Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschal, Hubert Meyer, Dr. Vogt, Br. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: also mehr als drei Jahre Handelsvertreter der Beklagter, gewesen; seine Brau habe in den Jahren 1999 bis 1961 nur treuhänderisch ihren Mädchennamen zur Bezeichnung der Vertretung hergegeben, weil wegen einer ihn bindenden Konkurrenzklausel verhindert gewesen sei, nach außen hin für die Beklagte aufzutxmeten. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, Tromp sei erst wieder von März 1961 an ihr Handelsvertreter gewesen und habe in dieser Zeit keine neuen Kunden geworben. 3^pPhabc sich seit Mitte April 1963 nicht mehr bei ihr sehen lassen, sondern habe bald darauf die Klage erheben lassen, die beleidigende Vorwürfe gegen eie enthalteo Unter diesen Umständen sei es ihr nicht ku-zu demuten gewesen, ihn im August/September 1963 noch mit der Vorlage der Kollektionen für die Frühjahrssaison 1964 au beauftragen« A. Zum Ausgleichsanspruch Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für dessen Beurteilung sei davon auszugehen, daß das Kandelsvertreterverhältnis zwischen un<* der Beklagten im Oktober 1957 begonnen und ununterbrochen bis zu dem 30, September 1963, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Beklagten, fortbestanden habe» Anfang 1959 habe in rechtlich zulässiger Weise die Aus- Für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm angenommenen Regelung verweist das Berufungsgericht mit Recht auf den sich aus § 305 BGB ergebenden Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, daß es damals vom Standpunkt der Beklagten aus ohne besondere tatsächliche und rechtliche Bedeutung war, ob eine Zeit lang anstelle von Hans dessen Frau nach außen hin die Handelsvertreteraufgaben für sie wahrnahm. tätigkeit übernahm, brauchte die Beklagte auch nicht, wie die Revision jetzt meint, Bedenken zu haben, dai3 sie sich mit ihrer Zustimmung zu den Vorschlägen der Eheleute einer Beihilfe zu dem Vertragsbruch oder eines illoyalen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner von schuldig mache. Im übrigen hat auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts Frau Anfang 1959 die Vertretung der Beklagten übernommen, nur daß dieses dadurch ohne Rechtsirrtum das Vertragsverhältnis zwischen und der Beklagten als nicht beendet oder unterbrochen angesehen hat. 4» Auch hoi der Gesamtwürdigung des Schriftwecbsol:: ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufenf Es ist verständlich, daß unter den obwaltenden umständen Wendungen in einzelnen Schreiben nicht eindeutig zu werten sind» Die Beklagte hat seihst eine gegen ihre Auffassung sprechende Ausdrucksweise im Schreiben von 4. 5» Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen; ob Tromp in den Jahren 1959 bis 1961 auch persönlich Vorlagen für die Beklagte besorgt hat«, Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, wenn T^|^ das getan hätte, wäre dadurch sein Verstoß gegen die von ihm mit seinem Geschäftspartner Dr* vereinbarte Konkurrenzklau- Wenn er sich einer solchen Tätigkeit enthalten hat, wovon für die Revisionoinstrin« auszugehen ist, spricht das also nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. 6.Die Revision meint, es hätte ira Frühjahr 1959 zwischen den Parteien irgendwie klar werden müssen, daß selbst - ohne Vertragspflichten und ohne Verantwortung - Vertreter bleiben sollte» Das Berufungsgericht hat dahingehende Feststellungen getroffen, insbesondere mit der Erklärung (BU 27), man habe unter Aufrechterhaltung des alten Vertragsverhältnisses lediglich neue Modalitäten für die Ausführung der Handelsvertreteraufgaben einführen wollen, die Beklagte habe dem nicht widersprechen, sie habe keinerlei Maßnahmen zur Beendigung des Vertragsverhältnis.oes mit Xromp und zur Neubegründung eines solchen mit seiner Frau getroffen (BU 30)» Mit dieser Auslegung des rechtserheblichen Verhaltens der Beteiligten hat der Tatrichter die Grenzen seiner Befugnis zur freien Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO) nicht überschritten.. 10, Das Berufungsgericht konnte als Anzeichen für die Richtigkeit seiner Auffassung auch den Umstand verwerten, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. 