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BGH · VII ZR 180/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 180/86

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise mit siebentägiger Nilkreuzfahrt und fünftägigem Aufenthalt in Kairo für die Zeit vom 25. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin 1.273,20 DM auf die Reisekosten, 10.410,09 DM für Geld und Reisegepäck sowie 3.000 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 14.683,29 DM nebst Zinsen zugesprochen. Sie müsse daher auch Schadensersatz gemäß § 651 f BGB leisten, nämlich den Wert des verlorenen Reisegepäcks und Geldes ersetzen und eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erbringen. Das Berufungsgericht hält die vom Landgericht zuerkannten Minderungs- und Schadensersatzbeträge für angemessen, läßt aber für den Schadensersatz in Höhe von 13.410,09 DM die in den Reisebedingungen der Beklagten ausbedungene Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis (= 11.337 DM) durchgreifen mit der Folge, daß es der Klägerin 2.073,09 DM weniger zuspricht als das Landgericht. 1. Wie Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben, stellt die vorzeitige Beendigung der von der Klägerin gebuchten Pauschalreise einen Mangel der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar, und zwar unabhängig davon, ob der Klägerin eine Fortsetzung der Reise auf dem Nil oder in Kairo hätte ermöglicht werden können. Wird nämlich bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisefehler, für den der Reiseveranstalter nach den §§ 651 c ff. Dezember 1983 zurückgeflogen, und diese das ohne Widerspruch hinnahm, kann eine einverständliche Aufhebung oder Umwandlung des Reisevertrages nicht gesehen werden. BGB ein Kündigungsrecht nach § 651 j BGB im Umfang seiner Gewährleistung auch dann ausschließt, wenn der Reisemangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eine Frage, die der Senat (BGHZ 85, 50, 58) bisher offen gelassen hat. c) Hier sind nämlich, wie das Berufungsgericht richtig feststellt, der Abbruch der Nilkreuzfahrt und der Verlust des Reisegepäcks nicht auf höhere Gewalt, sondern auf Umstände zurückzuführen, die in der Risikosphäre der Beklagten liegen. Hier ist das Feuer auf dem Nilschiff nicht von außen entfacht worden, sondern im Heck des Schiffes ausgebrochen, in dem sich (nach dem bei den Akten befindlichen Schiffsprospekt) die Mannschaftsunterkünfte, der Maschinenraum und die Küche, aber keine Passagierkabinen befanden. Die Beklagte kann sich daher nicht auf höhere Gewalt berufen und ihre reisevertragliche Haftung entsprechend eingrenzen. 3. Für die Verschuldenshaftung der Beklagten gemäß § 651 f BGB, die sich auch auf Mangelfolgeschäden erstreckt (BGHZ 92, 177, 180; 97, 255, 260), greift das Berufungsgericht zutreffend auf die Grundsätze der Beweislastverteilung zurück, die der Senat im Werkvertragsrecht entwickelt hat Dem Reisenden ist es durchweg weder möglich noch zu demutbar, den Nachweis zu erbringen, daß ein aufgetretener Reisemangel vom Reiseveranstalter oder von den Leistungsträgern und deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte zu ihrer Entlastung hätte nach-weisen müssen, weder der Schiffahrtsgesellschaft als Leistungsträgerin noch dem Schiffspersonal als deren Erfüllungsgehilfen könne Verschulden vorgeworfen werden. 4. Da der Brand, der zu dem Abbruch der Reise und zu dem Verlust des Reisegepäcks einschließlich der Wertsachen geführt hat, aus einem der Beklagten zuzurechnenden Gefahrenbereich hervorgegangen ist und die Beklagte sich von der Verschuldensvermutung für ihre Erfüllungsgehilfen nicht entlasten kann, muß sie auch Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 und 2 BGB leisten. Zur Revision der Klägerin Die vom Berufungsgericht für wirksam gehaltene Klausel Nr. 10.5 in den Reisebedingungen der Beklagten lautet: Unsere Haftung ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wird. Unsere Haftung ist auch dann insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde. Nach dieser Bestimmung kann der Reiseveranstalter durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken, 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese unterliegen dann aber auch der Inhaltskontrolle nach dem AGBG, selbst wenn sie - was hier gar nicht der Fall ist - sich streng an den Wortlaut des Gesetzes halten (vgl. Daher besteht auch ein Bedürfnis für die Inhaltskontrolle der auf das Gesetz gestützten Klausel (so auch OLG Frankfurt NJW 1986, 1618, 1621). Insofern ergänzt die Klausel Nr. 10.5 der Beklagten die Rechtsvorschrift im Sinne des § 8 AGBG, so daß die §§ 9 bis 11 AGBG anzuwenden sind (so auch Ulmer/ Brandner/Hensen aaO; Löwe/von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 8 Rdn. 16; Kötz in MünchKomm BGB, 2. Der Wortlaut des § 651 h Abs. 1 BGB läßt zwar im Obersatz offen, für welche Ansprüche des Reisenden die Haftung des Reiseveranstalters auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden kann. BGHZ 97, 255, 259/260 m.N.) beruhende Ansprüche wie Aufwendungsersatz gemäß § 651 c Abs.3 BGB, Minderung gemäß den §§ 651 d Abs.1, 472 BGB und Rückgewähr gemäß § 651 e Abs.3 und 4 BGB gehören nicht dazu (so auch LG Frankfurt aaO; Löwe § 651 h Rdn. 11; Palandt/Thomas, BGB, 46. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, indem es den restlichen Minderungsbetrag von 1.273,20 DM nicht auf den dreifachen Reisepreis anrechnet, ohne daß die Beklagte dies beanstandet. Sie macht aber zugleich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "insgesamt" in den beiden Absätzen deutlich, daß sie die Haftungsbeschränkung nicht nur auf die Summe aller Schadensposten, sondern auch auf sämtliche gegen sie in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche erstrecken möchte. § 651 h Abs. 1 BGB erlaubt nämlich eine Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters allein für vertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden. a) Im Schrifttum zu dem Reisevertrag ist umstritten, ob die Haftung für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter beschränkt werden kann (so etwa Bartl aaO Rdn. 130; Staudinger/Schwerdtner § 651 h Rdn. 11; Erman/ Unter den Vertretern der herrschenden Meinung wollen einige (so Löwe aaO § 651 h Rdn. 4; Palandt/Thomas aaO) die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf Ansprüche aus § 651 f BGB begrenzen, während die Mehrheit sie auf sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche erstreckt (so Ulmer/ Brandner/Hensen aaO Rdn. 593; Derleder § 651 h Rdn. 2; Deshalb umfaßt der Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB nicht nur Mangelschäden, sondern auch Begleit-und Folgeschäden, für welche im allgemeinen Recht des Werkvertrages vielfach nur auf die Anspruchsgrundlagen der positiven Vertragsverletzung oder der£ Unmöglichkeit zurückgegriffen werden kann (BGHZ 92, 177, 180; 97, 255, 260). Denn die insofern vornehmlich in Betracht zu ziehende, für das volle Gelingen der Reise erforderliche Aufklärung des Reisenden bei der Buchung gehört bereits zu den wesentlichen Pflichten des Reiseveranstalters (Senat NJW 1985, 1165). d) Die Haftung des Reiseveranstalters darf also für sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden. Die Haftungsbeschränkung gilt nach dem insoweit deutlich zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers auch für Personenschäden, für die eine höhere Haftungssumme von der Mehrheit des Rechtsausschusses des Bundestags ausdrücklich abgelehnt worden ist (vgl. Die Gesetzesmaterialien geben aber keinen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber die Befugnis zur Haftungsbeschränkung auch auf außervertragliche Schadensersatzansprüche, vor allem solche aus unerlaubter Handlung, hat erstrecken wollen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber gerade wegen der weitergehenden, nicht auf dem Reisevertrag beruhenden Haftung die Beschränkung der Vertragshaftung auf den dreifachen Reisepreis trotz vorgebrachter Bedenken für vertretbar gehalten hat. Die Ermächtigung des § 651 h Abs. 1 BGB gilt daher allein für Schadensersatzansprüche aus dem Reisevertrag, nicht aber aus anderen, außervertraglichen Anspruchsgrundlagen (so auch Ulmer/Brandner/ Hensen aaO Rdn. 593; Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rdn. R 89; Palandt/Thomas aaO; Derleder aaO; Brender aaO S. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich auch aus § 11 Nr. 7 AGBG, der zu demindest entsprechend auf die Haftung aus unerlaubter Handlung, welche bei Gelegenheit der Vertragsabwicklung begangen wird, anzuwenden ist (vgl. Darüber hinaus hat die Klausel Nr. 10.5 nicht nur einen gesetzeswidrigen Inhalt, sondern ist auch geeignet, den Reisenden in den Irrtum zu versetzen, er müsse bei Schädigung durch unerlaubte Handlung die Haftungsbeschränkung ebenfalls gegen sich gelten lassen (vgl. Auch erweckt die Beklagte damit, daß im Nachsatz des Absatzes 2 ihrer Klausel das in § 651 h Abs. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Wort "allein” fehlt, den Eindruck, sie wolle auch für eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene unerlaubte Handlung eines Leistungsträgers selbst dann nur beschränkt haften, wenn ihr selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Organisation der Reise, insbesondere bei Auswahl oder Überwachung ihres Leistungsträgers als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB anzulasten sein sollte. 4. Deshalb hat die Beklagte in diesem Fall, in dem es gar nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Reiseveranstalters geht, auch die Folgen ihres Versuchs zu tragen, sich ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen ihrer Kunden von der Schadenshaftung aus jeglichem Rechtsgrund freizuzeichnen, soweit die Summe des dreifachen Reisepreises überschritten wird. Würde die streitige Klausel in beiden Absätzen mit den Worten beginnen "Unsere vertragliche Haftung" und auch in Absatz 2 das fehlende Wort "allein" enthalten, so würde die betragsmäßige Beschränkung der Haftung gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten, zu dem Teil noch beim Berufungsgericht anhängigen Schadensersatzansprüchen durchgreifen.

