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BGH

Gericht: BGH

Mit der im August 1956 erhobenen Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Architekten-honorars geltend, den ihr Kann ihr abgetreten hat« 2. Wird, aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu' vertreten'..hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, die mit 40 v. 3. Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so kann der Architekt eine Vergütung nur für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. In erster Linie aber erhebt sie die Einrede der Verjährung, indem sie sich auf § 12 beruft, nach dem alle vertraglichen Ansprüche - mit einer für den vorliegenden Pall nicht in Betracht kommenden Ausnahme -in 2 Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird. Selbst wenn dies aber anzunehmen wäre - so hat sie ausgeführt -, würde bei Klageerhebung die Zweijahresfriet noch nicht abgelaufen gewesen sein; denn nach dem Zusatz zu § 3 würden die Vergütungen erst "bei Burchführung des Bauobjektes11 fällig. Bie Beklagte ist dieser Vertragsauslegung entgegengetreten; sie meint, der Zusatz zu $ 3 beziehe sich nicht auf Ansprüche, die gemäß $ 13 im Palle vorzeitiger Vertragsauflösung entstünden. programm von 12 Einfamilienhäusern zur Grundlage, wogegen sich die andere 2) offenbar auf das Bauvorhaben Straße mit 5 Häusern (27 Wohnungen und ein Laden) bezieht, das Gegenstand des überreichten Architektenvertrags i vom 11« Oktober 1951 ist. In diesen ist bestimmt, daß alle vertraglichen Ansprüche - von einer den vorliegenden Kall nicht betreffenden Ausnahme abgesehen - in 2 Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird (§12). Hätten die Vertragschließenden nicht nur diese Ansprüche, sondern auch die sich aus $ 13 ergehen*-* den von der allgemeinen Regelung ausnehmen wollen, so wäre unverständlich, daß sie nur den § 10 erwähnt haben» Sie hat aber - wie schon in den Vorinstanzen - geltend gemacht, die Zweijahresfrist des § 12 sei bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen; denn nach der Zusatzbestimmung zu § 3 sei die Vergütung erst mit der Beendigung der Bauarbeiten fällig geworden« Die Beklagte ist dem entgegengetreten; sie ist der Meinung, die Fälligkeitsregelung des Zusatzes zu § 3 beziehe sich nicht auf Ansprüche, die dem Architekten bei vorzeitiger Vertragsaufhebung gemäß § 13 zuständen. auf § 4 über die Fälligkeit und Zahlbarkeit der Vergütung eine Bestimmung treffe, so habe auch dies nur für don Fall gelten sollen, daß der Architekt seine Lei- stungen voll erbracht und damit das Honorar voll verdient habe* Hur für diesen Fall sei auoh die weitere Bestimmung im Zusatz zu § 3 verständlich, daß der Architekt verpflichtet sei, einen Teil seiner Vergütung als zinsloses Barlehen bei grundbuchlicher Sicherung stehen zu lassen; denn die Berechnung der Höhe des Barlehens nach Prozentsätzen einzelner Architektenleistungen sei nur sinnvoll, wenn fest stände, daß die Leistungen auch erbracht würden, was für den Pall der vollen Burchführung des Arohitektenvertrages ohne weiteres gegeben sei. Wären sich die' Vetragschließenden darüber einig gewesen, da6 auch die bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages gegebenen Ansprüche von dem Zusatz zu § 3 erfaßt werden, sollten, so würden sie dem sicherlich durch eine Bestimmung Rechnung getragen haben, die alsdann notwendigerweise die Höhe der Vergütung abweichend hätte regeln müssen. Biss könne aber für einen Fall, in dem die Vertragschließenden ihre Beziehungen vorzeitig aufgelöst hätten, nicht zutreffen, insbesondere dann nicht, wenn der