Der Kläger und der Grundstückseigentümer PflHHP haben in den Jahren 1950/1951 durch den Bauunternehmer Hi#" (P ihre fünf aneinandergrenzenden, im Krieg zerstörten Mietwohnhäuser in HQP#P wieder aufbauen lassen« nachdem der Arohitekt Oflppp die Baupläne fertiggestellt hatte, zogen die beiden Bauherren den Beklagten als weiteren Architekten hinzu« Der Kläger , PflBBHIf 0##pp und der Wirtschaftsberater B##p# trafen am 4« September 1990 eine schriftliche Vereinbarung, wonach 3,5 5* und der Beklagte 1,5 der Bausuume als Architektenhonoraieerhalten sollten« Darin heiBt es weiten Die Aussenwände zur Straßenund Hofseite der fünf wieder aufgebauten Häuser haben sich von den Geschoßdek-ken derart gelöst, daß sie abklaffen und Risse darin entstanden sind« Als Ursachen für das Abklaffen der Aussenwände und die Rissbildung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der aus fünf Häusern bestehende Wohnblock keine Dehnungsfugen enthält, daß die Stahlbetondecken über dem ersten und zweiten Obergeschoß nicht auf den äusseren Umfassungsmauern lagern und daß Ringacker in den Aussenwänden nicht unter, sondern über den Decken liegen. Bas Berufungsgericht geht deshalb zu Gunsten des Beklagten davon aus, das er, wie er behauptet, gemeinsam mit dem Architekten nur im Bahnen der architek- Ob es angängig ist, auf den Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten die im Xeistungsbild des $ 19 der Gebührenordnung für Architekten gebrauchten und erläuterten Begriffe der “Oberleitung* und “Bauführung (örtliche Bauaufsicht)“ auch dann anzuwenden, wenn die Vertragsparteien sich ihrer nicht bedient haben, oder ob dann ermittelt werden muß, welche Pflichten der Architekt im einzelnen Übernommen hat , kann dahingestellt bleiben. Denn geht man von der Behauptung des Beklagten aus, er habe neben der Überprüfung der Massenberechnungen und der Bandwerkerangebote darauf achten sollen, daß bei der Ausführung des Baues “alles seinen guten Gang gehe“, so spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Pflichten, die der Beklagte gegenüber den beiden Bauherrn übernommen hatte, verkannt hätte. bäuden keine Dehnungsfugen vorgesehen waren und demgemäß auch nicht eingebaut wurden» Das Berufungsgericht hat kei ne bereits fertiggestellt hatte, als der Beklagte hinzu-gezogen wurde» Seine Feststellung, der Beklagte habe trotz-] dem die Mitverantwortung dafUr übernommen, daß die Bauher- j ren ein nach den Hegeln der Baukunst geplantes und ausge- ’ führten .Bauwerk erhielten, hält sich im Kähmen der dem Tat-! Der Beklagte.mußte nicht deshalb, weil die Baupläne bereits Vorlagen, der Verpflichtung enthoben sein, darauf zu achten, daß keine grundlegenden, für ihn als Architekten erkennbaren Veretösse gegen die Hegeln der Baukunst vorkamen. Daß im Jahre 1950, als die Häuser wieder auf gebaut wurden, die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen noch keine Dehnungsfugen vorsahen, steht dem nicht entgegen. Denn wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Hofl^ entnimmt, war das Wissen um die Notwendigkeit solcher Trennfugen in langen Gebäuden wegen der unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten von Rohmauerwerk und Betondecken bereits damals fester Besitz der Baukunde» Mit dem Hinweis, der Beklagte sei schon im August 1950 zur Mitarbeit herangezogen, die statischen Berechnun den, wollte das Berufungsgericht lediglich sagen, der Beklag' Seiner Verpflichtung, auf die Bichteinplanung von Dehnungsfugen in dem groBen Bau hinzuweisen» war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben» weil er ein geringeres Honorar erhielt als der Architekt Odmfe dieser hat hierfür» wie das Berufungsgericht mit Hecht betont» die Pläne entworfen. Auf den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt» die nachträgliche Einplanung von Dehnungsfugen hätte eine Änderung der statischen Berechnung bedingt und deshalb Kosten verursacht» kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Folgerung des Berufungsgerichts» auch der Beklagte habe schuldhaft die von ihm als Architekten den Bauherrn gegenüber Übernommenen Pflichten verletzt, weil er sie nicht darauf hingewiesen habe, daB in dem Bauplan keine Trennfugen vorgesehen waren, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken. daß er sich den genehmigten Bauplan nicht angesehen und auch später bei der Bauausführung nicht auf.die unzulängliche-Verankerung der Decken mit den Äussenmauern geachtet hat. wenn er bei einen Besuch auf der Baustelle die unzulängliche Verankerung öen Decken mit den Aussenwänden erkannt hätte* beruft sich one Revision zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12«, November 1956 - VII ZR 12/56 - (IM Hr. 1 su GebOA § 19)o Diese EntScheidung besagt nicht9 daß ein mit der'Oberbauleitung betrauter Architekt nur für von ihm erkannte Fehler der Bauausführung hafte - wenngleich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall der Architekt den Mangel erkannt hatte -? kann im Einzelfalle zweifelhaft sein«, In beiden Fällen aber haftet der Architekt im Rahmen seiner pflichten für jedes Verschuldeno Zur Oberbauleitung gehörte sicherlich die Überwachung ..so wesentlicher Arbeiten wie der Verankerung der, Geschoßdecken mit den Aussenmauern gemäß den genehmigten Bauplänen0 Die von der Baupolizei; besonders hervorgehobene Bedeutung der Verankerung von Dek-ken und Aussenwände miteinander hätte der Beklagte zudem aus den genehmigten Bauplänen ersehen müssen? wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt „ Bas Berufungsgericht hat die Ablehnung durch Beschluß vom 26o Juni 1958 als unbegründet zurü ckg ew i e s en * Dieser Beschluß wurde den Part eien zugestellt ?