Zitierte Normen: § 651j BGB § 8 AGBG § 651h BGB § 11 AGBG § 651h BGB § 9 AGBG § 651h BGB § 11 AGBG § 651h BGB § 9 AGBG § 91 ZPO
BGBReisendeAGBGKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
12. März 1987 Werner,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der NA Touristic GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hermann N. KA, Dr. Dieter M^i und Rudolf A. PPHP, Hochhaus am Bi^BHfe Platz, FAAAA ai MalA
Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. iAI^A -
VII ZR 180/86
URTEIL
gegen
 die Konrektorin Elisabeth Ri Straße A W!
geb.
Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisonsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1986 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es die Klägerin beschwert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 1985 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise mit siebentägiger Nilkreuzfahrt und fünftägigem Aufenthalt in Kairo für die Zeit vom 25. Dezember 1983 bis 6. Januar 1984. Am Abend des 28. Dezember 1983 brach auf dem Schiff "Ni^	Feuer
 aus. Die Klägerin konnte wie die anderen Passagiere das ans Ufer gesteuerte Schiff unverletzt verlassen, verlor aber ihr gesamtes Reisegepäck (samt Schmuck). Sie wurde am nächsten Morgen nach Kairo gebracht und am 30. Dezember 1983 nach Frankfurt am Main zurückgefolgen. Die Beklagte zahlte 1.750 DM auf den Reisepreis von 3.779 DM zurück.
Mit der Klage hat die Klägerin den Restbetrag von 2.029 DM, weitere 250 DM Reisekosten, 800 DM für verlorenes Geld, 12.813,45 DM für verlorenes Reisegepäck, 86.755 DM für verlorenen Schmuck sowie 5.000 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 107.647,45 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf "höhere Gewalt" und auf eine Beschränkung ihrer Haftung in ihren Reisebedingungen berufen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin 1.273,20 DM auf die Reisekosten, 10.410,09 DM für Geld und Reisegepäck sowie 3.000 DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 14.683,29 DM nebst Zinsen zugesprochen. In Höhe von 6.209,16 DM nebst Zinsen hat es die Klage abgewiesen und in Höhe von 86.755 DM (Schmuck) die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Auf die Berufung der Beklagten
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hat das Oberlandesgericht der Klägerin lediglich 12.610/20 DM zuerkannt und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt und beantragen, das Rechtsmittel der Gegnerin zurückzuweisen. Die Beklagte erstrebt weiterhin die volle Abweisung der Klage, die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidunqsqründe
 Das Berufungsgericht sieht wie das Landgericht im Abbruch der Nilkreuzfahrt und in der vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts in Ägypten einen Mangel der Reise, dessentwegen die Klägerin den Reisepreis angemessen mindern dürfe. Der vorzeitige Rückflug habe weder eine einverständliche Aufhebung des Reisevertrages bewirkt noch dessen Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis als Folge einer Kündigung.
Weder die Klägerin noch die Beklagte hätten den Vertrag gekündigt. Ohnehin sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Vertrag gemäß § 651 j BGB zu kündigen, denn nicht höhere Gewalt habe die Reise beeinträchtigt. Vielmehr habe der Schiffsbrand im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes gestanden und als eine im Gefahrenbereich der Reiseveranstalterin liegende Mangel- und Schadensursache zu einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten geführt. Die im Zweifel dafür verantwortliche Beklagte habe nicht beweisen können, daß sie den Mangel und seine Folgen nicht zu vertreten habe. Sie müsse daher auch Schadensersatz gemäß § 651 f BGB leisten, nämlich den Wert des verlorenen Reisegepäcks und Geldes ersetzen und eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit erbringen.
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Das Berufungsgericht hält die vom Landgericht zuerkannten Minderungs- und Schadensersatzbeträge für angemessen, läßt aber für den Schadensersatz in Höhe von 13.410,09 DM die in den Reisebedingungen der Beklagten ausbedungene Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis (= 11.337 DM) durchgreifen mit der Folge, daß es der Klägerin 2.073,09 DM weniger zuspricht als das Landgericht.
Gegen diese Haftungsbeschränkung wendet sich die Revision der Klägerin im Ergebnis mit Erfolg, während die Revision der Beklagten erfolglos bleibt.
I.
