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BGH · VII ZR 181/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 181/57

April 1955 trat die Firma Hopp ihre Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 452.000,— DM aus dem ihr von diesem erteilten Auftrag an die Filiale der Rheinisch Westfälischen Bank in MPPab. Später wurde mit dieser Bank vereinbart, daß der Beklagte unmittelbar an die Firma Hop- Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe nach dem 11« August 1955 im Hinblick auf die Abtretung statt an die Firma Hopp zunächst 25*000,— DM an sie zahlen müssen. Per Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Br hat bestritten, daß die Firma Hopp der Klägerin überhaupt eine Forderung gegen ihn abgetreten habe« Bine Abtretung an die Klägerin wäre nach seiner Ansicht auch unwirksam. Io Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Firma Ho^p spätestens am 11« August 1955 mit der Klägerin einen Vertrag über die Abtretung ihrer Forderung gegen den Beklagten geschlossen hat (§ 398 BOB)« Auch bestreite der Beklagte nicht, daß zwischen der Firma Ho(p und der Klägerin bereits vor dem 11o August 1955 Uber die Finanzierung des der Firma Ho^Hl erteilten Auftrags gesprochen und hierbei die Abtretung eines Teils der der Firma Ho^| erwachsenen Forderungen zur Sicherung der Klägerin in Aussicht genommen worden sei* Fr habe ferner in seinem Schreiben vom 5. August 1955 der Klägerin für den Fall einer Abtretung die Zahlung zugesagt * Weiter habe er, als er das ihn unter Bezugnahme auf die Abtretung zur Zahlung auffordernde Schreiben der Klägerin vom 27«, September 1955 erhalten hatte, nicht etwa die Abtretung bestritten, sondern seine Weigerung zu zahlen, lediglich mit dem Verhalten der Firma Hofp| begründet. Schließlich trage er selbst vor, der Inhaber der Firma habe ihm nach Erhalt des Schreibens vom 1 1» August 1955 erklärt, die Abtretung gehe nicht in Ordnung, weil die Ansprüche bereits an die Rheinisch-Westfälische Bank abgetreten seien und er nur eine Bürgschaft des Beklagten wünschec pemnach sei jedenfalls vorher ein Abtretungsvertrag geschlossen worden, 20) Has die Revision hiergegen vorbringt, zielt im wesentlichen darauf ab, die Umstände anders zu würdigen, und kann deshalb keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerin voll berücksichtigt und sich nicht etwa nur auf das Schreiben der Firma llof/0 vom 11, August 1955 gestützt, Baß es im Zahlungsbefehl vom 10- November 1955 heißt, die Abtretung sei aa 1h August 1955 erfolgt, und die Klägerin in späteren Pie Abtretung beruht auch nicht nur auf fernmündlichen Vereinbarungen, sondern die Klägerin hat das Schreiben des Beklagten vom 5. August 1955 und einen Durchschlag eines Schreibens der Firma Hoppe an den Beklagten vom 11. Abtretungsvertrag Uber eine Forderung von 25»000,— PH sei spätestens am 11» August 1955 zustande gekommen, wird demnach durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert» Auf die hilfsweise getroffene Feststellung, daß der Abtretungsvertrag jedenfalls vor den ab 19* August 1955 vom Beklagten an die Firma Hofp geleisteten Zahlungen zustande gekommen sei* und die sich hierauf beziehenden . Pie Ansicht des Berufungsgerichts, der Abtretungsvertrag habe den Übergang eines Anspruchs auf1 Zahlung von 25^000,— DM auf die Klägerin bewirkt, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen» 1o) Pas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Bestimmungen der amerikansichen Bienstatelle Uber die Abtretung von Forderungen Bestandteil des zwischen der Firma IIo^p und dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags geworden sind. Selbst wenn dies zutreffe und man ihnen die Vereinbarung entnehme > daß die Abtretbarkeit der Forderung im Sinne des § 599 BUB ausgeschlossen werde (RÜZ 136, 395, 399), so könne sich der Beklagte doch nicht auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen» In seinem Schreiben an die Klägerin vom 5» Damit habe der Beklagte der Klägerin gegenüber auf die Einhaltung der Abtretungsvor-aussetzungen verzichtet und sich mit einer Anweisung der Firma die in deren Schreiben vom 11. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auf die Einhaltung der amerikanischen Bestimmungen Uber die Abtretung von Forderungen, sofern sie zwischen ihm und der Firma HoJH zu dem Bestandteil des Werkvertrags gemacht sein sollten,habe verzichten können, ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung des Beklagten dahin ausgelegt, daß die Rheinisch-Westfälische Bank alle Beträge bis auf 10 ^ freigegeben habe. Die Revision will den Sachvortrag des Beklagten dahin verstanden wissen«, daß die Abtretung an die Rheinisch-Westfälische Bank in voller Höhe bestehen geblieben und der Beklagte lediglich angewiesen worden sei, von den jeweils fällig werdender* Zahlungen 90 $ an die Firma Ho(H und 10 # an die Bank abzufUhren* Der Revision kann jedoch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO Anlaß gehabt hätte, den Beklagten über die Bedeutung seines Sachvortrags zu befragen. In ihrem Schriftsatz vom 3- Mai 1957 (S.- 3) hat die Klägerin eindeutig behauptet, die Abtretung an die Rheinisch-Westfälische Bank sei mit der Maßgabe rückgängig gemacht worden, daß der Beklagte von jeder zu dunsten der Firma Hc^gp fällig werdenden Teilzahlung nur noch ein Zehntel einbehalten und an die Bank abfUhren sollte? 1955 vom Beklagten an die Firma Hopp geleisteten Zahlungen nicht gegen sich gelten zu lassen braucht'(§ 407 Abs« 1 BOB)c Pie angebliche spätere Erklärung des Inhabers der Firma Hopp gegenüber dem Beklagten, die Abtretung gehe wegen bereits frühst erfolgter Abtretung an die Rheinisch-Westfälische Bank nicht in Ordnung, hat es für unerheblich erklärt. 16) Bas Berufungsgericht hat dies bejaht, weil es im Schreiben des Beklagten vom 5* August 1955 heißt, die Firma Hopp habe gegenwärtig ein Guthaben von 25o000,— Tal* weil der Beklagte die Richtigkeit dieser Angabe nicht widerrufen und vom 19* August 1955 ab noch insgesamt 55-293,—- 311 an die Firma Hopp gezahlt hat* Der Beklagte vermöge nicht zu behaupten,, an die Firma Hcpp nicht geschuldete leistungen erbracht zu haben* Mit Recht verweist demgegenüber die Revision auf den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21 * März 1957, wonach sich die Gesamtleistungen der Firma Hopp auf 175*619?52 DM belaufen sollen, der Beklagte aber nach der Schlußabrechnung 243*760,75 EM gezahlt und für 49*750,81 EM Sachleistungen erbracht habe, so daß.die Fir;r.a Hoppinsgesamt 117-892,04 EM zuviel erhalten habe* Earin liegt, soviel ersichtlich, die Behauptung, auch die oben erwähnten 55-293»— EM seien in Wirklichkeit nicht geschuldet gewesen* Baß der Beklagte an die Firma VIopp zunächst nur Vorschüsse gezahlt hat, ergibt sich aus deren Schreiben vom 20* Juli 1955 an den Beklagten und aas dessen Schreiben an die Firma Hopp vom 23- Juli 1955' Auch in seinem Schreiben vom 5- August 1955 hat' der Beklagte nicht etwa von einem fälligen Guthaben der Firma Hopp über 25-000,— EM, sondern davon gesprochen, daß deuinü chst eine Abschlagszahlung fällig werde $ diese sei von der beantragten Zahlung der amerikanischen Dienststelle abhängig» In diesem Zusammenhang kann auch das Erbieten des Beklagten, der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Schuld der Firma Hog^l bis zu 10p000,--.DM zu übernehmen, insofern bedeutsam sein, als sich daraus ergeben könnte, daß die Firma damals noch keinen fälligen Zahlungsanspruch gegen ihn hatte» Stand der Firma Hof)) kein Anspruch auf die vom Beklagten geleisteten Zahlungen zu, so kann der Beklagte dies der Klägerin entgegenhalten (§ 404 BOB)® Hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen« Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechnung mit einer Sehrdensersatzforderung (§ 406 BGB) gewürdigt und ausge-führt, mit dem erst Ende September oder Anfang Oktober 1955 entstandenen Schadensersatzanspruch habe er gegenüber der längst fällig gewordenen abgetretenen Forderung der Firma nicht mehr aufrechnen können. forderten Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben sind, Pas Berufungsgericht hat richtig ausgeführt, daß der Beklagte nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange. Auch in einem solchen Palle könnte die Klägerin nicht besser gestellt sein als es die Firma Kcggl selbst wäre, wenn sie erst nach Eintritt der den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auslösenden Umstandes Zahlung begehren würde* Abgetreten an die Klägerin wurde eine Porderung aus dem einheitlichen, damals noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag der • Firma Hqf^ mit dem Beklagten.

