Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. vereinbarten Werklohn bereits Abschlagszahlungen geleistet hatten, in Zahlungsschwierigkeiten, Deshalb stellte die Klägerin ihre weitere Tätigkeit ein und erwirkte zur Sicherung des restlichen Werklohns die Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück. Sie kamen überein, daß die Klägerin für ihre Arbeiten einschließlich der noch auszuführenden 44.079>35 DM erhalten solle, und zwar nach einem dem Baufortgang anzupassenden Zahlungsplan aus einem Baukonto bei der HflHHHHBl Landesbank. Bio Klägerin hat gegen die Architekten und den Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 22.254,16 BM nebst Zinsen eingeklagt; 22.079,35 BM berechnet sie als Werklohn für die bis Anfang 1964 ausge-ftihrten Tischlerarbeiten, die restlichen 174,81 BM sind \7echoelpr otestkosten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin gegen ihn den Anspruch auf Zahlung von 22.254,16 BM nebst Zinsen weiter. Oktober 1963 sich der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, für die Erfüllung ihres Werklohnanspruchs mit seinem eigenen Vermögen einzustehen. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem größten Teil frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision stand. In einem Punkt jedoch kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, nämlich in der Beurteilung der Tatsache, daß der Beklagte seine Stellung als Treuhänder der WBK vorzeitig niedergelegt hat. Nach seiner Ansicht bestand die Pflicht des Beklagten, für eine Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin zu sorgen, nur solange, wie er Treuhänder der WBK war; diese Pflicht soll grundsätzlich auch dann ihr Ende gefunden haben, wenn der Beklagte seine Stellung als Treuhänder der WBK durch eigene Kündigung aufgab. Das Berufungsgericht stellt sich sodann die Präge, ob der Beklagte nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet war, zu einer solchen Kündigung ihre Zustimmung einzuholen. Zwar ist gegen die tatrichterliche Auslegung, daß das Auf trag s Verhältnis, in dem der Beklagte zur Klägerin stand, von seiner Stellung als Treuhänder der WBK abhängig war und deshalb zugleich mit dieser enden sollte, von Rechts wegen nichts einzuwendenj vielmehr ist diese Auslegung gerechtfertigt durch die Tatsache, daß der Beklagte nur, solange er Treuhänder der WBK war, mit der Verfügung Uber die Baugelder zu tun hatte. Zu mißbilligen ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne seine Pflichten gegenüber der Klägerin nur dann verletzt haben, wenn er gegenüber der WBK willkürlich gekündigt hätte. Hier legt das Berufungsgericht der Bindung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die ihr gebührende Bedeutung bei. Bie Klägerin hatte in dem Vergleich auf ihre bisherige Sicherung durch die Vormerkung verzichtet und sah ihre Sicherung nunmehr darin, daß der Beklagte in die Verfügung über die Baugelder eingeschaltet wurde. Daraus folgt, daß die Kündigung des Beklagten gegenüber der WBK anders zu beurteilen ist, als es das Berufungsgericht tut. Zwar ist diese Kündigung mit dem Berufungsgericht nicht als unwirksam zu betrachten; es führt ohne Rechtsfehler aus, der Beklagte habe sein Vertragsverhältnis zur WBK nach § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen können. Gerade dann, wenn die Kündigung gegenüber der WBK auch das Vertragsverhältnis der Parteien beendete und die Klägerin damit ihre in der Treuhändertätigkeit des Beklagten liegende Sicherung verlor, durfte der Beklagte nach dem hier anzuwendenden Rechtsgedanken des § 671 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur in der Art kündigen, daß die Klägerin anderweit für eine Überwachung der Verwendung der Baugelder sorgen und sich damit sichern konnte. Das war sicher ein unberechtigtes AnsinnenJ Es ist aber nicht ersichtlich und nicht festgestellt, daß der Beklagte dieses Ansinnen nicht hätte ablehnen können, ohne seine Stellung als Treuhänder niederzulegen. Er hat nicht behauptet, daß die WBK sein Verbleiben als Treuhänder von der Übernahme der Gewährleistung abhängig gemacht hätte.
