HOAI § 4 Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter § 4 Abs.4 HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 28# März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr, drisch sowie die Richter Dr. Recken» Doerry# Prof* Dr* Walchshöfer und Quack für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Tatbestands Der Kläger* ein Architekt* verlangt Honorar fitr die Vorplanung eines Bauvorhabens» das auf de» Grund* stick der Beklagten* eines Bauträgeriiöternehmens* in W, durehgeftlirt werden sollte, aber nicht durehge-führt worden ist. Die Beklagte hat eingewendet » daß der Kläger auf eigenes Risiko gearbeitet habe? Anfang 1981 mündlich vereinbart, daß der Klüger jedenfalls die Vorplanung für die Bebauung des Grundstücks ausführen sollte♦ Eine Bezahlung habe er allerdings erst erhalten sollen, wenn das Projekt sich auch realisieren lasse. Mit Rücksicht auf den «erwarteten weiteren Geschäftskontakt« habe der Kläger das Risiko tragen sollen, daß er «seine Architektenarbeiten möglicherweise umsonst getätigt,l habe» Auf der Grundlage dieser Pläne habe die Beklagte dann ihrerseits zu demindest eine mit einer Ausstellung verbundene Verkaufsveranstaltung durchgeführt und auch wiederholt Interessenten an den Kläger als ihren zuständigen Architekten verwiesen. Diese Regelung sei aber mangels Einhaltung der nach den Vorschriften der HOAI erforderlichen Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig* Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger seine Forderung bis zur Durchführung des Bauvorhabens gestundet, sich also mit einer "anderen Zahlungsweise" (§8 Abs.4 HOAI) einverstanden gezeigt eder ob er einen "bedingten Honorarverzicht" erkürt habe# Auch die Vereinbarung eines von der Durchführung des Bauvorhabens abhängigen Ar chitekt ©»honor ars sei «etwas anderes« im Sinne des § 4 Abs# 4 BOA! Im übrigen falle der Umstand» daß die Beklagte ihre Vorstellungen von der Verwertung des Grundstücks geändert habe, nicht sehr in das Honorarrisiko, das der Kläger bei der Auftragserteilung habe auf sich nehmen wollen und sollen* a) Verträge der Art* daß der Bauherr die Bezahlung der Irchitektenleistiiagen von der Durchführung des Bauvorhabens abhängig machte und der Architekt seinerseits im Hinblick auf den zu erwartende» Auftrag das Risiko übernahm, seine Vorarbeiten «sonst geleistet zu haben, waren zu der Zeit» als di© Vergütung der Architekten sich nach der GOA richtetet nicht «gewöhnlich* Das hat der Senat in einem Pall betont» in dem die Honorarklage abgewiesen wurde» weil der Architektenvertrag unter der - nicht eingetreteaeii - Bedingung geschlossen worden war» daß der Kaufvertrag über das Baugrundstück zustande komme (Urteil vom 15* Oktober 1966 - VXX ZR 251/64 « Schäfer/Piimern Z 3.00 Bl. 113; vgl« auch Soergel in MünchKomm. März 1966 - VII ZR 130/64 » Schäfer/Pinnern Z 3.00 Bl, 102), Mit der Begründung, eine von den Parteien vereinbarte Bedingung sei nicht eingetreten - etwa weil die vom Architekten zu vermittelnde Finanzierung nicht gelungen war oder eine;-Brücke dann doch nicht nach den Plänen des Architekten gebaut wurde hat der Senat aber auch später noch wiederholt die von Berufungsgerichten vertretene Ansicht aus Rechtsgründen nicht beanstandet» daß der Architekt Jeweils Mauf eigenes Risiko** gearbeitet habe» weshalb er Honorar nicht verlangen könne (Urteile vom 31» März 1969 - VII ZR 37/67 « Schäfer/Pinnern Z 3»01 Bl. 405? Daneben hat der Senat auch die auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles beruhende Auffassung der Berufungsgerichte gebilligt» daß ein “unverbindlicher" Bebauungsvorschlag als "kostenlos" zu verstehen sei tmd der Architekt sich an seine Zusage» er werde die Bebauungsund Finanzierungsmöglichkeiten "kostenlos" ermitteln, festhalten lassen müsse (Urteile vom 28, März 1968 - VII ZR 145/65 « Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 380; 20, Juni 1968 - VII ZR 64/66 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 144). HOAl, 2* Auf1,i S, 1046j Hesse aaö» § 1 H0A1 Rdn, 2 £; Hartmann, Die neue Ronorarordaung für Architekten und Ingenieure - HOAI - Erläuterungen Teil 4, Kapitel 1 Rdn. 7; Kapitel 2 § 4 Rdn. 6)» Daß die Rechtsprechung des Senats zu der hier interessierenden Frage mit Inkrafttreten der HOAI gegenstandslos geworden sei, wird denn auch » soweit ersichtlich - im Schrifttum nirgends angenommen (vgl, z.B. Locher/Koeble/Frik, Dafür, daß die Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe C§ 162 Abs. 1 BGB), hat der Kläger nichts vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts daher mit der Kostenfolge aus den §§ 91» 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk; Ja BGHZs nein HOAI § 4 Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter § 4 Abs. 4 HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform. BGH, Urt. v. 28. März 1985 - VII ZR 180/84 - OLG Karlsruhe/ Freiburg LG Offenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 180/84 ln dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 1985 H e n c o. Just izange stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma S t ■MHHHHHV P WBBl Baugesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma StMBMtPMB» GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.Kfm. Werner EM*, WMTstraße «ft, 01 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions-Klägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten weg Jß, Klaus Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. -und Dr, — 2 ** Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 28# März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr, drisch sowie die Richter Dr. Recken» Doerry# Prof* Dr* Walchshöfer und Quack für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 11. Mai 1984 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 6. Oktober 1982 wird auf seine Kosten zurück- gewiesen* Der Kläger hat auch die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen, Tatbestands Der Kläger* ein Architekt* verlangt Honorar fitr die Vorplanung eines Bauvorhabens» das auf de» Grund* stick der Beklagten* eines Bauträgeriiöternehmens* in W, durehgeftlirt werden sollte, aber nicht durehge-führt worden ist. Das Grundstück befindet sich zwar noch in Eigentum der Beklagten} diese hat aber ihre Absicht* das Grundstück zu bebauen und dann erst zu veräußern» aus wirtschaftlichen Erwägungen aufgegeben. Der Kläger hat vor de» Lafidgericht Zahlung von 11.711 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat eingewendet » daß der Kläger auf eigenes Risiko gearbeitet habe? Honorar habe er nur erhalten sollen, sofern das Projekt zn realisieren sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und dem Kläger nur die nach § 281 Abs. 3 ZPO entstandenen Mehrkosten auferlegt. Mit der - zugelassenen - Revision* um deren Zurückweisung der Kläger bittet* erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils* Entscheidungsgründe: 1. Mach den vom Berufungsgericht als zutreffend gewürdigten, im übrigen auch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts haben die Parteien 4 Anfang 1981 mündlich vereinbart, daß der Klüger jedenfalls die Vorplanung für die Bebauung des Grundstücks ausführen sollte♦ Eine Bezahlung habe er allerdings erst erhalten sollen, wenn das Projekt sich auch realisieren lasse. Mit Rücksicht auf den «erwarteten weiteren Geschäftskontakt« habe der Kläger das Risiko tragen sollen, daß er «seine Architektenarbeiten möglicherweise umsonst getätigt,l habe» Demgemäß habe der Kläger die Pläne gefertigt und sie der Beklagten ausgehändigt. Auf der Grundlage dieser Pläne habe die Beklagte dann ihrerseits zu demindest eine mit einer Ausstellung verbundene Verkaufsveranstaltung durchgeführt und auch wiederholt Interessenten an den Kläger als ihren zuständigen Architekten verwiesen. Mit ihrem Einverständnis habe der Kläger ferner das Grundstück besichtigt sowie nach Aushändigung der schon früher entstandenen Baukorrespondenz mit der Gemeinde und der zuständigen Baubehörde verhandelt. 2. Da der Kläger sich damit "zur Fremdleistung typischer Architektentätigkeit" verpflichtet habe, sei jene Vereinbarung, wie das Berufungsgericht meint, als «rechtsgültiger Architektenvertrag" anzusehen. Seine Leistungen seien deshalb nach der HOAI zu vergüten. Die von den Parteien getroffene Honorarregelung weiche zwar von dem dort vorgegebenen Rahmen der festgesetzten Mindest-und Höchstsätze ab. Diese Regelung sei aber mangels Einhaltung der nach den Vorschriften der HOAI erforderlichen Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig* Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger seine Forderung bis zur Durchführung des Bauvorhabens gestundet, sich also mit einer "anderen Zahlungsweise" (§8 Abs. 4 HOAI) einverstanden gezeigt eder ob er einen "bedingten Honorarverzicht" erkürt habe# Auch die Vereinbarung eines von der Durchführung des Bauvorhabens abhängigen Ar chitekt ©»honor ars sei «etwas anderes« im Sinne des § 4 Abs# 4 BOA! und daher nur wirksam# wenn die Beteiligten sie bei Vertrags-Schluß schriftlich getroffen hätten. Da das hier nicht geschehen sei»- könne der Kläger nach § 4 Abs# 4 HOAX das von ihm verlangte Mindesthonorar fordern. Im übrigen falle der Umstand» daß die Beklagte ihre Vorstellungen von der Verwertung des Grundstücks geändert habe, nicht sehr in das Honorarrisiko, das der Kläger bei der Auftragserteilung habe auf sich nehmen wollen und sollen* Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Ansicht