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BGH · VII ZR 178/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 178/64

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25o April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heirannn-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Hecht erkannt: Da ein Konkurrenzunternehmen ein erheblich billigeres Angebot gemacht habe* habe der Beklagte unmittelbar mit Hojimverhandelt, ohne daß wegen des Preises eine Einigung zustande gekommen sei» Er habe deshalb durch seinen Angestellten sHBden Kläger telefonisch ersuchen lassen, mit dem für den Auftrag zuständigen Sonderbauamt Walldürn darüber zu verhandeln, ob dieses auch die Verwendung der von dem Beklagten vertriebenen billigeren Porositröhren mit einem geringeren Profil genehmige. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich nicht endgültig göweigert, sondern habe nur zuerst über die Verhandlungen des Beklagten mit HofHUBPunterrichtet werden wollen. Über den Aus-gleichsanspruch hat es nicht entschiedene Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht sieht schon allein in der Weigerung des Klägers, mit dem Sonderbauamt Walldürn zu verhandeln, einen hinreichenden Grund zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags. 1.) Der Kläger hat behauptet, "er habe sich nicht eigentlich geweigert, sondern habe nur vorher wissen wollen, was der Beklagte mit HoJ^Bdbesprochen habe", und es sei ihm keine Anweisung zu technischen Verhandlungen mit dem Bonderbauamt Walldürn bekannt. - wird die erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht nur dann als erforderlich angesehen, wenn dieses hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu einer anderen Ansicht gelangt. Im vorliegenden Pall stand aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Präge; das Berufungsgericht ist vielmehr von demselben Sachverhalt ausgegangen wie das Landgericht und hat diesen lediglich rechtlich anders gewertet. Das Verhalten des Angestellten Baatz war die verständliche Reaktion auf die Weigerung des Klägers, nach Y/alldürn zu fahren, und auf seine Bemerkung, er sei nicht der Lakai des Beklagten. 3. ) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ersuchen des Beklagten, mit dem Sonderbauamt Walldürn über die technische Seite des Auftrags zu verhandeln, Die Ansicht des Klägers, die Reise nach Walldürn sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, bevor er nicht über den Inhalt der Verhandlungen des Beklagten mit HoflB ■■unterrichtet worden sei, geht fehl. Einzelheiten über die Verhandlungen mit Hö®BB(br suchte der Kläger nicht zu wissen; denn es handelte sich bei dem Ersuchen des Beklagten nur darum, das Angebot durch Verhandlungen mit dem Sonderbauamt auf eine ahuere technische Grundlage zu stellen. Es war also, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durchaus sinnvoll, wenn der Kläger zunächst mit dem Sonderbauamt die technische Seite des Auftrags erörterte. Unter diesen Umständen ist auch die Meinung des Klägers abwegig, es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, eine sinnlose Reise zu unternehmen, deren Kosten er tragen müsse. Das gilt umsomehr, als es sich um einen sehr umfangreichen Auftrag handelte und die Entfernung vom Wohnsitz des Klägers nach Walldürn noch nicht einmal 100 km beträgt. 4. ) Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler in der V/eigerung des Klägers, nach Walldürn zu fahren, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses sehen.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 398 ZPO
ZeugeBerufungsgerichtAuftragWalldürnKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2083 021
/U'
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 178/64	URTEIL	Verkündet	am
25. April 1966 Jodns,
 Justizangeetollter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Diplom-Ingenieurs Ev/ald J Im
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Arthur 0
Firma Arthur Straße fl
 Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanv/alt Freiherr von
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I
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25o April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heirannn-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. April 1964 wird zurückgev/iesen0
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit 1, März 1959 als Angestellter und seit 1. Mai 1961 als Handelsvertreter für den Bezirk Baden-Württemberg bei dem Beklagten tätig.
In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag war eine Kündigungsfrist von 5 Monaten jeweils zu dem Ende eines Vertragsjahres, erstmalig zu dem 30. April 1962, vereinbart. Am 24, Januar 1962 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zu dem 30, April 1962. Mit Schreiben vom 10. Februar 1962 kündigte er es fristlos. Er stützte seine Kündigung u.a. und in erster Linie auf folgendes:
Er, der Beklagte, habe durch Vermittlung des Klägers einen Auftrag der Arbeitsgemeinschaft KoflHHH (im folgenden kurz: Ho^HIB) über die Lieferung von Röhren im Wert von etwa 100.000 DM in Aussicht gehabt.
 
Da ein Konkurrenzunternehmen ein erheblich billigeres Angebot gemacht habe* habe der Beklagte unmittelbar mit Hojimverhandelt, ohne daß wegen des Preises eine Einigung zustande gekommen sei» Er habe deshalb durch seinen Angestellten sHBden Kläger telefonisch ersuchen lassen, mit dem für den Auftrag zuständigen Sonderbauamt Walldürn darüber zu verhandeln, ob dieses auch die Verwendung der von dem Beklagten vertriebenen billigeren Porositröhren mit einem geringeren Profil genehmige. Der Kläger habe BflH gegenüber es aber abgelehnt, diesem Ersuchen nachzukommen mit der Bemerkung, er sei nicht der Lakai des Beklagten.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich nicht endgültig göweigert, sondern habe nur zuerst über die Verhandlungen des Beklagten mit HofHUBPunterrichtet werden wollen. Das sei nicht geschehen. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht zuzu demuten gewesen, nach Walldürn zu fahren.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen.
1)	zur Erstellung einer Provisionsabrechnung und eines Buchauszugs über alle Geschäfte, die in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April 1962 mit Abnehmern seines Bezirks abgeschlossen worden seien,
2)	zur Zahlung der sich hieraus ergebenden Provi-sion,
3)	zur Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 89 b HGB.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrag zu 1) stattgegeben.
 
