, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, daß Br. LflHl atu 30. März 1954 auch den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung der>.hinterlegten'Mieten an die'.Klägerin'abgetreten hat; s.auchvdas-oar^noch ’-vor dem_Beginn des'fVorprozesses (12, Juni 1954) .
1.	) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß demnach die Bestimmungen der §§ 322, 325 ZPO den Klagansprüchen schon deshalb nicht entgegenstehen, weil Br.
nach der Unterstellung des Berufungsgerichts ihr die Ansprüche schon vor dem ersten Prozeß abgetreten hat.
2.	) Bas Berufungsgericht hat jedoch die Klage abgewiesen, weil im Vorprozeß zwischen der Beklagten und Br. Liebnitz das Bestehen der Ansprüche rechtskräftig verneint worden sei. Diese Entscheidung, so führt es aus, müsse die Klägerin gemäß § 407 Abs. 2 BOB gegen sich gelten lassen, denn die Beklagte habe, als sie den Br. LflBBI verklagte, nicht gewußt, daß dieser die Forderung an die Klägerin abgetreten hatte. § 407 Abs. 2 BGB setze nicht voraus,
 daß in dem Vorprozeß zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger die Forderung selbst Gegenstand einer Zahlungsklage oder einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Forderung gewesen sei.
Es genüge, daß die Urteilsgründe ’’die Beschaffenheit der Forderung selbst" beträfen. Die Worte "Urteil über die Forderung" dürften nicht eng ausgelegt werden, sonst werde der mit § 407 Abs. 2 BGB bezweckte Schutz des
 
Schuldners nur unvollkommen erreicht. Dr»	sei
 zur Herausgabe des Schuldscheins und zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten verurteilt worden, weil ihm die nunmehr von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht zugestanden habe.
II.
Diesen Ausführungen kann, soweit es sich um den Anspruch auf Zahlung von 15.000 DM handelt, nicht beigetreten werden. Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten im Hinblick auf § 407 Abs. 2 BGB mit Recht abgewiesen.
1.) Der Anspruch auf Zahlung der 15.000 DM
a)	Der § 407 Abs. 2 BGB behandelt den Fall, daß zwischen d era Schuldner einer abgetretenen Forderung und dem bisherigen Gläubiger nach der Abtretung ein Rechtsstreit anhängig geworden und darin ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen ist. Dieses Urteil muß der neue Gläubiger gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit die Abtretung gekannt hat. Das rechtskräftige Urteil bindet den neuen Gläubiger jedoch nur in dem Umfange, in dem es nach § 322 ZPO den bisherigen Gläubiger und den Schuldner als Parteien des Vorprozesses bindet. Dagegen soll der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger keine bessere Rechtsstellung als gegenüber dem bisherigen Gläubiger erlangen; hierfür würde es an jedem einleuchtenden Grunde fehlen.
Demnach kann sich hier die Beklagte der Klägerin gegenüber nur dann mit Erfolg auf das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses berufen, wenn Dr. 24MHB den im Streit befangenen Anspruch auf Zahlung von 15.000 DM
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- falls er ihn nicht an die Klägerin abgetreten hätte -selbst nicht mehr in einem Rechtsstreit geltend machen könnte. Es kommt deshalb darauf an, ob im Vorprozeß bereits über den nunmehr zur Entscheidung stehenden Zahlungsanspruch entschieden worden ist, ob also insoweit der Streitgegenstand beider Prozesse derselbe ist.
