Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9* November 1966 im Kostenpunkt und insoweit auf gehoben ,als der Beklagte verurteilt worden ist9 6«900 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Tatbestands Der Beklagte hat für den Kläger den Bau eines Wohnhauses in Aglasterhausen geplant und geleitet« Der Kläger hat we gen daran aufgetretener Mängel ihn und den Bauunternehmer K^HP, der das Haus gebaut hat, als Gesamtschuldner auf Zahlung von 20« 000 DM für Nachbeeserungskosten sowie 10«000 DM für den Minderwert des Hauses nebst Zinsen aus beiden Beträgen verklagt und die Feststellung begehrt, daß beide auch die Kosten weiterer erforderlicher Nachbesserungsarbeiten zu zahlen hätten« Der Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung an-gefochten, soweit ihn das Landgericht zur Zahlung eines 11«834 DM Übersteigenden Betrags verurteilt hatte« Der Kläger ist im Wege der Anschlußberufung, soweit er Fest-stcllungsklage erhoben hatte, ebenfalls zur Zahlungsklage übergegangen und hat darauf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 35.500 DM nebst Zinsen, abzüglich vom Beklagten bezahlter 11«834 DM, beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der erweiterten Zahlungsklage des Klü-goro - bis auf einen Teil der verlangten Zinsen - entsprochen« 1.) Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte bei der Auswahl des Bauunternehmers wußte, daß kein Baufachmann, sondern Metzger ist* und ob er als Architekt Anlaß gehabt hätte, sich nach dessen Vorbildung zu erkundigen. b) Die Revision rügt, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 8, Oktober 1966 (S, 3) geltend gemacht, auch ihm selbst sei es, da der Kläger den Architektenvertrag gekündigt habe, nicht ermöglicht worden, die Mängel auf eigene Kosten billiger zu beseitigen. Hierauf ist zwar das Berufungsgericht nicht eingegangen, doch liegt darin kein die Bntscheidung beeinflussender Rechtsfehler, Der Beklagte hat lediglich die Entscheidung des erkennenden Senats in IM Nr, 8/9 BGB § 635 angeführt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 18« März 1966 (So 2) entsprechend einen Sachverständigen darüber vernommen, daß die Preise auf dem Baumarkt in der Folgezeit um 15 # gefollen seien« Bin solch' allgemein gehaltenes Gutachten brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen« Der Sachverständige Farrenkopf hat den Betrag von 28« 000 DM aus den auf die einzelnen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten entfallenden Beträgen errechnet« Es wäre Sache des sachverständigen Beklagten gewesen, zur Höhe der hierfür angesetzten Beträge im einzelnen Stellung zu nehmen und Beweise anzutreten« Das Berufungsgericht hat das Verlangen des Beklag« ten zurückgewiesen, auf die Schadensersatzforderung des Klägers einen Betrag von 6«500 DM anzurechnen, den dieser dem Bauunternehmer Mjtf^ "noch schulde"« Da noch nicht geklärt ist, ob dieser Betrag, wie der Beklagte behauptet, 6.500 DM erreicht, ist das angefoch-tene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von 6.500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Kosten der Revision sind dem Beklagten schon getzt auf-zuerlegen (§§ 92, 97 ZPO); über das restliche Viertel hat das Berufungsgericht zu entscheiden0
BUNDESGERICHTSHOF 2070 018 j . c\§ IM NAMEN DES VOLKES tu zr 179/66 URTEIL Verkündet am 9- November 1967 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit desArchitekten Max Hf|^ straße 0f 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r gegen den Bauschreiner Josef Am 09 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. '1*4 2 **■* Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzraann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien* Erbel«, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 9* November 1966 im Kostenpunkt und insoweit auf gehoben ,als der Beklagte verurteilt worden ist9 6«900 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. November 1964 zu zahlen« In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Er hat 9/4 der Kosten der Revision zu tragen; über das restliche Viertel hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat für den Kläger den Bau eines Wohnhauses in Aglasterhausen geplant und geleitet« Der Kläger hat we gen daran aufgetretener Mängel ihn und den Bauunternehmer K^HP, der das Haus gebaut hat, als Gesamtschuldner auf Zahlung von 20« 000 DM für Nachbeeserungskosten sowie 10«000 DM für den Minderwert des Hauses nebst Zinsen aus beiden Beträgen verklagt und die Feststellung begehrt, daß beide auch die Kosten weiterer erforderlicher Nachbesserungsarbeiten zu zahlen hätten« Das Landgericht hat der Klage gegen beide als Gesamtschuldner bis auf die Wertminderung, für die es nur einen Betrag von 7.500 DM zuerkannt hat, entsprochen« Der Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung an-gefochten, soweit ihn das Landgericht zur Zahlung eines 11«834 DM Übersteigenden Betrags verurteilt hatte« Der Kläger ist im Wege der Anschlußberufung, soweit er Fest-stcllungsklage erhoben hatte, ebenfalls zur Zahlungsklage übergegangen und hat darauf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 35.500 DM nebst Zinsen, abzüglich vom Beklagten bezahlter 11«834 DM, beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der erweiterten Zahlungsklage des Klü-goro - bis auf einen Teil der verlangten Zinsen - entsprochen« Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr über den von ihm bezahlten - 4 ~ Betrag von 11.834 DM hinaus stattgegeben v/orden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht verweist hinsichtlich der Schäden am Haus auf 'das Gutachten des Sachverständigen Par-renkopf. Danach haben sich die Fundamente gesetzt; der verwendete Hörtel ist so schlecht, daß er mit dem Finger zwischen den Steinen heraus gekratzt werden kann; beide Mängel haben Risse im Mauerwerk verursacht; dieses weist auch Ausbuchtungen auf; die westliche Außenmauer ist nicht mehr standfest; ferner haben sich die Fußböden gesenkt. 