Architekt zu einer Kündigung .keinen Anlaß gegeben habe, wie für den vorliegenden Fall die Klägerin selbst behauptet habe. Rücksicht darauf erlange, ob das Bauvorhaben demnächst einmal - durch einen anderen Architekten - zur «Durchführung gelange* Die fällig gewordenen Gebühren hätten im Zeitpunkt der Kündigung vom Ehemann der Klägerin auch berechnet werden können, denn ihm sei die Kostenanschlag-summe bekannt gewesen, die er seiner Gebührenbör echnung habe zugrunde legen müssen* Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits mit der Kündigung des Vertrages fällig wurden oder aber ob die Fälligkeit - wie die Klägerin aus dem Zusatz herleitet - erst mit der Vollendung der Bauten eintrat, hängt von der Auslegung dieser Vertragsbestimmung, insbesondere davon ab, ob die in § 12 getroffene allgemeine Fälligkeitsregelung durch die Zueatzbestimmung kbgeändert werden sollte* a) es sei in der Aufsiohtsrats- und Vorstands Sitzung vom 17« Oktober 1952 festgestellt worden> daß die Vergütung des Ehemanns, der Klägerin erst bei Durchführung, der Bauprojekte fällig und zahlbar werde; f) es sei von vornherein gar nicht anders denkbar gewesen, als daß man die Bezahlung der Arbeiten des Ehemannes der Klägerin bis zur Beendigung eines Bauprojekts hinausschob; Dadurch, daß die von der Beklagten überreichten Protokollabschriften die zu a) und b) angeführten Tatsachen enthalten, sind diese noch nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden« Die Beklagte hatte nämlich ausdrücklich er- . Wollte die Klägerin diese zu dem Gegenstand der Verhandlung machen, so hätte sie dies ausdrücklich erklären müssen« Es bestand auch für den Tatsachenrichter keine Veranlassung, die Protokolle daraufhin zu prüfen, ob sich in Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt; denn das Schreiben verhält sich überhaupt nicht über Ansprüche, die bei einer Kündigung entstehen würden, sondern es heißt in ihm nur, daß die Gebührenordnung der Architekten erst dann in Kraft treten solle, «wenn die einzelnen Bauvorhaben zur Durchführung kommen11. Davon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus« Jedoch ist in dem Schreiben von Ansprüchen, die bei einer Kündigung entstehen würden, nicht die Rede und auch sonst nicht ersichtlich, daß sie mitgemeint sein sollten« Zu Unrecht meint die Revision, .es verstoße gegen die Denkgesetze, daß derjenige Architekt, dem auf Grund des § 13 gekündigt wird, einen von der Durchführung des Baues unabhängigen Leistungsanspruch erwirbt, ein * anderer dagegen, dem nicht gekündigt wird und der hoch mehr Arbeit leisten muß, im Palle des Scheiterns des Projektes leer ausgeht. Es liegt vielmehr nahe, daß der Architekt, aber auch der Bauherr, die Abhängigkeit des vertraglichen Honoraranspruchs von der Durchführung des geplanten Baues dann nicht mehr bestehen lassen wollen, wenn infolge der Kündigung des Architektenvertrages der Zusammenhang der vorgesehenen und zu vergütenden Tätigkeit mit dem Portgang, der Bauarbeiten aufhört. kommen* Dies muß insbesondere für den"Eall gelten -der in § 13 mit geregelt wird daß eine Kündigung auf einem vom Bauherrn zu vertretenden G-rund beruht 0 Baß ein Bauherr diesem Interesse keinesfalls sollte Rechnung tragen wollen, ist umso weniger wahrscheinlich, als in der Regel bei Abschluß von Verträgen wie dein vorliegenden der Gedanke an eine Kündigung nicht im

Zitierte Normen: § 2 ZPO
VergütungBauvorhabenAuslegungAnspruchKündigungKlägerinZusatzArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

mM.mizL
Verkündet
 am 3. Juli 1958
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle .
23<i oZS
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Ehefrau Elise Sc
 in
Im H(
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt 4H) ~
gegen
 die lfll^M||^-B&u~V<rohnu2ig's- mid: Siedluncsgemeinsekaft eGmbH» in	vertreten	durch	ihren	Vorstand,
 nämlich _____
1)	Ernst SflBp
2)	Hugo ZflB? beide in
 Beklagte, Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schaffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt; '
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 11» Oktober 1957 wird zurUckge-wiesen»
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
I
 Tatbestand:
Mit der im August 1956 erhobenen Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Architekten-honorars geltend, den ihr Kann ihr abgetreten hat«
Diesem hatte die Beklagte im Jahre 1951 durch verschiedene Binzeiverträge Architektenleistungen für mehrere Bauvorhaben u«a. in OflHH und 14HHHI Übertragen«
Im Oktober 1952 kündigte die Beklagte das Vertrags-Verhältnis2 3 4, worauf der Bhemaxm der Klägerin seine Arbeiten alsbald einat^Jlte.
Die Klägerin macht mit der Klage ein Drittel einer Summe von 36.655,20 DK geltend, die sich aus den Gebühren für den 2. Bauabschnitt beim Arbeitsamt O^mpmit 14*373,60 DM, den Gebühren für den 2« Bauabschnitt (flHlmit 8.544,— DK und den Gebühren für den 3« Bauabschnitt	mit	13*737,60	DH	zusawmensetzt«
Bei der Berechnung der Gebühren hat sie den § 13 der Verträge zugrunde gelegt, der folgenden Wortlaut hat:
$ 13. Kündigung des Vertrages.
1.	Auftraggeber und Architekt können den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen, und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
2.	Wird, aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu' vertreten'..hat, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen, die mit 40 v. H. der Gebühr für die vom Architekten noch nicht geleisteten Arbeiten vereinbart werden»
3.	Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so kann der Architekt
 eine Vergütung nur für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen.
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4.	Wird aus einem Grunde gekündigt, den keine der Parteien zu vertreten hat, so ist die Bestimmung des Abs« 3 anzuwenden.
Sie hat hierzu behauptet, die Verträge seien ohne hinreichenden Grund gekündigt worden, so daß ihrem Ehemann die in § 13 Nr. 2 vorgesehenen Ansprüche zuständen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, sie habe aus einem Grund gekündigt, den der Ehemann der Klägerin zu vertreten habe. Die Klägerin könne also ihren Anspruoh nur auf § 13 Hr. 3 (die ohne Zusatz genannten Paragraphen beziehen sich hier und im folgenden auf ddh Architektenvertrag) stützen. In erster Linie aber erhebt sie die Einrede der Verjährung, indem sie sich auf § 12 beruft, nach dem alle vertraglichen Ansprüche - mit einer für den vorliegenden Pall nicht in Betracht kommenden Ausnahme -in 2 Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird.
Die Klägerin Hat einmal bestritten, dafi sich § 12 überhaupt auf die in § 13 geregelten Ansprüche beziehe. Selbst wenn dies aber anzunehmen wäre - so hat sie ausgeführt -, würde bei Klageerhebung die Zweijahresfriet noch nicht abgelaufen gewesen sein; denn nach dem Zusatz zu § 3 würden die Vergütungen erst "bei Burchführung des Bauobjektes11 fällig. Die Bauvorhaben seien aber erst im Jahre. 1935 abgeschlossen worden.
Bie Beklagte ist dieser Vertragsauslegung entgegengetreten; sie meint, der Zusatz zu $ 3 beziehe sich nicht auf Ansprüche, die gemäß $ 13 im Palle vorzeitiger Vertragsauflösung entstünden.
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Verjährungseinrede für begründet erachtet.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß ilirer Klage stattgegeben werde«
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Bntacheidungsgründe$
I, Die Klägerin hat ihren Klageanspruch auf drei genau bezifferte Einzelforderungen gestützt« Diese Forderungen sind nicht etwa Teile eines einheitlichen Anspruchs,
 Die von der Klägerin eingereichten Rechnungen ergeben vielmehr, daß es sich bei der ersten Reohnung um ein Bauvorha* ben in	handelt,	während	die	beiden	anderen	Rechnun-
gen sich zwar auf Bauvorhaben in Langenfeld beziehen; die eine dieser Rechnungen	bat	aber ein Bau-
programm von 12 Einfamilienhäusern zur Grundlage, wogegen sich die andere	2)	offenbar auf das Bauvorhaben	Straße	mit	5	Häusern (27 Wohnungen und
 ein Laden) bezieht, das Gegenstand des überreichten Architektenvertrags i vom 11« Oktober 1951 ist. Unstreitig ist auch für jedes einzelne Bauvorhaben ein besonderer Vertrag geschlossen worden.
