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BGH · VII ZR 179/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 179/67

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20„ Oktober 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu mehr als 26»536,10 DM nebst 7 1/2 $ Zinsen seit dem 18o Mai 1965 verurteilt worden ist» DU nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 32o940,24 DM nebst Zinsen verurteilt, .jedoch auf deren Anschlußberufung hin die Zinsdauer herabgesetzt; im übrigen hat es die Berufung und Anschlußberufung zurüekgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage und verfolgt sie den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch weiter. Io Für die Errichtung der Kfz-Halle mit Hausmeisterv/oh-nung (Planung und Bauführung) hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Honorar von 20,856,82 DM zuerkannt<> Insoweit greift die Beklagte das Urteil nicht an. Für die Planung von Lagerhallen für Rohre und sanitäre Einrichtungen gebührt dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 649 BGB insgesamt eine Vergütung von 73o403j42 DM, nämlich 63.057,75 DM für erbrachte und 10.345,67 DM für infolge der Kündigung des Architektenvertrags durch die Beklagte nicht erbrachte Architektenleistungen. Io Baß, wie das Berufungsgericht feststellt, die Voraussetzungen des Abs» 3 der Vereinbarung der Parteien vom 18o April 1962 nicht gegeben sind, wonach der Kläger, wenn die Beklagte aus außergewöhnlichen Gründen das Bauvorhaben nicht durchführen konnte, nur eine Abfindung von IOoOOO DM sowie Ersatzaufträge erhalten sollte, läßt die Revision gelten. Die Revision beanstandet an der Honorarbercchnung des Berufungsgerichts (BU S, 30), daß von den vereinbarten Honorarsätzen von 4,3 $6 und 2,5 wegen der nicht ausgeführten Bauführung nicht 1,5 cß> (§ 10 Abs«, 5 GOA) abgesetzt sind. 1o Der von der Revision gewünschte Abzug in Höhe von 1,5 c/° der Baukosten für die nicht erbrachte Bauführung kommt allerdings nicht in Betracht, denn es ist offensichtlich, daß die Sätze von 4,3 i<> und 2,5 außer den Leistungen nach § 19 Abs, 1 GOA nicht auch noch den vollen Satz von 1,5 ^ für die Bauführung umfassen können» 2o Der Kläger hat nach seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Behauptung die in § 19 Abs, 1 GOA unter a) - e) aufgeführten Leistungen erbracht, auf die insgesamt 75 $ der vollen Gebühr des § 10 GOA entfallen,, Da die von den Parteien vereinbarten Pauschalsätze von 4,3 fo und 2,5 $ der Baukosten aber auch die Gebühren für die Bauführung (§ 19 Abs» 4 GOA) umfassen, kann der Kläger für erbrachte Leistungen nicht 75 i* der Pauschalhonorare beanspruchen, denn er hat nicht 75 $ Leistungen erbrachte Die Parteien haben nicht vorgetragen, daß den Pauschalsätzen von 4,3 i und 2,5 i> ein anderer als der sich aus § 10 Abs«, 5 GOA ergebende Regelsatz von 25 i für die Bauführung zugrunde liegt» Es ist deshalb nach §§ 19 Abs« 4, 10 Abs« 5 GOA von einer auch die Bauführung abgeltenden Gesamtgebühr von 125 i der vollen Gebühr des § 10 GOA auszugehen» Alsdann hat der Kläger mit den in § 19 Abs« 1 a) - e) GOA genannten Leistungen nicht 75 sondern nur 60 i* der die Bauführung umfassenden vollen Leistung erbracht (75 : 125 =3:5; 3/5 = 60 £). Las Berufungsgericht (BU S» 30) hat das "Vollho-norar" unter Zugrundelegung der Pauschalsätze von 4,3 i und 2,5 °ß> mit 84»077 DM richtig errechnet» Der Kläger hat somit für die erbrachten Leistungen 6/10 von 84o007 LM, das sind 50»446,20 LM zu beanspruchen» die Lagerhallen mit (63o057?75 + 10o345,67 =) 730403942 LU, also um 6o404,14 BM zu hoch angesetzt„ Um diesen Betrag ist die Urteilssumme auf (32»940,24 - 6<>404,14 ~) 26 „ 536,10 BW zu kürzen und die Mehrforderung des Klägers abzuv/eisen0 Bie weitergehendo Revision der Beklagten erv/eiot sich als unbegründeto Bie Kostenentseheidung für alle Rechtszüge folgt aus §§ 92o 97 ZPO»

Zitierte Normen: § 649 BGB
$BerufungsgerichtParteiLeistungBauführungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2041 078
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 179/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22o Dezember 1969 Horn,
 Justizhauptsekret
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma C JH^Astraße
&
p B
?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Architekten Dipl«-Ing* BflHB? Bm^weg Nr0
Peter
?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22* Dezember 1969 unter Ilit-wirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanemann und der Bundesrichter Erbel, Dr« Vogt, Dr0 Finke und Schmidt
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20„ Oktober 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu mehr als 26»536,10 DM nebst 7 1/2 $ Zinsen seit dem 18o Mai 1965 verurteilt worden ist»
