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BGH · VII ZR 178/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 178/92

Auf die Revision der Klägerin und die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 wird das Urteil des 8. Juli 1992 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist und das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Die Klägerin als Eigentümerin begehrt Ersatz von Wiederherste 1 lungs- und Nebenkosten sowie Feststellung der Ersatz-pflicht der Beklagten für weiter zu erwartende Schäden. Die Beklagte zu 3 verlegte als Nachunternehmerin der von der Klägerin beauftragten Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eine Gasleitung. Der Senat hat die Revision der Klägerin insgesamt und die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 insoweit angenommen, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. 1. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Zerstörung des Versammlungs- und Küchentraktes der Schule mit im wesentlichen folgenden Erwägungen verneint : Die Verwendung von Bitumenpapier als Kaschierung der Mineralwolle habe nach den Feststellungen des Sachverständigen C. Ein Mitverschulden treffe die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Beschaffenheit der Anschlußfuge zwischen Wand und Decke. vor dem Landgericht folge, die insoweit von dem schriftlichen Gutachten abweiche, daß die Deckenkonstruktion der Schule von der Regelkonstruktion der DIN 4102 abweiche, würde ein Planverschulden des Architekten der Klägerin bei der Errichtung der Schule nicht vorliegen. Es sei von einem Architekten nicht zu erwarten, daß er bei der Planung Erkenntnisse berücksichtige, die ein beeidigter Sachverständiger für Brandschutz erst nach mehrfacher gutachterlicher Stellungnahme gewonnen habe. angegeben, Bitumenpapier sei als leicht entflammbarer Baustoff einzustufen, dessen Verwendung gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bauverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks und gegen die Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau von 1964 verstoßen habe. Falls den Architekten der Klägerin im Hinblick auf den erforderlichen Brandschutz nach dem Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt der Errichtung der Schule ein erheblicher Planungsfehler unterlaufen sein sollte, wird das Berufungsgericht, nachdem es den bisher weitgehend unaufgeklärten Sachverhalt zur möglichen Regelwidrigkeit der Dachkonstruktion und dem möglichen Planungsverschulden der Architekten der Klägerin aufgeklärt hat, erneut die Verschuldens- und Mitverschuldensbeiträge abzuwägen haben. Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Planungsverschulden der Architekten sei schon deshalb zu verneinen, weil von den Architekten keine Erkenntnisse verlangt werden könnten, die nachträglich zwei beeidigte Sachverständige erst nach mehrfacher gutachterlicher Stellungnahme gewonnen hätten, ist rechtsfehlerhaft. b) Das Berufungsgericht wird vor einer erneuten Entscheidung die bisher ungeklärten Widersprüche zwischen den Ausführungen des Sachverständigen H. Falls Planungsmängel hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sollten, wird das Berufungsgericht die Frage prüfen müssen, ob die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, Bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge und etwaiger Mitverschuldensbeiträge der Klägerin wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die anerkannten Sicherungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für die Ausführung von Schweißarbeiten am Bau dazu dienen, auch die Gefährdung von Gebäuden zu verhinden, die nicht den neuesten Brandschutzvorschriften entsprechen. 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzforderung der Klägerin hinsichtlich des Klassentraktes in Höhe von 914.615,24 DM mit folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet: Das Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Klassentraktes wiege so schwer, daß sie insoweit den dafür verlangten Ersatz des Schadens nicht verlangen könne. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin als öffentlicher Bauherr im Rahmen der für das Vorhaben maßgebenden Bauverordnung für das platte Land des Regierungsbezirkes in der Fassung vom 7. Im Rahmen des Mitverschuldens wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Entscheidung, von der Errichtung der Brandmauer abzusehen, sachlich vertretbar war. b) Falls die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen und eine etwaige Beweisaufnahme ergeben sollte, daß es formal zulässig und sachlich vertretbar war, von der Errichtung der Brandmauer abzusehen, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, vor Beginn der Schweißarbeiten auf diesen Umstand hinzuweisen. Ein Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf die fehlende Brandmauer kommt überdies nur dann in Betracht, wenn die Brandmauer den Schaden an dem Klassentrakt verhindert oder zu demindest verringert hätte. 1. Das Berufungsgericht meint, die Kosten, die der Klägerin durch die für die Schadensaufnahme eingesetzten Bediensteten des Staatshochbauamtes entstanden seien, seien nicht erstattungsfähig. 2. Hinsichtlich der von der Klägerin verlangten sogenannten Regiekosten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Soweit das Berufungsgericht Kosten für die Schadensaufnähme als nicht erstattungsfähig angesehen hat, begegnet dieses Ergebnis im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 254 BGB
