Die Klägerin hatte bis zu dem Zusammenbruch ihren Sitz in TflHHHB und betrieb dort eine Zuckerraffinerie und Schokoladefabrikc Sie bezog von einer Reihe von Zuckerfabriken, darunter auch von der Beklagten, Rohzucker, den sie zu verbrauchszucker (Weißzucker) verarbeitete und dann im Hamen und für Rechnung der Fabriken verkaufte« Dies geschah auf Grund sog. Vorher - zur Zeit der britischen Besetzung - sind aus dem Betrieb der Klägerin unstreitig etwa 147.000 dz Zucker in die westlichen Besatzungszonen verbracht und dort veräußert worden. Der Betrieb der Klägerin in wurde unter der-Herrschaft der russischen Besatzungsmacht mit unveränderter Firma weitergeführt * Mit Schreiben vom 25 * November 1945 teilte der Betrieb in ^en Zuckerfabriken und auch der Beklagten mit, daß auf Grund einer Verfügung des Bezirkspräsidenten von Magdeburg vom 26, September 1945 eine Reihe namentlich benannter Personen in den Vorstand berufen und die Vertretungsbefugnis der bisherigen Direktoren erloschen sei«, Unstreitig waren diese Direktoren aber bereits unmittelbar nach dem 1. Die Beklagte hat nach dem Zusammenbruch durch den Wirtschaftsprüfer eine Abrechnung ihrer Forderungen an die Klägerin auf stellen lassen, bei der auf ein Guthaben der Beklagten von noch 2-,681 *652,12 SM kam. Auf Grund dieser Berechnung hat die Beklagte sich an die Bevollmächtigten DaflP und der Klägerin gewandt und von ihnen laut Vertrag vom 5« September 1945 2 Millionen RK als zinsloses “Darlehen” erhalten “mit der Bedingung, daß der Betrag ganz oder teilweise insoweit sofort zurückzuzahlen ist, als die von der Zuckerfabrik auf gestellte Forderung nicht berechtigt ist”. Die Klägerin ist der j Ansicht, daß sie der Beklagten nur den Erlös für die bis zur russischen Besetzung veräußerten und die nach dem Westen verbrachten Teile des angelieferten Zuckers gutzubringen hate, Hit dem Beginn der russischen Besetzung am 1. habe sie auch nicht mehr über diesen Zucker abzurechnen» Bann* aber habe sie der Beklagten in Anbetracht der vorher schon gezahlten Vorschüsse bei Hingabe des Darlehens vom September *194! Ebenso habe sie noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses der von ihr vor dem 1. Sie ist der Auffassung, die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien habe noch bis Ende 1946 fortbestanden und sei durch ordnungsgemäße Abrechnung beendet worden«. Ja Die Klägerin habe in Westdeutschland ein Guthaben gehabt, das zu dem größten Teil aus dem Verkauf von Sucker gestammt habe und aüs dem auch das «Darlehen** an die Beklagte gezahlt worden sei. Diese aus den Zuckererlösen stammenden Gelder hätten wirtschaftlich nicht der Klägerin, sondern nach Abzug des Werklohns und der sonstigen Unkosten den Rohzuckerfabriken, insbesondere der Beklagten als der einzigen in Westdeutschland gelegenen an den Verträgen beteiligten Roh-suckerfabrik zugestanden. Die in der sowjetischen Besatzungszene ansässigen Zuckerfabriken seien von aus vollem Umfang befriedigt worden, und es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Klägerin die Beklagte an dem im Westen erzielten Zuckererlös nur nach ihrem Anteil an dem nicht ent eigneten Zucker teilnehmen lasse und alles das für sich behalten wo 116, was anteilig auf die - anderweit befriedigten - Lieferanten in der sowjetischen Besatzungszone entfalle. 1) Die Klägerin will aus der-Tatsache, daß sie 27,8 % des von den Zuckerfabriken im Wirtschaftsjahr 1944/45 angelieferten Zuckers nicht mehr selbst veräußern konnte, herleiten, Die Beklagj te ist dagegen der Meinung, daß ihr der Erlös ihres gesagten angelieferten Zuckers zustehe« Grifft dies zu, so hat sie nicht mehr erhalten als ihr gebührt, und die Klage ist dann unbegründet. Dieses Ergebnis entnimmt es zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag, sondern aus den besonderen Umständen nach § 242 3GB t Die Beklagte sei zwar ihrem Anteil entsprechend an dem Verlust der in Tan-germünde verbliebenen 27,8 # der