Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von* 25« .Vars 1965 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Hubert Meyer, Ir« Vogt und Br. Finke für Hecht erkannt: Die zweite Forderung begründet sie damit, daß durch eine Änderung des ursprünglichen Plans für die Passade und die Anbringung größerer Penster 8.284,59 DM Mehrkosten für Glaoerarbeiten entstanden seien, während der Kläger ihr erklärt habe, eine Verteuerung trete nicht ein. Die Beklagto hat schließlich Widerklage auf Feststellung erhoben, der Kläger müsse ihr den Schaden ersetzen, der daraus entstehe oder entstehen könne, daß sie die zur Zeit im Streit befangene Forderung der Firma K®-Gosundheitstechnik von 19.881,07 DM nebst Zinsen und Koster, bezahlen müsse. Ihr würde jedoch, wenn sie wegen des von der Firma Bo^B & Knfl^P AG erwirkten Urteils Ansprüche gegen den Kläger hätte, jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustehon auch auf dieses Recht hat sie sich im Rechtsstreit berufen (vgl. Auch mit der zweiten Forderung auf 8.284,59 DH kann die Beklagte nicht aufrechnen, weil diese nicht ihr allein Grundlage dieses Anspruchs ist der mit dem Kläger abgeschlossene Ai'Chitektonvertrag. lo Dao Berufungsgericht verneint, daß der Kläger ein Garantieversprechen abgegeben habe, etwa über den Pauschbetrag von 930»000 DU hinausgehende Ansprüche der Firma BoflB» & A.G, insbesondere solche wegen zusätzlicher Arbeiten, persönlich zu erfüllen» Hierbei handelt es sich um eine dem Tatrichter zustehende Vertragsauslegung, die keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen läßt und das Rovisioncgericht bindet» rügt die Beklagte, daß das Gericht den von ihr als Zeugen benannten Morst PlflH^ nicht zu den auf 3» 3 und 6 dor Berufungsbegründung aufgestellten Behauptungen vernommen hat, nach der Vereinbarung der Parteien habe dor Betrag von 93C.CCO DM einen Hcchstbetrag darstellen zollen, der keinesfalls - jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Beklagten - habe überschritten werden dürfen» Bas Berufungsgericht hat diesen 13eweisantritt nicht übersehen» Bs hält ihn für unerheblich und führt aus, die Beklagte habe nur nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt "unbestimmte und allgemein gehaltene Behauptungen in das Zeugnis des Horst PlflBiB gestelltn» Aus ihnen könne nicht geschlossen werden, daß der Kläger ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts abgegeben habe, er wolle die Gefahr notwendiger zusätzlicher Arbeiten tragen» nicht ohne Zustimmung der Beklagten aufgewandt werden durfteno Schließlich geht schon aus dem der Firma erteilten schriftlichen Auftrag hervor, daß selbst für die angebotenen Arbeiten es nicht unbedingt bei dem Preis von 930.000 L” zu bleiben hatte. Lenn danach deckte der Baupreis nicht "Ausführungs- und i.Aassen-differenzen", die 7 1/2 des Pauschbetrags überstiegen, lieser Auftrag ist nicht nur vom Kläger, sondern auch von der Beklagten unterschrieben worden. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß der Kläger das Risiko auf sich genommen haben sollte, mit seinem eigenen Vermögen für Ansprüche der Firma Bo^^p & einzustehen, die über den Pauschpreis von 930.000 DM hinaus etwa entstehen könnten; und das Vorbringen, für das benannt war, ist in der Tat nicht geeignet, den Schluß auf ein Garantieveraprechen des Klägers zu recht-fertigen. Lie übrigen Bewoisangebote, auf die die Revision ver-v.’eiöt, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie alle nur in Schriftsätzen des ersten Rechtszugs enthalten und im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden sind (BGIIZ 35» 103). 