Zur Revision der Beklagten
1.	Wie Landgericht und Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben, stellt die vorzeitige Beendigung der von der Klägerin gebuchten Pauschalreise einen Mangel der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar, und zwar unabhängig davon, ob der Klägerin eine Fortsetzung der Reise auf dem Nil oder in Kairo hätte ermöglicht werden können. Wird nämlich bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisefehler, für den der Reiseveranstalter nach den §§ 651 c ff. BGB haftet (BGHZ 85, 301, 303; 97, 255, 259/260). Die Klägerin kann daher Minderung des Reisepreises gemäß den §§ 651 d, 472 BGB verlangen.
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2.	Zu Recht haben Landgericht und Berufungsgericht ein durch Kündigung des Reisevertrages bewirktes Rückgewährschuldverhältnis (vgl. BGHZ 85, 50, 59/60) verneint.
a)	Keine Seite hat den Reisevertrag ausdrücklich gekündigt. Darin, daß die Beklagte der Klägerin mitteilen ließ, sie werde am 30. Dezember 1983 zurückgeflogen, und diese das ohne Widerspruch hinnahm, kann eine einverständliche Aufhebung oder Umwandlung des Reisevertrages nicht gesehen werden. Die Beklagte hat der Klägerin keine andere Wahl gelassen, als das Flugzeug zu besteigen.
b)	Ob in der Anordnung eines vorzeitigen Rückflugs der Reisenden eine schlüssige Kündigung seitens der Reiseveranstalterin gesehen werden könnte, kann dahinstehen, da die Beklagte zur Kündigung nicht berechtigt war. Dabei braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters gemäß den §§ 651 c ff. BGB ein Kündigungsrecht nach § 651 j BGB im Umfang seiner Gewährleistung auch dann ausschließt, wenn der Reisemangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eine Frage, die der Senat (BGHZ 85, 50, 58) bisher offen gelassen hat.
c)	Hier sind nämlich, wie das Berufungsgericht richtig feststellt, der Abbruch der Nilkreuzfahrt und der Verlust des Reisegepäcks nicht auf höhere Gewalt, sondern auf Umstände zurückzuführen, die in der Risikosphäre der Beklagten liegen.
Höhere Gewalt im Sinne des § 651 j BGB als einer haftpflichtrechtlichen Bestimmung ist ein von außen kommendes,
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keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (RGZ 117, 12, 13; so auch Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 147; Löwe in MünchKomm, BGB § 651 j Rdn. 3; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl., § 651 j Rdn. 4; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl., § 651 j Rdn. 2; Erman/ Seiler, BGB 7. Aufl. § 651 j Rdn. 2; Jauernig/Teichmann, BGB
3.	Aufl., § 651 j Anm. 2 b; Derleder, AK-BGB § 651 j Rdn. 2). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags hat im Gesetzgebungsverfahren solche außergewöhnlichen Umstände wie Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen als Beispiele höherer Gewalt genannt (vgl. BT-DS 8/2343 S. 12).
Hier ist das Feuer auf dem Nilschiff nicht von außen entfacht worden, sondern im Heck des Schiffes ausgebrochen, in dem sich (nach dem bei den Akten befindlichen Schiffsprospekt) die Mannschaftsunterkünfte, der Maschinenraum und die Küche, aber keine Passagierkabinen befanden. Damit steht der Brand in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes, mag seine genaue Ursache auch ungeklärt geblieben sein. Die Beklagte kann sich daher nicht auf höhere Gewalt berufen und ihre reisevertragliche Haftung entsprechend eingrenzen. Sie haftet vielmehr voll für den Reisemangel und schuldhaft verursachte Mangelfolgeschäden.
3. Für die Verschuldenshaftung der Beklagten gemäß § 651 f BGB, die sich auch auf Mangelfolgeschäden erstreckt (BGHZ 92, 177, 180; 97, 255, 260), greift das Berufungsgericht zutreffend auf die Grundsätze der Beweislastverteilung zurück, die der Senat im Werkvertragsrecht entwickelt hat
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(vgl. BGHZ 48, 310, 312; NJW 1983, 1731, 1732 m.N.). Danach hat der Unternehmer, der mangelhaft geleistet oder sonstwie pflichtwidrig gehandelt und dadurch aus seinem Gefahrenbereich heraus dem Besteller Schaden zugefügt hat, zu seiner Entlastung nachzuweisen, daß er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Es ist sachund interessengerecht, diese Grundsätze des allgemeinen Werkvertragsrechts auf den Reisevertrag.als eine besondere Art des Werkvertrags (vgl. BGHZ 85, 50, 58; NJW 1983, 2699, 2701) entsprechend anzuwenden (so auch Löwe aaO § 651 f Rdn. 19; Staudinger/ Schwerdtner § 651 f Rdn. 78).