Zuckermengen beteiligt; insoweit habe sie nur eine nicht liquide Forderung gegen den 1 Betrieb.; in Auf der anderen Seite seien aber auch die mitteldeutschen Zuckerfabriken an den nach dem Westen verbrachten Zuckermengen .entsprechend als Miteigentümer beteiligt gewesen, hätten aber- ihren entsprechenden Anspruch gegen die Klägerin verloren, weil sie von fangermünde aus voll ; befriedigt worden seien. Erlöse seien ein Teil des für die Abrechnung mit allen Zuckerfabriken zur Verfügung stehenden Gesamterlöses; aus ihnen seien* da die Zuckerfabriken in der sowjetischen Besatzungszone ihren Anteil an dem Gesamterlös bereits aus den dort erzielten Erlösen erhalten hätten, für diese Gläubiger keine prozentualen Anteile mehr zu decken, vielmehr sei allein der Anteil der Beklagten noch übrig und zu befriedigen gewesen* Deshalb müsse die Klägerin die Beklagte auch aus den ihr im Westen zugeflossenen Erlösen voll befriedigen * a) Es spricht vieles, für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Enteignung des Betriebes und des dort verbliebenen Zuckers schon am 1* Juli 194$ erfolgt ist* Doch kommt es darauf entscheidend nicht an* Die Beklagte könnte, auch wenn man ihrer Auffassung folgend als Zeitpunkt der Enteignung erst den 6* Juni/7« Juli 1946 annähme, daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. 1946 gesehen werden; diese brauchte sich die Klägerin aber nicht zürechnen zu lassen, da zu diesem Zeitpunkt die Enteignung auf jeden Pall schon vollzogen war und der Tangermünder Betrieb die Klägerin nicht mehr verpflichten konnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nicht nur nach § 242 BGB, sondern auch unmittelbar aus dem Ver- l Hach den Lchnverträgen hatte die Klägerin die von ihr aus dem Rohzucker der Fabriken hergestellten Erzeugnisse (im wesentlichen den Weißzucker) für Rechnung der Zuckerfabriken zu verkaufen, Biese erwarben nach § 667 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe des durch den Verkauf des Zuckers Erlangten. Bas gilt in gleicher Weise für den in Westdeutschland erzielten Erlös wie für den Erlös aus dem in zurückgebliebenen Zucker« Babei kommt es auf die dingliche Einzellage hinsichtlich des Zuckers nicht an; im übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zucker im Miteigentum der Fabriken stand. rufen, denn der Erlös hieraus ist ihr dadurch mittelbar zugute gekommen, daß die mitteldeutschen Zuckerfabriken damit befriedigt werden sind und sie von ihrer Verpflichtung diesen gegenüber frei geworden ist. Hierfür ist es ohne Belang, ob und wann diese Zuckerfabriken verstaatlicht worden sind; jedenfalls ist es unbestritten, daß die Klägerin von dort nicht mehr in Anspruch genommen wurde und wird. Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte von der Klägerin nichts erhalten hat, was ihr nicht zustande Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen. c) Anders könnte es sich freilich verhalten, wenn und soweit die Klägerin den Erlös des nach dem ?/esten verbrachten Zuckers zur Befriedigung der Zuckerfabriken verwendet und infolgedessen der verbliebene Rest nicht mehr zur Befriedigung der Beklagten ausgereicht hätte. Hierzu wird von der Revision vorgetragen, die Klägerin habe aus dem Gesamterlös, den sie aus dem nach dem Westen verbrachten Zucker in Höhe von 18.577.000 HM erzielt haoe, den Betrag von i,5 Millionen RM noch im Juni 1945 nach Tangermünde abgeführt und ferner 538.000 RM an Steuer bezahlt, so daß nur noch ein Rest erlös von 16.539*000 RM verblieben sei. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz in dem (zulässigerweise) nachgebrachten Schriftsatz vom 24« Juli 195© noch vorgetragen, in ihrer.Reichsmark-Schlußbilanz seien den nach dem Westen geretteten Vermögenswerten erhebliche Verbindlichkeiten, namentlich Bankschulden, gegenübergestanden; die von ihr auf genommenen Bankkredite hätte der Bevorschussung der Zuckerfabriken gedient. Die Klägerin mußte also erkennen, daß es auf die von ihr behauptete Verwendung der im Westen erzielten Erlöse maßgeblich ankoromen könne, und hätte deshalb allen Grund gehabt, darüber rechtzeitig Einzelheiten vorzutragen. Auch wenn die von ihr genannten Zahlen als richtig unterstellt würden, so wäre doch noch - worauf es allein ankommen könnte - nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang aus diesen Krediten Vorschüsse an die Zuckerfabriken bezahlt worden sind.
