t für je 85,03 DM je to Insoweit ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abgewickelto Jedoch hat die Beklagte behauptet, die Klägerin sei zur Abnahme von noch 77.066 Die Klägerin hat die Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß ein Vertrag über die Lieferung weiterer beten» Diesem Antrage haben das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München stattgegeben» Jedoch hat das letztere ausgesprochen, daß sich die Ernennung nur auf die Abwicklung de3 90»000 t-Vertrags beziehe» Darauf hat die Beklagte die Ernennung eines Schiedsrichters für die Klägerin auch wegen des 80»000 t-Vertrags beantragt» Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden» 1» ein Vertrag über die Lieferung von 80»000 t ÜS Steam-Slacks zwisehen den Parteien nicht zustande gekommen und Die Beklagte bittet um Klageabweisung» Sie hält ihre Behauptung aufrecht, daß die Parteien einen weiteren Vertrag über 80»000 t Kohle geschlossen hätten, und meint, daß hierüber ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden habe» In der Klagebeantwortung vom 11 o März 1959 verlangte die Beklagte, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Eeststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnio fehlteno Hilfsweise bat sie um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Schiedsrichterernennungsverfahren«, Sie machte weiter geltend, daß die Klage aus den in jenem Verfahren angegebenen Gründen auch sachlich nicht gerechtfertigt sei; auf jene Gründe nahm sie ausdrücklich Bezug«, Unter Zugrundelegung dieses Schriftsatzes verhandelte sie am 13» März 1959 und stellte die darin enthaltenen Anträge <> Bas Oberlandesgericht meint u«a., die Beklagte habe bereits durch ihre Bezugnahme auf das Schiedsrichterer-xxennungsverfahren deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß alle Streitigkeiten über den angeblichen 80*000 t-Vertrag zur alleinigen Zuständigkeit dos Schiedsgerichts gehörten« 90.000 t, sondern auch wegen des 80,000 t-Vertrags betrieben (Antrag vom 2, Mai 1958), Zwar hatte sie sich dann durch Schriftsatz vom 13 o Juni 1958 auf den 90,000 t-Vertrag beschränkt, Aw,4. 80.000 t-Vertrag, Die Bezugnahme in der Klagebeantwortung vom 11» März 1959 umfaßte auch diese Behauptung, Aus ihr ergab sich, daß die Beklagte nach wie vor an der Meinung festhielt, über den 80,000 t-Vortrag müsse ebenfalls das Schiedsgericht entscheiden. mit allen Mittein, den 80*000 t-Vertrag vor das Schiedsgericht zu bringen» Eine solche Äußerung hatte nur dann einen Sinn, wenn die Beklagte in der Klagebeantwortung oder spätestens im Termin vom 13« März 1959 die Einrede des Schiedsvertrags in einer für die Beteiligten erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hatte* Ber 90«000 t-Vertrag enthalte die Schiedsgerichts-veroinbarung« Er sei so eng mit den Verhandlungen über die Lieferung der teureren Kohle aus dem 80«000 t-Inport verknüpft, daß die sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ebenfalls von der Schiedsgerichtsklausel des 90«000 t-Vertrags erfaßt würden« Selbst wenn man dem nicht folge, ändere eich das Ergebnis nicht« Benn die Parteien hätten ihre Verkaufsbedingungen ohnehin zur Grundlage aller Verhandlungen gemacht« Bemnach gelte für sie auch aus diesem Grunde . * Die Revision greift vor allem die Hauptbegründung des Berufungsgerichts an und meint, daß 3ich die Schiedsklausel aus dem 90»000 t-Vertrag nicht auf den angeblichen 8O0OOO t-Vertrag erstrecken könne«, Unter solchen Umständen ist die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht 2U beanstanden, daß nach dem Willen der Parteien auch alle weiteren Verhandlungen diesen Bedingungen unterstehen sollten, selbst wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde. Pas ist nicht entscheidend« Rach den bedenkenfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts (S« 34 d, ürt«).sollten die Geschäftsbedingungen der Partei maßgebend sein, die jeweils als Verkäufer auftrat, Pas war hier die Beklagte, Für den Inhalt des stillschweigend abgeschlossenen Schiedsvertrags kommt es also nur auf deren Bedingun- 3» Gemäß dem § 1026 ZPO hat ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten keine rechtliche Wirkung, wenn er sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden hechtsstreitigkeiten bezieht« Die Revision ist der Ansicht, daß diesen