Zitierte Normen: § 404 BGB § 139 ZPO § 406 BGB
FirmaBerufungsgerichtAbtretungSchreibenKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

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§5 631, 326 , 404 , 406 BOB’	.*
Macht der Besteller gegenüber dem neuen Gläü-. bigerrdem der ühternetoer den Werklohnanspruch abgetreten hat, gemäß § 326 BOB einen Schadens-- ereatzanspruefc wegen Wicht er füllung des. Werkvertrags durch den Unternehmer, geltend, so-,
/	rechnet	,	er	nicht auf (§ 406 BOB}., sondern setzt
 dem neuen Oläubiger eine Einwendung gemäß,
§ 404 BGB entgegen«.
Aktenzeichen* VII ZR 181/57	Olß	¥ramcfUrt	amMain
 Urteil dee BGH vom 25. September 1958 Iß Frankfurt am .Main
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Verkündet
 am 25o September 1958 Weitseheck, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Bauunternehmers Martin
 etraße
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- ?ro2eßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den	Spar- und Barlehensverein e.G.m.b.H
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wilhelm Vt und Peter GflHl» KHHHR bei K(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Srosien und Erbel
 für Recht erkannt«
Auf die Revision des Beklagten wird das Urte.il des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in' Frankfurt am Main vom 12- Juni 1957 aufgehoben- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, -auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestands
 Der Beklagte führte für die amerikanischen Streitkräfte bei Schwäbisch Gmünd Tiefbauarbeiten aus» Mit einem Teil der Arbeiten beauftragte er die Baufirma Ho^^o ln seinem Schreiben vom 2« März 1955 bestätigte er der Firma Hopp den über 465*000,— DM lautenden Auftrag. Ferner heißt es darin?
*
"Es besteht zwischen uns Klarheit , daß die unserem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Bedingungen und Ausschreibungsunterlagen, wie sie von der amerikanischen Dienststelle vorgeschrieben sind, auch für unser Vertragsverhältnis maßgebend für die Abrechnung und Durchführung des Auftrages sinngemäße Anwendung f inden11 *
In den von dem Beklagten erwähnten Bedingungen der amerikanischen Dienststelle ist hinsichtlich der Abtretung von Zahlungsansprüchen bestimmt, daß die Abtretung den Gesamtbetrag decken muß, der gegen eine Rechnung erwartet wird, daß Abtretungen nur für einen Empfänger beantragt werden können, daß als Empfänger nur Banken oder andere Geldinstitute zu benennen sind, daß Abtretungen einen schriftlichen Antrag des Abtretenden und eine schriftliche Genehmigung der amerikanischen Dienststelle erfordern und daß sie erst wirksam werden, wenn das die Abtretung empfangende Geldinstitut der amerikanischen Dienststelle eine schriftliche Annahmeerklärung, zusammen mit der schriftlichen Abtretungserklärung zugestellt hat*
Am 12. April 1955 trat die Firma Hopp ihre Ansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 452.000,— DM aus dem ihr von diesem erteilten Auftrag an die Filiale der Rheinisch Westfälischen Bank in MPPab. Später wurde mit dieser Bank vereinbart, daß der Beklagte unmittelbar an die Firma Hop-

■I zahlen solle und der Bank zur Abdeckung ihrer Forderung gegen die Firma	nur	10	5®	der	Beträge	zu	über-
weisen seien*,
Neben der Rheinisch-Westfälischen Bank finanzierte auch die Klägerin die Durchführung des von der Firma
 übernommenen Auftrags» Nach verschiedenen fernmündlichen Besprechungen schrieb der Beklagte am 5* August 1955 der Klägerin*
ftHöflichst Bezug nehmend auf die telefonische Unterredung des Unterzeichneten mit Ihrem sehr geehrten Herrn Direktor HiflU bestätigen wir Ihnen hiermit der Ordnung halber, daß die Firma Hogpl gegenwärtig ein Guthaben von ca» DM 25*0007— aus Leistungen Baustelle Waldstetten betreffend, hat»