VII ZB 179/58 Verkündet am 22. Oktober 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2340 063 Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Zuckerraffinerie M^H^Sohn Aktiengesell- schaft in Bmp HaSHHHBfeweg ■, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Friedrich Me(| und Paul Me|^ ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< gegen die Zuckerfabrik Aktiengesellschaft in Ui ten durch die Vorstandsmitglieder Brich Z Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. vertre-und Herbert hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-frosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. August 1958 wird zurückgewies^n. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen< Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte bis zu dem Zusammenbruch ihren Sitz in TflHHHB und betrieb dort eine Zuckerraffinerie und Schokoladefabrikc Sie bezog von einer Reihe von Zuckerfabriken, darunter auch von der Beklagten, Rohzucker, den sie zu verbrauchszucker (Weißzucker) verarbeitete und dann im Hamen und für Rechnung der Fabriken verkaufte« Dies geschah auf Grund sog. Lohnverträge, die sie mit den einzelnen Zuckerfabriken, so auch mit der Beklagten, abgeschlossen hatte. Hach § 1 dieses Vertrags bleiben Verbrauchszucker und Melasse bis zur Ablieferung an den Verbraucher Eigentum der Zuckerfabrik (Beklagte) • Der Rohzucker ist in der Zeit vom 1« Oktober bis 31. Mai eines jeden Jahres anzuliefern. Auf die angelieferten Rohzuckermengen werden von der Raffinerie (Klägerin) Vorschüsse geleistet (§5 des Vertrags). Zum 30. September jeden Jahres hat die Raffinerie mit der Zuckerfabrik abzurechnen (§ 10 des*Vertrages). Die BekLagte hat im 2uckerwirtSchaftsjahr vom 1» Oktober 1944 bis 30. September 1945 an die Klägerin unstreitig 246.481 dz Rohzucker geliefert, die, in Weißzucker umgerechnet, einem sogenannten wRendementwertvon 224.605,67 dz entsprechen. Einschließlich eines Überlagers aus dem Vorjahr von rund 30.000 dz und abzüglich eines Ausbeuteverlustes von 561,51 dz betrug die Liefermenge der Beklagten 254-477,79 Rdt-dz. Am 1. Juli 1945 wurde Tangermünde von den Russen besetzt. Vorher - zur Zeit der britischen Besetzung - sind aus dem Betrieb der Klägerin unstreitig etwa 147.000 dz Zucker in die westlichen Besatzungszonen verbracht und dort veräußert worden. Die Klägerin hatte damals die Kaufleute Heinrich Laflb lind Walter zu ihren Bevollmächtigten im Westen bestellt» Diese haben den Erlös des nach dem Westen I I verbrachten Zuckers eingezögen und für die Klägerin verwaltet? es handelt sich um einen Betrag von etwa 18.6 Million^ HM. Der Betrieb der Klägerin in wurde unter der-Herrschaft der russischen Besatzungsmacht mit unveränderter Firma weitergeführt * Mit Schreiben vom 25 * November 1945 teilte der Betrieb in ^en Zuckerfabriken und auch der Beklagten mit, daß auf Grund einer Verfügung des Bezirkspräsidenten von Magdeburg vom 26, September 1945 eine Reihe namentlich benannter Personen in den Vorstand berufen und die Vertretungsbefugnis der bisherigen Direktoren erloschen sei«, Unstreitig waren diese Direktoren aber bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 1945 in Haft genommen worden. Durch Beschluß des Provinzialausschusses Sachsen-Anhalt vom 6, Juni 1946, veröffentlicht am 7. Juli 1946, wurde das Unternehmen enteignet und in sogenanntes Volkseigentum übergeführt. Die Beklagte hat nach dem Zusammenbruch durch den Wirtschaftsprüfer eine Abrechnung ihrer Forderungen an die Klägerin auf stellen lassen, bei