BUNDESGERICHTSHOF /t <5 2072 078 IM NAMEN DES VOLKES VJI_ZR.1JSZ§1 URTEIL Verkündet am 29. Februar 1968 Horn Jus ti zhaup t s ekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Otto M , Inhabe^Kaufmann Herbert Iw Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegen den Baurat Heinz-Jürgen In Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. 2 Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Eebruar 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Juli 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Di.e Klägerin führte in den Jahren 1963 und 1964 Tischlerarbeiten für den Bau von Eigentumswohnungen in aus. Auftraggeber waren die früher mit- vereinbarten Werklohn bereits Abschlagszahlungen geleistet hatten, in Zahlungsschwierigkeiten, Deshalb stellte die Klägerin ihre weitere Tätigkeit ein und erwirkte zur Sicherung des restlichen Werklohns die Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek an dem Baugrundstück. Von Rechts wegen Tatbestand: verklagten Architekten Klaus und Dieter HflBHHHVaus H Diese gerieten im Sommer 1963» als sie auf den Die Architekten HMHMIB verhandelten mit ihr, um die Fortsetzung der Arbeiten und die Löschung der Vormerkung zu erreichen. Sie kamen überein, daß die Klägerin für ihre Arbeiten einschließlich der noch auszuführenden 44.079>35 DM erhalten solle, und zwar nach einem dem Baufortgang anzupassenden Zahlungsplan aus einem Baukonto bei der HflHHHHBl Landesbank. Dorthin überwies die Htfp» ■■^Wohnungsbaukasse als Finanzierungsinstitut ihre Kreditbeträge. Über das Baukonto konnten die Architekten nur gemeinsam mit dem Beklagten verfügen, dessen Bestellung zu dem ehrenamtlichen Treuhänder der H ■»wohnungsbaukasse bevorstand. Die Klägerin legte Wert darauf, daß dieser sich an der Regelung der Angelegenheit beteiligte. Am 5. Oktober 1963 schlossen die Klägerin und die Architekten einen privatschriftlichen Ver- gleich, in dem es unter anderem heißt: M ___________ ."Die Herren und der Treuhänder Herr GflH^ versichern hiermit, daß die Finanzierung des noch an die Firma zu zahlenden Betrages in Höhe von 44.079,35 DM gesichert ist. Die Herren äer Treuhänder verpflichten sich entsprechend den Auszahlungsquoten, die auf Grund des Baufortschritts zur Auszahlung gelangen, Zahlung zu leisten. Ein entsprechender Zahlungsplan wird von den Herren H0HHH^pund Herrn G^D vorgelegt 3.) Die am 14.11. und 22.11.1963 über je 9.000 DM fällig werdenden Wechsel werden.durch Hingabe neuer Akzepte durch die Herren HflHHHMverlängert. Die Fälligkeit soll in *<ir Februar 1964 eintreten. Von dem Betrage von 44.079*35 DM werden 26-079*35 DM an die Firma gezahlt. Der Rest- betrag von 18.000 DM wird an Herrn Rechtsanwalt SflHBHF in entrichtet. Dieser erhält den Betrag zu treuen Händen und ist verpflichtet, von diesem Betrag die beiden Wechsel von zusammen 18.000 DM einzulösen und die Rapiere den Herren auszuhändigen.11 §A "Die Firma M^|P verpflichtet sich, die im Grundbuch ... eingetragene Vormerkung löschen zu lassen. Die Löschungsunterlagen werden Herrn Rechtsanwalt Sg(H^^behändigt, sobald Herr Baurat diesem Vergleich beigetreten ist und durch seine Unterschrift die Bedingungen und Verpflichtungen anerkannt hat. ...11 Der Beklagte, der am 15* Oktober 1963 zu dem Treuhänder der Wohnungsbaukasse bestellt wurde, Unter- zeichnete diesen Vergleich, legte aber bereits am 30. November 1963 seine Tätigkeit als Treuhänder nieder, ohne das der Klägerin mitzuteilen. Diese ließ nach Vergleichsabschluß die Vormerkung löschen und führte weitere Tischlerarbeiten aus. Anfang 1964 stellte sie ihre Arbeiten erneut ein, weil sie die im Vergleich vorgesehenen Abschlagszahlungen nicht erhalten hatte. Im Februar 1964 gingen auch die von den Architekten Hartenstein vereinbarungsgemäß begebenen zwei Verlängerungs-akzepte