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BGH · VII ZR 178/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 178/65

Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19 o März 1965 wird zurückgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt isto Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestands Im Jahre 1948 pachtete der Kläger das Grundstück omi Str. ^^von den Eigentümern Eheleuten errichtete dort u®a® eine Tankstelle0 Von dieser Tankstelle aus vertrieb er auf Grund von Verträgen mit der Beklagten vom 13» Mai 1949 deren Kraft- und Schmierstoffe® Im Jahre 1951 machte die Beklagte von dem ihr vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch, in den Grundstückspachtvertrag mit den Eheleuten anstelle des Klägers einzutreten® Außerdem schlossen die Parteien Zusatzverträge vom 30® März und 20® Dezember 1951« hoben» Der Beklagten verbleiben die ihr auf Grund ihres Eintritts in den Grundstückspachtvertrag mit den Eheleu-ten Ha^m^ zustehenden Pachtrechte bis zu dem 31« Dezember 1965 o Dafür zahlt sie monatlich 300 DM an die Eheleute Mit Wirkung vom 31» Dezember 1965 gehen die Pachtrechte aus dem GrundstUckspachtvertrag mit den Eheleuten "automatisch" wieder auf den Kläger Über; in diesem Zeitpunkt räumt die Beklagte das Grundstück und entfernt auf ihre Kosten die von ihr eingebaute Tankanlage» Der Kläger verpflichtete sich, im Umkreis von 1 km keine Tankstelle zu erriohten oder zu betreiben» Die Beklagte zahlt an den Kläger "als Vergütung für die Überlassung des Tankstellengebäudes und als Vergütung für die Herrichtung des Tankstellenplatzes eine Nutzungsentschädigung von 400 DM monatlich"» Nach dem 9» Juli 1954 hat die Beklagte die Tankstelle nicht mehr durch den Kläger, sondern durch andere verwalten lassen» Am 1» Januar 1963 verpachtete sie die Tankstelle an Hans der zugleich eine 600 m ent- Der Kläger macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie die nahe gelegene weitere Tankstelle errichtet hat» Er hat behauptet, die Beklagte habe zu Gunsten dieser Tankstelle seine Tankstelle vernachlässigt» Mit dieser Begründung hat er Klage erhoben auf vorzeitige Herausgabe der Tankstelle und auf Schadensersatz in Höhe von 1»700 DM nebst Zinsen» Zwar hatte gemäß dem Vergleich vom 9* Juli 1954 der Kläger bis zu dem 51 o Dezember 1965 der Beklagten gegen eine Vergütung von 400 DM monatlich das von ihm errichtete (Dankstellengebäude und die von ihm durch "Herrichtung des Tankstellenplatzes" geschaffenen Anlagen zu überlassen» 2 o) Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung v/ollte der Kläger die Abweisung des Zahlungsanspruchs mit der Revision zunächst nicht angreifen. Auf diesen von ihm behaupteten Sachverhalt hatte er sowohl seinen Herausgabe-, als auch seinen Schadensersatzanspruch gestützte Die Revisionsbegründung greift die Ausführungen des Berufungsurteils über Umfang und Inhalt der Vertragspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger an. wenigstens eine betriebsfertige Tankstelle" zu übergeben gehabt, sondern nur das Grundstück (nebst Gebäude) nach Entfernung der von ihr eingebauten Tankanlage 0 Eine Weiterbelieforung des Klägers mit Treib- und Schmierstoffen der Beklagten über den 31«. Auch unter ihrer Berücksichtigung war das Berufungsgericht nicht gezwungen, den Vergleich in dem von der Revision gewünschten Sinne auszulegen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger am 31 o Dezember 1965 "eine bis dahin in Betrieb befindliche Tankstelle" (mit intaktem Kundenstamm) herauszugeben,

Zitierte Normen: § 6 ZPO
®vergleichenTankstelleKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

2072 065
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 178/65	URTEIL	Verkündet	am
29« Januar 1968 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrzeugmeisters Heinrich H| Str«
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die BflHHB	G-,	vertreten durch ihren Vorstand,
 dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, B« SflBB, H( “
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® Heiraann-Trosien, Hietschel, Erbel, Br» Vogt und Dr® Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19 o März 1965 wird zurückgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt isto
 Der Kläger hat die Kosten der Revision zu trageno
 Von Rechts wegen Tatbestands
 Im Jahre 1948 pachtete der Kläger das Grundstück omi	Str.	^^von	den	Eigentümern Eheleuten
 errichtete dort u®a® eine Tankstelle0 Von dieser Tankstelle aus vertrieb er auf Grund von Verträgen mit der Beklagten vom 13» Mai 1949 deren Kraft- und Schmierstoffe® Im Jahre 1951 machte die Beklagte von dem ihr vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch, in den Grundstückspachtvertrag mit den Eheleuten	anstelle
 des Klägers einzutreten® Außerdem schlossen die Parteien Zusatzverträge vom 30® März und 20® Dezember 1951«
Im Jahre 1953 erwirkte die Beklagte in einem Vorprozeß gegen den Kläger beim Landgericht in Bremen ein Räu-
 