der auf ein Guthaben der Beklagten von noch 2-,681 *652,12 SM kam. Auf Grund dieser Berechnung hat die Beklagte sich an die Bevollmächtigten DaflP und der Klägerin gewandt und von ihnen laut Vertrag vom 5« September 1945 2 Millionen RK als zinsloses “Darlehen” erhalten “mit der Bedingung, daß der Betrag ganz oder teilweise insoweit sofort zurückzuzahlen ist, als die von der Zuckerfabrik auf gestellte Forderung nicht berechtigt ist”. Mit schreiben vom 18. Januar 1946 teilte der Betrieb ln der Beklagten mit, daß er sie mit diesem Be- trag buchmäßig belastet habe* Die Beklagte hat ebenfalls entsprechend gebucht. Am 10« Oktober 1946 übersandte der Betrieb in der Beklagten eine Mengenabrectaung, die von den eingangs erwähnten 254.477,79 Rdt-dz ausgeht und zu einer der Beklagten zustehenden Ausschüttung von 8.669*328,74 EM kommt.. Hierauf werden der Beklagten nach dem Begleitschreiben vom gleichen fag Zahlungen bis zu dem 30. September 1945 in Höhe von 6«*322.212,84 HM und Zählungen seit dem 1. Oktober 1945 - ein-schließlich der oben genannten 2 Millionen RH - im Betrage von 2.296,588,21 RM angerechnet. Nach Verrechnung mit einigen hier nicht interessierenden kleineren Gut- und Lastschriften endet die Abrechnung mit einem Guthaben der Beklagten von ca-27*000 HM. Nach einem Bericht des Wirtschaftsprüfers Scl^MBä in Mägdeburg vom 21* August 1946 beträgt die Liefermenge der Beklagten im Zuckerwirt schafts3ahr 1944/45 ebenfalls 254.477,79 Edt-dz bei Gesamtlieferungen sämtlicher Zuckerfabriken von 1.01-4.642,67 Edt-dz. Von dieser Gesamtmenge sind nach Seite 5 des Berichts bis einschließlich Juni 1945 72,2 # und ab Juli 1945 die restlich«! 27,8 # veräußert worden. Her Inhalt dieses Berichts ist zwischen den Parteien unstreitig. Von den beteiligten Zuckerfabriken hat nur die Beklagte ihren Sitz in der heutigen Bundesrepublik. Die übrigen Zuckerfabriken liegen in der heutigen sowjetischen Besatzungszone; diese sind durch den Betrieb wegen ihrer rest- liehen Forderungen auf Auskehrung von Zuckererlösen in voller Höhe befriedigt worden. Im Laufe der Jahre hat die Klägerin auf Grund der in den Westen geretteten Vermögenswerte dort ein Unternehmen wieder auf gebaut, hat ihren Sitz nach verlegt und ist hier unter der bisherigen Firma in das Handelsregister eingetragen worden. Bie Parteien streiten um die Abrechnung zwischen ihnen • für das Zuckerwirtschafts3ähr 1944/45. Die Klägerin ist der j Ansicht, daß sie der Beklagten nur den Erlös für die bis zur russischen Besetzung veräußerten und die nach dem Westen verbrachten Teile des angelieferten Zuckers gutzubringen hate, Hit dem Beginn der russischen Besetzung am 1. Juli 1945 sei ihr die Pührung des Betriebs und die Verwertung ihres in Tangermünde liegenden Zuckers entzogen worden. Infolgedessen ! habe sie auch nicht mehr über diesen Zucker abzurechnen» Bann* aber habe sie der Beklagten in Anbetracht der vorher schon gezahlten Vorschüsse bei Hingabe des Darlehens vom September *194! nichts mehr geschuldet, so daß dieses in voller Höhe, umgestellt auf -200.000 EM, zurückzuzahlen sei«. Ebenso habe sie noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Überschusses der von ihr vor dem 1. Juli 1945 an die Beklagte gezahlten Vorschüsse über die der Beklagten gutzubringenden, bis zu dem 1. Juli "945 erzielten Verkaufserlöse* Biesen Überschuß errechnet die Klägerin auf 1*705.889,47 HM - umgestellt auf 170.588,94 BM Sie hat Klage erhoben und beantragt* die Beklagte zur Zählung von 370.588,94 BM nebst Zinsen zu verurteilen. Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien habe noch bis Ende 1946 fortbestanden und sei durch ordnungsgemäße Abrechnung beendet worden«. Bas "Darlehen*1 j sei in der Abrechnung des ^MINIMI Betriebes vom 10. Oktobej 1946 berücksichtigt und mit den Forderungen der Beklagten ver- * 1 rechnet worden. Bie Enteignung der Klägerin sei keineswegs i schon am 1. Juli 1945, sondern erst später erfolgt. Möge auch j die Absetzung der Birektoren rechtswidrig gewesen sein, so j seien doch die Schreiben aus Tangermünde vom 18. Januar und 1 10. Oktober 1946 sowie die Abrechnung von Personen unterschrieben gewesen, die schon vor dem 1. Juli 1945 Prokura gehabt hätten. Bie Klägerin müsse deshalb deren Erklärungen gegen sich gelten lassen. 