11, Die Revision meint, die Befristung der vom Berufungsgericht angenommenen Vollsubstitution, so lange bis wieder selbst in Erscheinung treten konnte, sei völlig unbestimmt gev/esen, Rechtlich ist das kein Hindernis fUr die Annahme des Berufungsgerichts, da nach dessen Auffassung die Beklagte damit einverstanden war. Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen des § 89 h Abs» 1 Nr. 1 bis 3 HGB für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch bejaht (BU 37 ff). Der Umstand, daß die Damenmode von Saison zu Saison wechselt, schließt es nicht aus, daß die einmal vom Handelsvertreter zustandegebrachte Geschäftsverbindung zu einem Kunden sich weiterhin günstig auswirkt, deshalb als ursächlich für weitere Bestellungen anzusehen ist und auch nach Beendigung dex' Tätigkeit des Handelsvertreters dem Unternehmer noch erhebliche Vorteile verschaffen kann. eindeutig, daß die Beklagte selbst diese Tätigkeit als ursächlich für die Bestellungen der genannten Großkunden betrachtet hat0 Es ist nicht einausehen, daß sie dann nicht auch Grundlage eines Ausgleichsanspruchs sein soll, wenn die Beklagte nach dem Ende der Vertragsbeziehungen zu weiter Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit diesen Kunden zieht* Es ist demgegenüber unwesentlich, daß nach erfolgter Vorlage der Kollektionen die Bestellungen üblicherweise der Beklagten selbst erteilt wurden«, 3. Da das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler das Vertragsverhältnis der Beklagten zu äer Zeit von 1959 bis 1961 nicht als unterbrochen angesehen hat, kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision meint, Xfp seit März 1961 keine neuen Kunden geworben, auch nicht die Geschäftsverbindung zu alten Kunden wesentlich erweitert hat. Darin,, daß das Berufungsgericht es als der Billigkeit entsprechend angesehen hat, den Ausgleichsanspruch zunächst jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen-, ist kein Rechtsfehler der vorbezeiehneten Art zu finden. a) Die Beklagte hat selbst die Tätigkeit der Ehefrau T^j|^ als besonders erfolgreich bezeichnet, Es entspricht daher durchaus der Billigkeit, daß diese Tätigkeit bei Bemessung des Ausgleichs für den 3h e-mann nicht unberücksichtigt bleibt» Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Beklagte habe T|^^ zur Übersiedlung aus dem Rheinland nach Deggendorf veranlaßt oder gar gedrängt, sondern lediglich, sie habe durch ihre Finanzhilfe schlüssig diese Übersiedlung unterstützt und gebilligt» Wesentlich ist dagegen, daß die Beklagte unstreitig ihre Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sofort durch Verrechnung mit den Provisionsansprüchen von sbclec also daraus keinen Schaden erlitten hat. und 1963 aus seines,’ Tätigkeit, die ihn in jeder Saison nur einige Wochen in Anspruch genommen habe, sehr hohe .Provisionseinnahmen bezogene Das Berufungsgericht brauchte aber auch deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klägerin aus Billigkeitsgründen nicht vollständig auszuschließen' Die hohen Provisionseinnahmen von deuten auch auf erhebliche Umsätze hin, die der Beklagten entsprechende Vorteile eingebracht haben. 5o Einen wichtigen Grund für ihre Kündigung im Sinne des § 89 b Abs.3 Satz 2 HIB hat das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt (BU 40). 41 ff) hat daher mit Recht die im April 1963 ausgesprochene Kündigung der Beklagten als erst zu dem 30, September 1963 wirksam geworden angesehen, Mn hat ferner ausgeführt, die Beklagte habe die Kündigung zu dem 30o Juni 1963 ausgesprochen und auch später- keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Beklagten gesehen, der ihr eine Fortsetzung des Vertrags1Verhältnisses auch nur bis zu dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist (30o September 1963) unzu demutbar gemacht hätte. Die Erhebung einer Klage ist auch bei Fortdauer eines Vertragsverhältnissos zwischen den Parteien regelmäßig als Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht zu beanstanden» Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der andere 'foil, hier die Beklagte, bereits eine derart verhärtete Haltung eingenommen hatte, daß eine vergleichsweise .Regelung kaum noch in Aussicht stand. 3» Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsfehler auch den Schadensersatzanspruch dex' Klägerin wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist den Grur nach für gerechtfertigt erklären und ein Mitverschulden von das sich die Klägerin entgegenhalten lassen müßte, verneinen.
