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BGH · VII ZR 178/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 178/61

teilte Die Klägerin ist die Testamontsvollstreckerin ihres verstorbenen Ehemannes* des Architekten sflli« Dieser war mehrfach für die LVA als Architekt tätig gewesen und besonders im Bau von Krankenhäusern erfahren« Am 8« Juli 1949 vereinbarten der Beklagte und der Architekt Sp|p, daß letzterer vorbehaltlich der Genehmigung der LVA im Bahmen des zwischen dieser und dem Be-klagten abgeschlossenen Vertrags die örtliche Bauleitung und einen Teil der technischen Oberleitung übernehme« Das Honorar S^^s sollte für die örtliche Bauleitung 1*2 der honorarberechtigten Bausumme und für den Teil der übernommenen technischen Oberleitung 0*4 # der Gesamt bau-summe betragen« Außer dem Ende 1953 in Betrieb genommenem Sanatorium hat der Beklagte Häuser für Ärzte* Ange-stellte und Schwestern sowie Garagen erbaut« Die Parteien streiten um den Gebührenanspruch Sfl^So Die Klägerin verlangt (?,2 + 0,4 “) %6 ^ der von ihr errechneten ßausummeo Für das Schwesternhaus, das bei Auflösung des BUros am 31» März 1936 noch nicht fertig gestellt war, berechnet sie die Bausumme nach den bis zu diesem Tag eingegangenen Rechnungen,, Der Beklagte 'will der Klägerin für die eigentlichen Sanato« riumsbauten 1,6 dagegen für die übrigen Gebäude nur 1,2 zugestehen» Er macht geltend, die mit 0,4 zu vergütende technische Oberleitung sei nur für die Bauten übertragen worden, bei denen es auf dessen person' liehe Erfahrung im Bau von Krankenhäusern angekommen sei Für das Sehv/esternhaus will er außerdem deh Gebührensatz auf 0,6 # herabsetzen, weil er seit dem Io April 1956 di< gesamten Arbeiten selbst habe übernehmen müssen,, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der LVA zu erklären, daß der Klägerin von den Gresamtarchitek-tengebühren 1,6 der Bausumme auch bezüglich der Nebengebäude, ferner hinsichtlich des Schwestern— hauses aus der bis zu dem 51 * März 1956 entstandenen Bausumme zustehen und daß ihr Ehemann das Honorar für die Umgebungsarbeiten zu Hecht voll erhalten hat« Die Ansprüche der Klägerin richten sich nicht nur, wie die Revision meint, nach den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Architekten S^Bpund der LVA bestanden, sondern ebenso und sogar in erster Linie nach der Vereinbarung Stahls mit dem Beklagten vom Ö« Juli 1949«. Diese Vereinbarung hat die LVA, wie in deren Ziff« 1 vorgesehen, genehmigt« Daß die LVA verpflichtet sei, eine vertragliche Abmachung der Parteien über ihre Honoraranteile zu befolgen, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt« Es geht aber davon aus, daß die LVA die den Parteien zustehenden Anteile am Honorar gemäß deren Vereinbarung oder einer zwischen ihnen ergehenden gerichtlichen Entscheidung auszahlen werde, zu demal Stahl wegen seiner Honorare ein unmittelbarer Anspruch gegen die LVA erwachsen sollte« hat er sogar vorgetragen, die LVA habe den Vertrag vom 80 Juli 1949 genehmigt und damit als für sie verbindlic anerkannt«, Er hat eine eigene Zahlungspflicht verneint, aber eingeräumt, daß er nach Feststellung der Bausumme der Auszahlung bestimmter Prozentsätze des Honorars durch die LVA an die Klägerin zustimmen mUsse (So 4}o Diese Auffassung des Beklagten ist rechtlich zutre fendo Sie steht im Einklang mit den Abmachungen vom 8«, < li "9490 Aus ihnen ergibt sich eine Verpflichtung des B klagten, bei der Geltendmachung des Honöraranteils des Architekten gegenüber der LVA mitzuwirken» Denn die Hechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und enthalten, wie namentlich aus Ziffer 6 der Vereinbarung hervorgeht, gesellschaftsrechtliche Elemente, die derartige Mitwirkungspflichten begründen« Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung des Beklagten mit dem Architekten S^l^vom 