Stellt ein Klageanspruch einen Teil der Summen verschiedener Ansprüche dar, dann muß der Kläger entweder erklären, in welcher Reihenfolge das Gericht die einzelnen Ansprüche prüfen soll, oder er muß den Klageanspruch in der Weise aufgliedem, daß er angibt, welchen Teil jedes Binzeianspruchs er geltend machen will; Geschieht dies nicht, so fehlt es an dem nach § 253 AbB. 2 Hr; 2 ZPO für die Klage wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs,
 Bin ohne eine solche Abgrenzung ergehendes Urteil führt zu einer Unklarheit über den Umfang seiner Rechtskraft (vgl, RGB 157, 321, 326; BGH LM Hr. 7 zu § 253 ZPO).
Im vorliegenden Pall hat die Klägerin vorgebracht, ihr Mann habe ihr zur Deckung seiner Unterhaltsverpflichtungen allgemein ein Drittel seiner Einkünfte abgetreten.
Diesem Vorbringen ist im Zusammenhalt damit, daB der Klagebetrag gerade ein Drittel der drei Einzelforderungen aus- , macht, zu entnehmen, daß die Klägerin von jeder Sinzeiforderung ein Drittel geltend machen will. Dies hat sie auf Befragen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
XI. Die Krage, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift, ist nach den von ihr und dem Ehemann der Klägerin abgeschlossenen - inhaltlich mit einander Übereinstimmenden - Architektenverträgen zu beurteilen. In diesen ist bestimmt, daß alle vertraglichen Ansprüche - von einer den vorliegenden Kall nicht betreffenden Ausnahme abgesehen - in 2 Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird (§12).
1.) Im ersten und zweiten Bechtszug hatten die Parteien darüber gestritten, ob diese Bestimmung sich auch auf die in § 13 geregelten, also bei einer Vertragskündigung entstehenden Ansprüche beziehe. Das Berufungsgericht hat dies ebenso wie das Landgericht bejaht. Es hat hierzu einmal, darauf hingewiesen, daß auch diese Ansprüche vertragliche seien. Veiter hat es ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, daß in der Vertragsurkunde die Bestimmung über die Verjährung vor der Regelung der sich bei Vertragskündigung ergebenden Ansprüche stehe; denn es sei nicht ersichtlich, daß die Vertragschließenden mit der von ihnen gewählten Reihenfolge der einzelnen Vertragsbestimmungen etwas über deren Geltung untereinander hätten zu dem Ausdruck bringen wollen.
Diese Ausführungen sind rechtlich unbedenklich. Sie werden auch noch dadurch gestützt, daß.in § 12 ausdrücklich
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alle Ansprüche der dort festgesetzten Verjährungsregelung unterworfen werden, und daß die einzige Ausnahme, die hiervon gemacht wird, nur die Ansprüche aus § 10 zu dem Oe-genstond hat. Hätten die Vertragschließenden nicht nur diese Ansprüche, sondern auch die sich aus $ 13 ergehen*-* den von der allgemeinen Regelung ausnehmen wollen, so wäre unverständlich, daß sie nur den § 10 erwähnt haben»
2.) In der Revisiönsinstanz ist die Klägerin dieser Auslegung des Berufungsrichters nicht mehr entgegengetreten. Sie hat aber - wie schon in den Vorinstanzen - geltend gemacht, die Zweijahresfrist des § 12 sei bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen; denn nach der Zusatzbestimmung zu § 3 sei die Vergütung erst mit der Beendigung der Bauarbeiten fällig geworden« Die Beklagte ist dem entgegengetreten; sie ist der Meinung, die Fälligkeitsregelung des Zusatzes zu § 3 beziehe sich nicht auf Ansprüche, die dem Architekten bei vorzeitiger Vertragsaufhebung gemäß § 13 zuständen.