2. Das Berufungsgericht führt aus, ein Anspruch auf 7.054,4-5 DM sei auch nicht aus schuldhafter Vertragsverletzung des Klägers gerechtfertigt. Februar 1957 (VersR 19579 29&)o Dort ist auegeführt, daß dem Architekten bei der Kootenschätzung ein gewisser Spielraum zugebilligt werden muß und daß selbst eine Fehlschätzung von 27,7 /', die in Renern Fall vorlag, nicht ohne weiteres eine schuldhafte Vertragsverletzung darstelle» Ohne Hechtsfehler berücksichtigt dos Berufungsgericht auch, daß die Beklagte und Frau Marcus durch die Mehrarbeiten zusätzliche Werte erhalten haben. Der Senat hat in dem Urteil vom 7* Februar 1957 ausgeführt, daß der Bauherr keinen Schaden erleide, wenn die WertSteigerung die Aufwendungen Überreifen sollte; ein Schaden liegt aber in der Regel auch schon dann nicht vor, wenn der durch notwendige zusätzliche Arbeiten geschaffene Wert der Vergütung für die Zusatzarbeiten gleich-kommt» b) Lie Beklagte weist auf ihre in den Tatsachenin-stanzen aufgestellte Behauptung hin, daß der Kläger mit der Vergebung zusätzlicher Arbeiten seine Vollmacht überschritten habe. Lamit allein ist ein Schaden noch nicht dargelegto Wenn die zusätzlichen Arbeiten notwendig waren und der Bauherrin zusätzliche Werte verschafft haben, wovon nach dem Berufungsurteil auszugehen ist, hat die 'lauhorrin keinen Schaden erlitten« c) Las gilt auch dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, die Zusatzarbeiten seien zu dem Teil infolge unzureichender Planung vom Kläger nicht von vornherein vorgesehen worden« Auch dann bleibt es dabei, daß ein Schaden nicht dargelegt ist, wenn die zusätzlichen Arbeiten notwendig waren und die für sie gezahlte Vergütung durch einen höheren Wert des Baus ausgeglichen wurde« Die Mehrkosten für die Fenster in Höhe von 8«284*59 DM sind dadurch entstanden, daß im Entwurf des Klägers kleinere holzvorklcidete Fenster vorgesehen waren, nachträglich aber anstelle der vorgesehenen Fassade eine stahlkon-struktion mit größeren Fenstern aus stärkerem Glas in Auftrag gegeben und ausgeführt wurde« Die Beklagte behauptet, der Kluger habe ihr zugesichert, durch die veränderte Ausführung würden keine Mehrkosten entstehen« Die Beklagte stützt ihren Anspruch darauf, daß die Angabe des Klägers, die Kehrkosten für die Pe:.oler würden an anderer Stelle ein-gcspart werden, unrichtig gewesen sei» Das muß sie beweisen U2id die näheren Angaben, die der Kläger über die Einsparungen bei anderen Positionen gemacht und durch den von ihm vorgelegten ''Nachweis der Kostenüberschreitung" erläutert hat (vgl» S. le Das Berufungsgericht verneint feiner einen Anspruch der ^Beklagten bezüglich der 19«8bl,07 DM, welche die Firma K®-Gesundheitstechnik für zusätzliche Arbeiten beansprucht, die in den von ihr zu dem Festpreis von 117«OCO I)H angebotenen Arbeiten nicht enthalten waren« Be verweist darauf, daß der Kläger im Schriftsatz vom 27« Juni 1962 nähere Angaben darüber gemacht habe, wie es zu den Zusatzaufträgen an die Firma Kl^^-Gesundhcitstechnik gekommen sei, weshalb die Erteilung dieser Aufträge nötig gewesen sei und warum die später zusätzlich vergebenen Arbeiten noch nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis der Kj^-Gesundhcitstechnik hätten enthalten sein können« Lem-gegenüber habe die Beklagte keine Einzeltatsuchen dafür vorgetragen, daß die Erteilung der zusätzlichen Aufträge abrede- und sachwidrig gewesen sei« Mit der allgemein gehaltenen Behauptung in der Berufungsbegründung, daß der Kläger seine Weisungen und Vollmachten überschritten habe, konnte die Beklagte die Fntstehung eines Schadens nicht dartun und die Darstellung dos Klägers nicht widerlegen, daß die Zusatzaufträge sachgemäß und erforderlich waren« Betrafen sie aber notwendige Arbeiten, so ist eine Schädigung der Beklagten nicht ersichtlich« Bas Berufungsgericht brauchte daher den Zeugen zu der angeblichen Überschreitung der Vollmacht nicht zu hören Vo Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Abweisung der widerklageo Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die beklagte etwa nur auf Feststellung klagen könne, daß ihr und Frau ein Anspruch zustehe. hiergegen ist nichts einzuwer.den, wenn es sich allerdings bei den mit der Widerklage verfolgten Anspruch um eine Forderung der Gesellschaft handelte, so bestünden Bedenken, ob die Widerklage überhaupt zulässig wäre; dann würde nämlich der Beklagten insoweit nicht nur die sachliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs, sondern auch die Befugnis zur Prozeßführung fehlen (£GH VII ZR 264/60 vom 20» Dezember 1962 = WM 1963,