tie nächste a cto,-Zahlung aus diesem Guthaben und aus den Leistungen der Firma Hogp wird Ende nächster Woche, spätestens übernächste Ytocne fälligo ««o»o»iioo«*
Wir haben keine Bedenken, der Firma Hoflp) einen Betrag von DM 10»000,— aus diesen Leistungen in selbstschuldnerischer Bürgschaft Ihnen gegenüber anzuerkennen» Wir würden alsdann bei Eingang des Geldes diesen Betrag an Sie direkt zur Überweisung bringen, falls seitens der Firma KcMp entsprechende Anweisung be zw» durch eine Abtretung zu Ihren Gunsten Ihrerseits uns Unterlagen nach hier zugestellt werden»1*
Am 11, August 1955 schrieb die Firma HogH dem Beklagt enj
t5Gemäß der mit Ihnen gehabten telefonischen Unterredung bestätige ich Ihnen hiermit, daß ich den Betrag von DM 25*000,— aus dem Auftrag Schwab» Gmünd an die Spar- und Darlehenskasse in	(Klägerin)	abgetreten habe»
«—* •—»
Ich bitte Sie höfliehst, diesen Betrag gemäß der von Ihnen erteilten Zustimmung, die r ‘	'	"	*	'	*	~	lind	Dar-
zu dem Ausdruck brach
 zu über-
weisen« n
Ausweislich eines Vermerks auf diesem Schreiben hat die Klägerin hiervon einen Durchschlag erhalten«
Der Beklagte zahlte in der Zeit vom 11„ August bis 8« Oktober 1955 an die Firma Hopp insgesamt 55c 293*71 DM.
Als die Klägerin am 27« September 1955 die Begleichung der ihr abgetretenen Forderung Uber 25*000,— DM anmahnte; antwortete die Beklagte am 30, September 1955, sie habe die Firma Hcpp energisch darauf hingewiesen, daß sie weitere Zahlungen erst leisten könne, wenn die Firma Hopp die Gewähr biete, daß sie die Arbeiten zügig und nach den festgelegten Terminen durchführe« Die Firma Hopp habe bereits früher die V/alze und neuerdings die Planierraupe von der Baustelle weggenommen« Im Hinblick hierauf müsse sie derzeit Zahlungen verweigern«
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe nach dem 11« August 1955 im Hinblick auf die Abtretung statt an die Firma Hopp zunächst 25*000,— DM an sie zahlen müssen. Sie hat den Beklagten auf Zahlung von 25*000, — DI»I nebst 8 # Zinsen seit dem 11« August 1955 verklagt«
Per Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Br hat bestritten, daß die Firma Hopp der Klägerin überhaupt eine Forderung gegen ihn abgetreten habe« Bine Abtretung an die Klägerin wäre nach seiner Ansicht auch unwirksam.
weil die zwischen ihm und der Firma Ilof^ vereinbarten amerikanischen Bestimmungen Uber die Abtretung von Forderungen nicht beachtet seien und weil die Firma Hogp ihre Ansprüche zuvor an die Rheinisch-Westfälische Bank abgetreten habe«, In jedem Falle müsse die Klägerin, da sie ihm die Abtretung erst mit Schreiben vom 27« September 1955 mitgeteilt habe, seine bis dahin an die Firma HofP)geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen« Schließlich habe die Firma Ho^P Ende September 1955 die Arbeiten grundlos eingestellt und sich dadurch Schadens-ersatzpflichtig gemacht« Seine Schadensersatzforderung betrage mehr als 25*000,— DM»
lie Klägerin ist dem Vortrag des Beklagten entgegengetreten «
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos« Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet, die Revision der Beklagten zurückzuweisen«
Ent s cheidungsgritnde $
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 Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Firma Ho^p spätestens am 11« August 1955 mit der Klägerin einen Vertrag über die Abtretung ihrer Forderung gegen den Beklagten geschlossen hat (§ 398 BOB)«
~ 6 ~