Entgegen der Meinung der Revision rechtfertigt es keine abweichende Beweislastverteilung, daß der Reiseveranstalter kein fertiges, bei der Abnahme prüfbares Werk abzuliefern hat, sondern eine Mehrheit neben- und nacheinander zu erbringender Reiseleistungen schuldet und sich dabei weitgehend ferner Leistungsträger als Erfüllungsgehilfen bedienen muß. Denn ihm allein obliegen die Gestaltung der Reise und die Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit. Nur er besitzt in der Regel die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Umstände aufzuklären, auf denen Reisemängel und deren Folgen beruhen. Dem Reisenden ist es durchweg weder möglich noch zu demutbar, den Nachweis zu erbringen, daß ein aufgetretener Reisemangel vom Reiseveranstalter oder von den Leistungsträgern und deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist. Das gilt selbst im vorliegenden Fall, obwohl gewichtige Umstände dafür sprechen, daß der Schiffsbrand durch Unachtsamtkeit der Besatzung herbeigeführt und eine systematische Brandbekämpfung unterlassen worden ist.
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//)
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte zu ihrer Entlastung hätte nach-weisen müssen, weder der Schiffahrtsgesellschaft als Leistungsträgerin noch dem Schiffspersonal als deren Erfüllungsgehilfen könne Verschulden vorgeworfen werden. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen, weil die Brandursache letztlich ungeklärt geblieben ist. Brandstiftung durch Passagiere kommt den Umständen nach nicht in Betracht, nachdem der Brand im Heck des Schiffes entstanden ist.
4.	Da der Brand, der zu dem Abbruch der Reise und zu dem Verlust des Reisegepäcks einschließlich der Wertsachen geführt hat, aus einem der Beklagten zuzurechnenden Gefahrenbereich hervorgegangen ist und die Beklagte sich von der Verschuldensvermutung für ihre Erfüllungsgehilfen nicht entlasten kann, muß sie auch Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 und 2 BGB leisten. Die von den Vorinstanzen für angemessen gehaltenen Minderungs- und Schadensersatzbeträge werden von der Revision nicht mehr in Frage gestellt. Insoweit ist nur noch von Belang, ob die Beklagte den Schadensersatz auf den dreifachen Reisepreis beschränken kann.
II.
Zur Revision der Klägerin
 Die vom Berufungsgericht für wirksam gehaltene Klausel Nr. 10.5 in den Reisebedingungen der Beklagten lautet:
Unsere Haftung ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wird.
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Unsere Haftung ist auch dann insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde.
Das Berufungsgericht meint, § 651 h Abs. 1 BGB gestatte eine solche Haftungsbeschränkung. Nach dieser Bestimmung kann der Reiseveranstalter durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1.	soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2.	soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, die Klausel Nr. 10.5 werde von dieser gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und sei daher wirksam.
1. Allerdings kann eine Vereinbarung gemäß § 651 h Abs. 1 BGB in der Form Allgemeiner Reisebedingungen getroffen werden (h.M.; vgl. LG Frankfurt NJW-RR 1986, 214, 215; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 5. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 592; Löwe aaO § 651 h Rdn. 8; Erman/Seiler § 651 h Rdn. 2; Bartl, aaO Rdn. 129; auch BT-DS 8/786 S. 32 und 8/2343 S. 11). Diese unterliegen dann aber auch der Inhaltskontrolle nach dem AGBG, selbst wenn sie - was hier gar nicht der Fall ist - sich streng an den Wortlaut des Gesetzes halten (vgl. Nr. 11.1 der vom Deutschen Reisebüroverband empfohlenen ARB). Zwar gelten gemäß § 8 AGBG die §§ 9 bis 11 AGBG grundsätzlich nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche lediglich eine Gesetzesbestimmung wieder-
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geben ("deklaratorische Klauseln"). Dennoch kann eine Klausel, die lediglich dispositive Normen für anwendbar erklärt (vgl. BGHZ 91, 55, 60) oder wie hier nur von einer gesetzlichen Gestaltungsbefugnis Gebrauch macht, der Inhaltskontrolle unterzogen werden. § 651 h Abs. 1 BGB enthält nicht selbst eine (gesetzliche) Haftungsbeschränkung, sondern erlaubt dem Reiseveranstalter lediglich, seine Haftung unter den genannten Bedingungen zu beschränken. Daher besteht auch ein Bedürfnis für die Inhaltskontrolle der auf das Gesetz gestützten Klausel (so auch OLG Frankfurt NJW 1986, 1618, 1621). Insofern ergänzt die Klausel Nr. 10.5 der Beklagten die Rechtsvorschrift im Sinne des § 8 AGBG, so daß die §§ 9 bis 11 AGBG anzuwenden sind (so auch Ulmer/ Brandner/Hensen aaO; Löwe/von Westphalen/Trinkner, AGBG, § 8 Rdn. 16; Kötz in MünchKomm BGB, 2. Aufl., AGBG § 8 Rdn. 2; Tonner, Der Reisevertrag, 2. Aufl., § 651 h Rdn. 9; Brender, Das reisevertragliche Gewährleistungsrecht und sein Verhältnis zu dem allgemeinen Recht der Leistungsstörungen, Diss. Frankfurt 1985, S. 186: Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertragsnormen, Diss. Frankfurt 1983, S. 158; a.A. Bartl aaO Rdn. 118; Tempel, Materielles Recht im Zivilprozeß, S. 278).