VII ZH 180/58
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Verkündet
am 5« November 1959 Woitsoheok, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2339 045
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Architekten Willy WflBr NMP Wa® *
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
' - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
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Brans GflP, BflHB» IMB^straße B,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, *• ProzeBbevollmäohtigteri Recht sanwaltj
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5• November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der Bundesrichter Scheffler, Br» Winkelmann, Rrbel und Br« Vogt
für Recht erkannt i
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21« August 1958 wird zurttckgewiesen« Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
•*» 2
Tatbestand!
*******
Der Kläger und der Grundstückseigentümer PflHHP haben in den Jahren 1950/1951 durch den Bauunternehmer Hi#" (P ihre fünf aneinandergrenzenden, im Krieg zerstörten Mietwohnhäuser in HQP#P wieder aufbauen lassen« nachdem der Arohitekt Oflppp die Baupläne fertiggestellt hatte, zogen die beiden Bauherren den Beklagten als weiteren Architekten hinzu« Der Kläger , PflBBHIf 0##pp und der Wirtschaftsberater B##p# trafen am 4« September 1990 eine schriftliche Vereinbarung, wonach 3,5 5* und
der Beklagte 1,5 der Bausuume als Architektenhonoraieerhalten sollten« Darin heiBt es weiten
"Herr. WflB) {« Beklagter) wird innerhalb der Bauaufsicht und sonstiger Architektenverpflichtung bei der praktischen Baudurchführung wirken«»
Der Beklagte hat diese Vereinbarung unterschrieben«
Die Aussenwände zur Straßenund Hofseite der fünf wieder aufgebauten Häuser haben sich von den Geschoßdek-ken derart gelöst, daß sie abklaffen und Risse darin entstanden sind«
per Bauunternehmer HÜ#P hat auf Grund von Vergleichen dem Kläger und jflHi insgesamt 26«000,— DM als Schadensersatz gezahlt«
hat dem Kläger seine weitergehenden Ansprüche abgetreten« *
t
3
Gegen den Architekten hat der Kläger ei-
nen Schadensbetrag von 12*000,— DM eingeklagt; diesen Rechtsstreit hat das Landgericht ausgesetzt«
In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ver langt der Kläger vom Beklagten gleichfalls einen Schadens t eiIbetrag von 12.000,— DM, weil er seine Architektenpflichten vernachlässigt habe« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Rnt scheidungsgrühdet
I.
Als Ursachen für das Abklaffen der Aussenwände und die Rissbildung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der aus fünf Häusern bestehende Wohnblock keine Dehnungsfugen enthält, daß die Stahlbetondecken über dem ersten und zweiten Obergeschoß nicht auf den äusseren Umfassungsmauern lagern und daß Ringacker in den Aussenwänden nicht unter, sondern über den Decken liegen. Lediglich die unmittelbare Gefahr eines Zusammenbruchs der Prontraauern ist durch eine nachträgliche Verankerung der Auesenmauem mit den Decken beseitigt worden.