2087 OSO BUNDESGERICHTSHOF if < i tO IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25» März 1965 Jodas, Justiz-angostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle YII^_178/63 URTEIL in dem Rechtsstreit der Kauffrau Lucic L. S ■■■■■), Beklagter, Y/iderklägerin, Berufungsklägerin und Rovisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen den Architekten Regierungsbaumeister und Baurat a.B. Gerhard K BSÜVS. Pitlpfflia Kläger, Y/iderbeklagten, Beruf ungs be klagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof .Br. und Br. 2 U 5 t «* Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von* 25« .Vars 1965 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Hubert Meyer, Ir« Vogt und Br. Finke für Hecht erkannt: Die Revision der beklagten gegen dao Urteil des 7. Zivilsenats des Ksmmergerichts vom 2« Juli 1965 wird zurückgewieseno Die Beklagto hat die Kosten der Prevision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte und I'rau Rosa UflBP übertrugen durch schriftlichen Vertrag vom 4* ITovember 1957 dem Kläger die Architekten! ei st ungen für ein Bauvorhaben in BflHP-Wi4 In dem Vertrag wurden die Herstellungskosten auf rund 2-5 Millionen DM geschätzt« Rach Ausarbeitung der Pläne veranschlagte der Kläger die Kosten auf rund 2o.?26.0C0 Da, nach einer weiteren Bearbeitung auf 2«156«000 DiV« Der fertige Bau kostete 2«219«648,21 DM« Nach dieser Bcucummc errechnete der Kläger sein Architektenhonorar auf 123»201,56 DM« Nr hat hiervon ein Resthonorar von 19«100,78 jj;.l nebst Zinsen eingeklagte« bio Beklagte hat mit zwei Gegenforderungen in Höhe von 7«854,45 und 8«284,59 DM aufgerechnet« Die erste Forderung leitet sie daraus her, daß die Bauunternehmung Bofl|^ <5. AG, die ihre Arbeiten f'ir einen Pausch- betrag von 930.COO DM hebe ausfUhren sollen, gegen sie ein Urteil Uber den Betrag von 7.654,45 DM wegen zusätzlicher, vom Kläger in Auftrag gegebener Arbeiten erwirkt habe. Die zweite Forderung begründet sie damit, daß durch eine Änderung des ursprünglichen Plans für die Passade und die Anbringung größerer Penster 8.284,59 DM Mehrkosten für Glaoerarbeiten entstanden seien, während der Kläger ihr erklärt habe, eine Verteuerung trete nicht ein. Ferner hat die beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Zur Begründung trägt sie vors Der Firma - Gesundheit st eehnik sei der Binbau der ue~ und Entwässerungsanlagen sowie der Heizungsund V«farmwassera2ilagu «um Festpreis von 117.CCO DM übertragen worden. Die Firma habe aber gegen sie wegen zusätzlicher Arbeiten, die der Kläger unter Mißbrauch seiner Vollmacht in Auftrag gegeben habe, weitere 19.681,07 DM eingeklagt. Die Beklagto hat schließlich Widerklage auf Feststellung erhoben, der Kläger müsse ihr den Schaden ersetzen, der daraus entstehe oder entstehen könne, daß sie die zur Zeit im Streit befangene Forderung der Firma K®-Gosundheitstechnik von 19.881,07 DM nebst Zinsen und Koster, bezahlen müsse. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage entsprochen und durch Schlußurteil die Widerklage abgewiesen. Das Kcnrcergericht hat die von der Beklagten gegen beide Urteile eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bnt scheidungsgründe: I. über Grund und Höhe des eingeklagten Honoraranspruchs besteht kein Streit mehr. Zu befinden ist nur noch über die von der Beklagten geltendgeraachten Gegenforderungen. Aufrechnen kann sie mit den beiden Gegenforderungen im Betrage von 7»854,45 3)1.1 und 8.284,59 DH nicht* 1. Die Zulässigkeit der Aufrechnung mit der ersten Forderung verneint- öa3 Berufungsgericht, weil die Forderung nicht gleichartig mit der Klageforderung sei. Der von der .