Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil einen Ausgleich von 8.000 DM zugesprochen und den weitergehenden Ausgleichsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Zahlung eines Ausgleichs entspreche unter Berücksichtigung aller Umstände nicht der Billigkeit« 3* Hat der Tatrichter die Voraussetzungen des § 89 b Abs.3 Satz 2 nicht als gegeben angesehen, so kann er dennoch ein zu beanstandendes Verhalten des Handelsvertreters nicht nur als ausgleichsmindernd an-sehen, sondern - unter besonderen Umständen - aus Gründen der Billigkeit den Ausgleichsanspruch ganz versagen. Das Berufungsgericht hat zutreffend bemerkt, daB neben den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Nr. 3 eine weitere selbständige Voraus Setzung für den Ausgleichsanspruch aufgestellt sei. Der Handelsvertreter hat, auch wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen, einen Ausgleichsanspruch nur, wenn und soweit das der Billigkeit entspricht. Die von der Revision angeführte Bemerkung im Urteil des Senats BGHZ 32, 12, der Ausgleichsanspruch bestehe grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, steht unter der selbverständlichen Voraussetzung, daB alle Tatbestandsmerkmale des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 als erfüllt anzusehen sind und ein AusschlieBungsgrund nach § 89 b Abs.3 nicht vorliegt. b) Die Revision beanstandet auch ohne Grund, daß das Berufungsgericht das Ausscheiden des Klägers als nunabweislichn angesehen habe« Dieses weist mit Recht darauf hin, daß Veriaittlungsversuche der Beklagten keinen Erfolg gehabt haben und auch die Zentrale der Firma GflIP die von dem Geschäftsführer des Betriebs in Mülheim getroffene Entscheidung gegen den Kläger bestätigt hat. c) Auch die Würdigung des Beweisantritts Seite 27 der Berufungsbegründung durch das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, daß die Beklagte nach dem Schreiben der Firma GflHHi vom 14« November 1967 eine Lösung der Verbindung zwischen ihr und GflHBi befürchten mußte, falls sie darauf beharrt hätte, den Kläger weiter GflHHfe gegenüber auf treten zu lassen« Es war ihr im Hinblick auf das vom Berufungs- Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen schon der Beklag ten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht zugebilligt hat, so konnte es jedenfalls ihm den geltendgemachten Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen versagen. Der vorliegende Fall ist besonders schwerwiegend, weil es sich nicht um einen von vielen Kunden, sondern um die einzige Hauptkundin handelt, mit deren Geschäftsführer der Kläger die Auseinandersetzung hatte. f) Das Berufungsgericht brauchte es nicht als entscheidungserheblich ansehen, ob H(B| den Kläger zu Gunsten einer Firma Hafll deren Teilhaberin seine Frau war, aus dem Versicherungsverhältnis herausdrängen wollte. g) Ob es sich um eine echte oder unechte Gruppenlebensversicherung handelte, ist für die hier zu treffende Entscheidung Uber den Ausgleichsanspruch des Klägers ohne Bedeutung. h) Von wesentlicher Bedeutung ist im Rahmen der Billigkeit die Erwägung, daß die Beklagte zwar einerseits weiter Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit Der vorliegende Fall hat aber die Besonderheit, daß ohne das nach der Auffassung des Tatrichters bedenkliche Verhalten des Klägers dieser weiter Vertreter der Beklagten geblieben und der Beklagten dann die doppelte Belastung durch Zahlung eines Ausgleichs an den Kläger und der Provisionen an dessen Nachfolger erspart geblieben wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 179/70 URTEIL Verkündet am 16. März 1972 t Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Versiehe mmmm/mm svertreters Georg 0 Straße 9 Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen vertreten I IA Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 13. Oktober 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war zusammen mit seiner Frau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten hat, Versicherungsvertreter der Beklagten. Er hat dieser im wesentlichen nur eine Gruppenlebensversicherung der Firma vfl* dop GgflBV für ihre Betriebsangehörigen vermittelt. Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem damaligen Geschäftsführer der Firma GMBBfe, HVIHfc gekommen war, in deren Verlauf der Kläger einen "Dreck- sack" nannte, teilte die Firma G^BPfeder Beklagten am 31. Oktober 1967 mit, sie lehne jede weitere Zusam- menarbeit mit dem Kläger ab. Mit Schreiben vom 14. November 1967 bat sie die Beklagte um Mitteilung, ob diese weiterhin mit dem Kläger arbeiten wolle, in diesem Falle werde sie sämtliche Kontakte zu ihr lösen. Darauf kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 1967 zu dem 31. März 1968. Der Kläger hat u.a. einen Ausgleichsanspruch von 30.000 DM geltend gemacht. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil einen Ausgleich von 8.000 DM zugesprochen und den weitergehenden Ausgleichsanspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleichsanspruch des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß für die Kündigung der Beklagten ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers Vorgelegen habe. Es verneint ferner eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB und bejaht die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2, nämlich Provisionsverluste des Klägers und erhebliche Vorteile der Beklagten. Diese Ausführungen sind dem Kläger und Revi sionskläger günstig. Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, die Zahlung eines Ausgleichs entspreche unter Berücksichtigung aller Umstände nicht der Billigkeit« Die Revision ist nicht begründet. 1. Wie der Senat des öfteren, so in BGHZ 41, 129» 135 ausgesprochen hat, ist die Würdigung aller bei der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b in Betracht kommenden Umstände im wesentlichen Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat. Einen Mangel dieser Art enthält das an-gefochtene Urteil nicht. 2. Der Senat hat auch schon wiederholt die Auffassung vertreten, daß bei der Billigkeitsprüfung alle Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. die Urteile vom 29. Oktober 1964 - VII ZR 86/63 S. 15 und vom 28. Januar 1965 - VII ZR 120/63 S. 10 « LM Nr. 5 zu § 87 c HGB). Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die Umstände der Beendigung des Vertreterverhältnisses (BGHZ 41, 129» 132 und die dort angeführten weiteren Urteile). 3* Hat der Tatrichter die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 3 Satz 2 nicht als gegeben angesehen, so kann er dennoch ein zu beanstandendes Verhalten des Handelsvertreters nicht nur als ausgleichsmindernd an-sehen, sondern - unter besonderen Umständen - aus Gründen der Billigkeit den Ausgleichsanspruch ganz versagen. Zu Unrecht meint die Revision, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 89 b gegeben seien, bleibe für die Frage der Billigkeitsabwägung "nicht viel Raum", insbesondere, wenn der Unternehmer weiterhin erhebliche Vorteile aus der Tätigkeit des Handelsvertreters ziehe. Das Berufungsgericht hat zutreffend bemerkt, daB neben den Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Nr. 3 eine weitere selbständige Voraus Setzung für den Ausgleichsanspruch aufgestellt sei. Der Handelsvertreter hat, auch wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen, einen Ausgleichsanspruch nur, wenn und soweit das der Billigkeit entspricht. Es ist also möglich, daB trotz erheblicher Vorteile des Unternehmers die Billigkeit es erfordert, einen Ausgleichsanspruch ganz zu versagen. Die von der Revision angeführte Bemerkung im Urteil des Senats BGHZ 32, 12, der Ausgleichsanspruch bestehe grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, steht unter der selbverständlichen Voraussetzung, daB alle Tatbestandsmerkmale des § 89 b Abs. 1 Nr. 1-3 als erfüllt anzusehen sind und ein AusschlieBungsgrund nach § 89 b Abs. 3 nicht vorliegt. 4. Die Revision vermag nicht mit Erfolg zu rügen, daB das Berufungsgericht bei seiner Billigkeitsprüfung wesentliche Umstände nicht oder imzureichend berücksichtigt habe. a) Sie weist darauf hin, daß der Kläger bis in die Jüngste Zeit mit Betriebsangehörigen der Firma private Versicherungsabschlüsse getätigt habe« Das brauchte das Berufungsgericht nicht als wesentlich anzusehen« Auf Grund der Schreiben der Firma GHBBfc vom 31 • Oktober und 14« November 1967 mußte die Beklagte Jedenfalls damit rechnen, daß das Versicherungsgeschäft mit mindestens zu dem größten Teil zu dem Erliegen kommen und der Kläger deshalb kaum noch Gelegenheit haben werde, weiter in dieser Gruppenlebensversicherung tätig zu sein, auf die sich seine Vermittlungstätigkeit für die Beklagte fast ausschließlich beschränkte« b) Die Revision beanstandet auch ohne Grund, daß das Berufungsgericht das Ausscheiden des Klägers als nunabweislichn angesehen habe« Dieses weist mit Recht darauf hin, daß Veriaittlungsversuche