Die Bau führ urig übertrug der Klüger dein Bauingenieur Joachim der Angeste 11c er dos Beklagten war, aber während der Bauzeit vom Klüger als Angerteliter übernommen wurden Endo Oktober-Anfang November 1955 wurde im Treppenhaus eine vom ersten bis zu dem fünften 0bergeschoi3 durchgehende V/and aus Glasbausteinen errichtet» Als die Lieferantin der Glasbausteine, die Firma in BrflHHB, die von ihr für den Einbau zugesagten beiden Arbeiter nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen konnte.; Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser nicht dafür gesorgt habe, daß die Glasbausteine gemäß den technischen Vorschriften in eine elastische Plaetikmaeee eingebettet wurden» Er hat behauptet, die Beseitigung der Mängel werde einschließlich de3 hierbei erforderlichen Gerüstbaues 60OOO,— DM, möglicherweise noch mehr kosten» Mit der Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6*000,— DM und die Feststellung begehrt, daß dieser ihm auch die bei der Neuerstellung der Glass Leinwand darüber hinaus entstehenden Kosten zu ersetzen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil ihm nicht die Bauführung obgelegen habe und er selbst nicht verantwortlich, ein Schadensersatzanepruch auch verjährt sei« Pro i e- und Loh nst c ige r ungen erhobt und die Feststellung die weiteren aufzuwendenden Oberlandesgericht hat den Z für gerechtfertigt erklärt die Eahlungsklage auf i - 30 begehrt, daß der Beklagte Kesten zu ersetzen habe . Dem Architoktenvertrag vom 18« März 19!?5 entnimmt das Berufungsgericht, daß dem Beklagten die Planung sowie die künstlerische und technische Oberleitung, nicht jedoch die Bauführung oblag« Der mit der Bauführung betraute Bauingenic 301^^^ war, so stellt es fest, nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten, sondern vom Kläger als Angestellter übernommen worden. Fs stellt jedoch fest, der Beklagte habe gewußt, daß Glasbausteine elastisch eingesetzt werden müssen, Üach seiner Meinung hätte der Beklagte, wenn er schon nicht sich selbst, sondern den Ingenieur Schmidt als Bauführer für den Binbau der Glasoausteinc verantwortlich gehalten höbe, wenigstü;:L hoi der Abnahme durch Stichproben feststellen müssen, ob die Glasbausteine ordnungsgemäß in eine elastische ^asse eingesetzt worden waren * Hierfür hätte es genügt, an einigen Stellen den Putz zu entfernen. 2=) Auch wenn man nicht auf die Bestimmung in Ziff."4 aaO abstellt, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen; daß der Beklagte als mit der Abnahme beauftragter Architekt verpflichtet war, die vom ersten bie zu dem fünften Obergeschoß reichende Wand aus Glasbausteinen zu überprüfen. Es schließt sich insofern lediglich der Erklärung des Beklagten bei seiner Vernehmung vom habe, ohne den Putz abzuschlagen, nicht ob die Glasbausteine elastisch auf Filz Juni 1962 an- er feststellen können, verlegt worden seien Der Beklagte hätte sich je doch auch durch Be frage n des Ingenieurs 3 BUB oder der eingesetzten Arbeiter vergewissern können; ob die Glasbausteine elastisch eingesetzt worden waren* Diese Gewißheit aber hätte er sich, u;n seiner Prüfungspflicht zu genügen, mindestens verschaffen müssen (vgl* hierzu VII ZR •9/61 vom 25- Oktober 1^62)e Zu Unrecht hat er sieh hierzu nicht verpflichtet gehalten. Ihm war, wie er bei seiner Vernehmung eingeräumt hat, schon lange vor der Abnahme bekannt, daß die Glasbausteine nicht von der äpezialfirma sondern von Arbeitern der Baufirma DflBHB eingesetzt worden waren . Denn bei den Arbeitern des Bauunternehmers PUB konnte der Beklagte nicht voraussetzen, daß sie die von ihm bei seiner Vernehmung umrissenen erforderlichen Spezialkenntniese hatten und die Glasbausteine zunächst auf Keile setzten, danach die offenen Spalten mit hartfilz ausdrückten und schließlich die Keile wieder entfernten. Das Berufungsgericht hat dsn Schadensersatzanspruch auf den Mehraufwand beschränkt, der infolge der späteren Entdeckung dos unsachgemäßen Einsetzens der Glasbausteine entstanden ist oder entsteht (EU 