FeststellungBerufungsgerichtErrichtungErwägungVerwendungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
und Versäumnisurteil
VII ZR 178/92
Verkündet am:
27. Januar 1994 Henco
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Firma Ewald JflHHB GmbH & Co.	und	TflHBfe,	vertreten
 durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, Firma
r diese vertreten durch deren Ge-
schäftsführer Ruth J| KMi^Bheide
2. Firma Ff®-M®H
schäftsführer Ruth J1 Di^R, KflBBftieide
 und Reinhold
■GmbH, vertreten durch deren Ge-Klaus JflHB und Reinhold
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte, Revisionsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr. von
3. Firma H.G. SBBMBI GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Heinz Georg	lidSflftstraße	flM,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
2
4. Stefan
 Istraße
Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
vertreten durch den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion	W^HHBP&traße	• H4
Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
3
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack,
 Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juli 1992 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist und das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
4
Tatbestand:
Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Brandes in der CflBI SflB in	einer Schule für Kinder briti-
scher Armeeangehöriger, die im Auftrag des Staatshochbauamtes	errichtet worden war. Bei diesem Brand wurden
 am 16. August 1988 große Teile des Schulgebäudes zerstört. Die Klägerin als Eigentümerin begehrt Ersatz von Wiederherste 1 lungs- und Nebenkosten sowie Feststellung der Ersatz-pflicht der Beklagten für weiter zu erwartende Schäden.
Die Beklagte zu 3 verlegte als Nachunternehmerin der von der Klägerin beauftragten Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eine Gasleitung. Für sie waren der Beklagte zu 4 als Monteur und der Zeuge A. als Auszubildender tätig.
Die Arbeiten wurden in der großen Küche des Versammlungstraktes begonnen. Die Verbindungsstellen der verlegten Rohrleitung wurden unter Verwendung von Acetylen und Sauerstoff hartgelötet. Im Bereich zweier durch die Decke aufsteigender Heizungsrohre lötete der Beklagte zu 4 einen Überbogen ein. Die abgehängte Deckenkonstruktion bestand aus Gipskartonplatten, die an einer Holzlattung befestigt waren. Auf diese Lattung war an der Unterseite mit Bitumenpapier kaschierte Glaswolle aufgelegt. Der Brandausbruch wurde am 16. August 1988 weniger als zwei Stunden nach Beendigung der Lötarbeiten entdeckt.
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Instandsetzungs- und Regiekosten von 2.048.768,27 DM nebst Zinsen. Davon entfallen auf den Ver-sammlungstrakt 1.113.743,03 DM und auf den Klassentrakt
914.615.24	DM sowie 20.410 DM auf den Einsatz von vier Mitarbeitern des Staatshochbauamtes zur Bearbeitung des Schadensfalles. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, den zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte zu 4 habe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilund Grundurteil die Klagabweisung des Landgerichts in Höhe von
935.025.24	DM nebst Zinsen bestätigt und die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1, 2 und 4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dem Feststellungsantrag hat es hinsichtlich des Versammlungs- und Küchentraktes stattgegeben. Die weitergehende Feststellungsklage gegen die Beklagten
 zu 1, 2 und 4 hat es abgewiesen. Im übrigen hat es die Entscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Klagabweisung.
Der Senat hat die Revision der Klägerin insgesamt und die Revisionen der Beklagten zu 1, 2 und 4 insoweit angenommen, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
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Entscheidunqsqründe:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1, 2 und 4 haben im Umfang der Annahme Erfolg; sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das hinsichtlich der Beklagten zu 3 ergangene Versäumnisurteil beruht nicht auf der Säumnis.
I.
1. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Zerstörung des Versammlungs- und Küchentraktes der Schule mit im wesentlichen folgenden Erwägungen verneint :
Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Die Verwendung von Bitumenpapier als Kaschierung der Mineralwolle habe nach den Feststellungen des Sachverständigen C. im Zeitpunkt der Errichtung des Schulgebäudes den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Ein Mitverschulden treffe die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Beschaffenheit der Anschlußfuge zwischen Wand und Decke. Diese sei nicht feuerhemmend ausgeführt worden. Hierzu wäre ein Wandanschluß aus Stahl oder Gipskarton erforderlich gewesen. Eine bindende Vorschrift über die Ausführung des Wandanschlusses habe es damals nicht gegeben. Der DIN 4102 sei eine derartige Regel nicht zu entnehmen. Selbst wenn man der mündlichen Stellungnahme des
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Sachverständigen c. vor dem Landgericht folge, die insoweit von dem schriftlichen Gutachten abweiche, daß die Deckenkonstruktion der Schule von der Regelkonstruktion der DIN 4102 abweiche, würde ein Planverschulden des Architekten der Klägerin bei der Errichtung der Schule nicht vorliegen. Es sei von einem Architekten nicht zu erwarten, daß er bei der Planung Erkenntnisse berücksichtige, die ein beeidigter Sachverständiger für Brandschutz erst nach mehrfacher gutachterlicher Stellungnahme gewonnen habe.
2. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
a) Die Beklagten rügen zu Recht, daß das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, daß die Angaben des Brandsachverständigen nicht widerspruchsfrei sind. Er hat einerseits die Verwendung von Bitumenpapier in einer derartigen Dachkonstruktion als dem damaligen Stand der Technik entsprechend bezeichnet, andererseits hat er ausgeführt, diese Verwendung und die Art der Abdichtung hätten der damals geltenden DIN 4102 nicht entsprochen. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft des Oberkreisdirektors OflH|. In dieser Auskunft hat der Brandschutzprüfer H. angegeben, Bitumenpapier sei als leicht entflammbarer Baustoff einzustufen, dessen Verwendung gegen § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bauverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks	und	gegen	die	Richtlinien	für	die
 Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau von 1964 verstoßen habe. Sollte die Angabe des Sachverständigen c., die Verwendung des Bitumenpapiers habe dem damaligen Stand der
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Technik entsprochen, dahin zu verstehen sein, sie sei trotz eines feuerpolizeilichen Verbotes seinerzeit üblich gewesen, könnte mit dieser Erwägung ein Mitverschulden der Klägerin nicht verneint werden. Danach ist zugunsten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die Verwendung des Materials im Hinblick auf seine Entflammbarkeit zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Baus verboten war und daß die Deckenkonstruktion nicht DIN-gerecht ausgeführt worden ist.
Sollten diese Annahmen zutreffen, kann ein Mitverschulden der Klägerin nicht mit der Begründung verneint werden, ein ihr zurechenbares Planungsverschulden ihrer Architekten sei nicht gegeben, weil das Berufungsgericht zu dem Umfang und zu dem Gewicht eines möglichen Planungsverschuldens der Architekten der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat. Falls den Architekten der Klägerin im Hinblick auf den erforderlichen Brandschutz nach dem Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt der Errichtung der Schule ein erheblicher Planungsfehler unterlaufen sein sollte, wird das Berufungsgericht, nachdem es den bisher weitgehend unaufgeklärten Sachverhalt zur möglichen Regelwidrigkeit der Dachkonstruktion und dem möglichen Planungsverschulden der Architekten der Klägerin aufgeklärt hat, erneut die Verschuldens- und Mitverschuldensbeiträge abzuwägen haben. Die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Planungsverschulden der Architekten sei schon deshalb zu verneinen, weil von den Architekten keine Erkenntnisse verlangt werden könnten, die nachträglich zwei beeidigte Sachverständige erst nach mehrfacher gutachterlicher Stellungnahme gewonnen hätten, ist rechtsfehlerhaft. Der Umstand, daß nach einem Brand etwaige Planungsfehler
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nachträglich nur unter Schwierigkeiten ermittelt werden können, ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung eines etwaigen Planungsverschuldens.