U) Hierfür spreche das Schreiben der Finna Ho§-H vom 11, August 1955? in dem diese bestätigte, aus dem Auftrag Schwäbisch Gmünd eine Forderung Uber 25.000.',— PH an die Klägerin abgetreten zu haben. Auch bestreite der Beklagte nicht, daß zwischen der Firma Ho(p und der Klägerin bereits vor dem 11o August 1955 Uber die Finanzierung des der Firma Ho^Hl erteilten Auftrags gesprochen und hierbei die Abtretung eines Teils der der Firma Ho^| erwachsenen Forderungen zur Sicherung der Klägerin in Aussicht genommen worden sei* Fr habe ferner in seinem Schreiben vom 5. August 1955 der Klägerin für den Fall einer Abtretung die Zahlung zugesagt * Weiter habe er, als er das ihn unter Bezugnahme auf die Abtretung zur Zahlung auffordernde Schreiben der Klägerin vom 27«, September 1955 erhalten hatte, nicht etwa die Abtretung bestritten, sondern seine Weigerung zu zahlen, lediglich mit dem Verhalten der Firma Hofp| begründet. Schließlich trage er selbst vor, der Inhaber der Firma habe ihm nach Erhalt des Schreibens vom 1 1» August 1955 erklärt, die Abtretung gehe nicht in Ordnung, weil die Ansprüche bereits an die Rheinisch-Westfälische Bank abgetreten seien und er nur eine Bürgschaft des Beklagten wünschec pemnach sei jedenfalls vorher ein Abtretungsvertrag geschlossen worden,
•
20) Has die Revision hiergegen vorbringt, zielt im wesentlichen darauf ab, die Umstände anders zu würdigen, und kann deshalb keinen Erfolg haben, Bas Berufungsgericht hat den Sachvortrag der Klägerin voll berücksichtigt und sich nicht etwa nur auf das Schreiben der Firma llof/0 vom 11, August 1955 gestützt, Baß es im Zahlungsbefehl vom 10- November 1955 heißt, die Abtretung sei aa 1h August 1955 erfolgt, und die Klägerin in späteren

Schriftsätzen vortragen ließ, der Abtretungsvertrag sei Anfang August 1955 abgeschlossen worden, steht der Feststellung des Berufungsgerichts, der Abtretungsvertrag über eine Forderung von 25.000,— DM sei spätestens am 11. August 1955 zustande gekommen, nicht entgegen. Ben Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 5• August 1955, in dem von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über
10.000,	— PLI die Rede ist, hat die Klägerin damit erklärt, daß man anfänglich eine Abtretung nur in dieser Höhe beabsichtigt und erst danach die Forderung über
25.000,	— DM abgetreten habe. Hierauf nochmals im angefochtenen Urteil einzugehen, bestand für das Berufungsgericht kein zwingender Anlaß.
3o) Ob Banken sonst üblicherweise für Abtretungsverträge ein Formular verwenden, ist unerheblich. Die Klägerin ist nur eine ländliche Genossenschaft. Pie Abtretung beruht auch nicht nur auf fernmündlichen Vereinbarungen, sondern die Klägerin hat das Schreiben des Beklagten vom 5. August 1955 und einen Durchschlag eines Schreibens der Firma Hoppe an den Beklagten vom 11. August 1955 erhalten.
i
40 Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht behauptet, Ho^^habe seine Abtretungsanzeige vom 11. August 1955 kurz danach beim Beklagten “widerrufen”, sondern, habe gesagt, die Abtretung gehe nicht in Ordnung, weil die Ansprüche bereits an die Rheinisch-Westfälische 3artk abgetreten seien. Diesen Saehvortrag, wie die Revision es will, dahin zu verstehen, daß kein Abtretungsvertrag geschlossen worden sei, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß.
5o) Pie Feststellung im angefochtenen Urteil, der
n
Abtretungsvertrag Uber eine Forderung von 25»000,— PH sei spätestens am 11» August 1955 zustande gekommen, wird demnach durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert» Auf die hilfsweise getroffene Feststellung, daß der Abtretungsvertrag jedenfalls vor den ab 19* August 1955 vom Beklagten an die Firma Hofp geleisteten Zahlungen zustande gekommen sei* und die sich hierauf beziehenden . Rügen der Revision kommt es somit nicht an»
II.