Pas ist nicht der Pall.
aa) Im Vorprozeß ist Pr.	verurteilt	worden,
 den Uber die angebliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 15.000 DM ausgestellten Schuldschein vom 8. Juni 1953 an die Beklagte herauszugeben. Diese Entscheidung ist zwar damit begründet worden, daß Dr. I4HIHB von der Beklagten den im Schuldschein genannten Betrag nicht zu fordern habe. Dadurch war aber Dr.	die
 Forderung selbst nicht abgesprochen. Nur die Entscheidung über die mit der Klage begehrte Rechtsfolge, daß Dr. Lflü ■■Pder Beklagten den Schuldschein herauszugeben habe, nicht aber die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen, erwuchsen in Rechtskraft. Um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Zahlungsanspruchs zu erlangen, hätte die Beklagte im Vorprozeß eine dahin zielende Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) erheben können.
bb) Aus der rechtskräftigen Verurteilung des Dr. im Vorprozeß, in die Auszahlung der hinterlegten Mie-tep einzuwilligen, kann die Beklagte gegenüber der anhängigen Zahlungsklage ebenfalls keinen Einwand herleiten.
Zwar ist Dr. LflÜ zur Einwilligung in die Auszahlung verurteilt worden, weil die Beklagte ihm die im Schuldschein genannten 15.000 DM nicht schulde. Damit ist aber ebensowenig wie durch die Verurteilung zur Uerausgabe des
 
Schuldscheins dem Dr. LBHHI9 der Zahlungsanspruch - sei es in Höhe von 10.935,08 DM, sei es gar in Höhe von 15.000 DM - aberkannt worden.
b)	Da der Streitgegenstand beider Prozesse nicht derselbe ist, ergäbe sich eine Bindung der Klägerin an das frühere Urteil selbst dann nicht, wenn sie den Dr. L fl^Dnach der Abtretung der Forderung an sie zu deren Einziehung und zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt hätte (vgl. dazu RG JW 1929, 1747 Nr. 12; BGH LM Nr. 1
zu §. 1169 BGB).
c)	Da somit die Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Zahlungsanspruchs an das frühere Urteil nicht gebunden ist, bleibt zu prüfen, ob der zu dem Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits gemachte Zahlungsanspruch begründet ist.
Das angefochtene Urteil war daher insoweit, als der Zahlungsanspruch abgewiesen ist, und im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Revision, an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen.
2.) Der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten
 Insoweit kann sich die Beklagte gemäß § 407 Abs. 2 BGB auf die Entscheidung des Vorprozesses berufen.
a)	Der Vorprozeß zwischen der Beklagten und Dr. LflBM ist am 12. Juni 1954, also nachdem Dr. iJHH^^Vden angeblich' ihm zustehenden Anspruch auf Auszahlung der hinterlegten Mieten am 30. März 1954 der Klägerin abgetreten hatte, anhängig geworden. Daß die Beklagte in Renern
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Prozeß Klägerin war, steht der Anwendung des § 407 Abs. 2 BGB nicht entgegen (RGRKomm. 11. Aufl. § 407 Anm. 5).
b)	Auch der Streitgegenstand im anhängigen Rechtsstreit ist insoweit derselbe wie im Vorprozeß. In beiden Prozessen geht es darum, welcher von zwei Prätendenten von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung der hinterlegten Mieten verlangen kann (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2 HO).
aa) Wie der Senat in seinem Urteil im Vorprozeß angenommen hat (S. 9)j steht in Fällen dieser Art dem wirklichen Inhaber des Rechtes gegen den andern Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung auf Grund des § 812 BGB zu. Daran ist festzuhalten; die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers eingetretene grundlose Bereicherung des andern Prätendenten ergibt sich aus dessen Stellung als Hinterlegungsbeteiligter. Als solcher hat er die ' Macht, die Auszahlung an den wirklich Berechtigten zu verhindern, weil die Hinterlegungsstelle hierzu seiner Einwilligung bedarf. Ob der Einwilligungsanspruch des Berechtigten noch auf andere rechtliche Grundlagen gestutzt werden könnte,'bedarf keiner Erörterung.