8* Juli 1949 dahin aus, daß auch von den Baukosten der Neben- tung Übernehmen sollte, seien ihm dafür 0,4 i> der Gesamt-bausumme zugestanden worden» Seine Vergütung sei von vornherein pauschaliert und nicht auf.den Teil abgestellt gewesen, für den er die technische Oberleitung ausgeübt habe» Von Anfang an seien Nebengebäude vorgesehen gewesen« Als später ein Teil dieser Nebengebäude an anderer Stelle und in größerem Umfang errichtet worden sei, hätten die LVA und der Beklagte diese selbstverständlich als zu dem Hauptauftrag gehörig behandelt, und ebenso selbstverständlich habe das Büro die Bauführung übernom- Io Der dem Beklagten von der LVA erteilte Auftrag beschränkte sich nicht, wie die Revision meint, auf das eigentliche Sanatorium, sondern es war von vornherein auc die Errichtung von Nebengebäuden vorgesehen (BU S« 22) o Nur deren Umfang und Standort wurden später teilweise erweitert und geändert« Die LVA und der Beklagte haben den Bau dieser Nebengebäude ohne besondere Vereinbarung als zu dem Auftrag gehörig behandelt, und das Büro Shat auch ohne weiteres die Bauführung dafür übernommen» Daß dem Architekten hinsichtlich der Nebengebäude nur die Bauführung und nicht auch die technische Oberleitung oblag, hat das Berufungsgericht entgegen der Büge der Bevision berücksichtigt» Trotzdem hat es die 0,4 fo für die technische Oberleitung auf die unter Einbeziehung der Baukosten iür die Nebengebäude sich ergebende Gesamtbausunme bezogen« Insbesondere verstößt die Vereinbarung vom 8» Juli 1949 nicht gegen Höchstpreisvorschriften» Für die Frage, ob die vereinbarten Architektengebühren die zulässige Hohe überschreiten, ist auf die zwischen dem Beklagten und der LVA vereinbarten Sätze abzustellen* Denn durch die preisvorschriften sollte der Bauherr geschützt wer-den, nicht etwaige Gebührenansprüche von Architekten untereinander begrenzt werden. 4* Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß die technische Oberleitung und die Bauführung gebührenmäßig getrennt zu behandeln sind* Es meint aber, schon nach dem ursprünglichen Vertrag sollten die 0,4 £ auch von den Kosten der noch nicht im einsseinen geplant gewesenen Nebengebäude berechnet werden» jedenfalls aber seien if der stillschweigenden Ausdehnung der örtlichen Bauleitung auf die erweiterten Nebengebäude dem Architekten auch von den Kosten dieser Gebäude die 0,4 $ bewilligt worden» Daß diese Auslegung unzulässig wäre, kann der Revision nicht zugestanden werden* Ohne daß der Umfang der Nebengebäude im einzelnen festgelegt warj> sind dem Architekten S4B* von der Ge samt bau summe 0,4 1* zugebilligt worden» Bei der späteren Erweiterung der Nebenbauten haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung nicht eingeschränkt» Diese Erwägung spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts» langen der LVA die technische Oberleitung hinsichtlich des eigentlichen Sanatoriums wegen seiner besonderen Sachkenntnisse im Bau von Krankenhäusern übertragen worden (BU S« 17)o Die Folgerung der Revision» daß dann auch die 0,4 für die technische Oberleitung nur nach den Baukosten des eigentlichen Sanatoriums berechnet werden sollten, mag für den Regelfall richtig sein« Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsparteien hier die Gebühr des Architekten SflBfe für die technische Oberleitung denn@ch nach den Ges amt Baukosten;, also unter Einfluß der Kosten der Rebengebäude bestimmt haben, ist aber nicht ausgeschlossen, und entspricht auch dem Wortlaut der Vereinbarung» ändert 9 daß Stahl vor Vollendung der Nebengebäude arbeitsunfähig geworden ist* Stahl hat* wie auch schon vorher, durch den seit 27 Jahren bei ihm angestellten und erfahrenen Architekten HBB seine Aufgaben wahrneh-men lassen» Das greift die Revision nicht an» b) Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich der Gebühren für das