Pie Ansicht des Berufungsgerichts, der Abtretungsvertrag habe den Übergang eines Anspruchs auf1 Zahlung von 25^000,— DM auf die Klägerin bewirkt, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen»
1o) Pas Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Bestimmungen der amerikansichen Bienstatelle Uber die Abtretung von Forderungen Bestandteil des zwischen der Firma IIo^p und dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags geworden sind. Selbst wenn dies zutreffe und man ihnen die Vereinbarung entnehme > daß die Abtretbarkeit der Forderung im Sinne des § 599 BUB ausgeschlossen werde (RÜZ 136, 395, 399), so könne sich der Beklagte doch nicht auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen» In seinem Schreiben an die Klägerin vom 5»
August 1955 habe er sich zur Überweisung des Betrages an die Klägerin bereit erklärt, “falls seitens der Firma Ho^p entsprechende Anweisung bzw. durch eine Abtretung zu ihren (der Klägerin) Gunsten durch diese ihm Unter-
lagen zugestellt werden11. Damit habe der Beklagte der Klägerin gegenüber auf die Einhaltung der Abtretungsvor-aussetzungen verzichtet und sich mit einer Anweisung der Firma	die	in	deren	Schreiben vom 11. August
i955 liege, zufrieden gegeben.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auf die Einhaltung der amerikanischen Bestimmungen Uber die Abtretung von Forderungen, sofern sie zwischen ihm und der Firma HoJH zu dem Bestandteil des Werkvertrags gemacht sein sollten,habe verzichten können, ist zuzustimmen. Zu einer Änderung dieser vom Berufungsgericht als sachliche Erfordernisse einer Abtretung im Sinne des § 599 3GB gewerteten Kegeln bedurfte es keines Vertrags mit der Firma Ho^p« Der Ausschluß der Abtretung durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner wird regelmäßig im Interesse des Schuldners vorge-noiumen. Es kann keine weit ergehende Rechtswirkung haben als ein gesetzliches Veräußerungsverbot i. S0 des § 135 BGB .(vglo hierzu RGZ 95, 207? 148, 105, 110, 113$ ferner BGH in IM Nr. 2 zu § 406 BGB). Deshalb muß auch die Zustimmung des Schuldners zu einer die vereinbarten sachlichen Erfordernisse außer acht lassenden Abtretung al® ausreichend erachtet werden. Diese Zustimmung ist nach der rechtlich unbedenklichen Annahme des Berufungsgerichts hier erteilt worden.
Das Berufungsgericht hat einen Heil der amerikanischen Bestimmungen Uber die Abtretung von Forderungen für erfüllt angesehen. Ob es diese Bestimmungen in jeder Hinsicht richtig ausgelegt hat, kann dahin gestellt bleiben? denn der vom Berufungsgericht angenommene Verzicht des Beklagten auf die Einhaltung der amerikanischen Abtretungsbestimmungen erstreckte sich, wie das Berufungsgericht
 
ersichtlich und ohne Rechtsverstoß annimmt, auf alle Best immungenc
2 o) Am 12 * April 1955 hatte die Firma	An-
sprüche in Hohe von 432c 000,— PM sowie Forderungen aus etwaigen zusätzlichen Aufträgen im Rahmen des Schwäbisch einander Bauvorhabens der Amerikaner an die Rheinischest fäli sehe 3ank abgetreten. Nach der Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 16, Mai 1956 (S. 3) wurde später mit der Rheihisch-Westfälischen Bank vereinbart, daß der Beklagte nur noch 10 $> der jeweils fälligen Beträge an die Bank, alles Übrige aber unmittelbar an die Firma	zahlen sollte«
Das Berufungsgericht hat diese Darstellung des Beklagten dahin ausgelegt, daß die Rheinisch-Westfälische Bank alle Beträge bis auf 10 ^ freigegeben habe. Die Revision will den Sachvortrag des Beklagten dahin verstanden wissen«, daß die Abtretung an die Rheinisch-Westfälische Bank in voller Höhe bestehen geblieben und der Beklagte lediglich angewiesen worden sei, von den jeweils fällig werdender* Zahlungen 90 $ an die Firma Ho(H und 10 # an die Bank abzufUhren* Der Revision kann jedoch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO Anlaß gehabt hätte, den Beklagten über die Bedeutung seines Sachvortrags zu befragen. In ihrem Schriftsatz vom 3- Mai 1957 (S.- 3) hat die Klägerin eindeutig behauptet, die Abtretung an die Rheinisch-Westfälische Bank sei mit der Maßgabe rückgängig gemacht worden, daß der Beklagte von jeder zu dunsten der Firma Hc^gp fällig werdenden Teilzahlung nur noch ein Zehntel einbehalten und an die Bank abfUhren sollte? bis die bei der Bank bestehenden Restschul-den der Firma	von	17.000,— DM abgedeckt seien« Die-
- ser Darstellung ist der Beklagte nicht mehr entgegenge-treteru Die Auslegung, von jedem fällig gewordenen Betrag
 hätten 90 # der Firma Ho^p und 10 i> der Rheinisah-West-fälischen Bank zugestanden, läßt danach keinen Hechts-fehler erkennen.
