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BGH · VII ZR 179/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 179/60

April I960 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt und soweit dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben worden ist. Der Kläger behauptet, die Silos seien, wie sich in der Garantiefrist gezeigt habe, weder gas- noch wasserdicht und nicht geeignet für das Bereiten von Gärfutter aus Rübenblättern; sie seien nicht mehr verwendbar und müßten abgebrochen werden. Mit der Klage hat er als SchadeWersa-fcz Zahlung dieses Betrages und weiterer 266,40 DM verlangt, die er selbst für Ausbesserung der Silos aufgewandt habe. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus den Mängeln der Silos entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie für den Schaden des Klägers nicht einzutreten brauche, weil der Kläger die Silos zu früh gefüllt habe. Einen Anspruch des Klägers auf die Kosten für den Bau neuer Silos hat das Landgericht verneint. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, der Kläger hat mit Anschlußberufung, weitere 700 DM verlangt und sich dagegen gewandt, daß das Landgericht die Ersatzpflicht nur für den weiteren unmittelbaren Schaden festgestellt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung des Klägers statt-gegeben. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte die Gas- und Wasserdichte, Druckfestigkeit und Säurebeständigkeit nur im Sinne des § 633 BGB zugesichert oder für sie noch eine zusätzliche Garantie übernommen hat. Sie hafte daher schon nach §§ 633 Abs.1, 635 BGB für den Schaden, der dem Kläger durch das Pehlen der zugecicher-tnn Eigenschaften entstanden sei. Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die Peststellung, daß der Kläger die Silos nicht zu früh gefüllt habe. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, das mehrere Zeugen über den Zeitpunkt der Füllung vernommen hatte und nach dessen Meinung feststeht, daß die Silos nicht vor dem 8', Tage nach Fertigstellung gefüllt worden sind. 2) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht, wie es die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Februar I960 bekunden, daß ihm ein Melker erzählt habe, die Silos seien schon am Tage nach der Ummantelung gefüllt worden. Für eben diese Behauptung war er auch schon vor seiner Vernehmung benannt worden, und seine Vernehmung hierüber hatte das Oberlandesgericht im Beweisbeschluß vom 23* September 1959 angeordnet. Februar I960 wiederum über diese Beweisfrage, nicht Uber eine neue Behauptung aussagen; nur erwartete die Beklagte jetzt eine andere Aussage, weil der Zeuge angeblich zu der Überzeugung gekommen sei, daß seine Angaben über die Zeit des Gesprächs mit dem Melker nicht zutreffend gewesen seien. Er bezieht sich insbesondere auf die vom Zahlungsantrag nicht erfassten, der Höhe nach noch ungewissen Kosten für den Abbruch der alten unbrauchbaren Silos. Die Haftung der Beklagten hierfür und das Feststellungsinteresse sind vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden.

Zitierte Normen: § 633 BGB § 398 ZPO
BerufungsgerichtZeugeBerufungsgerichtsKlägerSiloRevision