3, VI), Es brauchte deshalb nicht zu entscheiden, ob der Beklagte nicht auch Pflichten verletzt hat, die sich für ihn schon vor und während des Einsetzens der Glasbausteine aus der ihm nach ^ 2 Abs. 1 b Ziff.4 des Vertrags obliegenden ’'allgemeinen Oberaufsicht über die Ausführung des Baues” ergaben- Entgegen dem Einwand des Poliers Hinfe^-der Pirwa DfeMfe nach seiner Erfahrung müsse der Rahmcrn in den die Glasbausteine eingesetzt werden, mit Hanf oder Teerstricken ausgefüllt werden, ist der Bauführer SflB) so stellt das Berufungsgericht fest, sei se.iner Weisung geblieben, die Glasbausteine auf Holzkeile zu setzen und die fugen mit Zement einzustreichen• Daß der Polier darauf die Aoisungen des Ingenieurs befolgt hat, kann ihm nach Ansicht dee Berufungsgerichte nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, Es hot des halb eine Haftung der Firma Dfe|fe verneint. Die Revision meint, nach :j* 13 des Vertrags komme eine Haftung des Architekten wegen ungenügender Aufsicht und Prüfung nur bei Unvermögen des ausführenden Unternehmers in Frag*' und nicht schon dann, wenn ein Anspruch gegen den Unternehmet überhaupt nicht entstanden oder verjährt ist. Ob dies auch dann gilt, 'flenn der Anspruch gegen den Unternehmer verjährt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn einen Anspruch gegen die Firma D^HIfc hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint* Diese hat nicht etwa die Errichtung der Wand übernommen, sondern ihre saurer im Stundenlohn nach den Weisungen des Bauführers SflU ar-beiten lassen. Mangels eines Anspruchs des Klägers gegen die Firma Dfl^ kommt es auf die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1962, 1499 (vgl, auch BGHZ 39? Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte seine Tätigkeit nach dem Vortrag des Klägers Anfang i 9 5 3 beendet, daß die Baupolizei das Bauwerk noch nicht abge-■common und daß der Beklagte die Honorarrechnung am 1* Marz 1957 ausgestellt hat* Es ist deshalb der Meinung, daß die Verjährung durch den am 30= Dezember 1953 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls unterbrochen norden ist ($ 213 BGB) - Allerdings ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts die baupolizeiliche Abnahme bis heute nicht erfolgt« Ob damit gesagt sein soll, die Baupolizei habe noch nicht geprüft, ob bei der Ausführung des Bauwerks die baupolizeilichen Vorschriften beachtet worden sind, oder nur, sie habe noch nicht den Gobrauchsabnahtneschein ausgestellt, kann offen bleiben* Der Klüger hat das Gebäude nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten am 28* November 1955 bezogen* Bis zur Erhebung dor Feststellungsklage waren annähernd 5 Jahre verstrichen* 7erm er in diesem Zeitraum nicht die baupolizeiliche Abnahme herbeigeführt hat, so kann er sich jedenfalls seit Anfang '*958, als der Beklagte seine Tätigkeit nach der eigenen Behauptung des Klägers beendet hatte, nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine noch ausstehende baupolizeiliche Abnahme dem Beklag- Die Revision des Beklagten erweist sich demnach als unbegründet, soweit der Zahlungsanspruch bis zur Höhe von 6o'300?— DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt is Im übrigen war das angefochiene Urteil aufzuheben und die Klage, also auch die Feststeilungsklage, abzuweisen.
22,?i 07p Verkündet am 20, Februar -964 Woxtschock, J u 31 iz ober Sekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten BDA HchQUfcullee Q§, August Albert 5t( in Hi( Beklagten, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Revis ionsklägers, gegen den Großkaufmann Dr. Gustav in Hil Weg S? Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr., hot der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Heimann-Trosien, Rietschel? Erbel Hubert Meyer und Dr» Finke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlsndee-gerichte in Gelle vom 12. Juli '*962 wird zurückgewiesen, soweit der Zahlungsanspruch bis zur Höhe von 6.300,— DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist- Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen* Von den Kosten der Revision haben der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Von Rechts wegen Dur Klüger ließ in den Jahren 1 955/56 sein zerstörtes Geschäftshaus in Hil aufbauen De Beklagte war sein Architekt«. Die Bau führ urig übertrug der Klüger dein Bauingenieur Joachim der Angeste 11c er dos Beklagten war, aber während der Bauzeit vom Klüger als Angerteliter übernommen wurden Endo Oktober-Anfang November 1955 wurde im Treppenhaus eine vom ersten bis zu dem fünften 0bergeschoi3 durchgehende V/and aus Glasbausteinen errichtet» Als die Lieferantin der Glasbausteine, die Firma in BrflHHB, die von ihr für den Einbau zugesagten beiden Arbeiter nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen konnte.; wurde der Einbau der die Maurerarbeiten ausführenden Firma übertragen, Diese legte zwischen den Stahlrahmen und die Glasbausteine Holzkelle und verputzte dann die Fugen mit Mörtel» Als sich das Mauerwerk später setzte, zersprang ein großer Teil der Glasbausteine» Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser nicht dafür gesorgt habe, daß die Glasbausteine gemäß den technischen Vorschriften in eine elastische Plaetikmaeee eingebettet wurden» Er hat behauptet, die Beseitigung der Mängel werde einschließlich de3 hierbei erforderlichen Gerüstbaues 60OOO,— DM, möglicherweise noch mehr kosten» Mit der Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6*000,— DM und die Feststellung begehrt, daß dieser ihm auch die bei der Neuerstellung der Glass Leinwand darüber hinaus entstehenden Kosten zu ersetzen habe. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil ihm nicht die Bauführung obgelegen habe und er selbst nicht verantwortlich, ein Schadensersatzanepruch auch verjährt sei« rer Das Landgericht hat die Klage abgewiesen G V iin B e r n f un ir s v e r f a taro n mit Rücksicht auf ein re trete:';«? Pro i e- und Loh nst c ige r ungen erhobt und die Feststellung die weiteren aufzuwendenden Oberlandesgericht hat den Z für gerechtfertigt erklärt die Eahlungsklage auf i - 30 begehrt, daß der Beklagte Kesten zu ersetzen habe . D ahlungsanspruch dem Grunde und der Feststellung«klage a : J e jii- s pro eben« Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung beider Klageansprüche» Der Kläger beantragt, die Revision zur iickzuwo i sen, Entscheid ungsgründe: I. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Glasbausteine zersprungen sind, weil sie unsachgemäß eingesetzt wurden, greift die Revision nicht an* Das Berufungsgericht hat die Prüfung, in welchen) Umfang der Schaden auch durch das Setzen des Mauerwerks entstanden ist, dein Betragsvorfahren Vorbehalten« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. II« Dem Architoktenvertrag vom 18« März 19!?5 entnimmt das Berufungsgericht, daß dem Beklagten die Planung sowie die künstlerische und technische Oberleitung, nicht jedoch die Bauführung oblag« Der mit der Bauführung betraute Bauingenic 301^^^ war, so stellt es fest, nicht Erfüllungsgehilfe des Beklagten, sondern vom Kläger als Angestellter übernommen worden. I Ob ureb de n ze i tw eil igs n -ii ns a t z de e rj't Di 9 n i. - -\- r* v Vj M vG - a gt e n steh en de n I ng eni eur s Sc hri 0 d J. L-i £* ulührun er ich tl ich d es '£ inbou e d er Glas ste in e s i % f de n Be 1 da g te n geg an ge n v; ar 7 läßt ■Jas Be rufu ngs ge ric h <» i of fen, we i I si oh M O “f1 i a a t u ng de Q Be klagt en für den ei ng et t te Ci e n 3 c I e n 96 -• raschen Oberleitung ergebe. III. „ Las Berufungsgericht geht von * 2 Abs, * b des Archi- tektenvertrags aus» wonach der Beklagte mit der künstlerischen und technischen Oberleitung betraut war und nach dessen Ziff. 5 - abweichend von S 19 Abs, e und f sowie Abs. 4 GOA (Fassung vom 13» Oktober ^ 950) - die Abnahme der Arbeiten und Lieferungen zur Oberleitung statt zur Bauführung gehört- Was der Beklagte als mit der Abnahme beauftragter Architekt zu tun hatten entnimmt das Berufungsgericht