mungsurteil» Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 9o Juli 1954 einen Vergleich mit u«a. folgendem Inhalt:	Der	Tankstellenvertrag	der	Parteien	wird aufge-
hoben» Der Beklagten verbleiben die ihr auf Grund ihres Eintritts in den Grundstückspachtvertrag mit den Eheleu-ten Ha^m^ zustehenden Pachtrechte bis zu dem 31« Dezember 1965 o Dafür zahlt sie monatlich 300 DM an die Eheleute	Mit	Wirkung vom 31» Dezember 1965 gehen
 die Pachtrechte aus dem GrundstUckspachtvertrag mit den Eheleuten	"automatisch"	wieder auf den Kläger
 Über; in diesem Zeitpunkt räumt die Beklagte das Grundstück und entfernt auf ihre Kosten die von ihr eingebaute Tankanlage» Der Kläger verpflichtete sich, im Umkreis von 1 km keine Tankstelle zu erriohten oder zu betreiben» Die Beklagte zahlt an den Kläger "als Vergütung für die Überlassung des Tankstellengebäudes und als Vergütung für die Herrichtung des Tankstellenplatzes eine Nutzungsentschädigung von 400 DM monatlich"»
Nach dem 9» Juli 1954 hat die Beklagte die Tankstelle nicht mehr durch den Kläger, sondern durch andere verwalten lassen» Am 1» Januar 1963 verpachtete sie die Tankstelle an Hans	der	zugleich	eine	600 m ent-
fernt auf der anderen Straßenseite liegende, im Jahre I960 eröffnete Tankstelle für die Beklagte betrieb»
Der Kläger macht der Beklagten zu dem Vorwurf, daß sie die nahe gelegene weitere Tankstelle errichtet hat» Er hat behauptet, die Beklagte habe zu Gunsten dieser Tankstelle seine Tankstelle vernachlässigt» Mit dieser Begründung hat er Klage erhoben auf vorzeitige Herausgabe der Tankstelle und auf Schadensersatz in Höhe von 1»700 DM nebst Zinsen»
 
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Die Beklagte hat in Abrede gestellt, ihre Pflichten aus dem Vergleich verletzt zu haben«,
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen o
Am 15 * September 1965 hat der Kläger Revision eingelegt« Am 31 o Dezember 1965 hat die Beklagte das Tankstellengrunds tUck an den Kläger herausgegeben, so wie es im Vergleich vom 9« Juli 1954 vorgesehen war. Mit Rücksicht darauf haben die Parteien in der Revisionsverhandlung insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt« Jedoch verfolgt der Kläger, in Erweiterung seiner in der Revi-' sionsbegründung angekündigten, auf den Herausgabeanspruch beschränkten Anträge, jetzt seinen Zahlungsanspruch weiter« Demgegenüber beantragt die Beklagte, insoweit die Revision als unzulässig zu verwerfen, hiifsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entseheidungsgründe:
1.) Die Beklagte hält die Revision für unzulässig, da der Streitwert für den Herausgabeanspruch nicht nach § 6 ZPO zu bemessen sei (Wert einer Sache, wenn deren Besitz Btreitig ist), sondern nach § 8 ZPO (Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses, wenn das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist)« Da bei Einlegung der Revision am 15 o September 1965 gemäß dem Vergleich vom 9» Juli 1954 nur noch eine "Pachtzoit11 von 3 1/2 Monaten bei einem Zins von 400 DM monatlich streitig gewesen sei, belaufe sich der Streitwert für die Herausgabeklage nur auf 1.400 DM.
 