Volltext der Entscheidung

2211 037
VII ZR 179/60 TerTaindel;
am 21. Dezember 1961 Jodao, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
MM|^^Eisenbeton- Silo- und Jauchegruben-
4k Alleininhaber Georg
 Beklagter, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagter und Revisi onsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 denGuts- undBrauereibesitzer Gottfried Freiherr von RflHBft RBBHHHÜI^^C Unter franken) bei BflB, Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Y/inkelmann, Rietschel, Hubert Meyer und Df. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27. April I960 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt und soweit dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben worden ist.
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Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverü&esen.
Die Beklagte hat 4/7 der Kosten der Revision zu tragen; über die restlichen Kosten hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen •
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Tatbestand:
Die Beklagte errichtete nach dem Vertrag vom 18. Juni 1952 auf dem Gutshofe des Klägers 2“Grünfuttersilos aus Eisenbeton zu dem Preis von 4.076 DM. Der Kläger erbrachte zusätzlich Eigenleistungen in Höhe von 3.874 DM. Im Vertrage übernahm die Beklagte die Garantie für Gas- und Wasserdichte, Druckfestigkeit und Säurebeständigkeit auf die Dauer von 5 Jahren. Voraussetzung der Garantie war, daß die Silos nicht vor dem 8. Tage nach Fertigstellung gefüllt wurden.
Die Silos wurden am 12. September 1952 fertiggestellt. Der Kläger hat die Vergütung bezahlt.
Der Kläger füllte die Silos mit Rübenblättern. Die Silos wurden undicht und ließen den Saft der Rübenblätter durch.
Nachdem der Kläger die Mängel der Beklagten mehrfach mitgeteilt hatte, ließ diese die Silos im Oktober 1955 ummanteln. Dadurch wurden die Mängel jedoch nicht behoben. Die Beklagte lehnte eine weitere Instandsetzung ab.
Der Kläger behauptet, die Silos seien, wie sich in der Garantiefrist gezeigt habe, weder gas- noch wasserdicht und nicht geeignet für das Bereiten von Gärfutter aus Rübenblättern; sie seien nicht mehr verwendbar und müßten abgebrochen werden. Der Bau neuer Silos koste 8.650 DM.
Mit der Klage hat er als SchadeWersa-fcz Zahlung dieses Betrages und weiterer 266,40 DM verlangt, die er selbst für Ausbesserung der Silos aufgewandt habe. Ferner hat er Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus den Mängeln der Silos entstehenden Schaden zu ersetzen.
 
Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie für den Schaden des Klägers nicht einzutreten brauche, weil der Kläger die Silos zu früh gefüllt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der v/eitergehenden Zahlungsklage verurteilt, 8.216,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. Davon entfallen 7.950 DM auf die- Aufwendungen für die Errichtung der von der Beklagten gebauten Silos und 266,40 DM auf die vom Kläger vorgenommenen Ausbesserungen. Es hat ferner festgestellt, daß die Beklagte den noch entstehenden unmittelbaren Schaden ersetzen müsse. Einen Anspruch des Klägers auf die Kosten für den Bau neuer Silos hat das Landgericht verneint.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, der Kläger hat mit Anschlußberufung, weitere 700 DM verlangt und sich dagegen gewandt, daß das Landgericht die Ersatzpflicht nur für den weiteren unmittelbaren Schaden festgestellt hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung des Klägers statt-gegeben.	,
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage..
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen,.
Entsoheidungsgründe:
. I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte die Gas- und Wasserdichte, Druckfestigkeit und Säurebeständigkeit nur im Sinne des § 633 BGB zugesichert oder für sie noch eine zusätzliche Garantie übernommen hat. Jedenfalls hätten
 
die Silos, wie das Berufungsgericht feststellt, diese Eigenschaften nicht gehabt. Ihr Pehlen habe die Beklagte zu vertreten. Sie hafte daher schon nach §§ 633 Abs. 1, 635 BGB für den Schaden, der dem Kläger durch das Pehlen der zugecicher-tnn Eigenschaften entstanden sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß der Kläger die Silos zu früh gefüllt habe und deshalb die Beklagte nicht in Anspruch nehmen könne. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Silos nicht vor dem 8. Tage nach der Fertigstellung und nach der Ummantelung gefüllt worden seien.
II-
Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten nach § 635 BGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die Peststellung, daß der Kläger die Silos nicht zu früh gefüllt habe.
1)	Die Beweislast hierfür trifft nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte.
Die Revision rügt Verkennung der Beweislast.
Diese Rüge könnte nur Bedeutung haben, wenn der Zeitpunkt der Füllung nach der Feststellung des Berufungsgerichts sich nicht hätte aufklären lassen. Das ist nicht der Pall.
Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, das mehrere Zeugen über den Zeitpunkt der Füllung vernommen hatte und nach dessen Meinung feststeht, daß die Silos nicht vor dem 8', Tage nach Fertigstellung gefüllt worden sind. Zur Aussage des Zeugen	der
 in der zweiten Instanz vernommen worden ist, sagt das Berufungsgericht sodann, durch sie werde das Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht er-
 