Schwesternhaus außer dem verfrühten Ausscheiden des Architekten S^^ auch berücksichtigen müssen, daß ein wesentlicher Teil der zur örtlichen Bauleitung gehörenden Arbeit, nämlich die Abnahme des Baues und die Vorbereitung der Schlußrechnung, noch offen stand« Eine Berechnung des Gebuhrenanteils SflBs in dieser V/ei3e hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt o Es hebt die Schv/ierigkeiton hervor, die sich bei der Ermittlung der Gebührenanteile beider Architekten für das Schwesternhaus ergeben würden, wenn man auf die einzelnen Leistungen des einen und des anderen abstellen wollte« Deshalb hat es den Gebührenanteil SflBs pauschal nach dem Verhältnis der bis zu dem 31* März 1956 entstandenen Herstellungskosten zu den Gesamtkosten des Schwesternhauses bestimmt« Es verkennt nicht, daß es sich hierbei um eine grobe Schätzung handelt« Es hält sich aber weitgehend an die vom Beklagten vor dem Landgericht vertretene Ansicht und führt aus, daß sich im vorliegenden lall kein untragbares Ergebnis zeige« Das Gegenteil legt die Revision nicht dar« Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anlage der Spielplätze (Umgebungsarbeiten) sei dem Architekten unmittelbar übertragen worden, greift die Revision nicht an« Demnach hat allein die Klägerin die darauf entfallenden Architektengebühren von der LVA zu beanspruchen«

Zitierte Normen: § 372 BGB § 92 ZPO
NebengebäudeBerufungsgerichtLVAVereinbarungKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

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VII ZR 178/61
Verkündet
 am !1 o März 1963
Woitscheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2788 020
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Karl B
Istr
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Elisabeth	S_____
als Testamentsvollstreckerin ihres am verstorbenen Ehemannes, des Baurats Richard
- prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1t« Marz 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br«. Heimann-Trosien, Erbel, Dr» Vogt und Br« Pinke
 für Recht erkannt:
•	Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vojn 4» Juli 1961 wird zurückgewiesen; jedoch wird die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin geändert, daß die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen haben.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu t ragen.
Von Rechts wegen
- 2 ~ Tatbestand:
Durch Vertrag vom 24« März 1949 hatte die Landes-vcrsicherungsanstalt Württemberg (LVA) dem Beklagten den Architektenauftrag einschließlich der örtlichen Bauaufsicht für den Bau des Sanatoriums	er-
teilte
 Die Klägerin ist die Testamontsvollstreckerin ihres verstorbenen Ehemannes* des Architekten sflli« Dieser war mehrfach für die LVA als Architekt tätig gewesen und besonders im Bau von Krankenhäusern erfahren«
Am 8« Juli 1949 vereinbarten der Beklagte und der Architekt Sp|p, daß letzterer vorbehaltlich der Genehmigung der LVA im Bahmen des zwischen dieser und dem Be-klagten abgeschlossenen Vertrags die örtliche Bauleitung und einen Teil der technischen Oberleitung übernehme« Das Honorar S^^s sollte für die örtliche Bauleitung 1*2 der honorarberechtigten Bausumme und für den Teil der übernommenen technischen Oberleitung 0*4 # der Gesamt bau-summe betragen« Außer dem Ende 1953 in Betrieb genommenem Sanatorium hat der Beklagte Häuser für Ärzte* Ange-stellte und Schwestern sowie Garagen erbaut«
Der* Architekt S^PP erlitt am 9° Juli 1954 einen Schlaganfallo Ohne wieder arbeitsfähig geworden zu sein* ist er am 27« November 1955 gestorben« Die Klägerin führte sein Büro mit Hilfe von Angestellten bis zu dem 31« März 1956 weiter«
Die LVA hat an S^Pl und die Klägerin auf das Honorar Abschlagszahlungen in Höhe von 185»458 DM sowie
3 -
9«802,56 DM Auslagenersatz geleistet„ Die Schlußabrechnung mit der LVA steht noch aus.