2730 028 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18 o Sent ember 1969 Horn, Justizhaupt cokre täi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit der_ Firma Lucie L ____ Inhaberin Lucie Hi Beklagten, Berufungsbeklagton und Revi si onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. gegen Frau Hanna H OÄfcstraße, geh. St Klägerin, 3erufungs3clägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof und Lr« - Lr - Prozeßbevollinächtigte: Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschal, Hubert Meyer, Dr. Vogt, Br. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5» Juli 1967 wird zurüekgewieseno Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Schwiegersohn der Klägerin Hans Tf|^ war in den Jahren 1957 und 1958 auf Grund mündlicher Vereinbarungen Handelsvertx’eter der Beklagten, die Damenoberbekleidung herstellt. Von Anfang 1959 bis Anfang 1961 trat seine Ehefrau Hanneliese unter ihrem Mädchen- namen HdHIHB unci der Firma Textilvertretung Hfm| als Handelsvertreterin der Beklagten auf. Seit Februar 1961 arbeitete wieder Hans Tfl| für die Beklagte. Die vorbezeichnete Handelsvertretertätigkeit bestand in dein Besuch von Konzernen und Einkaufsverblinden, die dann auf Grund der ihnen vorgelegten Musterkollektionen unmittelbar bei der Beklagten bestellten. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen und der Beklagten über die Höhe der Provisionssätze kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ben vom 29. April 1963 zunächst zu dem 31, Juli ter zu dem 30» Juni 1963» mit So 1963, hat die ihm nach seiner Auffassung gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Diese hat im ersten Rechtszug von der Beklagten Zahlung von 109.221,77 DM nebst Zinsen begehrt, in der Berufungsinstanz nur noch Zahlung von 40.000,- DM ne bet Zinsen. Sie hat in erster Linie einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HOB geltend gemacht, dessen Höchstbetrag sie auf 33.881,- DM angegeben hat (BU 19) > hilfsweisc und im übrigen einen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte rechtsv/irksara erst zu dem 30. September 1963 hätte kündigen können und diesem daher Provisionsein-nahmen entgangen seien. se-^ ununterbrochen seit 19 also mehr als drei Jahre Handelsvertreter der Beklagter, gewesen; seine Brau habe in den Jahren 1999 bis 1961 nur treuhänderisch ihren Mädchennamen zur Bezeichnung der Vertretung hergegeben, weil wegen einer ihn bindenden Konkurrenzklausel verhindert gewesen sei, nach außen hin für die Beklagte aufzutxmeten. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, Tromp sei erst wieder von März 1961 an ihr Handelsvertreter gewesen und habe in dieser Zeit keine neuen Kunden geworben. Die Zeit von 1959 bis 1961 sei ihm nicht zuzurechnen; daher sei auch die Kündigung zu dem 30, Juni 1963 zulässig gewesen. Sie - die Beklagte -habe außerdem einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. 3^pPhabc sich seit Mitte April 1963 nicht mehr bei ihr sehen lassen, sondern habe bald darauf die Klage erheben lassen, die beleidigende Vorwürfe gegen eie enthalteo Unter diesen Umständen sei es ihr nicht ku-zu demuten gewesen, ihn im August/September 1963 noch mit der Vorlage der Kollektionen für die Frühjahrssaison 1964 au beauftragen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat sowohl den Ausgleichsanspruch wie den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwcisen. Sntscheidungsgründe: A. Zum Ausgleichsanspruch Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für dessen Beurteilung sei davon auszugehen, daß das Kandelsvertreterverhältnis zwischen un<* der Beklagten im Oktober 1957 begonnen und ununterbrochen bis zu dem 30, September 1963, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Beklagten, fortbestanden habe» Anfang 1959 habe in rechtlich zulässiger Weise die Aus- führung seiner Vertragspflichten mit Zustimmung der Beklagten seiner Ehefrau übertragen. Das Vertragsverhiilt-nis zwischen ihm und der Beklagten sei dadurch nicht beendet oder unterbrochen worden. Frau 10^^ sei verpflich- ~ 5 - tet gewesen, ihre Rechtsposiiion auf Verlange Ehemannes auf diesen zurückzuübertragen, wie dann