der Ziff* 14 der vom Verband Leutscher Architekten-und Ingenieur-Vereine aufgestellten "Bestimmungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Leistungen der Architekten und Ingenieure" vom Jahre 1903 (vgl, Roth-Gaber Korn» z., Vertragsrecht und z, GOA 196? So 565)» Danach hat der Architekt die zu Gesicht tretenden Teile des Bauwerks durch Stichproben auf Fehler zu prüfen und wahrgenommene Fehler dem Bauherrn mitzuteilen. Las Berufungsgericht läßt offen» wer den Arbeitern der Baufirma LflHHh als die Firma ihre Arbeiter nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen konnte» den Auftrag gern' geben hat, die Glausbausteine in d£n Stahlrahmen einzusetzen- Fs stellt jedoch fest, der Beklagte habe gewußt, daß Glasbausteine elastisch eingesetzt werden müssen, Üach seiner Meinung hätte der Beklagte, wenn er schon nicht sich selbst, sondern den Ingenieur Schmidt als Bauführer für den Binbau der Glasoausteinc verantwortlich gehalten höbe, wenigstü;:L hoi der Abnahme durch Stichproben feststellen müssen, ob die Glasbausteine ordnungsgemäß in eine elastische ^asse eingesetzt worden waren * Hierfür hätte es genügt, an einigen Stellen den Putz zu entfernen. Zu dieser Prüfung habe er besonders deshalb Anlaß gehabt, weil ihm bekannt gewesen sei daß die Glasbausteine nicht von der Spezialfirma , sondern von den Arbeitern der Maurerfirina cingebaut worden waren. Der Beklagte sei deshalb für den infolge der späteren Entdeckung der unsachgemäßen Ausführung entstandenen Schaden verantwortlich. Biesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten« ?,) Die vom Berufungsgericht angeführten "Bestimmungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Leistungen dor Architekten und Ingenieure" haben allerdings die Parteien ihren vertraglichen Bestimmungen nicht zugrunde gelegt« Auf sie kann es deshalb nicht ankommen. 2=) Auch wenn man nicht auf die Bestimmung in Ziff. "4 aaO abstellt, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen; daß der Beklagte als mit der Abnahme beauftragter Architekt verpflichtet war, die vom ersten bie zu dem fünften Obergeschoß reichende Wand aus Glasbausteinen zu überprüfen. Bas Berufungsgericht sagt nicht, der Beklagte habe zu diesem Zweck an einigen Stellen den Mörtel aus den Fugen zwischen den Glasbausteinen entfernen müssen, sondern es sieht darin nur eine Möglichkeit, wie der Beklagte später noch die unsachgemäße Ausführung leicht hätte feststellen können. Es schließt sich insofern lediglich der Erklärung des Beklagten bei seiner Vernehmung vom habe, ohne den Putz abzuschlagen, nicht ob die Glasbausteine elastisch auf Filz 1/1. Juni 1962 an- er feststellen können, verlegt worden seien Der Beklagte hätte sich je doch auch durch Be frage n des Ingenieurs 3 BUB oder der eingesetzten Arbeiter vergewissern können; ob die Glasbausteine elastisch eingesetzt worden waren* Diese Gewißheit aber hätte er sich, u;n seiner Prüfungspflicht zu genügen, mindestens verschaffen müssen (vgl* hierzu VII ZR •9/61 vom 25- Oktober 1^62)e Zu Unrecht hat er sieh hierzu nicht verpflichtet gehalten. Ihm war, wie er bei seiner Vernehmung eingeräumt hat, schon lange vor der Abnahme bekannt, daß die Glasbausteine nicht von der äpezialfirma sondern von Arbeitern der Baufirma DflBHB eingesetzt worden waren . In diesem Umstand durfte das Berufungsgericht unbedenklich den besonderen Anlaß zu einer eingehenden Prüfung der Glassteinwand sehen. Denn bei den Arbeitern des Bauunternehmers PUB konnte der Beklagte nicht voraussetzen, daß sie die von ihm bei seiner Vernehmung umrissenen erforderlichen Spezialkenntniese hatten und die Glasbausteine zunächst auf Keile setzten, danach die offenen Spalten mit hartfilz ausdrückten und schließlich die Keile wieder entfernten. Der Beklagte hat auch nicht dem mit der 3auführung betrauten Ingenieur 3^BÜB die erforderlichen Aeisungen gegeben oder sich vergewissert, ob dieser die notwendigen Spezialkenntnisse hatte. Demnach läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als