Bie zwingende Natur des § 89 b HGB schließt nicht aus, daß ein niederländischer Unternehmer mit einem deutschen Handelsvertreter, der seine Niederlassung in der Bundesrepublik hat, die Anwendung niederländischen Rechts und einen ausschließlichen niederländischen Gerichtsstand vereinbart« Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gemäß § 89 b HGB ein Ausgleich zu; er hat davon einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen bei dem Landgericht Frankfurt/Main eingeklagto Die Beklagte besitzt dort unstreitig Vermögen. 1) Das Berufungsgericht stellt fest, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, den in Ziffer 14 des Vertrages vom Io September 1955 genannten Gerichtsstand als ausschließlichen zu vereinbaren; der Wirksamkeit dieser Vereinbarving stehe auch nicht entgegen, daß die Parteien sich nach der Behauptung des Klägers über einige sonstige Einzelpunkte des Vertrages nicht geeinigt hätten. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung auch dann zu folgen wäre, wenn sie dem Kläger die Vollstreckung praktisch unmöglich machen würde (vgl. 3) Die Revision meint, die Vereinbarung des ausschließlichen ausländischen Gerichtsstands und Rechts sei hier deswegen unwirksam, weil sie zu einer Umgehung des unabdingbaren § 89 b HGB führen würde; das niederländische Recht kenne keine dem § 89 b HGB entsprechende Vorschrift. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Frage, ob die Parteien wirksam die ausschließliche Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts vereinbaren konnten, sei scharf von der Frage zu trennen, ob sie gehindert waren, die Anwendung des niederländischen Rechts zu vereinbaren« Es ist der Revision zuzugeben, daß, obv/ohl beide Fragen logisch zu trennen sind, doch im Einzelfall die Gerichts-ständsvereinbarung dem Zwecke dienen und praktisch dazu führen kann, daß das Recht des Landes angewendet wird, dessen ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. a) Mit Hilfe des Arto 30 BGBGB kann hier der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands nicht unter Berufung auf die swingende Natur des § 89 b HGB die Wirksamkeit abgesprochen werden (ebenso WUrdiflger RGRK HGB 2o Aufl. b) Der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands kann hier auch nicht mit der Begründung die Wirksamkeit versagt werden, die Beklagte habe damit die Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 89 b HGB bezweckt (Verstoß gegen § 134 BGB). Es kann weiter angenommen werden, daß die Beklagte mit der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands bezweckte, den § 89 b HGB auszuschließen und statt seiner « die für sie günstigere Regelung des niederländischen Rechts anwendbar zu machen. Das führt aber im vorliegenden Pall nicht dazu, daß die Vereinbarung von niederländischem Recht und Gerichtsstand nach § 134 BGB nichtig wäre. c) Ob der Vereinbarung eines ausländischen Rechts und Gerichtsstandes unter den in § 1025 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen durch entsprechende Anwendung dieser Vorschrift die Wirksamkeit versagt werden könnte (so Maier aaO, vgl. auch RAG 13, 28, 30) > braucht hier nicht entschieden zu werden, Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen in der Richtung, daß die Beklagte ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hätte, den Kläger dazu zu bringen, in die Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands zu willigen. d) Aus § 92 c HGB läßt sich für den hier zu entscheidenden Ball nichts zugunsten des Klägers herleiteno Die Vorschrift bestimmt u.a., daß § 89 b HGB für den Handelsvertreter ohne Inlandsniederlassung abdingbar ist« Aus ihr läßt sich aber kein UmkehrSchluß dahin entnehmen, daß bei einem Handelsvertreter mit Inlandsniederlassung die Vereinbarung ausländischen Hechts und Gerichtsstands wegen der zwingenden Natur des § 89 b HGB keinesfalls wirksam sein könnte *
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein HOB § 89 b; BGB § 134$ &GBGB Arte 30 Bie zwingende Natur des § 89 b HGB schließt nicht aus, daß ein niederländischer Unternehmer mit einem deutschen Handelsvertreter, der seine Niederlassung in der Bundesrepublik hat, die Anwendung niederländischen Rechts und einen ausschließlichen niederländischen Gerichtsstand vereinbart« BGH, Urt. V. 30. Januar 1961 - VII ZR 180/60 - OLG Frankfurt/fta in LG Frankfurt/fea in YXX ZR 180/60 Verkiindet am 50 o Januar 1961 V/oit seheck, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ferner , &lleininhaber der Firma des Kaufmanns Dr Dr« WernerS^HMt» Import-Export, ebenda, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Tricotfabrieken in (Nieder- die Firma N«V, 3d lande), Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VII. Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr* Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom H» Juni i960 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen; Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war vom 27, September 1954 bis 6* August 1956 für die Beklagte, eine niederländische Aktiengesellschaft, welche Badebekleidung und Strickwaren herstellt, als Generalvertreter für die Bundesrepublik und Westberlin tätig. Nachdem die Beklagte den ursprünglichen Vertrag vom 2?» September 1954 sum 1c September 1955 gekündigt hatte, schlossen die Parteien am selben Tage einen neuen Vertretervertrag, dessen Ziffer 14 lautet: "Für alle Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf diesen Vertrag gilt der in Eindholen zuständige Gerichtsstand, Alle RechtsbeZiehungen aus dem Vertrag bestimmen sich für Gegenwart und Zukunft nach niederländischem Hecht." In der Folgezeit kündigten beide Parteien diesen Vertrag, die Beklagte mit Schreiben vorn 51* Januar 1956 zu dem 1, September 1956, der Kläger mit Schreiben vom 6, August 1956 fristlos. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gemäß § 89 b HGB ein Ausgleich zu; er hat davon einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen bei dem Landgericht Frankfurt/Main eingeklagto Die Beklagte besitzt dort unstreitig Vermögen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, das deutsche Gericht sei nicht zuständig, da die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit niederländischer Gerichte vereinbart hätten. Sie ist der Auffassung, ein Ausgleichsanspruch des Klägers bestehe nicht, da nach der Vereinbarung der Parteien niederländisches Hecht anzuwenden sei lind diesem eine dem § 89 b HGB entsprechende Regelung fremd ist. ~ 3 - Der Kläger meint demgegenüber, die zwingende Natur des § 89 b HGB (vgl« Abs« 4 Satz 1 aaO) mache die Vereinbarung eines ausländischen Rechtsund Gerichtsstands hier unwirksam« Land- und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen (das Urteil des Oberlandesgerichts ist abgedruckt im Außenwirt-schaftsdienst des Betriebsberaters I960 S. 215)» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter« Entscheidungs^ründe: 1) Das Berufungsgericht stellt fest, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, den in Ziffer 14 des Vertrages vom Io September 1955 genannten Gerichtsstand als ausschließlichen zu vereinbaren; der Wirksamkeit dieser Vereinbarving stehe auch nicht entgegen, daß die Parteien sich nach der Behauptung des Klägers über einige sonstige Einzelpunkte des Vertrages nicht geeinigt hätten. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. zur letztgenannten Präge BGH IM Nr« 4 zu § 38 ZPO), werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2) Bas Berufungsgericht ist im Anschluß an RG JW 1926, 1336 der Auffassung, der Umstand, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§ 328 Abs. 1 Kr, 5 ZPO), mache die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien nicht unwirksam«. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung auch dann zu folgen wäre, wenn sie dem Kläger die Vollstreckung praktisch unmöglich machen würde (vgl. KG- JW 1930, 652)e Denn im vorliegenden Falle hat der Kläger keine Vollstreckungsschwierigkeiten zu befürchten«. Die Beklagte hat den größten Teil ihres Vermögens in den Niederlanden* einer Vollstreckung aus einem niederländischen Titel gegen die Beklagte steht daher in den Niederlanden nichts im Y/ege. 3) Die Revision meint, die Vereinbarung des ausschließlichen ausländischen Gerichtsstands und Rechts sei hier deswegen unwirksam, weil sie zu einer Umgehung des unabdingbaren § 89 b HGB führen würde; das niederländische Recht kenne keine dem § 89 b HGB entsprechende Vorschrift. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Frage, ob die Parteien wirksam die ausschließliche Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts vereinbaren konnten, sei scharf von der Frage zu trennen, ob sie gehindert waren, die Anwendung des niederländischen Rechts zu vereinbaren« Da schon die erste Frage zu bejahen und mit Rücksicht darauf die Klage vor dem deutschen Gericht wegen dessen Unzuständigkeit abzuweisen sei, brauche auf die zweite Frage nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. auch Maier NJW 1959, H70$* 1472; ders., Außenwirtschaftsdienst des BB I960, 216, 217)«. Es ist der Revision zuzugeben, daß, obv/ohl beide Fragen logisch zu trennen sind, doch im Einzelfall die Gerichts-ständsvereinbarung dem Zwecke dienen und praktisch dazu führen kann, daß das Recht des Landes angewendet wird, dessen ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden ist. Im Zweifel wird der Tfcille der Parteien dahin gehen. Dann aber kann die Vereinbarung des ausländischen Gerichtsstands unwirksam sein, wenn die Parteien die Anwendung des betreffenden ausländischen Rechts nicht wirksam vereinbaren konnten. Beide Prägen müssen daher im Zusammenhang behandelt werden. Aber auch bei einer solchen gemeinsamen Betrachtung sind die Rügen der Revision nicht begründet« a) Mit Hilfe des Arto 30 BGBGB kann hier der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands nicht unter Berufung auf die swingende Natur des § 89 b HGB die Wirksamkeit abgesprochen werden (ebenso WUrdiflger RGRK HGB 2o Aufl. vor § 84 Anm«, 4 a.E.; § 32 c Amiu 2; Schroeder, Recht der Handelsvertreter, 20 Aufl«, § 92 c Randz. 