der Beklagten keinen Erfolg gehabt haben und auch die Zentrale der Firma GflIP die von dem Geschäftsführer des Betriebs in Mülheim getroffene Entscheidung gegen den Kläger bestätigt hat. c) Auch die Würdigung des Beweisantritts Seite 27 der Berufungsbegründung durch das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, daß die Beklagte nach dem Schreiben der Firma GflHHi vom 14« November 1967 eine Lösung der Verbindung zwischen ihr und GflHBi befürchten mußte, falls sie darauf beharrt hätte, den Kläger weiter GflHHfe gegenüber auf treten zu lassen« Es war ihr im Hinblick auf das vom Berufungs- gericht als "zu demindest bedenklich" beurteilte Verhalten des Klägers gegenüber dem Geschäftsführer billigerweise nicht zuzu demuten, diese Gefahr hinzunehmen und ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger aufrecht zu erhalten, das dann keine wesentliche Möglichkeit einer nutzbringenden Tätigkeit mehr bot. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen schon der Beklag ten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers nicht zugebilligt hat, so konnte es jedenfalls ihm den geltendgemachten Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen versagen. d) Eine entsprechende Anwendung des § 89 b Abs. 3 Satz 1 hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt Seine Ausführungen S. 10 stehen dazu nicht im Widerspruch, wie die Revision meint. Es sagt dort im 3« Absatz, die gleiche Interessenlage wie im Falle des § 89 b Abs. 3 Satz 1 würde allein nicht ausreichen, um einen Ausgleichsanspruch auszuschlieBen, denn tatsächlich habe die Beklagte, nicht der Kläger gekündigt. e) Es kommt nicht darauf an, ob die Auseinandersetzung des Klägers mit Heusing private oder geschäftliche Gründe hatte. Es entspricht der Lebenserfahrung, daB Streitigkeiten, die ein Handelsvertreter mit einem Kunden gleichviel aus welchen Gründen bekommt, die Geschäftsbeziehung des Unternehmers zu diesem Kunden gefährden. Insofern kann darin sehr wohl auch ein vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer gefunden werden, das je nach den Umständen eine Kündigung rechtfertigen oder den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters mindern oder ganz ausschließen kann. Der vorliegende Fall ist besonders schwerwiegend, weil es sich nicht um einen von vielen Kunden, sondern um die einzige Hauptkundin handelt, mit deren Geschäftsführer der Kläger die Auseinandersetzung hatte. f) Das Berufungsgericht brauchte es nicht als entscheidungserheblich ansehen, ob H(B| den Kläger zu Gunsten einer Firma Hafll deren Teilhaberin seine Frau war, aus dem Versicherungsverhältnis herausdrängen wollte. Der Kläger hätte, auch wenn das zutreffen sollte, in Wahrung der geschäftlichen Interessen der Beklagten, die ihm anvertraut waren, sich nicht soweit hinreißen lassen dürfen, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat. g) Ob es sich um eine echte oder unechte Gruppenlebensversicherung handelte, ist für die hier zu treffende Entscheidung Uber den Ausgleichsanspruch des Klägers ohne Bedeutung. Auch wenn etwa neu eintretende Betriebsangehörige von GflH^ ohne weiteres unter die Versicherung fielen, hätte der Kläger, wie es auch vorher der Fall war, zur Regelung sich ergebender Geschäfte laufend im Betriebe von GflBBfe erscheinen müssen. Das aber verbat sich die Firma mit ihrem Schreiben vom 14. November 1967. h) Von wesentlicher Bedeutung ist im Rahmen der Billigkeit die Erwägung, daß die Beklagte zwar einerseits weiter Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit der Firma GflBU zieht, andererseits aber die Provisionen, die sie bisher dem Kläger zu zahlen hatte, nunmehr an dessen Nachfolger abführen muß. Das ist zwar beim Ausscheiden eines Handelsvertreters die Regel und steht daher im allgemeinen der Zahlung eines Ausgleichs an den ausgeschiedenen Handelsvertreter nicht entgegen (so z.B. BGHZ 42, 244, 248). Der vorliegende Fall hat aber die Besonderheit, daß ohne das nach der Auffassung des Tatrichters bedenkliche Verhalten des Klägers dieser weiter Vertreter der Beklagten geblieben und der Beklagten dann die doppelte Belastung durch Zahlung eines Ausgleichs an den Kläger und der Provisionen an dessen Nachfolger erspart geblieben wäre. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter es als billig ansehen, dem Kläger keinen Ausgleich zuzuerkennen. 10 - 5. Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Rietschel Erbel Finke Schmidt Girisch