Die Parteien streiten um den Gebührenanspruch Sfl^So Die Klägerin verlangt (?,2 + 0,4 “) %6 ^ der von ihr errechneten ßausummeo Für das Schwesternhaus, das bei Auflösung des BUros	am	31»	März 1936 noch
 nicht fertig gestellt war, berechnet sie die Bausumme nach den bis zu diesem Tag eingegangenen Rechnungen,, Der Beklagte 'will der Klägerin für die eigentlichen Sanato« riumsbauten 1,6 dagegen für die übrigen Gebäude nur 1,2 zugestehen» Er macht geltend, die mit 0,4 zu vergütende technische Oberleitung sei	nur	für die
 Bauten übertragen worden, bei denen es auf dessen person' liehe Erfahrung im Bau von Krankenhäusern angekommen sei Für das Sehv/esternhaus will er außerdem deh Gebührensatz auf 0,6 # herabsetzen, weil er seit dem Io April 1956 di< gesamten Arbeiten selbst habe übernehmen müssen,,
Die Klägerin hat zunächst ein Honorar von 0,4 % der Baukosten für die Häuser und Garagen an der Zufahrts? straße und am F^Hfeweg sowie von 1 # einer Bausumme von 996e630 DM für das Schwesternhaus, insgesamt H«189940 DI nebst Zinsen eingeklagt»
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt„ Hach seiner Ansicht kann die Klägerin allenfalls von der IVA Zah« lung verlangen» Er hat auch die Höhe der von der Klägerii ihrer Rechnung zu Grunde gelegten Baukostensumme bestrittene
 Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12o568,93 DM nebst Zinsen verurteilt und übrigen die Klage abgewiesen«
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise UoUp beantragt 5
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der LVA zu erklären, daß der Klägerin von den Gresamtarchitek-tengebühren 1,6 der Bausumme auch bezüglich der Nebengebäude, ferner hinsichtlich des Schwestern— hauses aus der bis zu dem 51 * März 1956 entstandenen Bausumme zustehen und daß ihr Ehemann das Honorar für die Umgebungsarbeiten zu Hecht voll erhalten hat«
Das Berufungsgericht hat diesem Hilfsantrag entsprochen*
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe;
Io
 Das Berufungsgericht hält den Hilfsantrag der Klägerin, dem es stattgegeben hat, für zulässig* Ob der Antrag, eine Klagänderung enthalte oder unter § 268 2ffr0 2 ZPO £alle, könne dahinstehen, da der Beklagte mündlich darüber verhandelt habe*
Die Revision rügt* das Berufungsgericht habe, indem es dem Hilfsantrag entsprachen habe, zu einer anderen, möglicherweise zu einer höheren Leistung als das Landgericht verurteilt} das sei mangels Anschlußberufung der Klägerin nicht zulässig*
Die Rüge ist unbegründet* Zwar muß sich der Berufungsbeklagte, wenn er mehr oder etwas anderes erreichen
 
will als die bloße Zurückweisung des Hechtsiaitteis» der Berufung anschließend» Ben Anschluß braucht er jedoch nicht ausdrücklich zu erklären« Ein Schriftsatz des Berufungsbeklagten, der eine Klagänderung oder Klagerwei™ terur^ enthält * ist als Anschlußberufung zu werten, auch wenn er nicht als solche bezeichnet ist (EGZ 103, 168, 170; 156, 295; HG in HHR 1932 Nr« 1790; BGH in NJW 1954, 266'o Das Berufungsgericht durfte deshalb über den im Schriftsatz der Klägerin vom 26« April 1961 angekündig-ten und begründeten und in der mündlichen Verhandlung vom 20« Juni 1961 gestellten Hilfsantrag auch dann entscheiden, wenn er im Ergebnis über den Zahlungsantrag, dem das Landgericht stattgegeben hat, hinausgehen sollte«
Das Berufungsgericht erwägt, die Aufteilung des Architektenhonorars auf den Beklagten und	sei	für
 die LVA in dem Augenblick schwierig geworden, als die ursprünglich mit dem Sanatorium geplanten Nebengebäude nachträglich verlegt und wesentlich umfangreicher gestaltet worden seien und Stahl infolge seiner Erkrankung und seines späteren Todes nicht alle übernommenen Arbeiten habe zu Ende führen können,, Die LVA sei dadurch vor die schwierige Aufgabe gestellt worden«, bei seinen Zahlungen die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auswiz’kung vorgenannter Umstände bei der Errechnung der Bausummen und die auf den Architekten	en't:Cai“
lenden Quoten zu berücksichtigen« Dabei laufe sie Gefahr, bei unrichtiger Berechnung zweimal zahlen zu müssen« Diese Entscheidung zu treffen% sei die BVA nicht verpflichtet« Nach Treu und Glauben könne sie die Zahlung zurückhalten bis die Parteien sich untereinander einigten oder Uber ihre Meinungsverschiedenheiten gerichtlich entscheid
*
... 6 -
ließen« Andernfalls könne die LVA die geschuldeten Hono-rarbetrüge hinterlegen (§ 372 S« 2 BGB)» Alsdann müßten die Parteien ebenfalls um die Freigabe des hinterlegten Betrages streiten« Das Berufungsgericht glaubt der Be hauptung der Klägerin, die LVA habe sie an den Beklagten verwieseno Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin von dem Beklagten die mit dem Hilfsantrag verlangte Er-klärung gegenüber der LVA beanspruchen könne, sofern ihr die geltend gemachten Honoraransprüche .Zuständen.»
