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BGH · VII ZR 179/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 179/72

In § 3 des Auftrags räumte sie ihr die Befugnis ein, der Klägerin Teilleistungen Hals Nachunternehmer" zu übertragen, also nicht "als Nebenunternehmer" , wie die Firma SBIB ursprünglich in ihrem Angebot vom 1. Sie hat behauptet sie habe mit der Firma SflBBI vereinbart, daß ihr dere Ansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten, soweit s ihren Leistungsteil beträfen. Mit der Firma SflB habe sie zwar ve einbart, daß deren Werklohn zu dem Teil durch Zahlungen an die Klägerin getilgt werden solle. September 1968 habe die Firma SHBIB die Beklagte nur gebeten, die Rechnungen der Klägerin unmittelbar zu bezahlen, um auf diese Weise den Zahlungsweg - zur Entlastung des Rechnungswesens bei der Firma SMP - zu verkürzen. Diese Absprache sei durch die Zeugenaussage des Prokuristen der Beklagten BflB bewiesen, für deren Richtigkeit das von der Firma SflHiB nicht widersprochene Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 18. Sie enthalte keine Schuldübernahme und auch keinen Vertrag zugunsten der Klägerin, wodurch diese einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte hätte erlangen können. Die Beklagte habe auch nicht einer Abtretung von Forderungen der Firma Sflmp gegen sie an die Klägerin zugestimmt, was mit Rücksicht auf das vertragliche Abtretungsverbot erforderlich gewesen wäre. Unrichtig ist jedoch ihre Ansicht, die Klägerin sei bereits durch diese Vereinbarung, ohne da£ es auf eine wirksame Abtretung ankomme, Gläubigerin dei Beklagten geworden. Das aber verneint das Berufungsgeric ohne Rechtsirrtum mit der Feststellung, daß wausschlie£ lieh” die Zahlungsweise des der Firma SflHM ge schulde ten Werklohns geregelt worden sei und die vertraglicher Beziehungen im übrigen nicht hätten geändert werden so] 2.Die Revision meint, die Firma Sfl|||phabe ihre Ansprüche gegen die Beklagte, soweit sie die Werkleistt gen der Klägerin beträfen, wirksam an diese abgetreten. Dem stehe das vertragliche Abtretungsverbot nicht entgegen, da sich die Beklagte durch die Vereinbarung mit der Firma dieser gegenüber verpflichtet habe, die Forderung der Klägerin zu erfüllen (§ 329 BGB). Auch wenn zu Gunsten der Kläg davon ausgegangen wird, daß hier eine Erfüllungsüberaat vorliegt, so hat die Klägerin doch keinen Anspruch gege die Beklagte erworben. Ein etwaiger Anspruch der Firma SBHHPauf Zahlung an die Klägerin hat das vertragliche Abtretungsverbot nicht gegenstandslos gemacht. Dieses steht der Abtretung eines sich aus einer Erfüllungsübernahme etwa ergebenen Befreiungsanspruchs (der Firma SHHP gegen die Beklagte) an die Klägerin entgegen.

Zitierte Normen: § 329 BGB § 97 ZPO
unmittelbarFirmaAbtretungsverbotZahlungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 179/72	URTEIL	Verkündet	am
22. November 1973 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Niko L ■■HHHHBi , Bauunternehmung GmbH & Co. KG, vertreten durch die IflIBIBi Bauunternehmung GmbH, diese vertreten durch_die Geschäftsführer Dr. Helo	und	Dr. Klaus
HMHBIlIfctraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Otto H.W. Dr. Ernst
 und lUHB^Ige seil Schaft für den m.b.H., vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Arnold BflH und Allee
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das am 5./7. Juli 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betraute durch Auftrag vom 19. August 1968 die Firma A. SflHHf & Co (im folgenden: Firma S^BJ mit Erschließungsarbeiten für ihr Bauvorhaben in KflB-KflBBI, "Fußsteigkoppel". In § 3 des Auftrags räumte sie ihr die Befugnis ein, der Klägerin Teilleistungen Hals Nachunternehmer" zu übertragen, also nicht "als Nebenunternehmer" , wie die Firma SBIB ursprünglich in ihrem Angebot vom 1. August 1968 vorgesehen hatte.
Im Mai 1969 Übertrug die Firma SflHiVder Klägerin "als Nachunternehmer" einen Teil der Erschließungsarbeiten (Straßenbau). Die Klägerin führte die Arbeiten aus.
 