im Frühjahr 1961 getan habe» n ihren sie cloc Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sämtliche dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg» Es ist der Revision insbesondere verwehrt, uen Sachverhalt anders als der Tatrichter zu würdigen. Für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm angenommenen Regelung verweist das Berufungsgericht mit Recht auf den sich aus § 305 BGB ergebenden Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht. Danach kann der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch Vertrag der Beteiligten, der auch aus deren schlüssigem Verhalten entnommen werden kann, geändert werden.. Ein Fall, in dem das Gesetz das nicht zuließe, liegt hier nicht vor. 1. Das Berufungsgericht konnte die von ihm angenommene Regelung ohne Rücksicht darauf als bewiesen ansehen, daß es keine dahingehende Verkehrssitte gibt. Immerhin kommen solche 1 11 TarnmaßnahmenM unter Ehegatten nicht selten vor, und zwar häufig ohne Wahrung der unter Fremden üblichen Formen. Hier v/ar zudem von vornherein kein schriftlicher Handelsvertretervertrag geschlossen worden. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, daß es damals vom Standpunkt der Beklagten aus ohne besondere tatsächliche und rechtliche Bedeutung war, ob eine Zeit lang anstelle von Hans dessen Frau nach außen hin die Handelsvertreteraufgaben für sie wahrnahm. Alle Beteiligten haben damals offenbar nicht mit den Rechtsfolgen gerechnet, die eich denn nach der Kündigung ergeben haben. Wenn tatsächlich Frau die Handelsvertreter“ tätigkeit übernahm, brauchte die Beklagte auch nicht, wie die Revision jetzt meint, Bedenken zu haben, dai3 sie sich mit ihrer Zustimmung zu den Vorschlägen der Eheleute einer Beihilfe zu dem Vertragsbruch oder eines illoyalen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner von schuldig mache. 2«, Selbst wenn die Klägerin zu dem Teil einander widersprechende Behauptungen aufgestellt haben sollte, war das Berufungsgericht rechtlich nicht gehindert, zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung zu kommen. Es handelte sich aber auch im wesentlichen nur um verschiedene rechtliche Wertungen, die die Klägerin vorgetragen hat. 3. Die Revision hat ausdrücklich erklärt, sie bekämpfe nicht die rechtliche Möglichkeit einer vollen Übertragung der Aufgaben des Handelsvertreters auf einen anderen, wenn der Unternehmer damit einverstanden sei. Sie wendet sich nur dagegen, daß ein solcher Fall hier vorliege• Damit greift sie aber unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Im übrigen hat auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts Frau Anfang 1959 die Vertretung der Beklagten übernommen, nur daß dieses dadurch ohne Rechtsirrtum das Vertragsverhältnis zwischen und der Beklagten als nicht beendet oder unterbrochen angesehen hat. 4» Auch hoi der Gesamtwürdigung des Schriftwecbsol:: ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler unterlaufenf Es ist verständlich, daß unter den obwaltenden umständen Wendungen in einzelnen Schreiben nicht eindeutig zu werten sind» Die Beklagte hat seihst eine gegen ihre Auffassung sprechende Ausdrucksweise im Schreiben von 4. Februar I960 auf ein Versehen in ihrem Büro zurückgeführt * Die Revision vermag jedenfalls nicht darzutun, daß bestimmte Umstände zwingend die Würdigung des Berufungsgerichts als unmöglich erscheinen ließen„ Daß Frau selbst in der fraglichen Zeit auf Grund ihrer tatsächlich nach außen in Erscheinung tretenden Handelsvertretertätigkeit vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, steht nicht entgegen., 5» Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen; ob Tromp in den Jahren 1959 bis 1961 auch persönlich Vorlagen für die Beklagte besorgt hat«, Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, wenn T^|^ das getan hätte, wäre dadurch sein Verstoß gegen die von ihm mit seinem Geschäftspartner Dr* vereinbarte Konkurrenzklau- sel leicht zu Tage getreten. Wenn er sich einer solchen Tätigkeit enthalten hat, wovon für die Revisionoinstrin« auszugehen ist, spricht das also nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts. Dieses brauchte es andererseits nicht entscheidend zu dem Nachteil der Klägerin zu werten, daß die Eheleute T^|^ bei ihrer Zeugenvernehmung bekundet haben, sei unter