des Berufungsgerichts» daß die Parteien einen den Bestimmungen der HOAX unterworfenen "rechtsgültigen Archltektenvertrag" geschlossen hätten, kann nicht .gebilligt werden. a) Verträge der Art* daß der Bauherr die Bezahlung der Irchitektenleistiiagen von der Durchführung des Bauvorhabens abhängig machte und der Architekt seinerseits im Hinblick auf den zu erwartende» Auftrag das Risiko übernahm, seine Vorarbeiten «sonst geleistet zu haben, waren zu der Zeit» als di© Vergütung der Architekten sich nach der GOA richtetet nicht «gewöhnlich* Das hat der Senat in einem Pall betont» in dem die Honorarklage abgewiesen wurde» weil der Architektenvertrag unter der - nicht eingetreteaeii - Bedingung geschlossen worden war» daß der Kaufvertrag über das Baugrundstück zustande komme (Urteil vom 15* Oktober 1966 - VXX ZR 251/64 « Schäfer/Piimern Z 3.00 Bl. 113; vgl« auch Soergel in MünchKomm. § 632 Rdn, 9 - 11). Über einen ebenfalls 6 unter einer solchen Bedingung erteilten Architekten-* auftrag hatte der Senat kurz vorher entschieden? dort war der 'Vertrag allerdings wirksam geworden (Urteil vom 7. März 1966 - VII ZR 130/64 » Schäfer/Pinnern Z 3.00 Bl, 102), Mit der Begründung, eine von den Parteien vereinbarte Bedingung sei nicht eingetreten - etwa weil die vom Architekten zu vermittelnde Finanzierung nicht gelungen war oder eine;-Brücke dann doch nicht nach den Plänen des Architekten gebaut wurde hat der Senat aber auch später noch wiederholt die von Berufungsgerichten vertretene Ansicht aus Rechtsgründen nicht beanstandet» daß der Architekt Jeweils Mauf eigenes Risiko** gearbeitet habe» weshalb er Honorar nicht verlangen könne (Urteile vom 31» März 1969 - VII ZR 37/67 « Schäfer/Pinnern Z 3»01 Bl. 405? 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 * Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 188). Daneben hat der Senat auch die auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles beruhende Auffassung der Berufungsgerichte gebilligt» daß ein “unverbindlicher" Bebauungsvorschlag als "kostenlos" zu verstehen sei tmd der Architekt sich an seine Zusage» er werde die Bebauungsund Finanzierungsmöglichkeiten "kostenlos" ermitteln, festhalten lassen müsse (Urteile vom 28, März 1968 - VII ZR 145/65 « Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 380; 20, Juni 1968 - VII ZR 64/66 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 144). b) Mit dem Inkrafttreten der HOAI am 1. Januar 1977 hat sich hieran nichts geändert. Die HOAI läßt die Vertragsfreiheit grundsätzlich unberührt. Ob der Architekt überhaupt Honorar beanspruchen kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Erst wenn sein Anspruch dem Grunde nach fest- 7 steht» sind für die Berechnung seines Entgelts die Bestimmungen der Verordnung anzuwenden (§1 HOAX). In weiterem Umfange wird die Vertragsfreiheit der Beteiligten nicht beeinträchtigt (BEDrucks, 2.70/76 - Begründung, abgedruckt bei Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAl, 2* Auf1,i S, 1046j Hesse aaö» § 1 H0A1 Rdn, 2 £; Hartmann, Die neue Ronorarordaung für Architekten und Ingenieure - HOAI - Erläuterungen Teil 4, Kapitel 1 Rdn. 7; Kapitel 2 § 4 Rdn. 6)» Daß die Rechtsprechung des Senats zu der hier interessierenden Frage mit Inkrafttreten der HOAI gegenstandslos geworden sei, wird denn auch » soweit ersichtlich - im Schrifttum nirgends angenommen (vgl, z.B. Locher/Koeble/Frik, HOAI» 3, Auf1,f Einl. Rdn. 4; Neuenfeld» HOAI, § 4 Asm* 16| Werner/Pastor, Der Bauprozeß» 4. Aufl., Rdn. 486| Pott/Prieling» Vertragsrecht für Architekten und Bauingenieure, Rdn. 254):». c) Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht von einem «rechtsgültigen Architektenvertrag« ausgehen dürfen. Hier kam vielmehr nur ein Vertrag in Betracht, der unter einer aufschiebenden Bedingung - Realisierung des Bauvorhabens - geschlossen und infolge Ilehteintritts dieser Bedingung nicht wirksam geworden war. Dafür, daß die Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe C§ 162 Abs. 1 BGB), hat der Kläger nichts vorgetragen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Fehl geht danach auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß die Aufgabe des Bauvorhabens nicht mehr in das Honorarrisiko des Klägers habe fallen sollen: Daß die Beklagte das Projekt möglicherweise nicht realisieren könnte, war gerade Gegenstand der nicht eingetretenen Bedingung, 3. Ein Anspruch auf Vergütung seiner Vorplanung steht dem Kläger nach alledem nicht zu. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts daher mit der Kostenfolge aus den §§ 91» 97 ZPO zurückzuweisen. Girlsch RiBGH Dr. Recken Doerry ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Glrisch Walchshöfer Quack