3.) las Berufungsgericht hat aus dem Schreiben der Firma Hopp an den Beklagten vom 11. August 1955 gefolgert, daß dieser von dem zwischen der Firma Hopp und der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrag Kenntnis hatte und daß die Klägerin deshalb die seit dem 191« August
4
1955 vom Beklagten an die Firma Hopp geleisteten Zahlungen nicht gegen sich gelten zu lassen braucht'(§ 407 Abs«
 1 BOB)c Pie angebliche spätere Erklärung des Inhabers der Firma Hopp gegenüber dem Beklagten, die Abtretung gehe wegen bereits frühst erfolgter Abtretung an die Rheinisch-Westfälische Bank nicht in Ordnung, hat es für unerheblich erklärt. Es meint, in einer solchen Erklärung könnte allenfalls eine Zurücknahme der im Schreiben der Fir-ma Hopp vom He August 1955 enthaltenen Abtretungsanzeige gefunden werden. Hierzu aber hätte es der Zustimmung der Klägerin als neuer Gläubigerin bedurft (§ 409 Absc 2 BOB), die imstreitig nicht Vorgelegen habe.
Tiese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. r.ie Ansicht der Revision, die Forschrift des § 409 A’os, 2 BOB wolle nur den Schuldner, aber nicht den neuen Gläubiger schützen, ist unbegründet, Bas Gegenteil ist auch nicht in der von der Revision angeführten Entscheidung in BGHZ 11, 298, 301 gesagt. Die Zurücknahme der Anzeige ist gerade deshalb nur mit Zustimmung des in ihr als neues Gläubiger Bezeicbneten zulässig, weil dessen Interessen durch die Zurücknahme berührt werden können
~ 12 -
III«
Begründet ist die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob der Firma Hop-gp nach der spätestens am 11. August 1955 erfolgten Ab-tiotung an die Klägerin eine Forderung Uber 25*000*.— DM gegen den Beklagten überhaupt erwachsen, ist»
16) Bas Berufungsgericht hat dies bejaht, weil es im Schreiben des Beklagten vom 5* August 1955 heißt, die Firma Hopp habe gegenwärtig ein Guthaben von 25o000,— Tal* weil der Beklagte die Richtigkeit dieser Angabe nicht widerrufen und vom 19* August 1955 ab noch insgesamt 55-293,—- 311 an die Firma Hopp gezahlt hat* Der Beklagte vermöge nicht zu behaupten,, an die Firma Hcpp nicht geschuldete leistungen erbracht zu haben*
Mit Recht verweist demgegenüber die Revision auf den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21 * März 1957, wonach sich die Gesamtleistungen der Firma Hopp auf 175*619?52 DM belaufen sollen, der Beklagte aber nach der Schlußabrechnung 243*760,75 EM gezahlt und für 49*750,81 EM Sachleistungen erbracht habe, so daß.die Fir;r.a Hoppinsgesamt 117-892,04 EM zuviel erhalten habe* Earin liegt, soviel ersichtlich, die Behauptung, auch die oben erwähnten 55-293»— EM seien in Wirklichkeit nicht geschuldet gewesen* Baß der Beklagte an die Firma VIopp zunächst nur Vorschüsse gezahlt hat, ergibt sich aus deren Schreiben vom 20* Juli 1955 an den Beklagten und aas dessen Schreiben an die Firma Hopp vom 23- Juli 1955' Auch in seinem Schreiben vom 5- August 1955 hat' der Beklagte nicht etwa von einem fälligen Guthaben der Firma Hopp über 25-000,— EM, sondern davon gesprochen, daß deuinü chst eine Abschlagszahlung fällig werde $ diese
 sei von der beantragten Zahlung der amerikanischen Dienststelle abhängig» In diesem Zusammenhang kann auch das Erbieten des Beklagten, der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft für eine Schuld der Firma Hog^l bis zu 10p000,--.DM zu übernehmen, insofern bedeutsam sein, als sich daraus ergeben könnte, daß die Firma damals noch keinen fälligen Zahlungsanspruch gegen ihn hatte» Stand der Firma Hof)) kein Anspruch auf die vom Beklagten geleisteten Zahlungen zu, so kann der Beklagte dies der Klägerin entgegenhalten (§ 404 BOB)® Hierzu hätte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen«