Diese Peststellung greift die Revision nicht an. Sie wendet sich aber gegen die Annahme des Berufungsge-
-* 4 —
richte, daß der Beklagte als Architekt die Mängel mit verschuldet habe*
II*
1 •) Sinen schriftlichen Architektenvertrag haben die Parteien nicht geschlossen* Die Bekundungen der Zeugen Büp und e?gel>en nach Ansicht des Berufungs-
gerichts nicht, dafi der Beklagte ausser der architekti-schen Oberleitung auch die örtliche Bauaufsicht übernommen hat. Bas Berufungsgericht geht deshalb zu Gunsten des Beklagten davon aus, das er, wie er behauptet, gemeinsam mit dem Architekten nur im Bahnen der architek-
tischen Oberleitung tätig'werden sollte«
Ob es angängig ist, auf den Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten die im Xeistungsbild des $ 19 der Gebührenordnung für Architekten gebrauchten und erläuterten Begriffe der “Oberleitung* und “Bauführung (örtliche Bauaufsicht)“ auch dann anzuwenden, wenn die Vertragsparteien sich ihrer nicht bedient haben, oder ob dann ermittelt werden muß, welche Pflichten der Architekt im einzelnen Übernommen hat , kann dahingestellt bleiben. Denn geht man von der Behauptung des Beklagten aus, er habe neben der Überprüfung der Massenberechnungen und der Bandwerkerangebote darauf achten sollen, daß bei der Ausführung des Baues “alles seinen guten Gang gehe“, so spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Pflichten, die der Beklagte gegenüber den beiden Bauherrn übernommen hatte, verkannt hätte.
2.) Bas gilt zunächst * insoweit als das Berufungsgericht dem Beklagten zu dem Vorwurf machte, er habe nicht dar-
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auf geachtet, daß zwischen den fünf a
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bäuden keine Dehnungsfugen vorgesehen waren und demgemäß auch nicht eingebaut wurden» Das Berufungsgericht hat kei
ne bereits fertiggestellt hatte, als der Beklagte hinzu-gezogen wurde» Seine Feststellung, der Beklagte habe trotz-] dem die Mitverantwortung dafUr übernommen, daß die Bauher- j ren ein nach den Hegeln der Baukunst geplantes und ausge- ’ führten .Bauwerk erhielten, hält sich im Kähmen der dem Tat-! rieht er zustehenden Auslegung der Individualvereinbarung. Der Beklagte.mußte nicht deshalb, weil die Baupläne bereits Vorlagen, der Verpflichtung enthoben sein, darauf zu achten, daß keine grundlegenden, für ihn als Architekten erkennbaren Veretösse gegen die Hegeln der Baukunst vorkamen. Selbst wenn ihm,worauf .die.Revision hinweist, ein Hingriff in die Baupläne verwehrt war, so schließt das nicht seine Verpflichtung aus, die Bauherren auf das Fehlen der unbedingt erforderlichen Dehnungsfugen in dem großen Baublock aufmerksam zu machen.
Daß im Jahre 1950, als die Häuser wieder auf gebaut wurden, die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen noch keine Dehnungsfugen vorsahen, steht dem nicht entgegen. Denn wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Hofl^ entnimmt, war das Wissen um die Notwendigkeit solcher Trennfugen in langen Gebäuden wegen der unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten von Rohmauerwerk und Betondecken bereits damals fester Besitz der Baukunde»
Mit dem Hinweis, der Beklagte sei schon im August 1950 zur Mitarbeit herangezogen, die statischen Berechnun
den, wollte das Berufungsgericht lediglich sagen, der Beklag'
neswegs übersehen, daß der Architekt
gen seien aber erst am 29« Dezember 1950 abgeschlossen wor-
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te habe Zeit und Gelegenheit gehabt, sich mit den Plänen zu befassen und auf so erkennbare Mängel wie das Pehlen der Dehnungefugen hinzuweisen« Br hat aber» wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhangs fest st eilt, den Originalbauplan vor Baubeginn überhaupt nicht eingesehen«
Seiner Verpflichtung, auf die Bichteinplanung von Dehnungsfugen in dem groBen Bau hinzuweisen» war der Beklagte auch nicht deshalb enthoben» weil er ein geringeres Honorar erhielt als der Architekt Odmfe dieser hat hierfür» wie das Berufungsgericht mit Hecht betont» die Pläne entworfen.
Auf den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkt» die nachträgliche Einplanung von Dehnungsfugen hätte eine Änderung der statischen Berechnung bedingt und deshalb Kosten verursacht» kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
Die Folgerung des Berufungsgerichts» auch der Beklagte habe schuldhaft die von ihm als Architekten den Bauherrn gegenüber Übernommenen Pflichten verletzt, weil er sie nicht darauf hingewiesen habe, daB in dem Bauplan keine Trennfugen vorgesehen waren, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.