3; a.A. Maier NJW 1958, 1327 ff). Baß die niederländischen Vorschriften über Handelsvertreter gegen die guten Sitten verstießen, weil sie keinen Ausgleichsanspruch kennen, nimmt die Revision selbst nicht an« Bas wäre auch abwegig $ denn dem deutschen Recht war bis 1953 ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ebenfalls fremd. Bas niederländische Recht der Handelsvertreter verstößt auch nicht "gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes" im Sinne des Art. 30 BGBGB. Biese Bestimmung ist eng auszulegen« Sie ist nicht schon jedesmal dann anzuwenden, wenn die ausländische Rechtsordnung von zwingenden deutschen Rechtsvorschriften abweichtq Ber zwingende deutsche Rechtssatz muß vielmehr von so grundlegender und weittragender Bedeutung sein, daß er abweichende ausländische Regelungen ausschließen will. Arto 30 greift somit dann ein, wenn der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauungen zwischen der vereinbarten ausländischen und der deutschen Rechtsordnung so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen hechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder gesellschaftlichen Lebens angegriffen würden (BGHZ 22, 162, 167; vgl- noch BGHZ 22, 1, 15; 28, 375, 381 ff). Diese Voraussetzungen liegen bei § 89 b HGB nicht vor. b) Der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands kann hier auch nicht mit der Begründung die Wirksamkeit versagt werden, die Beklagte habe damit die Umgehung der zwingenden Vorschrift des § 89 b HGB bezweckt (Verstoß gegen § 134 BGB). Es kann davon ausgegangen werden, daß ohne die Vereinbarung der Parteien ihr Rechtsverhältnis von deutschen Gerichten und nach deutschem Recht zu beurteilen gewesen wäre«. Es kann weiter angenommen werden, daß die Beklagte mit der Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands bezweckte, den § 89 b HGB auszuschließen und statt seiner « die für sie günstigere Regelung des niederländischen Rechts anwendbar zu machen. Das führt aber im vorliegenden Pall nicht dazu, daß die Vereinbarung von niederländischem Recht und Gerichtsstand nach § 134 BGB nichtig wäre. Die Revision nennt den Pall, daß zwei Deutsche mit Wohnsitz und Vermögen im Inland und ohne jeden Berührungspunkt zu dem Ausland zu Umgehungszwecken ihr Vertragsverhält-nis einer ausländischen Rechtsordnung und einem ausschließlichen ausländischen Gerichtsstand unterstellen. Es ist der Revision zuzugeben, daß gegen die Yfirksam-keit einer solchen Vereinbarung aus § 134 BGB erhebliche Bedenken bestehen würden. Hier liegt der Fall aber anders. Hier ist die Beklagte eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, Ihr Fabrikationsbetrieb liegt in den Niederlanden, ebenso dort auch der wesentliche Teil ihres Vermögens. Das sind Gründe, die es rechtfertigen, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dem niederländischen Recht und Gerichtsstand zu unterwerfen wünschte, und eine dahingehende Vereinbarung herbeiführte., Ihr Handeln i3t daher erlaubt, § 134 BGB nicht anwendbar. Die gegenteilige Auffassung des Klägers würde auch dazu führen, über § 134 BGB den in Art. 30 BGBGB vom Gesetzgeber bewußt eng begrenzten Bereich des ordre public, wie er oben zu a) erörtert worden ist, erheblich auszuweiten. Das würde dem Willen des Gesetzes widersprechen, c) Ob der Vereinbarung eines ausländischen Rechts und Gerichtsstandes unter den in § 1025 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen durch entsprechende Anwendung dieser Vorschrift die Wirksamkeit versagt werden könnte (so Maier aaO, vgl. auch RAG 13, 28, 30) > braucht hier nicht entschieden zu werden, Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen in der Richtung, daß die Beklagte ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hätte, den Kläger dazu zu bringen, in die Vereinbarung des niederländischen Rechts und Gerichtsstands zu willigen. Eine beiläufige An-' deutung im Berufungsurteil für eine derartige Möglichkeit findet in dem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers keine Stütze, d) Aus § 92 c HGB läßt sich für den hier zu entscheidenden Ball nichts zugunsten des Klägers herleiteno Die Vorschrift bestimmt u.a., daß § 89 b HGB für den Handelsvertreter ohne Inlandsniederlassung abdingbar ist« Aus ihr läßt sich aber kein UmkehrSchluß dahin entnehmen, daß bei einem Handelsvertreter mit Inlandsniederlassung die Vereinbarung ausländischen Hechts und Gerichtsstands wegen der zwingenden Natur des § 89 b HGB keinesfalls wirksam sein könnte * 4) Da das angefochtene Urteil auch sonst keine materiellen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Hevision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«. Glanzmann Heiinann-Trosien Brbel Meyer Dr. Vogt