Im übrigen kommt auch ein eigenes Verschulden des Bauherrn in Betracht. Ausweislich des Zustimmungsbescheides des Regierungspräsidenten O00B vom 8. April 1969 ist der Schulneubau vom Staatshochbauamt	betreut	wor-
den, das über ausreichend fachkundige Kräfte verfügt haben dürfte. Ein derartiges Verschulden mußte sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Bescheid enthält ausdrücklich den Hinweis, die einschlägigen Vorschriften, u.a. die der Bauverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Osnabrück vom 15. März 1962 in der Fassung vom 7. Dezember 1965 seien zu beachten.
b) Das Berufungsgericht wird vor einer erneuten Entscheidung die bisher ungeklärten Widersprüche zwischen den Ausführungen des Sachverständigen H. und denen des Sachverständigen C. sowie den Widersprüchen zwischen den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen C. und dessen mündlichen Erläuterungen vor dem Landgericht aufklären müssen, um eine tragfähige Grundlage zur Beurteilung der Frage zu gewinnen, ob und in welchem Umfang ein Planungsverschulden der Klägerin bei der Planung der Dachkonstruktion Vorgelegen hat (zur Beweiswürdigung widersprüchlicher Sachverständigengutachten vgl. Senatsurteil vom 25. März 1993 - VII ZR 280/91 = ZfBR 1993, 188 = BauR 1993, 500 m.w.N.). Falls Planungsmängel hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sollten, wird das Berufungsgericht die Frage prüfen müssen, ob die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre,
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die Beklagten auf die Umstände hinzuweisen, die eine gesteigerte Brandgefahr begründen konnten.
Bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge und etwaiger Mitverschuldensbeiträge der Klägerin wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die anerkannten Sicherungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für die Ausführung von Schweißarbeiten am Bau dazu dienen, auch die Gefährdung von Gebäuden zu verhinden, die nicht den neuesten Brandschutzvorschriften entsprechen.
II.
1.	Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzforderung der Klägerin hinsichtlich des Klassentraktes in Höhe von 914.615,24 DM mit folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet:
Das Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich des Klassentraktes wiege so schwer, daß sie insoweit den dafür verlangten Ersatz des Schadens nicht verlangen könne. Die Klägerin sei für die Zerstörung des Gebäudes insoweit mitverantwortlich, weil ihre Gehilfen es versäumt hätten, die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Brandmauer zwischen dem Klassentrakt und dem übrigen Gebäudeteil zu errichten.
2.	Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a)	Das Berufungsgericht hat das überwiegende Mitverschulden rechtsfehlerhaft auf die Feststellung gestützt, die baupolizeilich vorgeschriebene Brandmauer sei nicht errichtet worden. Nach der Behauptung der Beklagten hätte die Brandmauer errichtet werden müssen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin als öffentlicher Bauherr im Rahmen der für das Vorhaben maßgebenden Bauverordnung für das platte Land des Regierungsbezirkes
 in der Fassung vom 7. Dezember 1965 hier aus eigener Befugnis von der Errichtung absehen durfte. Im Rahmen des Mitverschuldens wird auch zu berücksichtigen sein, ob die Entscheidung, von der Errichtung der Brandmauer abzusehen, sachlich vertretbar war.
b)	Falls die erforderlichen zusätzlichen Feststellungen und eine etwaige Beweisaufnahme ergeben sollte, daß es formal zulässig und sachlich vertretbar war, von der Errichtung der Brandmauer abzusehen, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, vor Beginn der Schweißarbeiten auf diesen Umstand hinzuweisen. Ein Mitverschulden der Klägerin im Hinblick auf die fehlende Brandmauer kommt überdies nur dann in Betracht, wenn die Brandmauer den Schaden an dem Klassentrakt verhindert oder zu demindest verringert hätte. Dazu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
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III.
1.	Das Berufungsgericht meint, die Kosten, die der Klägerin durch die für die Schadensaufnahme eingesetzten Bediensteten des Staatshochbauamtes entstanden seien, seien nicht erstattungsfähig.
2.	Hinsichtlich der von der Klägerin verlangten sogenannten Regiekosten hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Soweit das Berufungsgericht Kosten für die Schadensaufnähme als nicht erstattungsfähig angesehen hat, begegnet dieses Ergebnis im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweis bei Ganten, BauR 1987, 22, 27 ff) keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die Klägerin, wie sie behauptet, einen außergewöhnlichen hohen Arbeitsaufwand durch die Leitung, Überwachung und Abrechnung der Schadensbeseitigung gehabt hat, der möglicherweise ersatzfähig ist.
Lang	Quack	Thode
 Haß
Wiebel