1 .4 Ja Die Klägerin habe in Westdeutschland ein Guthaben gehabt, das zu dem größten Teil aus dem Verkauf von Sucker gestammt habe und aüs dem auch das «Darlehen** an die Beklagte gezahlt worden sei. Diese aus den Zuckererlösen stammenden Gelder hätten wirtschaftlich nicht der Klägerin, sondern nach Abzug des Werklohns und der sonstigen Unkosten den Rohzuckerfabriken, insbesondere der Beklagten als der einzigen in Westdeutschland gelegenen an den Verträgen beteiligten Roh-suckerfabrik zugestanden. Die in der sowjetischen Besatzungszene ansässigen Zuckerfabriken seien von aus vollem Umfang befriedigt worden, und es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Klägerin die Beklagte an dem im Westen erzielten Zuckererlös nur nach ihrem Anteil an dem nicht ent eigneten Zucker teilnehmen lasse und alles das für sich behalten wo 116, was anteilig auf die - anderweit befriedigten - Lieferanten in der sowjetischen Besatzungszone entfalle. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zurückzahlung des «Darlehens** von 2 Millionen EM - 200.000 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin,.die,in der Berufungsinstanz ihre Gesamtforderung auf 283.111,71 DM ermäßigt hat, wurde zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage voll ahgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in. der Berufungsinstanz geltend gemachten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sntsche iduagggründe: 1) Die Klägerin will aus der-Tatsache, daß sie 27,8 % des von den Zuckerfabriken im Wirtschaftsjahr 1944/45 angelieferten Zuckers nicht mehr selbst veräußern konnte, herleiten, t J- /,! daß sie der Beklagten auch nur 72.2 £ des Erlöses des von aiej ser angelieferten Zuckers zu vergüten habe. Ist diese Ansicht! richtige so ist die Klage begründet; weil die Beklagte dann Überzahlungen in entsprechender Höhe erhalten hat . Die Beklagj te ist dagegen der Meinung, daß ihr der Erlös ihres gesagten angelieferten Zuckers zustehe« Grifft dies zu, so hat sie nicht mehr erhalten als ihr gebührt, und die Klage ist dann unbegründet. 2) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß nach den Lohnverträgen der von der Klägerin gewonnene Verbrauchszucker im Miteigentum aller beteiligten Zuckerfabriken stand (§§ 947, 948 BGB) und von der Klägerin für deren Rechnung zu verkaufen war. Als Zeitpunkt, zu dem die Klägerin in der sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde, sei der 1« Juli 1945 anzuneh-men. Die Klägerin habe ungeachtet dieser Enteignung als Rechtspersönlichkeit fortbestanden, weil sie Vermögen im Westen gehabt habe. Die entscheidende Präge des Rechtsstreits beantwortet das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten. Dieses Ergebnis entnimmt es zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag, sondern aus den besonderen Umständen nach § 242 3GB t Die Beklagte sei zwar ihrem Anteil entsprechend an dem Verlust der in Tan-germünde verbliebenen 27,8 # der Zuckermengen beteiligt; insoweit habe sie nur eine nicht liquide Forderung gegen den 1 Betrieb.; in Auf der anderen Seite seien aber auch die mitteldeutschen Zuckerfabriken an den nach dem Westen verbrachten Zuckermengen .entsprechend als Miteigentümer beteiligt gewesen, hätten aber- ihren entsprechenden Anspruch gegen die Klägerin verloren, weil sie von fangermünde aus voll ; befriedigt worden seien. Infolgedessen könne die Klägerin nicht einwenden, daß sie die in verbliebenen 2?.8 $ des Zuckers nicht hätte verwerten können und insoweit der Beklagten nichts schulde* denn die in Westdeutschland erzielten J V ,?