Diese Ansicht der Beklagten trifft nicht zu» Nach nochmaliger Prüfung hält der Senat vielmehr an der Auffassung fest, wie sie bereits in den Streitwertbeschlüssen vom 11 o Februar 1966 und vom 26« Januar 1967 (Ziff. 2) zu dem Ausdruck gekommen ist» Danach ist der Streitwert, der für die Zulässigkeit der Hevision maßgebend ist, gemäß § 6 ZPO auf 25o000 DM festgesetzt worden«,
§ 8 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar»
Zwar hatte gemäß dem Vergleich vom 9* Juli 1954 der Kläger bis zu dem 51 o Dezember 1965 der Beklagten gegen eine Vergütung von 400 DM monatlich das von ihm errichtete (Dankstellengebäude und die von ihm durch "Herrichtung des Tankstellenplatzes" geschaffenen Anlagen zu überlassen»
Der Schwerpunkt des Klageantrags auf Herausgabe lag aber nicht in diesem Pacht- oder pachtähnlichen Verhältnis»
Der Kläger erstrebte vielmehr vor allem, daß die Beklagte ihm den vorzeitigen Wiedereintritt in die Pächterrechtsstellung aus dem Grundstücks Pachtvertrag mit den Eheleuten	wiedereinräumte,	welche	der	Kläger
 durch die Ausübung des Eintrittsrechts seitens der Beklagten im Jahre 1951 verloren hatte. Dieser Pachtvertrag zvsischen den Eheleuten	einer	der Prozeß-
parteien ist aber nicht die Grundlage des Herausgabeanspruchs; es handelt sich vielmehr um einen Pachtvertrag, der zu, keinem, Zeltnunkt, ^wischen den Prozeßparteien bestanden hat.
2 o) Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung v/ollte der Kläger die Abweisung des Zahlungsanspruchs mit der Revision zunächst nicht angreifen. Nach dem von ihm in der Revisionsvcrhandlung gestellten Antrag tut er das doch.
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Das ist vorliegend zulässige Eine Erv/eiterung des in der Revisionsbegründung angekündigten Antrags in der Revisionsverhandlung setzt allerdings voraus, daß der Inhalt der. Revisionsbegründung auch den in der Revisionsverhandlung nachgeschobenen Antrag deckt (vgl» BGHZ 12, 52,
 67 f). So liegt aber der Pall hier» Der Kläger hatte behauptet, die Beklagte habe vertragswidrig die nahegelegene weitere Tankstelle errichtet und seine Tankstelle zu Gunsten der anderen Tankstelle vernachlässigt. Auf diesen von ihm behaupteten Sachverhalt hatte er sowohl seinen Herausgabe-, als auch seinen Schadensersatzanspruch gestützte Die Revisionsbegründung greift die Ausführungen des Berufungsurteils über Umfang und Inhalt der Vertragspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger an. Sie deckt damit auch den in der Revisionsverhandlung erhobenen Angriff dos Klägers gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruchs.
3») Die nach dem oben Gesagten zulässige Revision ist, soweit es um den Zahlungsanspruch geht, nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat den Vergleich vom 9. Juli 1954, einen Individualvertrag, tatrichterlich ausgelegt.
Es hat dabei festgestellt, die Beklagte sei dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen, die Errichtung einer nahegolegenen v/eiteren Tankstelle zu unterlassen.
Es sei auch keine Vertragsverletzung der Beklagten, daß sie die strittige Tankstelle dem Inhaber der anderen Tankstelle überlassen habe. Ihr habe gegenüber dem Kläger nicht die Rechtspflicht obgelegen, dessen Tankstelle so zu betreiben, daß ihr der bisherige Umsatz und Kundenstamm erhalten blieb. Sie habe nämlich am 51« Dezember 1965 dem Kläger nicht "den Betrieb der Tankstelle oder
 
wenigstens eine betriebsfertige Tankstelle" zu übergeben gehabt, sondern nur das Grundstück (nebst Gebäude) nach Entfernung der von ihr eingebauten Tankanlage 0 Eine Weiterbelieforung des Klägers mit Treib- und Schmierstoffen der Beklagten über den 31«. Dezember 1965 hinaus sei von den Parteien nicht vorgesehen gewesen,,
Diese tatrichterliche Auslegung des Vergleichs vom 9o Juli 1954 ist rechtsfehlerfrei und bindet daher das Revisionsgerichto Vas die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Würdigung des Tatrichters o Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Vertragsauslegung den Inhalt der in der Revisionsbegründung angeführten früheren Verträge der Parteien außer acht gelassen. Auch unter ihrer Berücksichtigung war das Berufungsgericht nicht gezwungen, den Vergleich in dem von der Revision gewünschten Sinne auszulegen, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger am 31 o Dezember 1965 "eine bis dahin in Betrieb befindliche Tankstelle" (mit intaktem Kundenstamm) herauszugeben,
 
4o) Aus den zu 3 genannten Gründen müssen den Kläger gemäß § 91 a ZPO auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits treffen« Denn auch die Herausgabeklage hätte nur dann Erfolg haben können, wenn der Beklagten die Verletzung von Pflichten aus dem Vergleich zur Bast zu legen wäre« Das ist aber nach den rechtsfehlerfreien Peststellungen des Berufungsgerichts nicht der Pall«
Heimann-Trosien
 Vogt
Rietschel
 Pinke
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