dem Namen Hppp als Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewor- den 6. Die Revision meint, es hätte ira Frühjahr 1959 zwischen den Parteien irgendwie klar werden müssen, daß selbst - ohne Vertragspflichten und ohne Verantwortung - Vertreter bleiben sollte» Das Berufungsgericht hat dahingehende Feststellungen getroffen, insbesondere mit der Erklärung (BU 27), man habe unter Aufrechterhaltung des alten Vertragsverhältnisses lediglich neue Modalitäten für die Ausführung der Handelsvertreteraufgaben einführen wollen, die Beklagte habe dem nicht widersprechen, sie habe keinerlei Maßnahmen zur Beendigung des Vertragsverhältnis.oes mit Xromp und zur Neubegründung eines solchen mit seiner Frau getroffen (BU 30)» Mit dieser Auslegung des rechtserheblichen Verhaltens der Beteiligten hat der Tatrichter die Grenzen seiner Befugnis zur freien Würdigung des Sachverhalts (§ 286 ZPO) nicht überschritten.. Das Revisionsgericht ist daher daran gebunden. 7» Die Revision meint, was hier vorliege, sei nicht die Übertragung der Ausführung eines Auftrages, sondern Täuschung im Rechtsverkehr« Es kommt hier aber nicht darauf an, ob etwa Dritte getäuscht worden sind, sondern allein darauf, wie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten übereinstimmenden ir/illen der Eheleute und der Beklagten die Handelsvertre- tertätigkeit für die Beklagte weitergeführt werden sollte. 8« Die Revision beanstandet die Erwägung des Berufungsgerichts S. 31 des Urteils 1« Absatz. Es mag sein, daß diese im Hinblick darauf, daß es sich um Ehegatten handelt, nicht überzeugend ist. Sie hat aber ersichtlich keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung. 9* Da in den Jahren 1959 bis 19-31 die Han- delsvertretertätigkeit durch seine Ehefrau ausführen ließ, brauchte das Berufungsgericht auch keine durch-greifenden Bedenken gegen das Fortbestehen seines Vertragsverhältnisses mit der Beklagten daraus zu entnehmen, daß er in dieser Zeit selbst keine Schreiben an die Beklagte gerichtet hat, zu demal er nach der Bekundung seiner Frau deren Schriftwechsel mit der .Beklagten entworfen hat, also darin alles anbringen konnte, was er der Beklagten mitteilen wollte, 10, Das Berufungsgericht konnte als Anzeichen für die Richtigkeit seiner Auffassung auch den Umstand verwerten, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. April 1963 erkennbar noch selbst von einem seit 1957 nicht unterbrochenen Vertragsverhältnis mit aus- gegangen sei (BU 35)« Es hat dabei nicht übersehen, daß die Beklagte in diesem Schreiben den Vorschlag einer außergerichtlichen Einigung über einen an au zahlenden Ausgleich lediglich 11 im Wege der Kulanz" gemacht hat, 11, Die Revision meint, die Befristung der vom Berufungsgericht angenommenen Vollsubstitution, so lange bis wieder selbst in Erscheinung treten konnte, sei völlig unbestimmt gev/esen, Rechtlich ist das kein Hindernis fUr die Annahme des Berufungsgerichts, da nach dessen Auffassung die Beklagte damit einverstanden war. In tatsächlicher Hinsicht ist auch hier wesentlich, daß an die Stelle von nicht ein Fremder, sondern seine Frau treten sollte. Es war damit zu rechnen, daß Frau jederzeit auf Verlangen ihres Mannes diesem die Ausübung der Vertretertätigkoit wieder überlassen werde. 10 T" “?• J.JL Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen des § 89 h Abs» 1 Nr. 1 bis 3 HGB für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch bejaht (BU 37 ff). 1. Die Revision beanstandet die Feststellung der; Berufungsgerichts (BU 37)5 habe durch die Been- digung des Vertragsverhältnisses Provisionen für die reinen Nachbestellungen verloren, die ihm während der Vertragszeit zugestandon hätten. Sie weist darauf hin? bei Damenoberbekleidung gebe es Nachbestellungen nur innerhalb derselben Saison. Die Rüge ist nicht begründet. Der Umstand, daß die Damenmode von Saison zu Saison wechselt, schließt es nicht aus, daß die einmal vom Handelsvertreter zustandegebrachte Geschäftsverbindung zu einem Kunden sich weiterhin günstig auswirkt, deshalb als ursächlich für weitere Bestellungen anzusehen ist und auch nach Beendigung dex' Tätigkeit des Handelsvertreters dem Unternehmer noch erhebliche Vorteile verschaffen kann. Andererseits verliert der Handelsvertreter infolge der Vertragsbeendigung Ansprüche auf Provision? die er aus weiteren Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden erwarten konnte (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB). 