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BGH · VII ZR 179/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 179/05

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat, veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO gegeben sind.

Zitierte Normen: § 531 ZPO
DressierKoblenzZPO30WiebelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 179/05
30. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen wegen Mängeln der Wärmeisolierung der Erker nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat, veranlassen die Zulassung nicht. Sie sind nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Hilfsbegründung im Berufungsurteil zur Vertragsauslegung, gegen die keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs.2 ZPO gegeben sind.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 26.855,15 €
Dressier	Wiebel	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2003 -90 117/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 U 184/03 -