■jeklagten geltend gemachte Schaden bestehe darin, daß sie der Firma Bo^P a Kn^Bi AG 7.854,45 £“i schulde. Ihr Brest zanspruch gehe auf Befreiung von dieser Schuld. Daß sie bereits cn die Firma Bo^|B & Knfli9 AG gezahlt nabe und deshalb nunmehr Schadensersatz in Gold verlangen könne, rache die Beklagte nicht geltend. Diese Begründung enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler. Die auf § 159 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe die Beklagte fragen müssen, ob sie schon gezahlt habe, ist nicht begründet. Das hätte die Beklagte von sich au3 vortragen können und müssen. Ihr würde jedoch, wenn sie wegen des von der Firma Bo^B & Knfl^P AG erwirkten Urteils Ansprüche gegen den Kläger hätte, jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustehon auch auf dieses Recht hat sie sich im Rechtsstreit berufen (vgl. So 2 des Schriftsatzes vom 15. April 1962). 2. . Auch mit der zweiten Forderung auf 8.284,59 DH kann die Beklagte nicht aufrechnen, weil diese nicht ihr allein Grundlage dieses Anspruchs ist der mit dem Kläger abgeschlossene Ai'Chitektonvertrag. Zwar hat die Beklagte den Anspruch in den TatSacheninstanzen auch aus unerlaubter Handlung des Klägers herzuleiten versucht. l)o-liktcansprüche hat das Kammergericht aber ohne Hechts-fehler verneint, und die Revision wendet dagegen nichts ein. Der Kläger ist nicht von der beklagten allein, sondern von ihr und Frau beauftragt worden. Beide hatten sich zu einem gemeinsamen Bauvorhaben zusammen-getan und dadurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Dahin geht der unstreitige Parteivortrag (Schriftcätze des Klägers vom 21. Dezember 1961 s;. 1 und von 5o März 1962 S. 11; Schriftsatz der Beklagten vom 15: April 1962 5. 2 f). Diese Gesellschaft hat den Architektenvertrag mit dem Kläger geschlossen, wie auch das Landgericht (Abs. 5 der Lntscheidungsgründe des üeil-urteils) festge steilt hat. Demgemäß 3tehen Ansprüche, die aus den Abmachungen mit dem Kläger hergeleitet worden, einschließlich der aus dem Arcfcitektenvertrag herge-leitetcn Schadenersatzansprüche, den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Die Beklagte allein kann deshalb über diese Ansprüche nicht durch Aufrechnung verfügen« Gleichwohl könnte sie, wenn die Gesellschafter einen Anspruch auf Schadensersatz haben, in Höhe dieses .Anspruchs die Zahlung des Architektenhonorars verweigern. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) scheitert nicht daran, daß der Gegenanspruch der Beklagten nicht allein, sondern zusammen mit Frau zustoht (BGHZ 5» 173» 176; 38, 122, 125 f). Sie kann aber nicht nur dieses allgemeine Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das zu einer Verurteilung Zug um Zug führt. Wenn eine aufrechen- bare Gesellschaftsforderung besteht, hat sie auch in entsprechender Anwendung der §§ 770 Abs» 2 oGB, 129 Abs« 3 HGB ein Leistungsverweigerungsi'ocht, mit dem sie die Abweisung der Klage in Höhe des der Gesellschaft zustehenden Anspruch erreichen kann«, Daß hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung 3GIIZ 38, 122 für die Klage gegen einen als Gesamtschuldner belangten Hiterben ausgefiihrt, der sich zur Abwehr cer Klage auf Gegenansprüche beruft, ciie der Erbengemeinschaft zustehen. Y>as dort (aaO So 127 f) für die Gewährung des Leistungsverweigerungsrecht3 in entsprechender Anwendung der §5 770 Abs. 2, 129 Abs. 3 HGB ausgefUhrt ist, trifft auch für die Klage gegen einen als Gesamt Schuldner in Anspruch genommenen Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu, der der Klage Gegenforderungen der Gesellschaft entgegenhält. lie Beklagte hat sich auch ausdrücklich darauf berufen, daß ihr ein Leistungsverv/eigerungsrecht nach den entsprechend anzuwendenden ?