Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VII_ZR. 1J8/66 URTEIL
Verkündet am
180 März 1968 Horn 9
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Beklagten9 B
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
s und
1)
2)
5)
4)
5)
6)
7)
Kläger9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt
Der VH, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 180 März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Heimann-Tx'osien? Rietschel? Erbel? Hubert Meyer und Dr« Vogt
für Hecht erkannts
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Qberlandesge-richts zu Hamburg vom 3« November 1966 wird zu-
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hat von 1962 bis März 1963 auf seinem
Grundstück in
straße
ein Hintergebäude errichten lassen«, Dabei erbrachten die Kläger folgende Leistungens
1) die Architektenarbeiten einschließlich Bauaufsicht,
2) die Maurerarbeiten?
3) Firma G^^^s die Klempner- und Mechaniker-
4) die Malerarbeiten?
9) Firma MBIB^s die Fußbodenverlegung,
6)
7)
6)
Firma
KGs die
0
die Elektrikerarbeiten?
die Fertigung und Lieferung der Metalltüreno
Mit der Klage haben - nebst Zinsen - zuletzt gefordert:
1) 7o 147,80 DM Vergütung für ,,]?ertigstellungsgarantie,,,
2) KflÜL 6o896,09 DM Vergütung für "Fertigstellungsgarantie11,
3) alle Kläger außer cmpfr
a) 15 o864,66 DM Restv/erklohn als Oesamthandsgläubiger (Gesellschafter bürgerlichen Rechts),
b) eine Sicherungshypothek 648 BGB>) wegen dieser Werklohnforderung auf dem Grundstück des Beklagten,,
Der Beklagte hat die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten und mit einer Gegenforderung von 32»945 DM auf Schadensersatz v/egen verspäteter Bauherstellung aufgerechnet ; ferner hat er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemachto
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, der 0 allerdings nur Zug um Zug gegen Br t ei lung bestimmter Auskünfte und gegen Herausgabe näher bezeichneter Schriftstücke o
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageab-voisung weitere
Ent s ch e i dung sgründ e
Io Die Vergütungen für die "Fertig3tellungsgarantie"
Io ) In dem Berufungsurteil heißt es auf So 15» der Beklagte habe nicht behauptet , daß er selbst mit den Klägern und KHPeine befristete Fertigstellungsgarantie vereinbart habe.
Die Revision wendet sich vergeblich hiergegen» Es handelt sich um eine dem Tatbestand zugehörige Feststellung im Sinne dos § 314 ZPO» an die das Revisionsgericht gebunden ist» Einen Berichtfeumgsantrag gemäß § 320 SRO hat der Beklagte nicht gestellt»
Damit erledigen sich alle Revisionsrügen, die der Beklagte im Zusammenhang hiermit wegen Verletzung des § 286 ;ZFO erhoben hat»
2o ) Nach den FootStellungen des Berufungsgerichts haben
bank abgegeben; dafür hat der Beklagte ihnen Zahlung der vom Landgericht zuerkannten Vergütungen versprochen» Beide
Finanzierung des Bauvorhabens (nach dessen Fertigstellung), dio Vereinsbank seine Zwischenf inanziefung (bis zu diesem Zeitpunkt) durchgeführt haben, hatten die Gewährung von Baudarlehen an den Beklagten u»a» davon abhängig gemacht, daß
•Aß die endgültige
sie von Ö hielten»
und
solche
er
V/ig das Berufungsgericht weiter feststollt, umfaßte die von C^p und 3j(p gegenüber der Cc(||p||P||^pp-AG gegebene Fertigstellungsgarantie keinen bestimmten Fcrtig-stollungszeitpunkt; dagegen hat C^^^der Vereinsbank gegenüber die Fertigstellung zu dem 10 Dezember 1962 garantiert» Als möglich unterstellt das Berufungsgericht, daß auch K^p gegenüber der Vereinsbank eine Fertigstellungsgarantie zu dem 1» Dezember 1962 abgegeben habe/»
Das Berufungsgericht würdigt den von ihm teils festgestellten, teils unterstellten Sachverhalt dahin, der Beklagte kojmo aus diesen von Üjp^und K^pden beiden Banken gegenüber erteilten Garantien keine eigenen Rechte (§ 328 BGB) herloiten» Es geht davon aus, daß Cppund
mit der Übernahme der Fertigstellungsgarantien gegenüber den beiden Banken ihre vereinbarungsgemäß vom Beklagten an sie zu zahlenden Vergütungen verdient haben» Die Vereinsbank habe trotz der Verzögerung der Fertigstellung des Baus über den 1» Dezember 1962 hinaus - nach Behauptung des Beklagten um vier Monate - dem Beklagten den Zwischenkredit weiter gewährt» Bei dieser Sachlage müsse der Beklagte die versprochenen Vergütungen an Opp und K^p zahlen und könne aus der Verzögerung auch keinen Schadensersatzanspruch gegen diese herleiten»
Diese tatrichterliche Vertragsauslegung und Beweiswürdigung bindet das Revisionsgericht; sie läßt keine Rechtsfehler erkennen»
a) Der Umstand., daß die Vereinsbank eine Fertigstellungsgarantie zu einem bestimmten Zeitpunkt gefordert hatte, die CeflHHPHBHP-AG aber nicht, findet seine natürliche wirtschaftliche Erklärung darin, daß die Vereins-
bank als Iräger der Zwischenfinanzierung ihr Kapital nur vorübergehend für einen bestimmt bemessenen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellen wollte; sie wollte daher durch die Garantie die Gewähr haben, ihr Kapital zu dem von ihr ins Auge gefaßten Zeitpunkt wieder frei zu bekommen« Die CeflHHHHHHHt-AG dagegen, welche nach Fertigstellung des Baus dessen endgültige Finanzierung durch Gewährung eines langfristigen Hypothekendarlehens übernehmen wollte, hatte wesentliches Interesse nur daran, daß der Bau, der für sie ein wichtiges Kreditsicherungsmittel war, überhaupt fertiggestellt wurde, und nicht in unfertigem Zustand stecken bliebo Ihr war dagegen weniger daran gelegen, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig wurde• Ihr konnte daher eine Fertigstellungsgarantio der beiden Kläger ohne bestimmten Fertigstellungszeitpunkt genügen«