Erfordernissen nicht genügt sei, weil sich die Schiedsklausel schlechthin auf "alle sonstigen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung” erstreck et Das hat das Oberlandesgericht S« 25 d« Ürt« mit zutreffender Begründung abgelehnt, Die Rechtsprechung hat angenommen, daß das Rechtsverhältnis ioS« des § 1026 ZPO, hinreichend bestimmt sei, wenn die Abmachung jedenfalls einen begrenzten Kreis von Geschäften betrifft (vgl„ ZoB0 RG JW 1908, 458)« Das ist hier der Pall» Denn die Geschäftsbedingungen und damit die Schiedsklausel beziehen sich nur auf Streitigkeiten, die aus den Verhandlungen über die Dieferung von Xmportkohle entstehen würdeno Damit wird den Erfordernissen des § 1026 ZPO genügte Es kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht insoweit zur eigenen Auslegung der Bedingungen befugt ist, wie die Revision annimmt„ Auch wenn man dies bejaht, gelangt der Senat zu demselben Ergebnis,wie das Berufungsgerichte Die Schiedsklausel erstreckt sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht nur auf bereits abgeschlossene oder gültige Verträge«. Sie erfaßt vielmehr darüber hinaus ausdrücklich alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der einzigen Beschränkung, daß sie sich auf Kohlenimportgeschäfte beziehen müssen o Somit werden auch solche Streitigkeiten ergriffen, die aus nicht beendeten Vertragsverhandlungen und insbesondere darüber entstehen konnten, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen war. 25a das Schiedsgericht nach dem Gesagten über das Zu standekommen des 80«000 t-Vertrags zu befinden hat, ist der Klageantrag zu 1), mit dem eine solche Entscheidung von dem ordentlichen Gericht verlangt wird, unzulässig« Hie Revisionsbeklagte meint, damit stehe fest, daß auch der Klageantrag zu 2) (Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens) mangels Peststellungsinteresses unzulässig und nicht unbegründet sei, wie das Berufungsgericht angenommen habe; denn hierüber müsse zwangsläufig mit dem Klageantrag zu 1) entschieden werden,, Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen zurUnzulässigkeit der Feststellungsklage nach dem § 256 ZPO führen würden« Denn jedenfalls ist sie als solche nach dem § 280 ZPO zulässig« Her Antrag zu 2) hat Bedeutung über den vorliegenden Prozeß hinaus, weil er sich auch darauf bezieht, ob etwaige Streitigkeiten über Ansprüche aus Verschulden bei .Vertragsverhandlungen unter die Schiedsklausel fallen« Deswegen war sachlich darüber zu entscheiden, wie os das Oberlandesgcricht getan hat*
VII ZK 179/61 Verkündet
am 26o September 1963 Woitscheckj JustizoberSekretär* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2193 053
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma "Appp" Kohlenbeschränkt er Höf'tung,
ctogh ihre Geschäftsführer Hermann (D
d Brikettwerke Gesellschaft mi straße M? vertreten und Walter
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
die Firma Wilhelm Zp^® GmbH», Appfl^B? s straße vertreten durch ihre Geschäftsf
Spp^und Br» Paul
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußbe-rufungs6eklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwj&te Prof0 Br»
und Br» -
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der Bundes-richter Rietsohel, Br„ Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br» Pinke
für Recht erkannt: >
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Öberlandesgerichts in München vom 22» März 1961 wird zurückgev/ic-sen»
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
\
Tatbestand:
Die klagende GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Hugo GmbH in Mülheim/Ruhr? die beklagte GmbH eine solche der
die ihrerseits dem Konzern der Bergwerke J\G
angehörto Beide Gesellschaften befassen sich mit Kohlenhandel • Sie stehen miteinander seit Mitte 1956 in Geschäftsverbindung,,
Im Januar 1957 bestellte die Klägerin bei der Beklagten 90.000 t amerikanische Kohle zu dem Preise von 84? 50 DM je t. Der Vertrag wurde nach einem weiteren Briefwechsel geschlossen; ihm lagen die "Verkaufsbedin-gungen für ausländische feste Brennstoffe” der Beklagten zu Grunde. In ihnen befindet sich folgende "Schiedsjgpe-richtsvereinbarung”:
’•Alle Meinungsverschiedenheiten Uber die Auslegung der VerkaufsbedIngungen oder Uber Qualitätsdifferenzen sowie alle sonstigen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden.' Im Streitfall ernennt jede Partei einen Schiedsrichter«, Können diese sich nicht einigen? so haben sie gemeinsam einen Obmann zu bestimmen. Können sie sich über die Person dos Obmanns nicht einigen? soll dieser durch den Präses der für den Sitz des Verkäufers zuständigen Handelskammer ernannt werden. . .o,r
Die Klägerin bot die Kohle der B<_ _
AG (3^^ an und erhielt von dieser einen dahingehenden Kaufantrago JSs ergaben sich jedoch Schwierigkeiten
wegen der Lieferzeit? weil die den gesamten Posten
bis Ende 1957 brauchte? während sich die Beklagte eine Frist -bis in das Jahr 1959 Vorbehalten hatte« Zur Berei-
nigung dieser Frage verhandelte der Geschäftsführer der Beklagten, S^|^, mit dem damaligen Prokuristen und jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, am 31. Januar 1957*
S00 wies darauf hin, daß er noch weitere 80.000 t amerikanische Kohle aus einem anderen Importabkommen zur Verfügung habe, die aber um 0,53 DM jo t teurer seien« Man einigte sich dahin, daß die B^^ auch hieraus beliefert werden sollte»
Die Beklagte lieferte zu Gunsten der Klägerin an die B^p im Laufe des Jahres 1957 92*934 und zwar'21.341 t zu dem Preise von je 84,50 DM und 71.593 t für je 85,03 DM je to Insoweit ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abgewickelto Jedoch hat die Beklagte behauptet, die Klägerin sei zur Abnahme von noch 77.066 t verpflichtet, weil zwischen den Parteien am 31. Januar 1957 ein bindender Kaufvertrag über weitere 80.000 t zustande gekommen sei. Sie verteilt ihre Lieferungen,entsprechend deren Qualität, derart, daß auf den 90.000 t-Vertrag 21.341 t und auf den 80.000 t-Vertrag 71.593 t entfielen«» Zunächst hat sie von der Klägerin Abnahme des für beide Verträge verbleibenden Rests und später Schadenersatz verlangt. Sie beziffert ihre Forderungen auf rund 2.090.000 (90.000 t-Vertrag) und rund 260.000 DM (80.000 t-Vertrag).
Die Klägerin hat die Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, daß ein Vertrag über die Lieferung weiterer
80.000 t nicht geschlossai worden sei.,.,.
Zur Entscheidung.des Streits hat die Beklagte das Schiedsgericht angerufen. Die Klägerin hat dessen Zuständigkeit bestritten und- keinen eigenen Schiedsrichter benannt. Darauf hat die Beklagte die Ernennung eines Schiedsrichters für die Klägerin bei dem zuständigen Gericht er-
beten» Diesem Antrage haben das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München stattgegeben» Jedoch hat das letztere ausgesprochen, daß sich die Ernennung nur auf die Abwicklung de3 90»000 t-Vertrags beziehe» Darauf hat die Beklagte die Ernennung eines Schiedsrichters für die Klägerin auch wegen des 80»000 t-Vertrags beantragt» Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden»
Roch während des ersten Schiedsrichterernennungsverfahrens erhob die Klägerin bei dem ordentlichen Gericht Klage» Sie beantragt fest zu st ©Hon, daß
1» ein Vertrag über die Lieferung von 80»000 t ÜS Steam-Slacks zwisehen den Parteien nicht zustande gekommen und
2» ein schiedsgerichtliches Verfahren hinsichtlich dieses angeblichen Vertrags unzulässig soi»
Die Beklagte bittet um Klageabweisung» Sie hält ihre Behauptung aufrecht, daß die Parteien einen weiteren Vertrag über 80»000 t Kohle geschlossen hätten, und meint, daß hierüber ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden habe»
Das Landgericht hat dem Antrag zu 1) entsprochen» Über die Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens hat es nicht entschieden, da es dies für unnötig hielt» Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandeogericht die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des Antrags zu 1) als unzulässig und des Antrags zu 2) als unbegründet» ’
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter,, Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Einrede, der Rechtsstreit sei durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, muß bis 2um Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden {§ 274 Abs« 1 und' 3 2K>) o ^
Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß diesem Erfordernis genügt ist«, Bern ist zuzustimmen«