2. Die Beklagte hat den Eheleuten fortge- setzt Provisionen füx* die Bestellungen gezahlt, die sie auf Grund der Vorlage der Kollektionen bei Konzernen und Einkaufsverbänden erhalten hat. Daraus folgt eindeutig, daß die Beklagte selbst diese Tätigkeit als ursächlich für die Bestellungen der genannten Großkunden betrachtet hat0 Es ist nicht einausehen, daß sie dann nicht auch Grundlage eines Ausgleichsanspruchs sein soll, wenn die Beklagte nach dem Ende der Vertragsbeziehungen zu weiter Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit diesen Kunden zieht* Es ist demgegenüber unwesentlich, daß nach erfolgter Vorlage der Kollektionen die Bestellungen üblicherweise der Beklagten selbst erteilt wurden«, 3. Da das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler das Vertragsverhältnis der Beklagten zu äer Zeit von 1959 bis 1961 nicht als unterbrochen angesehen hat, kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision meint, Xfp seit März 1961 keine neuen Kunden geworben, auch nicht die Geschäftsverbindung zu alten Kunden wesentlich erweitert hat. 4o Die Revision zieht ferner die Billigkeits-Voraussetzungen (§ 89 b Aböo 1 Nr. 3 HGB) in Zweifel. Die Würdigung aller hierbei in Betracht kommenden Umstände ist im wesentlichen Sache dos Tatrichters. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahiungssätze enthält oder1 wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (BGHZ 41, 129, 135)« Darin,, daß das Berufungsgericht es als der Billigkeit entsprechend angesehen hat, den Ausgleichsanspruch zunächst jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen-, ist kein Rechtsfehler der vorbezeiehneten Art zu finden. Die Revision vermag ihm insbesondere nicht vorzuwerfen daß es wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe» Sie kann nicht ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen« a) Die Beklagte hat selbst die Tätigkeit der Ehefrau T^j|^ als besonders erfolgreich bezeichnet, Es entspricht daher durchaus der Billigkeit, daß diese Tätigkeit bei Bemessung des Ausgleichs für den 3h e-mann nicht unberücksichtigt bleibt» b) Ferner ist die Auffassung des Berufungsgerichtr. (BU 37, 38) rechtlich nicht zu beanstanden, die Bürg-ochaftsübernahme der Beklagten für T^^ in Höhe von 20,000,- DH stelle keine aus dem üblichen Rahmen fallende Begünstigung des Handelsvertreters dar. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, die Beklagte habe T|^^ zur Übersiedlung aus dem Rheinland nach Deggendorf veranlaßt oder gar gedrängt, sondern lediglich, sie habe durch ihre Finanzhilfe schlüssig diese Übersiedlung unterstützt und gebilligt» c) Für welchen Zweck die Beklagte die Bürg- schaft gewährt hat, ob unmittelbar zur Bestreitung der mit seinem Umzug und einer etwaigen Neueinrichtung verbundenen Kosten oder zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten* ist ohne wesentliche Bedeutung für die Frage, ob es der Billigkeit entspricht, einen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Wesentlich ist dagegen, daß die Beklagte unstreitig ihre Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sofort durch Verrechnung mit den Provisionsansprüchen von sbclec also daraus keinen Schaden erlitten hat. en m~;o. d) Die Revision weist ferner noch darauf hin, Tromp hahe in den Jahren 196?. und 1963 aus seines,’ Tätigkeit, die ihn in jeder Saison nur einige Wochen in Anspruch genommen habe, sehr hohe .Provisionseinnahmen bezogene Das Berufungsgericht brauchte aber auch deshalb einen Ausgleichsanspruch der Klägerin aus Billigkeitsgründen nicht vollständig auszuschließen' Die hohen Provisionseinnahmen von deuten auch auf erhebliche Umsätze hin, die der Beklagten entsprechende Vorteile eingebracht haben. Immerhin können etwa üb den üblichen Sätzen liegende Provisionseinnahmen im Bc tragsverfahren ausgleichsmindernd berücksichtigt werden (vgl, dazu BGHZ 43? 