-£• 770 Abs. 2 3GB, 129 Abs. 3 HGB zuoteho (s. 2 f des Schriftsatzes vom 13. April 1902). 3. V'ie im folgenden ausgeführt wird, ist aber keine der Gegenforderungen auf die die Beklagte ihre Verteidigung stützt, begründet. II. Bie Firma & KnflU AG hatte gemäß dem schrift- lichen Auftrag vom 5. Juni 1958 die Arbeiten dos Bauhaupt-r gewerbes nach ihrem Angebot vom 29. Hai 1958 zu einem iauschslpreis von 930.000 DU übernommene Für zusätzliche Arbeiten, die nicht ira Angebot enthalten waren, ist ihr in Höhe von 7.854,45 DL1 eine besondere Vergütung rechtskräftig zuerkannt worden«, lo Dao Berufungsgericht verneint, daß der Kläger ein Garantieversprechen abgegeben habe, etwa über den Pauschbetrag von 930»000 DU hinausgehende Ansprüche der Firma BoflB» & A.G, insbesondere solche wegen zusätzlicher Arbeiten, persönlich zu erfüllen» Hierbei handelt es sich um eine dem Tatrichter zustehende Vertragsauslegung, die keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen läßt und das Rovisioncgericht bindet» Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfchrensrügen greifen nicht durch» TJ.a, rügt die Beklagte, daß das Gericht den von ihr als Zeugen benannten Morst PlflH^ nicht zu den auf 3» 3 und 6 dor Berufungsbegründung aufgestellten Behauptungen vernommen hat, nach der Vereinbarung der Parteien habe dor Betrag von 93C.CCO DM einen Hcchstbetrag darstellen zollen, der keinesfalls - jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Beklagten - habe überschritten werden dürfen» Bas Berufungsgericht hat diesen 13eweisantritt nicht übersehen» Bs hält ihn für unerheblich und führt aus, die Beklagte habe nur nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt "unbestimmte und allgemein gehaltene Behauptungen in das Zeugnis des Horst PlflBiB gestelltn» Aus ihnen könne nicht geschlossen werden, daß der Kläger ein selbständiges Garantieversprechen des Inhalts abgegeben habe, er wolle die Gefahr notwendiger zusätzlicher Arbeiten tragen» Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Daß bei einem so umfangreichen Bauvorhaben zusätzliche, vom Angebot nicht erfaßte Arbeiten leicht notwendig werden konnten, entspricht der Lebenserfahrung» Auch die oben wiedergegebene Behauptung der Beklagten läßt erkennen, daß mit Mehrkosten zu rechnen war, wenn diese auch angeblich 8 nicht ohne Zustimmung der Beklagten aufgewandt werden durfteno Schließlich geht schon aus dem der Firma erteilten schriftlichen Auftrag hervor, daß selbst für die angebotenen Arbeiten es nicht unbedingt bei dem Preis von 930.000 L” zu bleiben hatte. Lenn danach deckte der Baupreis nicht "Ausführungs- und i.Aassen-differenzen", die 7 1/2 des Pauschbetrags überstiegen, lieser Auftrag ist nicht nur vom Kläger, sondern auch von der Beklagten unterschrieben worden. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, daß der Kläger das Risiko auf sich genommen haben sollte, mit seinem eigenen Vermögen für Ansprüche der Firma Bo^^p & einzustehen, die über den Pauschpreis von 930.000 DM hinaus etwa entstehen könnten; und das Vorbringen, für das benannt war, ist in der Tat nicht geeignet, den Schluß auf ein Garantieveraprechen des Klägers zu recht-fertigen. Lie übrigen Bewoisangebote, auf die die Revision ver-v.’eiöt, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie alle nur in Schriftsätzen des ersten Rechtszugs enthalten und im Berufungsverfahren nicht wiederholt worden sind (BGIIZ 35» 103). 