Bas Berufungsgericht ist ht atteh insoweit dem Landgericht folgend - der Ansicht der Beklagten beigetreten»
Es hat seine Auslegung folgendermaßen begründet«
Ber Zusatz zu § 3 verhalte sioh über die an den Architekten zu zahlende Vergütung und sei dem § 3 hinzugefügt, der gleichfalls das an den Architekten zu entrichtende Honorar behandle« In dem Zusatz zu § 3 sei auf § 4 Bezug genommen, der dem Architekten einen Anspruch auf Teilzahlungen zugestehe und die Fälligkeit der Restzahlung bestimme« Teilzahlungen und Restzahlung im Sinne des § 4 setzten aber voraus, daß der Architekt seine Leistungen in vollem Umfang erbringe. Wenn nun der Zusatz unter Bezugnahme. auf § 4 über die Fälligkeit und Zahlbarkeit der Vergütung eine Bestimmung treffe, so habe auch dies nur für don Fall gelten sollen, daß der Architekt seine Lei-
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stungen voll erbracht und damit das Honorar voll verdient habe* Hur für diesen Fall sei auoh die weitere Bestimmung im Zusatz zu § 3 verständlich, daß der Architekt verpflichtet sei, einen Teil seiner Vergütung als zinsloses Barlehen bei grundbuchlicher Sicherung stehen zu lassen; denn die Berechnung der Höhe des Barlehens nach Prozentsätzen einzelner Architektenleistungen sei nur sinnvoll, wenn fest stände, daß die Leistungen auch erbracht würden, was für den Pall der vollen Burchführung des Arohitektenvertrages ohne weiteres gegeben sei. Wären sich die' Vetragschließenden darüber einig gewesen, da6 auch die bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages gegebenen Ansprüche von dem Zusatz zu § 3 erfaßt werden, sollten, so würden sie dem sicherlich durch eine Bestimmung Rechnung getragen haben, die alsdann notwendigerweise die Höhe der Vergütung abweichend hätte regeln müssen. Es könne auch angenommen werden, daß die Vertragschließenden, wenn sie die Fälligkeitsregelung der ZusatzbeStimmung auch auf die Ansprüche aus $ 13 hätten erstrecken wollen, diesen ausdrücklich ebenso erwähnt haben würden wie sie § 4 ausdrücklich in Bezug genommen hätten.
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Ber Annahme, der Anspruch des Bhemanns•: der Klägerin sei mit der Kündigung des Vertrages fällig geworden, widerspreche es nicht, daß bei der Kündigung noch nicht festge-standen habe, ob der.Bau überhaupt durchgeführt werde.
Zwar habe die Klägerin behauptet, es sei ein für allemal vereinbart gewesen, daß ihrem Ehemann nur im Falle der Burchführung eines geplanten Bauvorhabens eine Vergütung für seine Tätigkeit habe zustehen sollen. Biss könne aber für einen Fall, in dem die Vertragschließenden ihre Beziehungen vorzeitig aufgelöst hätten, nicht zutreffen, insbesondere dann nicht, wenn der Architekt zu einer Kündigung .keinen Anlaß gegeben habe, wie für den vorliegenden Fall die Klägerin selbst behauptet habe. In einem solchen Fall erforderten Treu und Glauben, daß der Architekt mit der Kündigung einen Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Tätigkeit ohne
 
Rücksicht darauf erlange, ob das Bauvorhaben demnächst einmal - durch einen anderen Architekten - zur «Durchführung gelange* Die fällig gewordenen Gebühren hätten im Zeitpunkt der Kündigung vom Ehemann der Klägerin auch berechnet werden können, denn ihm sei die Kostenanschlag-summe bekannt gewesen, die er seiner Gebührenbör echnung habe zugrunde legen müssen*
III* Die von der Revision hiergegen gerichteten An-griffe haben keinen Erfolg«
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Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bereits mit der Kündigung des Vertrages fällig wurden oder aber ob die Fälligkeit - wie die Klägerin aus dem Zusatz herleitet - erst mit der Vollendung der Bauten eintrat, hängt von der Auslegung dieser Vertragsbestimmung, insbesondere davon ab, ob die in § 12 getroffene allgemeine Fälligkeitsregelung durch die Zueatzbestimmung kbgeändert werden sollte*
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Es handelt sich um die Auslegung einer Individualbestimmung* Bas Revisionsgericht ist deshalb au$ die Rachprüfung beschränkt, ob der Berufungsrichter bei seiner Auslegung gesetzliche Auslegungsregeln, Benkgesetzo, Erfahrungssätze oder (soweit das gerügt wird) Verfahrens-Vorschriften verletzt hat* Solche Verletzungen liegen nicht vor« .	'	.