2. Der Wortlaut des § 651 h Abs. 1 BGB läßt zwar im Obersatz offen, für welche Ansprüche des Reisenden die Haftung des Reiseveranstalters auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden kann. In den Untersätzen (Nr. 1 und 2) wird jedoch allein auf einen dem Reisenden zugefügten Schaden abgehoben. Das macht zunächst deutlich, daß allein Schadensersatzansprüche derart beschränkt werden können.
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Verschuldensunabhängige, auf der Erfolgshaftung des Reiseveranstalters (vgl. BGHZ 97, 255, 259/260 m.N.) beruhende Ansprüche wie Aufwendungsersatz gemäß § 651 c Abs. 3 BGB, Minderung gemäß den §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB und Rückgewähr gemäß § 651 e Abs. 3 und 4 BGB gehören nicht dazu (so auch LG Frankfurt aaO; Löwe § 651 h Rdn. 11; Palandt/Thomas, BGB, 46. Aufl., § 651 h Anm. 1). Davon geht auch das Berufungsgericht aus, indem es den restlichen Minderungsbetrag von 1.273,20 DM nicht auf den dreifachen Reisepreis anrechnet, ohne daß die Beklagte dies beanstandet.
Die Beklagte trägt dem sogar ausdrücklich dadurch Rechnung, daß sie in ihrer Klausel Nr. 10.5 allein auf einen dem Reisenden zugefügten "Schaden" abstellt. Sie macht aber zugleich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "insgesamt" in den beiden Absätzen deutlich, daß sie die Haftungsbeschränkung nicht nur auf die Summe aller Schadensposten, sondern auch auf sämtliche gegen sie in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche erstrecken möchte. Dies wird jedoch - entgegen ihrer und des Berufungsgerichts Meinung - von der gesetzlichen Ermächtigung nicht getragen.
§ 651 h Abs. 1 BGB erlaubt nämlich eine Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters allein für vertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden.
a)	Im Schrifttum zu dem Reisevertrag ist umstritten, ob die Haftung für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter beschränkt werden kann (so etwa Bartl aaO Rdn. 130; Staudinger/Schwerdtner § 651 h Rdn. 11; Erman/
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Seiler § 651 h Rdn. 5) oder allein für vertragliche (h.M.). Unter den Vertretern der herrschenden Meinung wollen einige (so Löwe aaO § 651 h Rdn. 4; Palandt/Thomas aaO) die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf Ansprüche aus § 651 f BGB begrenzen, während die Mehrheit sie auf sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche erstreckt (so Ulmer/ Brandner/Hensen aaO Rdn. 593; Derleder § 651 h Rdn. 2;
Tonner § 651 h Rdn. 2; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 9 Rdn.
R 89; Brender aaO S. 189 ff, 192/193; Heinz aaO S. 162; Grünewald NJW 1980, 1924). Diese Unterscheidung vertraglicher Haftung beruht jedoch weitgehend auf einer zu engen Sicht der von § 651 f BGB erfaßten Anspruchsgrundlagen.
b)	Nach dem im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-DS 8/2343 S. 9/10) haben nämlich die Gewährleistungsbestimmungen des Reisevertragsrechts grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen Regeln der Leistungsstörung. Deshalb umfaßt der Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB nicht nur Mangelschäden, sondern auch Begleit-und Folgeschäden, für welche im allgemeinen Recht des Werkvertrages vielfach nur auf die Anspruchsgrundlagen der positiven Vertragsverletzung oder der£ Unmöglichkeit zurückgegriffen werden kann (BGHZ 92, 177, 180; 97, 255, 260). Das gilt auch für Verschulden bei Vertragsschluß, das sich in eine Beeinträchtigung der Reise umgesetzt hat. Denn die insofern vornehmlich in Betracht zu ziehende, für das volle Gelingen der Reise erforderliche Aufklärung des Reisenden bei der Buchung gehört bereits zu den wesentlichen Pflichten des Reiseveranstalters (Senat NJW 1985, 1165). Somit ist kaum eine Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungs-
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gehilfen (einschließlich der Leistungsträger) nach Vertragsschluß und während der Reise denkbar, die nicht zugleich zu einer Beeinträchtigung der Reise führt und damit Gewährleistungsansprüche auslöst. Ansprüche aus "enttäuschtem Vertrauen" ohne wirksamen Vertragsschluß (§ 307 BGB, Culpa in contrahendo) sind keine Ansprüche aus dem Reisevertrag.