Die Auslegung des Berufungsgerichts, die den Garantien gegenüber den beiden Banken einen verschiedenen Inhalt gibt, ist daher nicht wirtschaftlich unvernünftig und
b) Die Tatsache, daß die Provisionen an 0^^und vereinbarungsgemäß vpm_Beklagten zu zahlen waren, zwang das Berufungsgericht nicht zu einer Vertragsauslegung dahin, er könne aus den Vereinbarungen der Beteiligten eigene Hechte herleiten (Vertrag zu Gunsten Dritter)« Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an den von und den beiden Banken gegenüber abgegebenen
Fertigstellungsgarantien und damit den Grund für die Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten durfte das Berufungsgericht schon darin sehen, daß der Beklagte den Bau nur mit der Finanzierungshilfe der beiden Banken erstellen konnte, und daß diese die Hingabe von Darlehen an den Beklagten von der Abgabe der Garantie-
erklärungen durch und abhängig gemacht hatten»
Um das zu erreichen, hatte sich der Beklagte zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet; sic stellten das Entgelt dar für das von den beiden Klägern mit ihren Garantien J>eiaeri_ ÄefceiiU^e^ eingegangene Risiko»
Banach haben und K^^ ihre Provisionen schon
dadurch verdient, daß sie die von den beiden Banken geforderten Garantien diesen Banken gegenüber übernommen haben und damit das Risiko eingegangen sind, sich bei Nichteinhaltung der Garantien etwaigen Porderungen der Banken auszusetzen»
c) Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob
der Beklagte Ansprüche gegen und gehabt hätte,
wenn infolge Nichteinhaltung des gegenüber der Vereinsbank garantierten fertigstellungszeitpunkts die Zwischenfinanzierung und damit das Bauvorhaben gescheitert wären» Denn dieser Pall ist unstreitig nicht eingetreten» Die Vereinsbank hat trotz der Verzögerung der Pertigstellung über den 1. Dezember 1962 hinaus dem Beklagten den Zwischenkredit belassen, so daß der Bau vollendet werden konnte. Damit hat der Beklagte das erreicht, was er nach den Peststellungen des Berufungsgerichts mit Hilfe seines Zahlungsversprechens gegenüber den beiden Klägern erreichen wollte o Er kann daher die Zahlung der Vergütungen nicht verweigern.
d) Aus denselben Gründen steht ihm auch nicht wegen
der Verzögerung der Pertigstellung der von ihm zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch gegen die beiden Kläger und zu, den er ausschließlich auf
Verletzung der Pertigstellungsgarantie gestützt hat.
XX» Der pestwerklohn iJ5^864j60^pMj2
1») Der Betrag, den die Kläger außer C^jj^ gemeinsam als Gesamtbandsgläübiger cingeklagt haben, schlüsselt sich unstreitig wie folgt aufs
3»198,69 m 4o120,97 Wt 2,816,30 DM 3o608,70 DH 300,— DM 1 »620,— DM 200,— DM»
2») Das Berufungsgericht sieht auf Grund der Zeugen** aus sage als erwiesen an, daß die von ihm im Ha-
men des Beklagten den einzelnen Klägern gegenüber abgegebenen Schuldanerkenntnisse über die vorgenannten Beträge durch die Vollmacht gedeckt »seien,» welche der Beklagte an: erteilt hatte»
Auch das ist eine tatrichterliche Würdigung, die keinen Hechtsfehler erkennen läßt»
a) Das Berufungsgericht hat geglaubt» Dage
gen läßt sich aus Hechtsgründen nichts einwenden»
b) Es hat der Aussage entnommen, daß die
ursprüngliche Vereinbarung zwischen OfH^und dem Beklagten, wonach CM^^bei Jeder Überschreitung des Kostenvoi;-
anschlags im Binzelfall die Genehmigung des Beklagten einholen mußte, später von den Beteiligten in dem Sinne abge-
ändert worden ist, daß die Vollmachten
erweitert würden,
~ 9 -
Auch das liegt im Rahmen tatriehterlicher Beweiswür-digung.
c) Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt auch nicht darin, daß es die eigene eidesstattliche Versicherung des Beklagten verwertet hat, welche dieser im Verfahren 5 Q 4/64 LG Hamburg abgegeben hatte* Diese Akten waren vom Berufungsgericht beigezogen und laut Terminprotokoll vom 20. Oktober 1966 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Daß das Berufungsurteil die Beiziehung in den Entscheidungsgründen als ”zur Information” erfolgt bezeichnet, ist demgegenüber unerheblich.
d) Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß
das Berufungsgericht etwa das Interesse an
dem Rechtsstreit übersehen hätte. Es lag auf der Hand, daß wenn er vollmachtlos gehandelt hätte, An-
sprüchen aus § 179 BGB ausgesetzt gewesen wäre*
e) Was sich aus dem Schreiben an den Be-
klagten vom 26. Februar 1964 zu Gunsten des Beklagten ergeben soll, legt die Revision nicht dar* Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben übersehen hat.
-io-
iii.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen den Beklagten beschwerenden materiellen Rechtsfehler erkennen läßt, ist seine Revision mit der Kostenfolge des § 97 2BO zurückzuweisen.
Heimann-Trosien Rietschel Erbel
Meyer