*" Erlöse seien ein Teil des für die Abrechnung mit allen Zuckerfabriken zur Verfügung stehenden Gesamterlöses; aus ihnen seien* da die Zuckerfabriken in der sowjetischen Besatzungszone ihren Anteil an dem Gesamterlös bereits aus den dort erzielten Erlösen erhalten hätten, für diese Gläubiger keine prozentualen Anteile mehr zu decken, vielmehr sei allein der Anteil der Beklagten noch übrig und zu befriedigen gewesen* Deshalb müsse die Klägerin die Beklagte auch aus den ihr im Westen zugeflossenen Erlösen voll befriedigen * 3) Die Revision ist nicht begründet» a) Es spricht vieles, für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Enteignung des Betriebes und des dort verbliebenen Zuckers schon am 1* Juli 194$ erfolgt ist* Doch kommt es darauf entscheidend nicht an* Die Beklagte könnte, auch wenn man ihrer Auffassung folgend als Zeitpunkt der Enteignung erst den 6* Juni/7« Juli 1946 annähme, daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn die am 18. Januar 1946 von dem Betrieb in üHH vorgenommene Buchung geschah vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung; • ihr ist eine Anerkennung der Ansprüche der Beklagten nicht zu entnehmen* Eine rechtsverbindliche Erklärung könnte erst in der Abrechnung des Betriebes vom 10* Oktober 1946 gesehen werden; diese brauchte sich die Klägerin aber nicht zürechnen zu lassen, da zu diesem Zeitpunkt die Enteignung auf jeden Pall schon vollzogen war und der Tangermünder Betrieb die Klägerin nicht mehr verpflichten konnte. b) Umgekehrt kann aber auch die Klägerin nicht schon damit ihren Rückzahlungsanspruch begründen, daß die Enteignung, wie das Berufungsgericht annimmt, schon am 1* Juli 1945 erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nicht nur nach § 242 BGB, sondern auch unmittelbar aus dem Ver- l l trag, daß die Klägerin verpflichtet war, die Beklagte aus de*, im Westen erzielten Erlösen in voller Höhe zu befriedigen« Hach den Lchnverträgen hatte die Klägerin die von ihr aus dem Rohzucker der Fabriken hergestellten Erzeugnisse (im wesentlichen den Weißzucker) für Rechnung der Zuckerfabriken zu verkaufen, Biese erwarben nach § 667 BGB einen Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe des durch den Verkauf des Zuckers Erlangten. Bas ist der sich nach Abzug der Unkosten ergebende Wettoerlös. Bieser Erlös stand nicht der Klägerin zu, sondern hatte der Befriedigung sämtlicher Zuckerfabriken zu dienen. Bas gilt in gleicher Weise für den in Westdeutschland erzielten Erlös wie für den Erlös aus dem in zurückgebliebenen Zucker« Babei kommt es auf die dingliche Einzellage hinsichtlich des Zuckers nicht an; im übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zucker im Miteigentum der Fabriken stand. Bie Klägerin kann sich nicht auf den Verlust des in verbliebenen Zuckers be- rufen, denn der Erlös hieraus ist ihr dadurch mittelbar zugute gekommen, daß die mitteldeutschen Zuckerfabriken damit befriedigt werden sind und sie von ihrer Verpflichtung diesen gegenüber frei geworden ist. Hierfür ist es ohne Belang, ob und wann diese Zuckerfabriken verstaatlicht worden sind; jedenfalls ist es unbestritten, daß die Klägerin von dort nicht mehr in Anspruch genommen wurde und wird. Infolgedessen stand der im Westen erzielte Nettoerlös ausschließlich zur Befriedigung der Beklagten als einziger an den Verträgen beteiligten im Westen gelegenen Zuckerfabrik jedenfalls bis zu dem Betrage zur Verfügung, den sie für ihren gesamten Rendementzucker noch zu bekommen hatte» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts reichte dieser Erlös auch zur Befriedigung der Beklagten aus. V i Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte von der Klägerin nichts erhalten hat, was ihr nicht zustande Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen. c) Anders könnte es sich freilich verhalten, wenn und soweit die Klägerin den Erlös des nach dem ?