BGB § 638 Umfangreiche Malerarbeiten, die im Rahmen eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, können Arbeiten "bei einem Bauwerk" sein und daher der fünfjährigen Verjährung unterliegen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Beklagten Ende 1984 mit Malerarbeiten u.a. an der Fassade sowie in Treppenhaus, Keller und Wohn-bereich des Hauses. Die Revision wendet sich denn auch nicht gegen Grund und Höhe des Klageanspruchs. Das Berufungsgericht sieht die von dem Beklagten ausgeführten Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und hält deshalb den innerhalb der Fünfjahresfrist seit der Abnahme eingeklagten Gewährleistungsanspruch für noch nicht verjährt. Die Revision hingegen meint, die von dem Beklagten erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundstück, deshalb sei der Klageanspruch verjährt. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern Der Senat hat die bloße Erneuerung des Anstrichs von Holzfenstern eines bereits errichteten Gebäudes lediglich als Arbeit an einem Grundstück beurteilt (Senat, Urteil vom 9. Die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist bei umfänglichen Malerarbeiten an einem bereits errichteten Gebäude wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (fünf Jahre: OLG Hamburg OLGE 43, 76; OLG Stuttgart NJW 1957, 1679; von Graushaar NJW 1975, 993, Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB angewandt. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte an dem Gebäude umfassende Arbeiten auszuführen. Im Keller waren die Decken und Wände zweimal zu rollen; den Kellerboden und die Heizräume hatte der Beklagte mit Zementlackfarbe zu versehen. c) Die Malerarbeiten des Beklagten waren auch im Rahmen der Erneuerung für das Gebäude des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus des Klägers wiederherzustellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß es vor allem auch wegen des umfassenden Außenanstriches um eine die Substanz des Hauses schützende und erhaltende Renovierung ging, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten durchaus vergleichbar ist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials berücksichtigt, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsan-sprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (Senat, Urteil vom 15. Mängel von Malerarbeiten an der Hausfassa-de stellen sich unter Witterungseinfluß häufig erst später als nach einem Jahr heraus (vgl. Das Berufungsgericht hat mithin die Verjährungseinrede des Beklagten zu Recht nicht durchgreifen lassen.
Nachschlagewerk: j a BGHZ:_____________nein BGB § 638 Umfangreiche Malerarbeiten, die im Rahmen eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, können Arbeiten "bei einem Bauwerk" sein und daher der fünfjährigen Verjährung unterliegen. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - VII ZR 180/92 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 180/92 URTEIL Verkündet am: 16. September 1993 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1993 durch die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger hatte ein 1968 erbautes Haus erworben, das er grundlegend renovieren wollte. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Beklagten Ende 1984 mit Malerarbeiten u.a. an der Fassade sowie in Treppenhaus, Keller und Wohn-bereich des Hauses. Der dem Vertragsschluß zugrundeliegende Kostenvoranschlag des Beklagten belief sich auf 18.517,76 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Arbeiten wurden ausgeführt und im Februar 1985 abgenommen. Sie erwiesen sich später als mangelhaft. Im August 1988 leitete der Kläger ein Beweissicherungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1988 forderte er den Beklagten unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich auf, die Mängel zu beseitigen. Am 24. Februar 1989 reichte der Kläger wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes von 9.601,10 DM einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde am 14. März 1989 erlassen und dem Beklagten am 23. März 1989 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.907,04 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidunqsgründe; I. Der Klageanspruch ist aus § 635 BGB gerechtfertigt. Die Revision wendet sich denn auch nicht gegen Grund und Höhe des Klageanspruchs. II. Das Berufungsgericht sieht die von dem Beklagten ausgeführten Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und hält deshalb den innerhalb der Fünfjahresfrist seit der Abnahme eingeklagten Gewährleistungsanspruch für noch nicht verjährt. Die Revision hingegen meint, die von dem Beklagten erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundstück, deshalb sei der Klageanspruch verjährt. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern 5 eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182 m.w.Nachw., sowie Senat, Urteil vom 16. Mai 1991 - VII ZR 296/90 = NJW 1991, 2486 = WM 1991, 1683 = BauR 1991, 603 = ZfBR 1991, 210). Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden. 2. Der Senat hat die bloße Erneuerung des Anstrichs von Holzfenstern eines bereits errichteten Gebäudes lediglich als Arbeit an einem Grundstück beurteilt (Senat, Urteil vom 9. November 1961 - VII ZR 108/60 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 106; Senat, Urteil vom 7. Januar 1965, VII ZR 110/63 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 150). 3. Die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist bei umfänglichen Malerarbeiten an einem bereits errichteten Gebäude wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (fünf Jahre: OLG Hamburg OLGE 43, 76; OLG Stuttgart NJW 1957, 1679; von Graushaar NJW 1975, 993, 1000; Derleder in AK BGB § 638 Rdnr. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdn. 192; wohl auch Heiermann/Riedl/ Rusam, VOB, 6. Aufl. B § 13 Rdn. 29; ein Jahr: OLG Celle NJW 1954, 1607; OLG Düsseldorf JMB1 NW 1953, 224 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 3; OLG Köln NJW-RR 89, 1181; OLG Naumburg JW 1933, 2017). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden. 6 4. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB angewandt. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte an dem Gebäude umfassende Arbeiten auszuführen. Er hatte die Außenfassade mit Tiefengrund vorzustreichen und mit einer Fassadenfarbe zu rollen. Im Büro des Klägers und in seiner Wohnung mußten an den Decken und Wänden die alten Tapeten entfernt werden. Die Flächen waren beizuspachteln und neu mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die Naturholztüren und die Fußleisten zu schleifen und zu lackieren. Ferner hatte er im Treppenhaus die Wände beizuspachteln und ebenfalls mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Im Keller waren die Decken und Wände zweimal zu rollen; den Kellerboden und die Heizräume hatte der Beklagte mit Zementlackfarbe zu versehen. Schließlich war es seine Aufgabe, die Kaminwand vorzustreichen und zu rollen sowie die Heizkörper zu schleifen und zu lackieren. b) An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten besteht nach den Umständen kein Zweifel. Der Kläger wollte sein Haus im Rahmen eines von ihm geplanten Umbaus grundlegend renovieren. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Parteien nicht nur die Herstellung eines Provisoriums, sondern einen dauerhaft haltbaren Anstrich vereinbart haben. Die Revision greift das nicht an. 7 c) Die Malerarbeiten des Beklagten waren auch im Rahmen der Erneuerung für das Gebäude des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus des Klägers wiederherzustellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß es vor allem auch wegen des umfassenden Außenanstriches um eine die Substanz des Hauses schützende und erhaltende Renovierung ging, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten durchaus vergleichbar ist. d) Schließlich spricht auch der gesetzgeberische Zweck des § 638 Abs. 1 BGB für die Annahme der fünfjährigen Verjährungsfrist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials berücksichtigt, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsan-sprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 aaO m.w.Nachw.). Mängel von Malerarbeiten an der Hausfassa-de stellen sich unter Witterungseinfluß häufig erst später als nach einem Jahr heraus (vgl. von Craushaar NJW 1975, 993, 998, Fn. 53). Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind bei einer umfassenden Auftragsvergabe wie hier sämtliche Malerarbeiten, also auch die Innenarbeiten, als Bauwerksleistungen zu beurteilen (vgl. von Craushaar aaO). Der Beklagte hat bis zu dem Schluß der mündlichen Berufungsverhand- lung keine Tatsachen vorgetragen, die auf den Abschluß meh rerer gesonderter Verträge über die Anstricharbeiten hindeuten. Im übrigen spricht auch nichts dafür, daß die Parteien ihr wirtschaftlich einheitliches Vertragsverhältnis rechtlich in verschiedene Einzelverträge aufspalten wollten. Zu einer so ungewöhnlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung hatten sie keinen Anlaß. III. Der Beklagte hat danach Arbeiten bei einem Bauwerk ausgeführt. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat mithin die Verjährungseinrede des Beklagten zu Recht nicht durchgreifen lassen. Bliesener Thode Haß Hausmann Wiebe1