3.) Hach dem baupolizeilich genehmigten Bauplan sollten die Geschoßdecken auf in Stahlbeton ausgeführten durchlaufend ausgebildeten Fensterstürzen ruhen und auf diese Weise mit dem Aussenmauerwerk verankert werden. Abweichend hiervon kamen der Architekt OflU und der Bauunternehmer HtiHP-überein, statt der Stahlbetonstürze Stahlträger zu verwenden. Die Geschoßdecken liegen infolgedessen nicht auf den Aussenmauern auf, sondern sind stumpf
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dagegen betoniert ? so daß eine wirksame "Verankerung der Decken'mit den Äussenmauern fehlt* In dieser verbotswidrigen Abweichung von dem baupolizeilich genehmigten Plan liegt, eine weitere Ursache für-das Abklaffen der Aussen-wände von den Decken* Aul die Notwendigkeit einer sorgfältigen Verankerung gemäß § 6 VI der einschlägigen Ham-. burger baupolizeilichen Bestimmungen hatte die Baupolizei durch eine Brünstifteintragung hingewiesen* : Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklagten darin? daß er sich den genehmigten Bauplan nicht angesehen und auch später bei der Bauausführung nicht auf. die unzulängliche-Verankerung der Decken mit den Äussenmauern geachtet hat.
Was die Bevision hiergegen vorbringt? greift nicht
durc?n.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten? daß der Beklagte sich nicht darauf berufen kann? er besitze keine Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Betonbaues und habe deshalb dem Architekten QBBBBBP ö-ie Überwachung dieser • Arbeiten überlasseno Batte der Beklagte dafür zu sorgen? daß Falles seinen guten Gang ging”? so mußte er die erforderlichen Kenntnisse besitzen? um die Herstellung der vorgesehenen Betondecken überwachen zu können* Mit Recht weist das 3erufungsgericht darauf hin? daß Betondecken zu den wichtigsten Bauelementen eines großen Bauwerks gehören Eine von den Bauherrn nicht gebilligte? mit dem Architek-ten verabredete Arbeitsteilung -konnte den Beklag-
ten .nicht entlasten*
Bür ihre Auffassung? der Beklagte hätte im Rahmen ■ der Oberleitung nur einschreiten müssen? wenn er bei einen Besuch auf der Baustelle die unzulängliche Verankerung öen Decken mit den Aussenwänden erkannt hätte* beruft sich one
Revision zu Unrecht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12«, November 1956 - VII ZR 12/56 - (IM Hr. 1 su GebOA § 19)o Diese EntScheidung besagt nicht9 daß ein mit der'Oberbauleitung betrauter Architekt nur für von ihm erkannte Fehler der Bauausführung hafte - wenngleich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall der Architekt den Mangel erkannt hatte -? vielmehr ist darin betont? daß die technische Oberleitung sich an die allgemeinen Regeln der Bautechnik halten und die Bauausführung besonders in technischer Hinsicht.streng überwachen müsse„
Wo die Grenze zwischen der Oberbauleitung und der Bauführung liegt? kann im Einzelfalle zweifelhaft sein«, In beiden Fällen aber haftet der Architekt im Rahmen seiner pflichten für jedes Verschuldeno Zur Oberbauleitung gehörte sicherlich die Überwachung ..so wesentlicher Arbeiten wie der Verankerung der, Geschoßdecken mit den Aussenmauern gemäß den genehmigten Bauplänen0 Die von der Baupolizei; besonders hervorgehobene Bedeutung der Verankerung von Dek-ken und Aussenwände miteinander hätte der Beklagte zudem aus den genehmigten Bauplänen ersehen müssen?
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Der Beklagte hat den Sachverständigen Holst ? nach dem dieser sein Ergänzungsgutachten vom 2a Mai 1958 erstattet hatte? wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt „ Bas Berufungsgericht hat die Ablehnung durch Beschluß vom 26o Juni 1958 als unbegründet zurü ckg ew i e s en * Dieser Beschluß wurde den Part eien zugestellt ? desgleichen ein den Tatbestand dieses Beschlusses berichtigender Beschluß vom 9o Juli 1958« Der Berichtigungsbeschluß wurde auch In der mündlichen Verhandlung vom 10? Juli 1958'verlesen* Danach
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haben die Parteien ihre Sachanträge gestellt und streitig zur Sache verhandelt»
Der - somit unter Beachtung der Verfahrensvorschr ten (§ 406 ZPO) ergangene die Ablehnung zurückweisend Beschluß des Oberlandesgerichts hätte nicht mit einer Be schwerde angefochtenwerden können (5 567 Abs» 3 ZPO)» Hach § 548 ZPO kann deshalb die Zurückweisung der Ablehn auch nicht mit der Revision angegriffen werden (BGHZ 28» 302, 305).
JT. *
DieAusführungen ’zu* Höhe des geltend gemachten A sfcruchs lassen keine Rechtsfehler erkennen» Auch die Rev sion greift das Urteil insoweit nicht an»
Hach $ 97 ZPO hat der Beklagte die Rosten seiner mit unbegründeten Revision zu tragen.
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