/esten verbrachten Zuckers zur Befriedigung der Zuckerfabriken verwendet und infolgedessen der verbliebene Rest nicht mehr zur Befriedigung der Beklagten ausgereicht hätte. Hierzu wird von der Revision vorgetragen, die Klägerin habe aus dem Gesamterlös, den sie aus dem nach dem Westen verbrachten Zucker in Höhe von 18.577.000 HM erzielt haoe, den Betrag von i,5 Millionen RM noch im Juni 1945 nach Tangermünde abgeführt und ferner 538.000 RM an Steuer bezahlt, so daß nur noch ein Rest erlös von 16.539*000 RM verblieben sei. Dieser Vortrag ist neu und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Im übrigen würde er an dem von dem Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis nichts ändern, denn auch nach Abzug dieser Beträge wäre immer noch genügend zur vollen Befriedigung der Beklagten übriggeblieben,. Deshalb brauchte auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 2P0 die Klägerin danach fragen müssen, nicht weiter eingegangen zu werden. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz in dem (zulässigerweise) nachgebrachten Schriftsatz vom 24« Juli 195© noch vorgetragen, in ihrer.Reichsmark-Schlußbilanz seien den nach dem Westen geretteten Vermögenswerten erhebliche Verbindlichkeiten, namentlich Bankschulden, gegenübergestanden; die von ihr auf genommenen Bankkredite hätte der Bevorschussung der Zuckerfabriken gedient. Die Klägerin trägt in der Revisionsbegründung dazu noch im einzelnen vor, der Resterlös von 16.539*000 RM entspreche nach Abzug aller Unkosten (Pracht, Arbeitslohn, Säcke, Stauer usw.) einem <5 - 11 Hettoerlös von 9 59C.094 HM. Dem seien Bankschulden in 1 Höhe von etwa 10.600*000 HM entgegengestanden, die die Kiä- I gerin abgedeckt habe» Sie rügt hierzu die Verletzung des § I 139 ZPO? sie habe bereits in dem Schriftsatz vom 24. Juli I 1958 darum gebeten, ihr, wenn es darauf ankomme, eine ent- I sprechende Auflage zu erteilen. Dies sei nicht geschehen* I Wäre ihr diese Auflage erteilt worden, dann hätte sie die in I der Revisionsinstanz vorgetragenen Einzelheiten schon in I der Berufungsinstanz vorgebracht. I Diese Rüge ist nicht begründet. Die Beklagte hat sich I von Anfang an darauf berufen, daß die Klägerin Millionen- I betrüge in.den Westen verbracht habe und daß es nicht billig sei, wenn die Klägerin diese für sich behalten und sich weigern dürfe, die Beklagte voll zu befriedigen. Die Klägerin mußte also erkennen, daß es auf die von ihr behauptete Verwendung der im Westen erzielten Erlöse maßgeblich ankoromen könne, und hätte deshalb allen Grund gehabt, darüber rechtzeitig Einzelheiten vorzutragen. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, der Klägerin noch eine besondere Auflage zu erteilen. Abgesehen davon würde aber der Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz ..'ebenfalls noch nicht genügen, um ihrer Klage zu dem Erfolg zu verhelfen. Auch wenn die von ihr genannten Zahlen als richtig unterstellt würden, so wäre doch noch - worauf es allein ankommen könnte - nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang aus diesen Krediten Vorschüsse an die Zuckerfabriken bezahlt worden sind. Es ist ebenso wohl möglich und sogar naheliegend, daß die Kredite mindestens zu einem erheblichen Teil auch zu anderen Zwecken als zu der Leistung von Vorschüssen an die Rohzuckerfabriken gedient haben. Es hätte daher zu demindest eines substantiierten Vortrags der Klägerin bedurft, wann, in welcher Höhe und an welche J Zuckerfabriken mit Hilfe von Bankkrediten Vorschüsse geleistet worden sind* Daran fehlt es* d) Soweit die Revision noch ins einzelne gehende Angaben über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Parteien macht9 liegt dies - abgesehen davon, daß es sich teilweise um einen neuen Vortrag handelt - neben der Sache, weil es für die Entscheidung über den Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht erheblich ist. 4) Hach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Me Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Grlanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Br. Vogt *