In der Klagebeantwortung vom 11 o März 1959 verlangte die Beklagte, die Klage als unzulässig abzuweisen, weil das Eeststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnio fehlteno Hilfsweise bat sie um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung im Schiedsrichterernennungsverfahren«, Sie machte weiter geltend, daß die Klage aus den in jenem Verfahren angegebenen Gründen auch sachlich nicht gerechtfertigt sei; auf jene Gründe nahm sie ausdrücklich Bezug«, Unter Zugrundelegung dieses Schriftsatzes verhandelte sie am 13» März 1959 und stellte die darin enthaltenen Anträge <>
Bas Oberlandesgericht meint u«a., die Beklagte habe bereits durch ihre Bezugnahme auf das Schiedsrichterer-xxennungsverfahren deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß alle Streitigkeiten über den angeblichen 80*000 t-Vertrag zur alleinigen Zuständigkeit dos Schiedsgerichts gehörten«
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Die Revision greift das vergeblich an»
Die Einrede des Schiedsvertrags ist an keine JJ'orm gebunden, Es genügt, wenn der Beklagte seinen Willen hinreichend deutlich zu dem Ausdruck bringt, daß die Sachentscheidung nicht von dem angerufenon Staatsgericht, sondern von Schiedsrichtern getroffen werden solle (RG JW 1904, 238).
Das hat die Beklagte hier getan. Sie hatte das Schiedsrichterernennungsverfahren nicht nur wegen des
90.000 t, sondern auch wegen des 80,000 t-Vertrags betrieben (Antrag vom 2, Mai 1958), Zwar hatte sie sich dann durch Schriftsatz vom 13 o Juni 1958 auf den 90,000 t-Vertrag beschränkt, Aw,4. August 1958 hatte sie aber wieder auf den Antrag vom 2, Mai 1958 zurückgegriffen und, ebenso wie im Schriftsatz vom 1, November 1958, ausdrücklich behauptet, der Schiedsvertrag und damit das Ernennungsverfahren bezögen sich ebenfalls auf den
80.000 t-Vertrag,
Die Bezugnahme in der Klagebeantwortung vom 11» März 1959 umfaßte auch diese Behauptung, Aus ihr ergab sich, daß die Beklagte nach wie vor an der Meinung festhielt, über den 80,000 t-Vortrag müsse ebenfalls das Schiedsgericht entscheiden. Anders ist ihr Verlangen, den Klageantrag zu 2, (Unzulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens) abzuweisen, gar nicht zu verstehen.
So hat auch, wie bereits das Oberlandesgericht fest-stellt, die Klägerin das Vorbringen der Beklagten aufgefaßt, Denn sie hat in ihrer Erwiderung auf die Klago-boanlv/ortung im Schriftsatz vom 15« April 1959 ausgeführt, die' Beklagte scheue das ordentliche Gericht und versuche
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mit allen Mittein, den 80*000 t-Vertrag vor das Schiedsgericht zu bringen» Eine solche Äußerung hatte nur dann einen Sinn, wenn die Beklagte in der Klagebeantwortung oder spätestens im Termin vom 13« März 1959 die Einrede des Schiedsvertrags in einer für die Beteiligten erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hatte*
II«
Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, da# der Streit der Parteien, der sich auf den 80«000 t-Verträg bezieht, vom Schiedsgericht zu entscheiden ist« Es führt aus:
Die hier in Betracht kommenden Verkaufsbedingungen der Parteien stimmten inhaltlich vollständig und wörtlich fast überein« Beide Bedingungen enthielten die gleiche Schiedsgerichtsvereinbarung« Biese Schiedsklausel sollte nach dem Willen der Parteien von dem Bestände eines etwaigen Hauptvertrage unabhängig sein«
Ber 90«000 t-Vertrag enthalte die Schiedsgerichts-veroinbarung« Er sei so eng mit den Verhandlungen über die Lieferung der teureren Kohle aus dem 80«000 t-Inport verknüpft, daß die sich hieraus ergebenden Streitigkeiten ebenfalls von der Schiedsgerichtsklausel des 90«000 t-Vertrags erfaßt würden«
Selbst wenn man dem nicht folge, ändere eich das Ergebnis nicht« Benn die Parteien hätten ihre Verkaufsbedingungen ohnehin zur Grundlage aller Verhandlungen gemacht« Bemnach gelte für sie auch aus diesem Grunde . die Schiedsabrede«
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* Die Revision greift vor allem die Hauptbegründung
des Berufungsgerichts an und meint, daß 3ich die Schiedsklausel aus dem 90»000 t-Vertrag nicht auf den angeblichen 8O0OOO t-Vertrag erstrecken könne«,
Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht. Denn das angefochtene Urteil wird in jedem Falle von der Hilfsbegründung getragen«
1, Das Berufungsgericht hat seine Ansicht , daß die beiderseitigen Xieferungsbedingungen jeglichen Vertragsverhandlungen der Parteien Uber den Ankauf von Importkohle kraft stillschweigender Vereinbarung zu Grunde liegen, rechtsirrtumsfrei begründet.