Sie erhielt unmittelbar von der Beklagten Abschlag Zahlungen in Höhe von 356.200 DM.
Am 17. Mai 1971 fiel die Firma SB0 in Konkurs, nach lehnte die Beklagte weitere Zahlungen an die Kläge ab.
Die Klägerin verlangt in diesem Rechtsstreit von d Beklagten 143.331»53 DM nebst Zinsen. Sie hat behauptet sie habe mit der Firma SflBBI vereinbart, daß ihr dere Ansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten, soweit s ihren Leistungsteil beträfen. Dem habe die Beklagte bei einer Besprechung mit der Firma SMB am 13. Septembe zugestimmt, was sie in ihrem Schreiben an die Firma SflHHB vom 18. September 1963 bestätigt habe. Dadurch das Abtretungsverbot in Nr. 4.24 der ”Allgemeinen Vertr beStimmungen”, die Bestandteil des Auftrags der Beklagt vom 19. August 1968 waren, abbedungen worden.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, sie hab unmittelbare vertragliche Beziehungen zu der Klägerin stets abgelehnt. Mit der Firma SflB habe sie zwar ve einbart, daß deren Werklohn zu dem Teil durch Zahlungen an die Klägerin getilgt werden solle. Aber auch insoweit habe sie ausschließlich eine Verpflichtung gegenüber de Firma SÜ| übernommen. Das Abtretungsverbot sei nich abbedungen worden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung di Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspr weiter.
.. L -
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der Firma SflHBI. Es führt aus:
Bei der Besprechung am 13. September 1968 habe die Firma SHBIB die Beklagte nur gebeten, die Rechnungen der Klägerin unmittelbar zu bezahlen, um auf diese Weise den Zahlungsweg - zur Entlastung des Rechnungswesens bei der Firma SMP - zu verkürzen. Die Vertreter der Beklagten hätten alsdann klargestellt, daß durch eine solche Regelung an den Rechtsverhältnissen der Beteiligten nichts geändert werden dürfe. Diese Absprache sei durch die Zeugenaussage des Prokuristen der Beklagten BflB bewiesen, für deren Richtigkeit das von der Firma SflHiB nicht widersprochene Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 18. September 1968 sowie deren Verhalten gegenüber der Klägerin und der Firma	sprächen.
Durch diese Absprache sei ausschließlich die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs geregelt worden.
Sie enthalte keine Schuldübernahme und auch keinen Vertrag zugunsten der Klägerin, wodurch diese einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte hätte erlangen können. Die Beklagte habe auch nicht einer Abtretung von Forderungen der Firma Sflmp gegen sie an die Klägerin zugestimmt, was mit Rücksicht auf das vertragliche Abtretungsverbot erforderlich gewesen wäre.
5
II.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß nach d€
Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte mit c Firma	vereinbart hat, einen Teil des der Firma
SMBHP geschuldeten Werklohns durch Zahlung an die K1S gerin zu tilgen. Unrichtig ist jedoch ihre Ansicht, die Klägerin sei bereits durch diese Vereinbarung, ohne da£ es auf eine wirksame Abtretung ankomme, Gläubigerin dei Beklagten geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn c Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt worden wäre. Das aber verneint das Berufungsgeric ohne Rechtsirrtum mit der Feststellung, daß wausschlie£ lieh” die Zahlungsweise des der Firma SflHM ge schulde ten Werklohns geregelt worden sei und die vertraglicher Beziehungen im übrigen nicht hätten geändert werden so]
2.	Die Revision meint, die Firma Sfl|||phabe ihre
 Ansprüche gegen die Beklagte, soweit sie die Werkleistt gen der Klägerin beträfen, wirksam an diese abgetreten. Dem stehe das vertragliche Abtretungsverbot nicht entgegen, da sich die Beklagte durch die Vereinbarung mit der Firma	dieser gegenüber verpflichtet habe,
 die Forderung der Klägerin zu erfüllen (§ 329 BGB). Der Anspruch aus der Erfüllungsübernahme sei abtretbar.
Das trifft nicht zu. Auch wenn zu Gunsten der Kläg davon ausgegangen wird, daß hier eine Erfüllungsüberaat vorliegt, so hat die Klägerin doch keinen Anspruch gege die Beklagte erworben.
Ein etwaiger Anspruch der Firma SBHHPauf Zahlung an die Klägerin hat das vertragliche Abtretungsverbot nicht gegenstandslos gemacht. Dieses steht der Abtretung eines sich aus einer Erfüllungsübernahme etwa ergebenen Befreiungsanspruchs (der Firma SHHP gegen die Beklagte) an die Klägerin entgegen.
3.	Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
III.
Die Revision ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt
 Recken
Schmidt
 Doerry
Meise