mit der Abnahme beauftragten Architekt obliegenden Pflichten nichterfüllt, keinen Hechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat dsn Schadensersatzanspruch auf den Mehraufwand beschränkt, der infolge der späteren Entdeckung dos unsachgemäßen Einsetzens der Glasbausteine entstanden ist oder entsteht (EU 3, VI), Es brauchte deshalb nicht zu entscheiden, ob der Beklagte nicht auch Pflichten verletzt hat, die sich für ihn schon vor und während des Einsetzens der Glasbausteine aus der ihm nach ^ 2 Abs. 1 b Ziff. 4 des Vertrags obliegenden ’'allgemeinen Oberaufsicht über die Ausführung des Baues” ergaben- 7 - T-?r fach j *3 Ziff, 3 des Architektenvertrags haftet dor Beklagte 3 wenn er wegen ungenügerider Aufsicht und Prüfung für fehlerhafte Bauausführung in Anspruch genommen wird, nur im falle des Unvermögens des aus führenden ü n t e rno hme r s ■, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, da«3 die Haftung des Beklagten nach dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen ist o 1o) Das trifft, soweit die zunächst mit dem Einsetzen der Glasbausteine beauftragt gewesene Firma in Be- tracht kommt, ohne ‘weiteres deshalb au, weil sie nicht die Arbeiten ausgeführt hat. Von einem Unvermögen der Firma Affe kann insoweit, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil, keine Rede sein, Ihre Verpflichtung, die Glasbausteine zu liefern, hat sie erfüllt. 2„) Die Maurer der Birma Dflfefe haben die Glasbausteine im Tagelohn gemäß den Weisungen des Bauführers Ingenieur eingesetzt. Entgegen dem Einwand des Poliers Hinfe^-der Pirwa DfeMfe nach seiner Erfahrung müsse der Rahmcrn in den die Glasbausteine eingesetzt werden, mit Hanf oder Teerstricken ausgefüllt werden, ist der Bauführer SflB) so stellt das Berufungsgericht fest, sei se.iner Weisung geblieben, die Glasbausteine auf Holzkeile zu setzen und die fugen mit Zement einzustreichen• Daß der Polier darauf die Aoisungen des Ingenieurs befolgt hat, kann ihm nach Ansicht dee Berufungsgerichte nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, Es hot des halb eine Haftung der Firma Dfe|fe verneint. Schadensersätzen' spräche des Klagers gegen die Firma Dfe|^^ halt es auch für verjährt ? Die Revision meint, nach :j* 13 des Vertrags komme eine Haftung des Architekten wegen ungenügender Aufsicht und Prüfung nur bei Unvermögen des ausführenden Unternehmers in Frag*' und nicht schon dann, wenn ein Anspruch gegen den Unternehmet überhaupt nicht entstanden oder verjährt ist. Dora kann nicht gefolgt werden. Ein Unvermögen zur iinftun setzt naturgemäß einen Anspruch, für den gehaftet werden soll voraus* Deshalb kann es auf ein Unvermögen des Unternehmers nicht ankommen, wenn dieser für den Mangel überhaupt nicht oi zustehen hot. Ob dies auch dann gilt, 'flenn der Anspruch gegen den Unternehmer verjährt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn einen Anspruch gegen die Firma D^HIfc hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint* Diese hat nicht etwa die Errichtung der Wand übernommen, sondern ihre saurer im Stundenlohn nach den Weisungen des Bauführers SflU ar-beiten lassen. Dessen Weisungen wurden befolgt« Unter diesen Umständen kann auch nicht von einem Anspruch aus i 633 BGB (vgl, auch 5 4 Ziff« 3 VOB (B)) gegen die Firma Döring die Rede sein. Mangels eines Anspruchs des Klägers gegen die Firma Dfl^ kommt es auf die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats NJW 1962, 1499 (vgl, auch BGHZ 39? 