über je 9.000 DM zu Protest. Am 10. April 1964 schloß die Klägerin über die restlichen Tischlerarbeiten einen neuen Y/erkvertrag mit den inzwischen als Erbbauberechtigten im Grundbuch eingetragenen Wohnungskäufern. Bio Klägerin hat gegen die Architekten und den Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 22.254,16 BM nebst Zinsen eingeklagt; 22.079,35 BM berechnet sie als Werklohn für die bis Anfang 1964 ausge-ftihrten Tischlerarbeiten, die restlichen 174,81 BM sind \7echoelpr otestkosten. Bie Architekten Hi^|H|| sind rechtskräftig zur Zahlung der Klagesumrae verurteilt worden. Gegen.den Beklagten ist die Klage jedoch beim Land-gericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin gegen ihn den Anspruch auf Zahlung von 22.254,16 BM nebst Zinsen weiter. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entsoheidungsgründe s Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe im Vergleich vom 5. Oktober 1963 sich der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet, für die Erfüllung ihres Werklohnanspruchs mit seinem eigenen Vermögen einzustehen. Br habe weder die Verbindlichkeit der Brüder übernommen noch für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit Garantie geleistet noch hierfür gebürgt. Vielmehr habe er nur versprochen, dafür zu sorgen, daß die von der Woh- nungsbaukasse (V/BK) zur Verfügung gestellten Baugelder sachgerecht und plangemäß verwandt und fällige Ansprüche der Klägerin aus diesen Mitteln erfüllt würden. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche, das Revisionsgericht bindende Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung. Der Senat hat die dagegen erhobenen Revisionsrügen geprüft, hält sie jedoch für unbegründet. Demnach hat die Klägerin gegen den Beklagten jedenfalls keinen Anspruch auf Erfüllung ihrer Werklohnansprüche. In Betracht kommen nur Schadensersatzansprüche. Das Berufungsgericht untersucht verschiedene Handlungen und Unterlassungen des Beklagten darauf, ob sie seine Schadensersatzpflicht begründet haben. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem größten Teil frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision stand. In einem Punkt jedoch kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, nämlich in der Beurteilung der Tatsache, daß der Beklagte seine Stellung als Treuhänder der WBK vorzeitig niedergelegt hat. Das Berufungsgericht will auch hierin keine Vertragsverletzung sehen. Nach seiner Ansicht bestand die Pflicht des Beklagten, für eine Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin zu sorgen, nur solange, wie er Treuhänder der WBK war; diese Pflicht soll grundsätzlich auch dann ihr Ende gefunden haben, wenn der Beklagte seine Stellung als Treuhänder der WBK durch eigene Kündigung aufgab. Das Berufungsgericht stellt sich sodann die Präge, ob der Beklagte nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet war, zu einer solchen Kündigung ihre Zustimmung einzuholen. Es entscheidet diese Präge nicht allgemein, meint jedoch, daß der Beklagte der Zustimmung der Klägerin höchstens dann bedurft habe, wenn er willkürlich ohne sachlich zureichenden Grund kündigte. Er hat aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts in seinem unbestrittenen Vortrag “plausibel gemacht, daß er sich unberechtigten Anforderungen seitens der Wohnungsbaukasse bzy/. ihrer Angestellten ausgesetzt gesehen hat und dadurch zu seinem Schritt veranlaßt worden ist“. Biese Betrachtungsweise wird den vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht voll gerecht. Zwar ist gegen die tatrichterliche Auslegung, daß das Auf trag s Verhältnis, in dem der Beklagte zur Klägerin stand, von seiner Stellung als Treuhänder der WBK abhängig war und deshalb zugleich mit dieser enden sollte, von Rechts wegen nichts einzuwendenj vielmehr ist diese Auslegung gerechtfertigt durch die Tatsache, daß der Beklagte nur, solange er Treuhänder der WBK war, mit der Verfügung Uber die