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BGH · VII ZR 180/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 180/77

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Juni 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu mehr als 45.524,96 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1975 festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat dem Kläger sodann mit Teilurteil vom 11, November 1976 die mit dem Klageantrag zu 1) verlangten 78,136,20 DM nebst Zinsen zugesprochen. Juni 1975 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Beklagten dem Kläger gemäß § 635 BGB für die Folgen der von ihnen fehlerhaft geplanten Gründung Schadensersatz zu leisten haben. 3. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht dem Kläger nicht, wie mit der völligen Zurückweisung der Berufung der Beklagten geschehen, als Schadensersatz 78.156,20 DM zusprechen. und gärtnerische Arbeiten, hat er - obwohl er in zweiter Instanz seinen Gesamtschaden abschließend auf 98.083,56 DM beziffert hat - nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt. b) Dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, ob bei dem von ihm genannten Gesamtschaden von 98.083,56 DM die von ihm selbst mit c) Von dem behaupteten Gesamtschaden von 98.083,56 DM hätte das Berufungsgericht dem Kläger demnach 28.860 DM und 6.493,60 DM jeweils nebst Zinsen, nicht zusprechen dürfen, weil der Rechtsstreit insoweit nicht bei ihm angefallen, sondern noch beim Landgericht anhängig ist. 4« Soweit die Beklagten zur Zahlung weiterer (78.156,20 - 45.524,96 =) 32.631.24 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind, ist das Berufungsurteil somit aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.Wegen der Kosten der gärtnerischen und der Außenputzarbeiten ist dem Kläger zunächst Gelegenheit zu geben, den Klageantrag und dessen Begründung den veränderten Umständen anzupassen, z.B. durch Einbeziehung dieser Schadensposten (§ 139 ZPO). Im Umfange der Aufhebung ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens übertragen wird.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 139 ZPO
ZinsBerufungsgerichtLandgerichtUmfangKläger

Volltext der Entscheidung

p -
jft
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 180/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verklaget am
23. Februar 197® Werner,
 Justizamtsinspektor
ak Urkaartkbeamter der Geackftftaatelle
1
2
des Dipl,-In
 Rudolf H Sc
 Architekt
Architekt,
 Beklagten, Berufungskläger \ind Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 gegen
den Beamten Rudolf Sei
 Am Sei

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte
4Z
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu mehr als 45.524,96 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beiden beklagten Architekten haben in den Jahren 1972/73 für den Kläger einen Wohnhausneubau in Hanglage geplant und die Bauleitung ausgeübt. Der Kläger verlangt wegen fehlerhafter Gründungsplanung von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat zunächst durch (von ihm als "Grundurteil" bezeichnetes) Urteil vom 20. Juni 1975 festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger als Gesamtschuldner den Schaden zu ersetzen.
 