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage zu 1) und 2) abgev/iesen. Über den Aus-gleichsanspruch hat es nicht entschiedene
 Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht sieht schon allein in der Weigerung des Klägers, mit dem Sonderbauamt Walldürn zu verhandeln, einen hinreichenden Grund zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags.
Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Klägers sind nicht begründet.
1.) Der Kläger hat behauptet, "er habe sich nicht eigentlich geweigert, sondern habe nur vorher wissen wollen, was der Beklagte mit HoJ^Bdbesprochen habe", und es sei ihm keine Anweisung zu technischen Verhandlungen mit dem Bonderbauamt Walldürn bekannt. Das Berufungsgericht sieht das durch die Angaben des als Zeugen vernommenen Angestellten BflU als widerlegt an.
a) Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht hätte, wenn es aus den Angaben des Zeugen bJB andere Schlüsse ziehe als das Landgericht, diesen Zeugen nochmals vernehmen müssen, ist nicht begründet. Sein Hinweis auf die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 26. September 1963 (IM Nr. 2 zu § 398 ZPO) geht fehl. Denn in dieser Entscheidung wie auch in den Urteilen des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1964 (LM Nr. 3 zu § 398 ZPO) und
 
vom 10. März 1966 - VII ZR 138/64. - wird die erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht nur dann als erforderlich angesehen, wenn dieses hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu einer anderen Ansicht gelangt. Im vorliegenden Pall stand aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Präge; das Berufungsgericht ist vielmehr von demselben Sachverhalt ausgegangen wie das Landgericht und hat diesen lediglich rechtlich anders gewertet. Dazu bedurfte es keiner erneuten Vernehmung des Zeugen.
b) Wenn das Berufungsgericht den Angaben des Klä~ gers keinen Glauben schenkte, so lag das im Rahmen seiner freien Beweisv/ürdigung. Eijie Pflicht des Berufungsgerichts, den Kläger persönlich zu hören, bestand nicht; sie entstand auch nicht dadurch, daß es den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung person-lieh angehört hat. Der Kläger war in dieser Verhandlung nicht anwesend, war jedoch durch seinen Prozeßbevoll-mächtigten vertreten (vgl. Protokoll vom 11. März 1964). Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör keine Rede sein.
2.	) Der Kläger beruft sich darauf, nicht er, sondern Baatz habe die Unterhandlungen am Telefon abgebrochen mit der Bemerkung, dann habe es keinen Zweck, weiter darüber zu sprechen. Br verwechselt dabei Ursache und Wirkung. Das Verhalten des Angestellten Baatz war die verständliche Reaktion auf die Weigerung des Klägers, nach Y/alldürn zu fahren, und auf seine Bemerkung, er sei nicht der Lakai des Beklagten. 3
3.	) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ersuchen des Beklagten, mit dem Sonderbauamt Walldürn über die technische Seite des Auftrags zu verhandeln,
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sei sachgemäß und der Kläger zu seiner Weigerung deshalb nicht berechtigt gewesen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Ansicht des Klägers, die Reise nach Walldürn sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, bevor er nicht über den Inhalt der Verhandlungen des Beklagten mit HoflB ■■unterrichtet worden sei, geht fehl. Der Beklagte war, wie sich schon aus § 4 des Handelsvertretervertrags ergibt, berechtigt, mit Ho|B| direkt zu verhandeln, ohne den Kläger zuzuziehen. Der Beklagte war zwar nach dem Vertrag verpflichtet, den Kläger über seine Verhandlungen mit HoflBBzu unterrichton. Daß er diese Pflicht verletzt hat, ist dem festgestellten Sachverhalt aber nicht zu entnehmen. Unstreitig wußte der Kläger, daß eine Vereinbarung mit HofBUübcr die Preisgestaltung nicht zustande gekommen war. Einzelheiten über die Verhandlungen mit Hö®BB(br suchte der Kläger nicht zu wissen; denn es handelte sich bei dem Ersuchen des Beklagten nur darum, das Angebot durch Verhandlungen mit dem Sonderbauamt auf eine ahuere technische Grundlage zu stellen. Erst wenn in dieser Richtung Klarheit geschaffen war, war Raum für weitere Verhandlungen mit	über	die	Preisgestaltung.
Es war also, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durchaus sinnvoll, wenn der Kläger zunächst mit dem Sonderbauamt die technische Seite des Auftrags erörterte.
Unter diesen Umständen ist auch die Meinung des Klägers abwegig, es sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, eine sinnlose Reise zu unternehmen, deren Kosten er tragen müsse. Das gilt umsomehr, als es sich um einen sehr umfangreichen Auftrag handelte und die Entfernung vom Wohnsitz des Klägers nach Walldürn noch nicht einmal 100 km beträgt.
 
4.	) Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler in der V/eigerung des Klägers, nach Walldürn zu fahren, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses sehen. Darauf, ob das Verhalten des Klägers für das Hichtzustandekommen des Auftrags ursächlich war, kommt es nicht an.
5.	) Das Berufungsgericht konnte auch, wenn es den Klageantrag aus diesem Grunde für unbegründet hielt, den Antrag auf Zahlung von Provision (Klageantrag zu 2) in die Berufungsinstanz ziehen und ab-v/eisen, da diesem Antrag durch die Abweisung des ersten Antrags der Boden entzogen war (vgl. BGH in IM Nr. 4 zu § 254 ZPO). 6
6.	) Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Hilfobegründung des Berufungsgerichts und die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glnnzmann
 Vogt
Heimann-Trosien
 Pinke
Rietschel