schlittert. Das bedeutet nicht etwa, daß der Zeitpunkt der Füllung nicht geklärt und die Beklagte deshalb beweisfällig geblieben v/äre; vielmehr hält das Berufungsgericht trotz der Aussage des Zeugen S^HHHP im Hinblick auf die Bekundungen der anderen Zeugen für bewiesen, daß der Kläger die Silos nicht zu früh hat füllen lassen.
Die angefochtene Entscheidung beruht demnach entgegen der Meinung der Revision nicht auf der Ansicht des Berufungs gerichto über die Beweislast.
2)	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht, wie es die Beklagte im Schriftsatz vom 22. Februar I960 beantragt hatte, den Zeugen	nochmals vernommen hat.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge sollte nach dem Schriftsatz vom 22. Februar I960 bekunden, daß ihm ein Melker erzählt habe, die Silos seien schon am Tage nach der Ummantelung gefüllt worden. Für eben diese Behauptung war er auch schon vor seiner Vernehmung benannt worden, und seine Vernehmung hierüber hatte das Oberlandesgericht im Beweisbeschluß vom 23* September 1959 angeordnet. Er ist bei seiner Vernehmung, wie im Berufungsurteil (S. 10) fest-gestellt ist, Uber diesen Punkt vom Gericht und von der Beklagten besonders eingehend befragt worden. Bei der neuen Vernehmung sollte der Zeuge nach dem Beweisangebot des ' Schriftsatzes vom 22. Februar I960 wiederum über diese Beweisfrage, nicht Uber eine neue Behauptung aussagen; nur erwartete die Beklagte jetzt eine andere Aussage, weil der Zeuge angeblich zu der Überzeugung gekommen sei, daß seine Angaben über die Zeit des Gesprächs mit dem Melker nicht zutreffend gewesen seien.
Bei dieser Sachlage zielte das Beweisangebot entgegen der Meinung der Revision auf eine "wiederholte Vernehmung" des Zeugen im Sinne de3 § 398 Abs. 1 ZPO. Eine solche anzuordnen, stand in dem mit der Revision nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts.
3)	Die Behauptung, für die Frau Pflügl als Zeugin benannt war, ist unerheblich.
III.
Mit Recht greift die Revision jedoch die Schadensberechnung des Berufungsgerichts an. Der Kläger erhält nach dem Berufungsurteil den Betrag, der für den Bau neuer Silos erforderlich ist. Er wird damit in den Stand gesetzt, Silos von ordnungsmäßiger Beschaffenheit für die Zeit ihrer normalen Standdauer zu benutzen. Er hat aber dazu noch den Vorteil, daß er auch die von der Beklagten gebauten Silos mehrere Jahre lang benutzt hat. Beides zusammen kann er nicht beanspruchen. Er würde sonst mehr erhalten, als ihm boi gehöriger Erfüllung des Vertrags gebührt hätte, nämlich die Benutzung nicht nur für eine ordnungsgemäßer Beschaffenheit der Silos entsprechende Zeit, sondern auch zusätzlich für die weitere Zeit, in der er die alten Silos gebraucht hat..
Bas hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Sein Urteil Kann daher nicht in vollem Umfange aufrechterhalten werden. Um wieviel der Anspruch des Klägers aus dem angeführten Grunde zu mindern ist, ist auf Grund tatsächlicher Würdigung vom Berufungsgericht zu entscheiden. Jedoch kann im Hinblick darauf, da£ Silos der hier in Betracht kommenden Art nach dem Gutachten des Sachverständigen 't Stieten-roth eine Gebrauchsdauer von 30 Jahren haben, mit Sicherheit gesagt v/erden, daß die mit dem Zahlungsantrag ver-
 
folgten Ansprüche des Klägers keinesfalls weniger als 5.000 DR' betragen werden. Der Senat hat keine Bedenken, das angefoch-tene Urteil insoweit zu bestätigen.
IV,
Ferner ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag aufrecht zu erhalten. Er bezieht sich insbesondere auf die vom Zahlungsantrag nicht erfassten, der Höhe nach noch ungewissen Kosten für den Abbruch der alten unbrauchbaren Silos. Die Haftung der Beklagten hierfür und das Feststellungsinteresse sind vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht worden.
Grlanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Meyer Finke