2. Das Berufungsgericht führt aus, ein Anspruch auf 7.054,4-5 DM sei auch nicht aus schuldhafter Vertragsverletzung des Klägers gerechtfertigt. Aus dem Vorbringen der Beklagten könne sich allenfalls eine Nebenabrede ergeben, daß der Kläger sich im Rahmen der vorausgeschätzten Baukosten zu halten habe. Eine solche Abrede bedeute nicht, daß alle Mehrkosten vom Kläger zu tra._ en seien. Eine Verletzung einer solchen Nebenverpflichtung des Klägers liege hinsichtlich der zusätzlichen, durch Mehrarbeit verursachten f f* “ 9 - Kosten nicht vor, da diese nur 3 ef> ausmachten. Daß der Kläger sachwidrig zusätzliche Arbeiten vergehen habe, gehe aus der. Vorbringen der Beklagten nicht hervor« Bei einem Objekt von 930«000 DM könnten zusätzliche Kosten notwendig werden» l'ür die rund 24»000 Dl! kostenden Mehrarbeiten, die der Kläger vergeben habe, hätten die Beklagte und Frau zusätzliche Werte erhalten» Daß bestimmte Mehrarbeiten nicht nötig gewesen seien, habe die Beklagte nicht dargetan» Auch diese Ausführungen lassen keinen Bechtsfebler erkennen und stehen im Binklang mit dem Urteil des erkennenden Senats VII ZR 226/56 vom 7. Februar 1957 (VersR 19579 29&)o Dort ist auegeführt, daß dem Architekten bei der Kootenschätzung ein gewisser Spielraum zugebilligt werden muß und daß selbst eine Fehlschätzung von 27,7 /', die in Renern Fall vorlag, nicht ohne weiteres eine schuldhafte Vertragsverletzung darstelle» Ohne Hechtsfehler berücksichtigt dos Berufungsgericht auch, daß die Beklagte und Frau Marcus durch die Mehrarbeiten zusätzliche Werte erhalten haben. Der Senat hat in dem Urteil vom 7* Februar 1957 ausgeführt, daß der Bauherr keinen Schaden erleide, wenn die WertSteigerung die Aufwendungen Überreifen sollte; ein Schaden liegt aber in der Regel auch schon dann nicht vor, wenn der durch notwendige zusätzliche Arbeiten geschaffene Wert der Vergütung für die Zusatzarbeiten gleich-kommt» Was die Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts onführt, greift nicht durchs a) Sie meint, von der Erlangung zusätzlicher Werto kenne keine Rede sein, weil die Firma Boflp) & AG dio Arbeit zu einem Pauschpreis habe ausführen müssen» Hierbei ist übersehen, daß der Pauschpreis nur für die im - 10 f Angebot der Firma 3o^f^ & Knfl|P AG enthaltenen Arbeiten galt, nicht aber für zusätzliche Leistungen« b) Lie Beklagte weist auf ihre in den Tatsachenin-stanzen aufgestellte Behauptung hin, daß der Kläger mit der Vergebung zusätzlicher Arbeiten seine Vollmacht überschritten habe. Lamit allein ist ein Schaden noch nicht dargelegto Wenn die zusätzlichen Arbeiten notwendig waren und der Bauherrin zusätzliche Werte verschafft haben, wovon nach dem Berufungsurteil auszugehen ist, hat die 'lauhorrin keinen Schaden erlitten« c) Las gilt auch dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, die Zusatzarbeiten seien zu dem Teil infolge unzureichender Planung vom Kläger nicht von vornherein vorgesehen worden« Auch dann bleibt es dabei, daß ein Schaden nicht dargelegt ist, wenn die zusätzlichen Arbeiten notwendig waren und die für sie gezahlte Vergütung durch einen höheren Wert des Baus ausgeglichen wurde« III. Die Mehrkosten für die Fenster in Höhe von 8«284*59 DM sind dadurch entstanden, daß im Entwurf des Klägers kleinere holzvorklcidete Fenster vorgesehen waren, nachträglich aber anstelle der vorgesehenen Fassade eine stahlkon-struktion mit größeren Fenstern aus stärkerem Glas in Auftrag gegeben und ausgeführt wurde« Die Beklagte behauptet, der Kluger habe ihr zugesichert, durch die veränderte Ausführung würden keine Mehrkosten entstehen« 1« Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte zc± mit der Änderung einverstanden gewesen« Es stehe außer irago, daß größere und stärkere Fensterscheiben mehr kosteten« - 11 Das habe auch die Beklagte gewußt» Sie berufe sich nur darauf, daß der Kläger erklärt habe, eine Verteuerung des Bauvorhabens trete nicht ein» Die Erklärung habe sich nach der Aussage des Zeugen 1/lflHB^ und dem eigenen Vorbringen der Beklagten auf die Kosten des Gecamtbauvorhabens bezogen» Daß sie unrichtig gewesen wäre, habe die beklagte nicht dargetan. Es sei gut möglich, daß bei der vorgenommenen Ausführung andere Leistungen erspart woruen und dadurch die Üesamtkosten gleich groß geblieben seien» 2» Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Beklagten wegen