Die Mehrforderung des Klägers wird abgewieseno Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen <>
Von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Kläger 1/3 9 die Beklagte 4/5, von den Kosten der Revision tragen der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12,
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger hat in den Jahren 1959 -1963 der Beklagten Pläne für Betriebsgebäude auf deren Grundstück in erstellt und beim Bau einer Kfz-V/erkstatt mit Hausmeisterwohnung auch die örtliche Bauaufsicht geführte Danach hat die Beklagte, die an den Kläger nach
 und nach insgesamt 61»320 DM gezahlt hatte, den Architektenvertrag gekündigto Der Kläger hat ein restliches Honorar von 43<>946,02 DM nebst Zinsen, hilfsweise ein solches von 30 o6933 35 DM nebst Zinsen eingeklagt <,
Die Beklagte hat den Klaganspruch bestritten und widerklagend 40o463318 DM nebst Zinsen als zuviel gezahlt zurü clever langt o
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 919?56 DU nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen, Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 32o940,24 DM nebst Zinsen verurteilt, .jedoch auf deren Anschlußberufung hin die Zinsdauer herabgesetzt; im übrigen hat es die Berufung und Anschlußberufung zurüekgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage und verfolgt sie den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
e:
Io
 Für die Errichtung der Kfz-Halle mit Hausmeisterv/oh-nung (Planung und Bauführung) hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Honorar von 20,856,82 DM zuerkannt<> Insoweit greift die Beklagte das Urteil nicht an.
4
II.
Für die Planung von Lagerhallen für Rohre und sanitäre Einrichtungen gebührt dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 649 BGB insgesamt eine Vergütung von 73o403j42 DM, nämlich 63.057,75 DM für erbrachte und 10.345,67 DM für infolge der Kündigung des Architektenvertrags durch die Beklagte nicht erbrachte Architektenleistungen.
Io Baß, wie das Berufungsgericht feststellt, die Voraussetzungen des Abs» 3 der Vereinbarung der Parteien vom 18o April 1962 nicht gegeben sind, wonach der Kläger, wenn die Beklagte aus außergewöhnlichen Gründen das Bauvorhaben nicht durchführen konnte, nur eine Abfindung von IOoOOO DM sowie Ersatzaufträge erhalten sollte, läßt die Revision gelten. Das Urteil ist insoweit auch frei von Rechtsirrtum.
2. Die Beklagte meint, der Kläger habe deshalb keine Vergütung zu beanspruchen, weil er bei der Planung das ihm gesetzte Kostenlimit von 2.000.000 DM überschritten habe. Dadurch habe er die Vertragsgrundlage zerstört, so daß sie ohne Vergütungspflicht habe kündigen können. Diesen Einwand hält das Berufungsgericht ebenfalls für unbegründet. Es stellt fest, daß die Beklagte in der Vereinbarung vom 18. April 1962 die Planung des Klägers, die Baukosten in Höhe von 2.289.000 DM vorsah, gebilligt hat.
Zu dieser sich durch den ganzen Rechtsstreit ziehenden Frage haben das Berufungsgericht und das Landgericht den Sachvortrag der Parteien und die Beweise überein-
 
stimmend gewürdigt«, Die Revision versucht nochmals zu einer der Beklagten günstigen BeweisWürdigung zu golan-gen» Das Revisionsgericht ist jedoch an die Würdigung des Tatrichters gebunden? es sei denn? daß diese auf Rechtsfehlern beruht« Solche sind nicht erkennbar«
a)	Die Beweislast hat das Berufungsgericht, nicht verkannte Hierauf hat es bei seiner Entscheidung überhaupt nicht abgestellt. Es hält vielmehr für erwiesen (BU So 29/50): "daß die Beklagte bei dem Streit über die Überschreitung des Baukostenlimits nachgegeben und die das ursprünglich gesetzte Limit übersteigende Planung des Klägers nachträglich durch den Vertrag vom 18o April 1962 nach verschiedenen zwischen der mündlichen Verhandlung vom 9» März 1962 im Vorprozeß und dem Vertragsschluß vom 18« April 1962 geführten Besprechungen gebilligt hat’; o Seine Folgerung? daß der Kläger alsdann nicht verpflichtet gewesen sei? gemäß dem Verlangen der Beklagten ohne zusätzliche Bezahlung anstelle seiner Planung eine Lagerhalle aus Fertigteilen zu planen? ist rechtlich nicht zu beanstanden«
b)	Mit ihren weiteren Rügen macht die Revision geltend? das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vergleichs der Parteien die angeführten Umstände nicht vollständig oder unrichtig gewertet« Diese Verfahrensrügen hat der Senat geprüft? jedoch nicht für begründet befunden»
III o
Die Parteien sind darüber einig, daß das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar von 4?5 $ der Kosten
6
der "SanitärhalleM und von 2,5 cß> Kosten der "Hohren-halle1' - v/ohoi die auf die Klempner arbeiten und die Heizungsanlage entfallenden Kosten von 250o000 DH außer Ansatz zu bleiben haben - auch die Bauführung umfaßte0 Diese Honorarvereinbarung wurde im Vergleich vom 18«, April 1962 aufrecht erhalten.