154, 159)» 5o Einen wichtigen Grund für ihre Kündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Satz 2 HIB hat das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt (BU 40). Seine Ausführungen hierzu sind ebenfall? rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision hat eine vollständige Ausschließung des Ausgleichsanspruchs nach der genannten Vorschrift auch nicht mehr in Anspruch genommen. Ob die Umstände, unter denen es zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gekommen ist, sich aus Gründen der Billigkeit ausgleichsmindernd auswirken können (vgl-dazu BGK2 41, 129, 132), braucht, ebenfalls erst im Be-tragsverfahren entschieden zu werden. Bo Zum Schadensersatzanspruch 1. Da nach den Ausführungen unter A) mehr als drei Jahre ununterbrochen Handelsvertreter der Be- 14 klagten war, konnte das Handelßvertrofcorverhältnie nach der zwingenden Vorschrift des § 89 Abs* 2 HOB nur mit einer Prist von 3 Monaten zu dem Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, Das Berufungsgericht (BU 23? 41 ff) hat daher mit Recht die im April 1963 ausgesprochene Kündigung der Beklagten als erst zu dem 30, September 1963 wirksam geworden angesehen, Mn hat ferner ausgeführt, die Beklagte habe die Kündigung zu dem 30o Juni 1963 ausgesprochen und auch später- hin weder zur Weiterarbeit aufgefordert noch ihm die für den Kundenbesuch erforderlichen Vorlagen angobo-ten, dagegen habe trotz der Kündigung der Be- klagten mit Schreiben vom 26, April 1963 seine weiteren Dienste angeboten, Die Beklagte könne sich unter diesen Umständen nicht darauf berufen, daß außer zur Bucheinsicht nicht mehr bei ihr habe sehen lasse]'. Es sei ihr auch durch das weitere Verhalten von ein Angebot zur Weiterarbeit an diesen bis zu dem 30, September 1963 nicht unzu demutbar geworden. Da unstreitig im August und September 1963 durch Vorlage der Kollektionen für das Frühjahr 1964 neue Abschlüsse hätte vermitteln und dadurch Provisionen hätte verdienen können, habe er einen bezifferbaren Schaden erlitten«, 2, Die Revision verweist ohne Erfolg darauf, der Beklagten sei bereits am 16. August 1963 die Klage zugestellt worden, in der sie als böswillige Schuldnerin hingestellt worden sei, die es darauf anlege, ihren Vertreter auszuhungern. Das Berufungsgericht (BU 43) hat darin ohne Rechtsirrtum kein vertragswidriges Verhalten von und. keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Beklagten gesehen, der ihr eine Fortsetzung des Vertrags1Verhältnisses auch nur bis zu dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist (30o September 1963) unzu demutbar gemacht hätte. Die Erhebung einer Klage ist auch bei Fortdauer eines Vertragsverhältnissos zwischen den Parteien regelmäßig als Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht zu beanstanden» Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der andere 'foil, hier die Beklagte, bereits eine derart verhärtete Haltung eingenommen hatte, daß eine vergleichsweise .Regelung kaum noch in Aussicht stand. 35s ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu miß- billigen, daß T^^^für eine diskriminierende Äußerung des Anwalts der Klägerin in einem Begleitschreiben zur Klageschrift nicht einzustohen habe. Die Revision meint, sei nicht gehindert ge- wesen, bis zu dem Wirksamwerdon der Kündigung weitere Dienste zu leisten. Es kam aber hier auch nach der Darstellung der Beklagten hauptsächlich auf die Vorlage dex* Frühjahreskollektion in den Monaten August und September 1963 an. Wenn die Beklagte bereit war, trotz ihrer Kündigung zu dem 30. Juni 1963 inso- weit noch tätig werden zu lassen, wäre es ihre Sache gewesen, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat (BU 42), ihm das rechtzeitig mitzuteilen. Dann wäre es wahrscheinlich auch nicht schon am 18. August 1963 zur Zustellung der Klage gekommen. 3» Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechtsfehler auch den Schadensersatzanspruch dex' Klägerin wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist den Grur nach für gerechtfertigt erklären und ein Mitverschulden von das sich die Klägerin entgegenhalten lassen müßte, verneinen. C. Nach alledem erweist sich die Revision der Beklag ten in vollem Umfang als unbegründet, Auch die erhobenen Verfahrensrügen sind geprüft worden; sie greifen sämtlich nicht durch. Die Entscheidung braucht insowei nach Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15«. August 1969 (BGBl I Sc 1141) nicht begründet zu werden. Die Revision ist demnach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Rietschel Pinke Meyer Schmidt Vogt