der Kehr-.losten der Fenster rechtsfehlerfrei verneint» Die dagegen gerichteten Eugen der Eevision haben keinen Erfolg» a) Daß das Berufungsgericht den Zeugen Plohraann nicht nochmals vernommen hat, rügt die Eevision schon deshalb erfolglos, weil die Beklagte die Vernehmung des Zeugen hierzu nicht im Berufungsverfahren beantragt hat» b) Der Umstand, daß die Baukosten die Schätzung des Klägers um 3yS Uberstiegen haben, hindert die Annahme nicht, daß die Mehrkosten für die Fenster durch Einsparungen bei anderen Positionen aufgefangen worden sind» c) Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die ßewoislaat verkannt. Die Beklagte stützt ihren Anspruch darauf, daß die Angabe des Klägers, die Kehrkosten für die Pe:.oler würden an anderer Stelle ein-gcspart werden, unrichtig gewesen sei» Das muß sie beweisen U2id die näheren Angaben, die der Kläger über die Einsparungen bei anderen Positionen gemacht und durch den von ihm vorgelegten ''Nachweis der Kostenüberschreitung" erläutert hat (vgl» S. 25 f des Schrifts. vom 24-April 1962), widerlegen. Dazu hat sie nichts vorgetragen» « V ‘ t\; o le Das Berufungsgericht verneint feiner einen Anspruch der ^Beklagten bezüglich der 19«8bl,07 DM, welche die Firma K®-Gesundheitstechnik für zusätzliche Arbeiten beansprucht, die in den von ihr zu dem Festpreis von 117«OCO I)H angebotenen Arbeiten nicht enthalten waren« Be verweist darauf, daß der Kläger im Schriftsatz vom 27« Juni 1962 nähere Angaben darüber gemacht habe, wie es zu den Zusatzaufträgen an die Firma Kl^^-Gesundhcitstechnik gekommen sei, weshalb die Erteilung dieser Aufträge nötig gewesen sei und warum die später zusätzlich vergebenen Arbeiten noch nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis der Kj^-Gesundhcitstechnik hätten enthalten sein können« Lem-gegenüber habe die Beklagte keine Einzeltatsuchen dafür vorgetragen, daß die Erteilung der zusätzlichen Aufträge abrede- und sachwidrig gewesen sei« 2o Fast alle von der Revision in diesem Zusammenhang als übergangen gerügten Beweisantritte sind in Schriftsätzen des ersten Rechtszugs enthalten und im zweiten Rechtszug nicht wiederholt worden« Mit der allgemein gehaltenen Behauptung in der Berufungsbegründung, daß der Kläger seine Weisungen und Vollmachten überschritten habe, konnte die Beklagte die Fntstehung eines Schadens nicht dartun und die Darstellung dos Klägers nicht widerlegen, daß die Zusatzaufträge sachgemäß und erforderlich waren« Betrafen sie aber notwendige Arbeiten, so ist eine Schädigung der Beklagten nicht ersichtlich« Bas Berufungsgericht brauchte daher den Zeugen zu der angeblichen Überschreitung der Vollmacht nicht zu hören Vo Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Abweisung der widerklageo Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die beklagte etwa nur auf Feststellung klagen könne, daß ihr und Frau ein Anspruch zustehe. hiergegen ist nichts einzuwer.den, wenn es sich allerdings bei den mit der Widerklage verfolgten Anspruch um eine Forderung der Gesellschaft handelte, so bestünden Bedenken, ob die Widerklage überhaupt zulässig wäre; dann würde nämlich der Beklagten insoweit nicht nur die sachliche Befugnis zur Geltendmachung des Anspruchs, sondern auch die Befugnis zur Prozeßführung fehlen (£GH VII ZR 264/60 vom 20» Dezember 1962 = WM 1963, 728). Rach der Fassung des Widerklageantrags macht aber die Beklagte keinen Anspruch der Gesellschaft geltende Sie begehrt Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz des Schadens, der ihr durch eine Verurteilung in dem allein gegen sie von der K^-Gesund-heitstechnik geführten Prozeß entsteht oder entstehen könnte. Daraus kann nur der Beklagten selbst ein Schaden erwachsen. Daß die? Widerklage sachlich unbegründet ist, ergibt sich aus dem oben unter IV Ausgeführten. Uach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen• Rietschel Vogt Erb el Pinke I,ley er