Den von ihm behaupteten Einwilligungsanspruch gegenüber der Beklagten hat nun Dr. LflB zwar nicht ausdrücklich auf die Klägerin übertragen. Hat er ihr aber, wie das Berufungsgericht unterstellt, am 30. März 1954 seinen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle abgetreten, so ist damit ohne weiteres auch sein Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in die Auszahlung auf die Klägerin übergegangen. Denn dieser Anspruch ist kein selbständiger, abtrennbarer, der mangels besonderer Abtretung dem Dr. LMB hätte verbleiben können. Mit der Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle erwirbt
 
vielmehr der Abtretungsempfänger gegen jeden, den die Hinterlegungsstelle als ’’Beteiligten'* im Sinne des § 13 Abs. 2 HO anerkennt, einen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an ihn.
bb) über den Einwilligungsanspruch des Dr. gegen die Beklagte ist im Vorprozeß rechtskräftig entschieden worden. Zwar ist dort die jetzige Beklagte als Klägerin aufgetreten und hat ein Urteil dahin erstritten, daß	die	Einwilligung in die Auszahlung
 zu gewähren habe, während jetzt umgekehrt - mit der_Klage -die Klägerin als Hechtsnachfolgerin des Dr. LflHI^Bvon der Beklagten die entsprechende Einwilligung begehrt. Diese Verschiedenheit des Streitgegenstandes ist aber nur scheinbar. Denn mit der Rechtskraft eines UrteilsSpruches ist notwendig zugleich das kontradiktorische Gegenteil der im Urteilsspruch ausgesprochenen Rechtsfolge verneint (vgl. Rosenberg, Lehrbuch § 150, I 2 b), Sind wie hier nur zwei Prätendenten vorhanden, so bedeutet die Verurteilung des einen (des Dr.	zur Einwilligung in
 die Auszahlung notwendig, daß diesem umgekehrt ein gleicher Anspruch gegen den andern (die jetzige-Beklagte) nicht zustehen kann. Ein solcher Einwilligungsanspruch ist deshalb dem Dr. L0H^B!im Vorprozeß rechtskräftig abgesprochen worden.
Hieran ist die Klägerin als Zessionari-n -.des Dr. LfH nach § 407 Abs. 2 BGB gebunden. Anders wäre es nur, wenn der Beklagten die Abtretung des Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle (und zugleich des gegen sie gerichteten Einwilligungsanspruchs) bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit im Vorprozeß (am 12. Juni 1954) bekannt gewesen wäre. Das hat die Klägerin dem angefochtenen Urteil zufolge (S. 20) nicht behauptet.
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c)	Den Gegeneinwand der Klägerin, die Beklagte habe das Urteil im Vorprozeß erschlichen und könne sich deshalb nicht auf § 407 Abs. 2 BGB berufen, hat das Kammergericht für unbegründet erachtet. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.
Bas Kammergericht hat,' was die Revision übersieht, im Vorprozeß (BU. S. 13) zugunsten des Br.	unter-
stellt, der Bhemann der -Beklagten habe sich wegen der Gewährung eines Kredits an den Makler G(H^|^ gewandt; daraus zu folgern, daß Br.	der	Beklagten ein Barle-
hen von 10.000~BM gegeben habe, hat es jedoch abgelehnt.
Bie Klägerin kann deshalb im anhängigen Rechtsstreit nicht damit gehört werden, die Beklagte habe auf Grund der unrichtigen Bekundung ihres Ehemannes, er habe sich nicht um ein Barlehen bemüht, im Vorprozeß oogesiegt.
Bie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe weitere Behauptungen der Klägerin übergangen, aus denen sich ergeben soll, daß die Beklagte das Urteil im Vorprozeß erschlichen habe, genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Zi'ff. 2 ZPO.
III.
Mit der Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mietzinsen an sie ist bereits entschieden, daß der Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle nicht ihr, sondern der Beklagten zusteht (vgl. oben II 2 b). Trotzdem begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht und das Berufungsgericht der Widerklage der Beklagten, die Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung der hinterlegten Mieten zu
 verurteilen, stattgegeben haben. Auf Grund der Bestimmung des § 15 HO hat die Beklagte ein rechtliches Interesse an einem gegenüber der Hinterlegungsstelle ihre Berechtigung zu dem Empfang der hinterlegten Beträge formell feststellenden Urteil.
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Erbel
Pinke