1 •) Die Revision kann mit einigen ihrer Rügen schon deswegen nicht durchdringen, weil sie auf neues Vorbrin-, gen gegründet sind. Dies gilt für die Behauptungen,
a)	es sei in der Aufsiohtsrats- und Vorstands Sitzung vom 17« Oktober 1952 festgestellt worden> daß die Vergütung des Ehemanns, der Klägerin erst bei Durchführung, der Bauprojekte fällig und zahlbar werde;
b)	es hätten zur Finanzierung eines weiteren - hier nicht zur Erörterung stehenden - Bauvorhabens Hypotheken und Dandesmittel mit zusammen 276*000,- BK zur Verfügung gestanden;
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 c)	die Beklagte habe kein eigenes Kapital gehabt;
d)	die Beklagte sei von vermögenslosen Personen gegründet worden;
e)	es werde heute häufig vereinbart, daß das Architekt enhonorar erst auszuzahlen sei, wenn der Bau in Angriff genommen und fertiggestellt sei;
f)	es sei von vornherein gar nicht anders denkbar gewesen, als daß man die Bezahlung der Arbeiten des Ehemannes der Klägerin bis zur Beendigung eines Bauprojekts hinausschob;
g)	sowie schließlich für die Behauptungen über die Art und Weise, in der heute Bauprojekte durohgeführt zu werden pflegten«
Dadurch, daß die von der Beklagten überreichten Protokollabschriften die zu a) und b) angeführten Tatsachen enthalten, sind diese noch nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden« Die Beklagte hatte nämlich ausdrücklich er- . klärt, sie mache diese Abschriften insoweit zu dem Gegenstand ihres Vortrages, als sie Punkte beträfen, die nach ihrer Ansicht die Kündigung des Vertrages rechtfertigten. Hierzu gehörten die zu a) und b) oben angeführten Tatsachen unzweifelhaft nicht. Wollte die Klägerin diese zu dem Gegenstand der Verhandlung machen, so hätte sie dies ausdrücklich erklären müssen« Es bestand auch für den Tatsachenrichter keine Veranlassung, die Protokolle daraufhin zu prüfen, ob sich in
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ihnen außer den von der Beklagten in Bezug genommenen Stellen noch Punkte finden ließen, die für die eine oder andere Partei von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnten« Dies war allein Sache der Parteien und hätte in den Tatsacheninstanzen geschehen müssen«
Abgesehen hiervon ist nicht erkennbar, was das Berufungsgericht aus den unter a) bis g) angeführten Behauptungen für die Auslegung gerade der umstrittenen Präge hätte entnehmen sollen.
