Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Die Streithelferin zu 1) der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 181/04 BESCHLUSS vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit OLG Celle-Az. 16 U 133/03 vom 15.06.2004; LG Hannover - Az. 20 0 257/02 vom 11.09.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Streithelferin zu 1) der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Streithelferin zu 1) der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 96.122,87 € Dressier Haß Hausmann Kuffer Safari Chabestari