2.) Der Beklagte hat sich aber auch im Schriftsatz vom 24» Januar 1957 (S. 12) auf Schadensersatzansprü che gegen die Firma	wegen	Vertragsverletzung	be-
rufen- Die Firma Hqfp) habe vertragswidrig Ende September 1955 eine Planierraupe und eine Walze von der Baustelle abgezogen und Anfang Oktober 1955 die Arbeiten vollständig eingestellt» Er, der Beklagte, sei deshalb gezwungen gewesen, die Arbeiten durch eine andere Firma fertigstellen zu lassen und hierfür 115.000,— DM aufzu-v/enden.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufrechnung mit einer Sehrdensersatzforderung (§ 406 BGB) gewürdigt und ausge-führt, mit dem erst Ende September oder Anfang Oktober 1955 entstandenen Schadensersatzanspruch habe er gegenüber der längst fällig gewordenen abgetretenen Forderung der Firma	nicht mehr aufrechnen können. Dem kann
 nicht zugestimmt v/erden. Wenn der Beklagte jene Gegenforderung dem Anspruch des Klägers entgegensetzt, macht er keine Aufrechnung gemäß § 406 BGB geltend^ deshalb kommt es nicht darauf an, ob die in dieser Vorschrift ge-
- H -
forderten Voraussetzungen für eine Aufrechnung gegeben sind, Pas Berufungsgericht hat richtig ausgeführt, daß der Beklagte nach § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange. Tut er das zu Hecht, so ist das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Firma	aufge-
löst und an dessen Stelle ein einseitiger Schadensersatz-eneyruch des Beklagten getreten* In diesem Palle würde der Werklohn der Firma Hog^nur noch als Rechnungsposten die Höhe der Ersatzforderung des Beklagten beeinflussen, Biese Entwicklung des Schuldverhältnisses könn- ■ te der Beklagte nach § 404 BGB der Klägerin entgegenhalten.* Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob des Vorbringen des Beklagten in diesem Sinne rechtlich ou würdigen ist. Daß der den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auslösende Umstand erst nach der Abtretung entstanden ist, wäre unerheblich, Es genügt, wenn die Verpflichtung der Pinna HqgHfe die Erdarbeiten ord-nungs- und fristgemäß au3zuführen, zur Zeit der Abtretung begründet war* Durch die Abtretung einer Porderung darf die Lage des Schuldners nicht zu dessen Nachteil geändert werden.*
Hieran würde sich grundsätzlich auch dann nichts ändern- v/enn mit den fällig werdenden Abzahlungsbeträgen ein von der Klägerin der Firma Hqg^ gewährter Kredit abgetragen werden sollte. Auch in einem solchen Palle könnte die Klägerin nicht besser gestellt sein als es die Firma Kcggl selbst wäre, wenn sie erst nach Eintritt der den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auslösenden Umstandes Zahlung begehren würde* Abgetreten an die Klägerin wurde eine Porderung aus dem einheitlichen, damals noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag der • Firma Hqf^ mit dem Beklagten. Die Klägerin hat die Werklohnforderung mit den ihr anhaftenden Schwächen erworben
(RUZ 63 9 279? RC- Warn 19H, 329? Urteil des erkennenden * Senats VII ZR 167/57 vom 3. Juli 1958)« Nur die aus-	>
drückliohe Vereinbarung, daß der Beklagte ohne RU©k~ | sicht auf mögliche öchadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags verpflichtet sei, fällig werden- \ de Abschlagszahlungen unter allen Umständen zu leisten, \ könnte zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage fäh- ' renp
 Bas angefochtene Urteil war daher auf die Revision ; des Beklagten aufzuheben und zugleich die Entscheidung Uber die Kosten der Revision dem Berufungsgeriqhts zu übertragen*
Ui-nznenn	Pcheffler	Rietschel
 Reiraann-frosien
 Erbel