c)	Für eine Erstreckung der gesetzlichen Befugnis zur Haftungsbeschränkung auf alle vertraglichen Ansprüche spricht überdies, daß der Gesetzgeber sowohl von einer Spezifizierung der für eine Haftungsbegrenzung in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche als auch von einer Unterscheidung zwischen Personen-, Sachund Vermögensschäden für die Haftungsgrenze abgesehen hat (vgl. BT-DS 8/2343 S. 12). Er hat damit bewußt "wegen der Besonderheiten des Reisevertrags" dem Interesse des Reiseveranstalters an der Kalku-lierbarkeit seiner Veranstaltung und deren typischem Risiko als Massengeschäft Rechnung getragen und eine gewisse Verschlechterung der Rechtsstellung des Reisenden gegenüber der Rechtslage nach § 11 Nr. 7, 8 b AGBG in Kauf genommen (vgl. BT-DS aaO S. 11; auch Bartl Rdn. 118; Staudinger/Schwerdtner § 651 h Rdn. 5; Grünewald aaO). Insofern geht § 651 h BGB als später erlassene Spezialnorm den vorgenannten Gesetzesbestimmungen vor.
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d)	Die Haftung des Reiseveranstalters darf also für sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden. Damit wird im übrigen auch in diesem Bereich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen, wie sie nach der Senatsrechtsspre-
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chung sonst schon besteht (vgl. etwa BGHZ 97, 255, 262). Die Haftungsbeschränkung gilt nach dem insoweit deutlich zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers auch für Personenschäden, für die eine höhere Haftungssumme von der Mehrheit des Rechtsausschusses des Bundestags ausdrücklich abgelehnt worden ist (vgl. BT-DS aaO S. 12). Das mag man im Interesse der Reisenden für unangemessen halten (vgl. z.B. Staudinger/Schwerdtner § 651 h Rdn. 12 m.w.N.). Der Wille des Gesetzgebers ist jedoch zu respektieren. Für eine Anwendung des § 9 AGBG ist insoweit kein Raum (vgl. LG Frankfurt aaO; Staudinger/Schwerdtner § 651 h Rdn. 7, 23; Ulmer/ Brandner/Hensen aaO Rdn. 592 a.E.).
e)	Die vertragsrechtliche Befugnis des Reiseveranstalters seine Schadenshaftung zu beschränken, bezieht sich aber nicht auf außervertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden. Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, für deliktische Ansprüche des Reisenden eine Beschränkung der Haftung zuzulassen. Es ist weder interessengerecht noch gesetzesgemäß, dem Reiseveranstalter auch insoweit eine Beschränkung seiner Haftung zu gestatten. Die Folgen unerlaubter Handlungen können nämlich, insbesondere bei Personenschäden, erheblich über die üblichen Reisemangelschäden hinausgehen. Daß die vertragliche Haftung insoweit um der Kalkulierbarkeit der Reiseveranstaltung willen ebenfalls auf die vielfach unzureichende Summe des dreifachen Reisepreises beschränkt werden darf, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Erstreckung dieser Befugnis auf außervertragliche Ansprüche. Auch für das sonstige Recht des Werkvertrags gilt, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach ihren Voraussetzungen
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und Folgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen sind, wobei vertragliche Anspruchsvoraussetzungen unter besonderen Umständen auf die deliktische Haftung übergreifen können (vgl. Senat BGHZ 96, 221, 228/229 m.N.).
Im Gesetzgebungsverfahren ist zwar die Haftungssumme für Personenschäden ganz allgemein erörtert worden. Die Gesetzesmaterialien geben aber keinen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber die Befugnis zur Haftungsbeschränkung auch auf außervertragliche Schadensersatzansprüche, vor allem solche aus unerlaubter Handlung, hat erstrecken wollen. In der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Reiseveranstaltungsgesetz (BT-DS 8/786) ist zu § 20 (Vertragliche Haftungsbeschränkung) ausgeführt (aaO S. 32), diese Möglichkeit der Freizeichnung lehne sich eng an den Entwurf eines AGBG an. ... Der dreifache Betrag des Reisepreises dürfte genügen, um die gewöhnlich eintretenden Schäden abzudecken. Dabei sei zu berücksichtigen, daß Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen den Leistungsträger unberührt blieben. Diese Bewertung hat auch der Rechtsausschuß des Bundestags der Beratung seines Entwurfs (BT-DS 8/2343), der dann Gesetz geworden ist, zugrunde gelegt, indem er auf § 20 des Regierungsentwurfs und dessen Begründung ausdrücklich Bezug nahm, auf § 11 Nr. 7 und 8 AGBG verwies und betonte, für eine abweichende Haftungsgrenze bei Personenschäden bestehe kein zwingendes Bedürfnis, da die Ansprüche des Reisenden gegen den Leistungsträger unberührt blieben, so daß dem Reisenden die höheren Haftungsgrenzen, die z.B. das Warschauer Abkommen vorsehe, dennoch zugute kämen (BT-DS aaO S. 11/12).
