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BGH · VII ZR 179/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 179/83

Wird ein Berufungsurteil - entgegen der Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO - verspätet abgesetzt, ist § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann anwendbar, wenn die Urteilsgründe sechs Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen (im Anschluß an BGHZ 7, 155). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 17. Auf die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz nur noch 114.428,22 DM nebst Zinsen geltend machte, und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. Die Revision rügt in erster Linie, daß die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nach Ablauf der absoluten Revisionsfrist des § 552 ZPO noch nicht Vorlagen. 1. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO dann gegeben ist, wenn die Gründe des Berufungsurteils fünf Monate nach dessen Verkündung noch Er begründet diese Auffassung damit, daß zwar ein Verstoß gegen § 315 Abs. 2 ZPO, wonach ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil vor Ablauf von drei Wochen (früher: eine Woche) - vom Tage der Verkündung an gerechnet - in vollständiger Form der Geschäftsstelle zu übergeben ist, als Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift eine Revision nicht begründet. Die Parteien sollen aber nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Wird eine Partei durch ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solche Lage versetzt, dann ist das eine so starke Beeinträchtigung ihrer Rechte, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des Urteils nach § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 552 ZPO) -und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen (so BGHZ 7, 155/156). 3. Juni 1983 zugestellte Berufungsurteil mit Tatbestand und Entseheidungs-gründen der Geschäftsstelle übergeben wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Gründe des Berufungsurteils erst mehr als sieben Monate nach Urteilsverkündung, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist, fertiggestellt wurden. 3. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ohne sachliche Prüfung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
GeschäftsstelleParteiUrteilsgründeZPOKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 551 Nr. 7
Wird ein Berufungsurteil - entgegen der Vorschrift des § 315 Abs. 2 ZPO - verspätet abgesetzt, ist § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann anwendbar, wenn die Urteilsgründe sechs Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen (im Anschluß an BGHZ 7, 155).
BGH, Urt. v. 28. Juni 1984 - VII ZR 179/83 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Juni 1984
Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 179/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Bernd
 Straße
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Re-visionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Erich MMP GmbH & Co KG, vertreten durch die	Verwaltungsgesellschaft	mbH,	diese	ver-
treten durch den Geschäftsführer Wolfgang Istraßeflfe II
Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 27. Oktober 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Resthonorar aus einem Architektenvertrag nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der mit 120.475,22 DM (nebst Zinsen) bezifferten Klage in Höhe von 17.340,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz nur noch 114.428,22 DM nebst Zinsen geltend machte, und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1982 die Beklagte - unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen - zur Zahlung von insgesamt 20.349,46 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. Juni 1983 zugestellt. Mit der am 16. März 1983 eingelegten - angenommenen -Revision, die die Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger den ihm nicht zuerkannten Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt in erster Linie, daß die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nach Ablauf der absoluten Revisionsfrist des § 552 ZPO noch nicht Vorlagen. Diese Rüge ist begründet.
1. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO dann gegeben ist, wenn die Gründe des Berufungsurteils fünf Monate nach dessen Verkündung noch
 
nicht vorliegen (BGHZ 7, 155; BGH NJW 1956, 831; 1961,
1815; 1970, 611; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1961 - Ill ZR 118/60 = LM Nr. 6 zu § 551 Ziff. 7 ZPO, insoweit in BGHZ 36, 38 und NJW 1962, 45 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHZ 32, 17, 23/24). Er begründet diese Auffassung damit, daß zwar ein Verstoß gegen § 315 Abs. 2 ZPO, wonach ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil vor Ablauf von drei Wochen (früher: eine Woche) - vom Tage der Verkündung an gerechnet - in vollständiger Form der Geschäftsstelle zu übergeben ist, als Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift eine Revision nicht begründet. Die Parteien sollen aber nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Wird eine Partei durch ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe in eine solche Lage versetzt, dann ist das eine so starke Beeinträchtigung ihrer Rechte, daß ein solcher Verstoß eine Aufhebung des Urteils nach § 551 Nr. 7 ZPO jedenfalls dann rechtfertigt, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt worden ist - also fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 552 ZPO) -und auch schon die Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe noch nicht Vorlagen (so BGHZ 7, 155/156). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
42. Aufl., § 551 Anm. 8 B; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl.,
§ 551 Anm. 2 Nr. 7).
2. Danach weist das Berufungsurteil den in § 551 Nr. 7 ZPO angeführten Verfahrensmangel auf.
 
Den Akten kann zwar nicht eindeutig entnommen werden, wann das am 27. Oktober 1982 verkündete und den Parteien am 1. bzw. 3. Juni 1983 zugestellte Berufungsurteil mit Tatbestand und Entseheidungs-gründen der Geschäftsstelle übergeben wurde. Nach der von der Geschäftsstelle am 30. Mai 1983 getroffenen Verfügung über die Herstellung von Ausfertigungen und Abschriften durch die Kanzlei lag es aber offenbar erst an diesem Tage dort vor. Der Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf der in den Akten eingehefteten Urteilsabschrift ist am 31. Mai 1983 unterschrieben; den Prozeßbevollmächtigten der Parteien wurde das Urteil am 1. Juni 1983 übersandt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Gründe des Berufungsurteils erst mehr als sieben Monate nach Urteilsverkündung, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist, fertiggestellt wurden. Der Kläger war daher gehalten, ohne Kenntnis der Urteilsgründe Revision einzulegen; denn sowohl zur Zeit der Revisionseinlegung (16. März 1983) als auch in dem Zeitpunkt, in dem nach § 552 ZPO die Revision spätestens hätte eingelegt werden müssen (27. April 1983), war das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen. Darüberhinaus wäre der Kläger - ohne Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - nicht in der Lage gewesen, die Urteilsgründe bei der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.
 
3. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ohne sachliche Prüfung aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Girisch
 Walchshöfer
Doerry
 Quack
Obenhaus