Die Parteien hatten bereits im Jahre 1.956 einige Geschäfte mit US-Importkohie auf Grund jener Bedingungen geschlossen, Sie wußten ferner, wie das Öberlandesgericht feststellt, als Großhändler, die bedeutenden Konzernen angeschlossen waren, daß "keine am Kohlenhandel beteiligte I^achfirma erwarten kann, Importkohle zu anderen als diesen Bedingungen kaufen, zu können"•
Unter solchen Umständen ist die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich nicht 2U beanstanden, daß nach dem Willen der Parteien auch alle weiteren Verhandlungen diesen Bedingungen unterstehen sollten, selbst wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben wurde. Das ergibt sich nicht nur aus der vorangegangenen Übung, sondern auch aus dem vom Öberlandesgericht festgestellten allgemeinen Brauch,
Daran ändert nichts, daß jene Übung sich, wie die Revision auaführt, nur auf 3 Geschäfte zu stützen vermag.
~ 9 -
Auch diese 3 Geschäfte genügen, um die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung hinsichtlich der Geschäftsbedingungen zu rechtfertigen (vgl, über einen solchen stillschweigenden Abschluß auch RGEK § 157 Anm, 38 mit Nachv/.)«
Paß nicht allein vertretungsberechtigt war, ist
insoweit bedeutungslos« Penn die Geschäftsbedingungen geilten für die Verhandlungen, und den Abschluß nicht kraft seiner Zustimmung, sondern auf Grund stillschweigenden Parteiwillens, der sich aus der voran gegangenen Übung und dom bestehenden Brauch ergab«
Sind aber die Bedingungen als maßgebend vereinbart, so ist es auch die daxvin enthaltene Schiedsklausel•
2. Die Revision verweist weiter darauf, daß die beiden Schiedsklauseln insofern voneinander abweichen, als der Obmann von den Präsidenten verschiedener Handelskammern au ernennen sei»
Pas ist nicht entscheidend« Rach den bedenkenfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts (S« 34 d, ürt«).sollten die Geschäftsbedingungen der Partei maßgebend sein, die jeweils als Verkäufer auftrat, Pas war hier die Beklagte, Für den Inhalt des stillschweigend abgeschlossenen Schiedsvertrags kommt es also nur auf deren Bedingun-
Pen Umstand, daß die Geschäftsbedingungen der Parteien uinhaltlich vollständig und wörtlich fast” überein-stimraen, hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge gewürdigt. Es schließt daraus (S, 23 ff d, Urt,), daß sich die Parteien überhaupt einer Schiedsabrede unterwerfen wollten, Insov/eit war der Unterschied hinsichtlich der
gen an
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Ernennung des Obmanns unerheblich„ Das gilt umsomehr, als diese Ernennung nur als letzte Aushilfe in Betracht kam, wenn sich nämlich die beiden Schiedsrichter weder in der Sache noch Uber die Person des Obmanns einigen konnten«
3» Gemäß dem § 1026 ZPO hat ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten keine rechtliche Wirkung, wenn er sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden hechtsstreitigkeiten bezieht«
Die Revision ist der Ansicht, daß diesen Erfordernissen nicht genügt sei, weil sich die Schiedsklausel schlechthin auf "alle sonstigen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung” erstreck et
Das hat das Oberlandesgericht S« 25 d« Ürt« mit zutreffender Begründung abgelehnt,