261, 264) nicht an. Beide Entscheidungen betreffen Fälle, in denen sowohl eine Haftung des Unternehmers als auch eine solche des Architekten in Betracht kam* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Mit-verschulden des Bauführers das der Kläger gemäß & 278, 254 BGB gegen sich gelten lassen müsse, nicht geprüft« Die Entscheidung über ein Mitverschuldcn dürfe dem betragsverfahren nur dann Überlassen werden, wenn das mit-wirkende Verschulden zweifellos nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen könnec Selbst dann aber müsse im Jrundurtoil ein dahin gehender v orbohalt £encocht worden Die Rüge führt nicht zur Aufhebung des Urte:Is5 Las Gborlandesgericht sogt zwar ( bÜ S, ’’ 4) > der Beklagte habe dein Klüger ’’vollen Ersatz“ des Schadens ln dem angeführten Rahmen zu leisten. Es stellt aber ander?caeits .fest, daß trotz der ihm gemachten Vorhaltungen die verfehlten v/cisungen für das Einsetzen der Glasbausteine erteilt hat. Da der Klager ihn zu dem Bauführer bestellt hatte, muß er dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB gegen sich gelten lassen o Das Berufungsgericht mußte jedoch nicht die gemäß § 254 BGB erforderliche Abwägung selbst vornehmen. Es könnt die Entscheidung dem Betragsverfahren Vorbehalten, wenn fes stand, daß überhaupt ein vom Beklagten zu erstattender Schadensbetrag verblieb (vgl. BGH wM 1965, 1253)= Allerdings hat das Berufungsgericht hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Das kann der Senat aber nochholen. Es ist offensichtlich, daß das Verschulden nicht zur völligen Freistellung des Beklagten führen wird. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die Abwägung dem Landgericht su übertragene VI o Nach £ 14 des Vertrags kommen drei Zeitpunkte in Betracht, zu denen die zweijährige Verjährung des Anspruchs des Bauherrn gegen den Architekten als öberleiter der Ausführung beginnon soll, nämlich die Beendigung der Leistung des Architekten, die Abnahme des Bauwerks durch die Baupoli und die Zusammenstellung der Herstellungskosten des Bauwerk nebst Ausstellung der Rechnung über das Architektenhonorar.- unklar int, ob die Vorjährungsfrist bereits aiit Je;:: zuerst oder erst mit dem zuletzt eintretenden Ereignis zu laufen beirinnt«. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte seine Tätigkeit nach dem Vortrag des Klägers Anfang i 9 5 3 beendet, daß die Baupolizei das Bauwerk noch nicht abge-■common und daß der Beklagte die Honorarrechnung am 1* Marz 1957 ausgestellt hat* Es ist deshalb der Meinung, daß die Verjährung durch den am 30= Dezember 1953 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls unterbrochen norden ist ($ 213 BGB) - Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß der Zahlungsbefehl nur einen Betrag von 6»300,—* DM erfaßt hat* Als der Klüger* die Beststellungsklage am 22* September I960 erhob, war die vereinbarte Verjährungsfrist von zwei Jahren, wenn man auf die Beendigung der Architektentätigkeit Anfang 1958 oder die Ausstellung der Architektenrechnung am 1. März 1957 abstellt, abgelaufen * Das gilt erst recht für die Erweiterung der Zahlungsklago am 23* Oktober 1961 auf 7*000,— DM* Allerdings ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts die baupolizeiliche Abnahme bis heute nicht erfolgt« Ob damit gesagt sein soll, die Baupolizei habe noch nicht geprüft, ob bei der Ausführung des Bauwerks die baupolizeilichen Vorschriften beachtet worden sind, oder nur, sie habe noch nicht den Gobrauchsabnahtneschein ausgestellt, kann offen bleiben* Der Klüger hat das Gebäude nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten am 28* November 1955 bezogen* Bis zur Erhebung dor Feststellungsklage waren annähernd 5 Jahre verstrichen* 7erm er in diesem Zeitraum nicht die baupolizeiliche Abnahme herbeigeführt hat, so kann er sich jedenfalls seit Anfang '*958, als der Beklagte seine Tätigkeit nach der eigenen Behauptung des Klägers beendet hatte, nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine noch ausstehende baupolizeiliche Abnahme dem Beklag- ton gegenüber berufen« Deshalb sind olle einen Be trog von tS. 7:00 DM übcrste i*re r-don Ansprüche verführt' VII Die Revision des Beklagten erweist sich demnach als unbegründet, soweit der Zahlungsanspruch bis zur Höhe von 6o'300?— DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt is Im übrigen war das angefochiene Urteil aufzuheben und die Klage, also auch die Feststeilungsklage, abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus 97 3 92 ZPO, Heimann-Trosien Rietschel Erbel Meyer Finke