Die Revision beanstandet an der Honorarbercchnung des Berufungsgerichts (BU S, 30), daß von den vereinbarten Honorarsätzen von 4,3 $6 und 2,5 wegen der nicht ausgeführten Bauführung nicht 1,5 cß> (§ 10 Abs«, 5 GOA) abgesetzt sind.
In diesem Punkt kann das Urteil nicht aufrecht erhalten werden.
1o Der von der Revision gewünschte Abzug in Höhe von 1,5 c/° der Baukosten für die nicht erbrachte Bauführung kommt allerdings nicht in Betracht, denn es ist offensichtlich, daß die Sätze von 4,3 i<> und 2,5 außer den Leistungen nach § 19 Abs, 1 GOA nicht auch noch den vollen Satz von 1,5 ^ für die Bauführung umfassen können»
2o Der Kläger hat nach seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Behauptung die in § 19 Abs, 1 GOA unter a) - e) aufgeführten Leistungen erbracht, auf die insgesamt 75 $ der vollen Gebühr des § 10 GOA entfallen,, Da die von den Parteien vereinbarten Pauschalsätze von 4,3 fo und 2,5 $ der Baukosten aber auch die Gebühren für die Bauführung (§ 19 Abs» 4 GOA) umfassen, kann der Kläger für erbrachte Leistungen nicht 75 i* der Pauschalhonorare beanspruchen, denn er hat nicht 75 $
 
der die Bauführung einschließenden Gesamtleistung, sondern nur 75 $ der in § 19 Abs0 1 GOA aufgeführten. Leistungen erbrachte Die Parteien haben nicht vorgetragen, daß den Pauschalsätzen von 4,3 i und 2,5 i> ein anderer als der sich aus § 10 Abs«, 5 GOA ergebende Regelsatz von 25 i für die Bauführung zugrunde liegt»
Es ist deshalb nach §§ 19 Abs« 4, 10 Abs« 5 GOA von einer auch die Bauführung abgeltenden Gesamtgebühr von 125 i der vollen Gebühr des § 10 GOA auszugehen» Alsdann hat der Kläger mit den in § 19 Abs« 1 a) - e) GOA genannten Leistungen nicht 75 sondern nur 60 i* der die Bauführung umfassenden vollen Leistung erbracht (75 : 125 =3:5; 3/5 = 60 £).
Las Berufungsgericht (BU S» 30) hat das "Vollho-norar" unter Zugrundelegung der Pauschalsätze von 4,3 i und 2,5 °ß> mit 84»077 DM richtig errechnet» Der Kläger hat somit für die erbrachten Leistungen 6/10 von 84o007 LM, das sind 50»446,20 LM zu beanspruchen»
Kir die vom Kläger infolge der Kündigung nicht ausgeführte Oberleitung (§ 19 Abs« 1 f) und g)) und die nicht ausgeübte Bauführung verbleiben 40 $6 von 84»077 LM, d» s» 33»630,80 LM» Hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen macht der Kläger einen Abzug von 50,76 / für ersparte Aufwendungen« Laß dieser höher anzusetzen sei, hat die Beklagte nicht behauptet« Lie verbleibenden 49,22 io von 33o63O,80 LM ergeben 16»553,08 LM«
Las dem Kläger zustehende Honorar beträgt somit insgesamt (50«446,20 + 16«553,08 ==) 66«999,28 LM» Las Berufungsgericht (Bü S« 31) hat das Gesamthonorar für
8
die Lagerhallen mit (63o057?75 + 10o345,67 =) 730403942 LU, also um 6o404,14 BM zu hoch angesetzt„ Um diesen Betrag ist die Urteilssumme auf (32»940,24 - 6<>404,14 ~) 26 „ 536,10 BW zu kürzen und die Mehrforderung des Klägers abzuv/eisen0 Bie weitergehendo Revision der Beklagten erv/eiot sich als unbegründeto
 Bie Kostenentseheidung für alle Rechtszüge folgt aus §§ 92o 97 ZPO»
Glanzmann	Erbel
 Vogt
Pinke
 Schmidt