2«) Mit ihrem Hinweis auf das Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 14. Hoyember 1950 will die Revision offenbar rügen, daß der Berufungsrichter diesen Brief übersehen habe. Diese Annahme ist nicht gerechtfertigt; denn das Schreiben verhält sich überhaupt nicht über Ansprüche, die bei einer Kündigung entstehen würden, sondern es heißt in ihm nur, daß die Gebührenordnung der Architekten erst dann in Kraft treten solle, «wenn die einzelnen Bauvorhaben zur Durchführung kommen11. Davon geht auch das Berufungsgericht grundsätzlich aus« Jedoch ist in dem Schreiben von Ansprüchen, die bei einer Kündigung entstehen würden, nicht die Rede und auch sonst nicht ersichtlich, daß sie mitgemeint sein sollten«
5») Die Klägerin rügt weiter, daß der Berufungsrichter folgende Erwägung nioht angestellt habe:
Da die endgültigen Herstellungskosten, die die Grundlage für die Berechnung der Architektonvergütung seien, erst nach Vollendung der Bauten festgestellt Wörden könnten, hätte die Beklagte jeder Porderung des Ehemanns der Klägerin vor Fertigstellung der Bauten engegenhalten können, daß seine Porderung der Höhe nach noch nicht feststehe, also noch nicht geltend gemacht werden könne. Es könne also von einer Fälligkeit vor Pertigstellung der Bauten nicht die Rede sein«
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Diese Ausführungen gehen daran vorbei) daß nach § 3 ~ wie die Klägerin selbst hervorhebt - das Honorar nach Prozentsätzen der Kostenanschlagsumme berechnet werden sollte. Dies war - wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Landgerichts feststellt (vgl. S. 9 Abs, 1 am Ende der Ausfertigung des Berufungsurte üb) dem Ehemann der Klägerin bekannt. Eine Berechnung der Gebühren war daher schon im Augenblick der Kündigung möglich. Hie nun die Verträge für den Pall auszulegen sind) daß die Kosten für die Bauten hinter der Kostenan-schlagsumme Zurückbleiben) ob also solchenfalls der Architekt zur Rückzahlung des sich dadurch ergebenden Unterschieds verpflichtet ist) kann auf sich beruhen. Selbst wenn die Auslegung insoweit zweifelhaft wäre, würde das' der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht entgegenstehen. Eine Auslegung, die für den Bormalfall zu einem vernünftigen Ergebnis führt, ist nicht deswegen abzulehnen) weil sie für einen seltenen, praktisch kaum vorkommenden Pall zu weiterer-Auslegung nötigt.
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*4.) Zu Unrecht meint die Revision, .es verstoße gegen die Denkgesetze, daß derjenige Architekt, dem auf Grund des § 13 gekündigt wird, einen von der Durchführung des Baues unabhängigen Leistungsanspruch erwirbt, ein * anderer dagegen, dem nicht gekündigt wird und der hoch mehr Arbeit leisten muß, im Palle des Scheiterns des Projektes leer ausgeht. Es liegt vielmehr nahe, daß der Architekt, aber auch der Bauherr, die Abhängigkeit des vertraglichen Honoraranspruchs von der Durchführung des geplanten Baues dann nicht mehr bestehen lassen wollen, wenn infolge der Kündigung des Architektenvertrages der Zusammenhang der vorgesehenen und zu vergütenden Tätigkeit mit dem Portgang, der Bauarbeiten aufhört.
5.) Auf olner unrichtigen Betrachtungsweise beruht es schließlich, wenn die Revision ausführt, es verstoße gegen alle Erfahrungssätze, anzunehmen, daß die Beklagte einem
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 demjeiligem., der die Arbeit weiter leiste0 Diese Erwägung könnte. :erheb!
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Davon kann' ab ehiniclt]fM sg e
orfahrung spricht vielmehr dafür, daß bei einem gege. -seitigen Vertrag jeder V s rt rag schließ ende nach Möglichkeit seine Interessen durchgesetzt hate Ein Architek hat zweifellos ein Interesse daran, bei Auflösung des .
Architektenvertrages sein Honorar, das er bei Vertrage-fortdauer erst später verlangen könnte, sofort zu be-
kommen* Dies muß insbesondere für den"Eall gelten -der in § 13 mit geregelt wird daß eine Kündigung auf einem vom Bauherrn zu vertretenden G-rund beruht 0 Baß ein Bauherr diesem Interesse keinesfalls sollte Rechnung tragen wollen, ist umso weniger wahrscheinlich, als in der Regel bei Abschluß von Verträgen wie dein vorliegenden der Gedanke an eine Kündigung nicht im
*'cf-
 
IV. Pie Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Pie Kostenentecheidung beruht auf § 97 Z?0.
Glanemann	Scheffler	Rietschel
 Erbel
Meyer