Baugelder zu tun hatte. Zu mißbilligen ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne seine Pflichten gegenüber der Klägerin nur dann verletzt haben, wenn er gegenüber der WBK willkürlich gekündigt hätte. Hier legt das Berufungsgericht der Bindung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht die ihr gebührende Bedeutung bei. Bie Klägerin hatte in dem Vergleich auf ihre bisherige Sicherung durch die Vormerkung verzichtet und sah ihre Sicherung nunmehr darin, daß der Beklagte in die Verfügung über die Baugelder eingeschaltet wurde. Bas ist im Vergleich deutlich zun Ausdruck gekommen. Benn darin war die Löschung der Vormerkung und überhaupt die Wirksamkeit des Vergleichs davon abhängig gemacht, daß der Beklagte dem Vergleich beitrat und ihn unterschrieb. Bern Beklagten mußte daher bewußt sein, wie - - KJ großes Gewicht die Klägerin auf seine Mitwirkung legte. Bei dieser Sachlage war er gehalten, mit ganz besonderer Sorgfalt darauf zu achten, daß die Interessen der Klägerin gewahrt wurden. Daraus folgt, daß die Kündigung des Beklagten gegenüber der WBK anders zu beurteilen ist, als es das Berufungsgericht tut. Zwar ist diese Kündigung mit dem Berufungsgericht nicht als unwirksam zu betrachten; es führt ohne Rechtsfehler aus, der Beklagte habe sein Vertragsverhältnis zur WBK nach § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündigen können. Es hätte aber auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 beachten sollen. Ihre unmittelbare Anwendung würde aller-dings nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der WBK treffen. Aber in diesem Zusammenhang wird die oben erwähnte, vom Berufungsgericht festgestellte Koppelung der beiden Vertragsverhältnisse bedeutsam. Gerade dann, wenn die Kündigung gegenüber der WBK auch das Vertragsverhältnis der Parteien beendete und die Klägerin damit ihre in der Treuhändertätigkeit des Beklagten liegende Sicherung verlor, durfte der Beklagte nach dem hier anzuwendenden Rechtsgedanken des § 671 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur in der Art kündigen, daß die Klägerin anderweit für eine Überwachung der Verwendung der Baugelder sorgen und sich damit sichern konnte. Etwas anderes würde nur dann gelten können, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Angesichts der für die Klägerin auf dem Spiel stehenden erheblichen Interessen, auf die der Beklagte Rücksicht zu nehmen hatte, kann ihm im Verhältnis zur Klägerin ein Recht, die Treuhandschaft zu beendigen, nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zugestanden werden. Dafür reicht das Vorbringen nicht aus, mit dem er den Anlaß zur Kündigung "plausibel gemacht hat”. Die vom Berufungsgericht erwähnten unberechtigten Anforderungen seitens der WBK bzw. ihrer Angestell ten bestanden angeblich darin, daß vom Beklagten verlangt worden ist, er solle für die technischen Mängel des Baues und zwar auch schon für die vor seiner Treuhandschaft ent standenen, die Gewährleistung übernehmen. Das war sicher ein unberechtigtes AnsinnenJ Es ist aber nicht ersichtlich und nicht festgestellt, daß der Beklagte dieses Ansinnen nicht hätte ablehnen können, ohne seine Stellung als Treuhänder niederzulegen. Er hat nicht behauptet, daß die WBK sein Verbleiben als Treuhänder von der Übernahme der Gewährleistung abhängig gemacht hätte. Somit ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht, zw bejahen^. Me vorzeitige Niederlegung des Treuhänderants kann deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nach dem Rechtsgedanken des § 671 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Pflicht zu dem Ersatz des dadurch entstandenen Schadens begründen. Ob ein solcher Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Bas Revisionsgericht muß unterstellen, daß diese Präge zu bejahen ist, und daher das ange-fochtene Urteil aufheben und die Sache an das Berufungs-gericht zurückverv/eisen. Heimann-Trosien Rietschel Glanzmann Erbel Meyer