1.) Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte bei der Auswahl des Bauunternehmers wußte, daß kein Baufachmann, sondern Metzger ist* und ob er als Architekt Anlaß gehabt hätte, sich nach dessen Vorbildung zu erkundigen. Es stellt fest, daß er jedenfalls die Bauarbeiten nur ungenügend überwacht und dadurch seine Pflichten aus der von ihm übernommenen Bauaufsicht nicht erfüllt hat. Es hält ihn deshalb nach § 635 BGB für verpflichtet, den dem Kläger am Haus entstandenen Schaden zu ersetzen. 2 •) Ein ursächliches Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens verneint das Berufungsgericht. Selbst wenn e3 seinem Wunsch entsprochen hoben sollte 9 daß den Bauauftrag erhielt, so stehe doch nicht fest, daß er dessen mangelnde Vorbildung gekannt oder entgegen einer Warnung des Beklagten auf seinem Wunsch bestanden habe. Bin Hitverschulden liege auch nicht darin, daß er eine Nachbesserung durch ab- gelehnt und den Bauvertrag mit diesem gekündigt habe; bei dessen mangelhafter Arbeitsweise habe er zu ihm kein Vertrauen mehr zu haben brauchen, a) In der Regel wird der wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Anspruch genommene Architekt dem Bauherrn nicht entgegenhalten können, dieser müsse zuvor den Bauhandwerker in Anspruch nehmen. Ob besondere Umstände des Binzclfalles zu einer anderen Beurteilung führen können, mag dahinstehen, Bs ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, daß dos Berufungsgericht dies im vorliegenden Ball verneint hat, b) Die Revision rügt, der Beklagte habe im Schriftsatz vom 8, Oktober 1966 (S, 3) geltend gemacht, auch ihm selbst sei es, da der Kläger den Architektenvertrag gekündigt habe, nicht ermöglicht worden, die Mängel auf eigene Kosten billiger zu beseitigen. Hierauf ist zwar das Berufungsgericht nicht eingegangen, doch liegt darin kein die Bntscheidung beeinflussender Rechtsfehler, Der Beklagte hat lediglich die Entscheidung des erkennenden Senats in IM Nr, 8/9 BGB § 635 angeführt. Er hat aber nicht vorgetragen, er habe sich gegenüber dem Kläger erboten, die Mängel auf eigene Kosten beheben zu lassen mit dem Hinweis, daß er diese Arbeiten billiger auszuführen vermöge. Die Kündigung des Architektenvertrago seitens des Klägers stand einem solchen Erbieten nicht entgegen. II« Der Sachverständige Farrenkopf hat in seinen Gutachten vom 27« September 1965 die Kosten der Mängelbesei-tigung auf 28«000 DM veranschlagt« Dem sind das Landgericht und das Oberlandesgericht gefolgt, letzteres nit der Begründung, daß Farrenkopf bei eingehender Überprüfung des Bauwerks noch v/eitere Mängel festgestellt habe als die beiden vom Landgericht beauftragten Sachverständigen, die geringere Kosten errechnet hatten« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 18« März 1966 (So 2) entsprechend einen Sachverständigen darüber vernommen, daß die Preise auf dem Baumarkt in der Folgezeit um 15 # gefollen seien« Bin solch' allgemein gehaltenes Gutachten brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen« Der Sachverständige Farrenkopf hat den Betrag von 28« 000 DM aus den auf die einzelnen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten entfallenden Beträgen errechnet« Es wäre Sache des sachverständigen Beklagten gewesen, zur Höhe der hierfür angesetzten Beträge im einzelnen Stellung zu nehmen und Beweise anzutreten« III« Das Berufungsgericht hat das Verlangen des Beklag« ten zurückgewiesen, auf die Schadensersatzforderung des Klägers einen Betrag von 6«500 DM anzurechnen, den dieser dem Bauunternehmer Mjtf^ "noch schulde"« Dio Revision macht geltend, der Betrag sei anzurechnen, weil der Kläger ihn hätte zahlen müssen, wenn Mj^p das Bauwerk ordnungsgemäß zu Ende geführt hätte. Biese Rüge ist begründet. Nach § 249 BGB hat der zu dem Schadensersatz Verpflichtete den Zustand hcrzustcllen, der bestehen v/ürde, wenn der ihn zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetre ten wäre. Hätte der Beklagte die örtliche Bauaufsicht ordnungsgemäß geführt und wäre infolgedessen der Rohbau mangelfrei erstellt worden, so müßte der Kläger den vollen Werklohn an M^^ entrichten. Wird nunmehr mittels der von Beklagten zu leistenden Zahlungen der Rohbau man gelfrei erstellt und zugleich auch der trotzdem verbleibende merkantile und technische Minderwert ausgeglichen, so ist der dem Klager durch die Vertragsverletzung des Beklagten entstandene Schaden behoben. Er muß sich deshalb auf seine Schadensersatzforderung anrechnen lassen, was er bei ordnungsgemäßer Erstellung des Rohbaus an M^p noch hätte zahlen müssen. Da noch nicht geklärt ist, ob dieser Betrag, wie der Beklagte behauptet, 6.500 DM erreicht, ist das angefoch-tene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von 6.500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. November 1964 verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuvorweisen. Die weitergehende Revision des Beklagten ist als unbegründet zurüokzuweisen. Drei Viertel der •Ml Kosten der Revision sind dem Beklagten schon getzt auf-zuerlegen (§§ 92, 97 ZPO); über das restliche Viertel hat das Berufungsgericht zu entscheiden0 Olanzmann Heimann-Trosien Erhel Vogt Rietsohel