Die Rechtsprechung hat angenommen, daß das Rechtsverhältnis ioS« des § 1026 ZPO, hinreichend bestimmt sei, wenn die Abmachung jedenfalls einen begrenzten Kreis von Geschäften betrifft (vgl„ ZoB0 RG JW 1908, 458)« Das ist hier der Pall» Denn die Geschäftsbedingungen und damit die Schiedsklausel beziehen sich nur auf Streitigkeiten, die aus den Verhandlungen über die Dieferung von Xmportkohle entstehen würdeno Damit wird den Erfordernissen des § 1026 ZPO genügte
4«, Rach Auffassung des Berufungsgerichts sollte die Schiedsklausel, wie bereits erwähnt, auch dann gelten, wenn kein Hauptvertrag zustande kam oder wenn über dessen Gültigkeit zu entscheiden war*
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Es kann dahinstehen, ob das Revisionsgericht insoweit zur eigenen Auslegung der Bedingungen befugt ist, wie die Revision annimmt„ Auch wenn man dies bejaht, gelangt der Senat zu demselben Ergebnis,wie das Berufungsgerichte
Die Schiedsklausel erstreckt sich ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht nur auf bereits abgeschlossene oder gültige Verträge«. Sie erfaßt vielmehr darüber hinaus ausdrücklich alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der einzigen Beschränkung, daß sie sich auf Kohlenimportgeschäfte beziehen müssen o Somit werden auch solche Streitigkeiten ergriffen, die aus nicht beendeten Vertragsverhandlungen und insbesondere darüber entstehen konnten, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen war. Hieran ändert die Tatsache nichts, daß in diesem Zusammenhänge vom. Verkäufer und Käufer die Rede ist; damit ist nur die Stellung des Verhandlungspartners gemeint, es wird aber nicht der vorherige Abschluß des Vertrags vorausgesetzt«>
lf Die Revisionsklägerin hat in der mündlichen Ver-
% • handlung vorgetragen, das Schiedsgericht habe am 11. Juni
1963 die Klage der Z^J^-GmbH auf Zahlung eines Betrags ijj von rund 2;090.000 DM aus dem 90<,000 t-Vertrag abgev/ie-
|] sen; sie hat den Schiedsspruch überreicht <>
' fit
gj : Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen berück-
m sichtigt werden kann (vgl«. § $61 Abe«, 1 ZPO)«, Denn im
X vorliegenden Verfahren handelt es sich nur um den
' 80o000 t-Vertrago Darüber, ob er zustande gekommen ist,
ob der Z|HA-G-mbH Ansprüche daraus zustehen und ob
1
Streitigkeiten hierüber vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, hat dieses nicht befunden« Her Spruch ist also für die vom Senat zu treffende Entscheidung bedeutungslo
IV.
25a das Schiedsgericht nach dem Gesagten über das Zu standekommen des 80«000 t-Vertrags zu befinden hat, ist der Klageantrag zu 1), mit dem eine solche Entscheidung von dem ordentlichen Gericht verlangt wird, unzulässig«
Hie Revisionsbeklagte meint, damit stehe fest, daß auch der Klageantrag zu 2) (Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens) mangels Peststellungsinteresses unzulässig und nicht unbegründet sei, wie das Berufungsgericht angenommen habe; denn hierüber müsse zwangsläufig mit dem Klageantrag zu 1) entschieden werden,,
Es kann dahinstehen, ob diese Erwägungen zurUnzulässigkeit der Feststellungsklage nach dem § 256 ZPO führen würden« Denn jedenfalls ist sie als solche nach dem § 280 ZPO zulässig« Her Antrag zu 2) hat Bedeutung über den vorliegenden Prozeß hinaus, weil er sich auch darauf bezieht, ob etwaige Streitigkeiten über Ansprüche aus Verschulden bei .Vertragsverhandlungen unter die Schiedsklausel fallen« Deswegen war sachlich darüber zu entscheiden, wie os das Oberlandesgcricht getan hat*
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO„
G-lanzmann Rietschel Heimann-Trosien
Meyer
Pinke