der ihm infolge der mangelhaften Gründung des genannten Bauwerks entstanden ist und noch entsteht. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Das Landgericht hat dem Kläger sodann mit Teilurteil vom 11, November 1976 die mit dem Klageantrag zu 1) verlangten 78,136,20 DM nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten, mit der ursprünglich die volle Abweisung der Klage erstrebt wurde, ist vom Senat am 22. Dezember 1977 nur insoweit angenommen worden, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 45.524,96 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im übrigen ist ihre Annahme abgelehnt worden. Die Beklagten verfolgen ihren Antrag auf Klageabweisung noch im Umfange der Revisionsannahme weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Aufgrund des landgerichtlichen Urteils vom 20. Juni 1975 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Beklagten dem Kläger gemäß § 635 BGB für die Folgen der von ihnen fehlerhaft geplanten Gründung Schadensersatz zu leisten haben.
2.	Nach Erlaß des landgerichtlichen Teilurteils vom 11. November 1976 hat der Kläger unstreitig einen wesentlichen Teil des Schadens beseitigen lassen. Mit Schriftsatz vom 12. April 1977 hat er seinen Gesamtschaden auf
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98.083,56 DM beziffert, davon 28,860 DM für noch nicht ausgeführte Gartenarbeiten und 6.493,60 DM für noch nicht ausgeführte Außenputzarbeiten. Ob die vom Kläger mit
17.205	DM angegebenen "Sowieso-Kosten" in dieser Aufstellung berücksichtigt sind, ist nicht geklärt.
3.	Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht dem Kläger nicht, wie mit der völligen Zurückweisung der Berufung der Beklagten geschehen, als Schadensersatz 78.156,20 DM zusprechen. Die Prozeßlage rechtfertigte vielmehr nur eine Verurteilung zur Zahlung von 45.524,96 IM nebst Zinsen:
a)	Die 78.156,20 DM hatte der Kläger wie folgt belegt:
82.000 IM müsse er für die Sanierung des Hauses einschließlich Erdarbeiten - .jedoch ohne Außenputz- und ohne gärtnerische Arbeiten - aufwenden, weitere 13.361,20 DM für Ingenieurgebühren# Baugenehmigungsgebühren und zur Sicherung der Fundamente. 17.205 IM seien jedoch als "Sowieso-Kosten" abzusetzen (vgl. die Aufstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils, ferner den Anhang zu dem überreichten Gutachten des Sachverständigen Vees vom 18. Juni 1976, Anlage 1 zu GA II 113 und Anlage 1 zu GA I 68). Dem ist das Landgericht gefolgt.
Der Kläger hat in zweiter Instanz nur beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Schadensersatzposten, die er nicht zur Begründung seines erstinstanzlichen Zahlungsanspruches über 78.156,20 DM herangezogen hatte, nämlich die Aufwendungen für Außenputz-
 
und gärtnerische Arbeiten, hat er - obwohl er in zweiter Instanz seinen Gesamtschaden abschließend auf 98.083,56 DM beziffert hat - nicht zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Schriftsatz vom 28. Januar 1977, mit dem er klarstellt, daß er weiter nur einen Teil seiner Schadensersatzansprüche verfolge, und aus seinem Hinweis im Schriftsatz vom 12. April 1977, daß im Gesamtschaden von 98.083,56 DM die bis dahin an keiner Stelle bezifferten Beträge von 28.860 DM für Gartenarbeiten und 6.493,60 DM für Außenputzarbeiten enthalten seien.
Diese beiden Beträge hätte das Berufungsgericht dem Kläger deshalb nur zusprechen dürfen, wenn dieser sie in der Berufungsinstanz zur Entscheidung gestellt hätte. Das hat er jedoch nicht getan.
b)	Dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, ob bei dem von ihm genannten Gesamtschaden von 98.083,56 DM die von ihm selbst mit
17.205	DM angegebenen "Sowieso-Kosten" bereits abgesetzt sind oder nicht. Das Berufungsgericht hat dazu nichts festgestellt. Es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß die Schadensersatzforderung des Klägers um diese
17.205	DM zu kürzen ist.
c)	Von dem behaupteten Gesamtschaden von 98.083,56 DM hätte das Berufungsgericht dem Kläger demnach 28.860 DM und 6.493,60 DM jeweils nebst Zinsen, nicht zusprechen dürfen, weil der Rechtsstreit insoweit nicht bei ihm angefallen, sondern noch beim Landgericht anhängig ist.
Zu weiteren 17.205 DM nebst Zinsen fehlt es an der noch erforderlichen Aufklärung« Das Berufungsurteil kann daher nur zu dem Betrage von 45•524,96 DM nebst Zinsen Bestand haben.
4« Soweit die Beklagten zur Zahlung weiterer (78.156,20 - 45.524,96 =) 32.631.24 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind, ist das Berufungsurteil somit aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Wegen der Kosten der gärtnerischen und der Außenputzarbeiten ist dem Kläger zunächst Gelegenheit zu geben, den Klageantrag und dessen Begründung den veränderten Umständen anzupassen, z.B. durch Einbeziehung dieser Schadensposten (§ 139 ZPO). Im Umfange der Aufhebung ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens übertragen wird.
Vogt
 Bliesener
Girisch
 Doerry
Obenhaus