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Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber gerade wegen der weitergehenden, nicht auf dem Reisevertrag beruhenden Haftung die Beschränkung der Vertragshaftung auf den dreifachen Reisepreis trotz vorgebrachter Bedenken für vertretbar gehalten hat. Dieser Interessenabwägung wäre teilweise der Boden entzogen, wenn auch die außervertragliche Haftung derart beschränkt werden dürfte. Eine im Vertragsrecht eingeräumte Gestaltungsbefugnis gilt im Zweifel auch nur für vertragsrechtliche Ansprüche. Hätte der Gesetzgeber dem Reiseveranstalter gestatten wollen, außervertragliche Ansprüche ebenso zu beschränken, so hätte er dies im Gesetz zu dem Ausdruck bringen können und müssen (vgl. Senat BGHZ 87, 191, 195/196 zu § 651 h Abs. 2 BGB). Die Ermächtigung des § 651 h Abs. 1 BGB gilt daher allein für Schadensersatzansprüche aus dem Reisevertrag, nicht aber aus anderen, außervertraglichen Anspruchsgrundlagen (so auch Ulmer/Brandner/ Hensen aaO Rdn. 593; Wolf/Horn/Lindacher § 9 Rdn. R 89; Palandt/Thomas aaO; Derleder aaO; Brender aaO S. 193-195; Heinz aaO S. 164; a.A. Staudinger/Schwerdtner § 651 h Rdn. 11, 12; Bartl aaO Rdn. 130).
3. Nr. 10.5 der Reisebedingungen der Beklagten schränkt somit ihre Haftung stärker ein, als es das Gesetz gestattet. Die Beklagte will sich nämlich von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizeichnen, welche insgesamt die Summe des dreifachen Reisepreises übersteigen.
Die Klausel ist daher nicht nur gemäß § 651 k BGB insoweit unwirksam, als sie die gesetzliche Grenze überschrei-
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tet. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich auch aus § 11 Nr. 7 AGBG, der zu demindest entsprechend auf die Haftung aus unerlaubter Handlung, welche bei Gelegenheit der Vertragsabwicklung begangen wird, anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 = VersR 1985, 595, 596 = ZIP 1985, 687, 689 m. Anm. von Westphalen in EWiR 1985, 237; so auch Ulmer/Brandner/Hensen § 11 Nr. 7 Rdn. 11; Kötz § 11 Rdn. 60; Palandt/Heinrichs AGBG § 11 Anm. 7 b; Wolf/ Horn/Lindacher § 11 Nr. 7 Rdn. 7; für sogar unmittelbare Anwendung Löwe/von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGBG, 2. Auf1. § 11 Nr. 7 Rdn. 19; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Au fl., AGBG § 11 Nr. 7 Rdn. 16).
Darüber hinaus hat die Klausel Nr. 10.5 nicht nur einen gesetzeswidrigen Inhalt, sondern ist auch geeignet, den Reisenden in den Irrtum zu versetzen, er müsse bei Schädigung durch unerlaubte Handlung die Haftungsbeschränkung ebenfalls gegen sich gelten lassen (vgl. Derleder aaO). Auch erweckt die Beklagte damit, daß im Nachsatz des Absatzes 2 ihrer Klausel das in § 651 h Abs. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Wort "allein” fehlt, den Eindruck, sie wolle auch für eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene unerlaubte Handlung eines Leistungsträgers selbst dann nur beschränkt haften, wenn ihr selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Organisation der Reise, insbesondere bei Auswahl oder Überwachung ihres Leistungsträgers als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB anzulasten sein sollte. Auch in dieser Hinsicht benachteiligt die Klausel die Kunden der Beklagten unangemessen (§ 9 AGBG). Die hier verwendete Bestimmung im Wege gesetzeskonformer Auslegung auf den erlaubten
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Inhalt zurückzuführen, daß sie allein auf vertragliche Schadensersatzansprüche anzuwenden sei, ist nicht möglich (vgl. Senat BGHZ 94, 335, 342 m.N.; Ulmer/Brandner/Hensen Anh. §§ 9-11 Rdn. 594).
4. Deshalb hat die Beklagte in diesem Fall, in dem es gar nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Reiseveranstalters geht, auch die Folgen ihres Versuchs zu tragen, sich ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen ihrer Kunden von der Schadenshaftung aus jeglichem Rechtsgrund freizuzeichnen, soweit die Summe des dreifachen Reisepreises überschritten wird. Würde die streitige Klausel in beiden Absätzen mit den Worten beginnen "Unsere vertragliche Haftung" und auch in Absatz 2 das fehlende Wort "allein" enthalten, so würde die betragsmäßige Beschränkung der Haftung gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten, zu dem Teil noch beim Berufungsgericht anhängigen Schadensersatzansprüchen durchgreifen. So aber ist die Haftungsbeschränkung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insgesamt unwirk-
sam.
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III.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen und auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Klägerin beschwert. Das Teilurteil des Landgerichts ist wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO.
Girisch	Recken	Bliesener
 Obenhaus	Walchshöfer