Die Ansicht der Revision, es fehle an einem Rechts-schutzinteresse der Klägerin hinsichtlich des mit dem Hilfoantrag geltend gemachten Anspruchs? erweist sich in Anbetracht vorstehender .Erwägungen des Berufungsgerichts als unbegründet«
Die Ansprüche der Klägerin richten sich nicht nur, wie die Revision meint, nach den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Architekten S^Bpund der LVA bestanden, sondern ebenso und sogar in erster Linie nach der Vereinbarung Stahls mit dem Beklagten vom Ö« Juli 1949«.
Diese Vereinbarung hat die LVA, wie in deren Ziff« 1 vorgesehen, genehmigt« Daß die LVA verpflichtet sei, eine vertragliche Abmachung der Parteien über ihre Honoraranteile zu befolgen, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt« Es geht aber davon aus, daß die LVA die den Parteien zustehenden Anteile am Honorar gemäß deren Vereinbarung oder einer zwischen ihnen ergehenden gerichtlichen Entscheidung auszahlen werde, zu demal Stahl wegen seiner Honorare ein unmittelbarer Anspruch gegen die LVA erwachsen sollte«
Das hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen« In seiner Berufungsbegründung (S« 2)
hat er sogar vorgetragen, die LVA habe den Vertrag vom 80 Juli 1949 genehmigt und damit als für sie verbindlic anerkannt«, Er hat eine eigene Zahlungspflicht verneint, aber eingeräumt, daß er nach Feststellung der Bausumme der Auszahlung bestimmter Prozentsätze des Honorars durch die LVA an die Klägerin zustimmen mUsse (So 4}o
Diese Auffassung des Beklagten ist rechtlich zutre fendo Sie steht im Einklang mit den Abmachungen vom 8«, < li "9490 Aus ihnen ergibt sich eine Verpflichtung des B klagten, bei der Geltendmachung des Honöraranteils des Architekten	gegenüber der LVA mitzuwirken» Denn
 die Hechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und enthalten, wie namentlich aus Ziffer 6 der Vereinbarung hervorgeht, gesellschaftsrechtliche Elemente, die derartige Mitwirkungspflichten begründen«
Das Berufungsgericht stellt außerdem fest, daß die LVA die Klägerin zwecks Einigung Uber die Aufteilung de£ Honorars an den Beklagten verwiesen hat« Unter diesen Uir ständen kann das Hechtsschutzinteresse der Klägerin an dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch nicht bezweifelt werdeno
 Auch die sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keinen Hechtsfehler erkennen«
Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung des Beklagten mit dem Architekten S^l^vom 8* Juli 1949 dahin aus, daß	auch	von	den	Baukosten	der	Neben-
gebäude 1,6 # als Honorar erhalten sollte« Daß die Ver-
tragsparteien dies gewollt hätten, ergebe schon der Wortlaut des Vertrags;
Obwohl	nur	Mzu dem	Teil1*	die	technische Oberlei-
tung Übernehmen sollte, seien ihm dafür 0,4 i> der Gesamt-bausumme zugestanden worden» Seine Vergütung sei von vornherein pauschaliert und nicht auf. den Teil abgestellt gewesen, für den er die technische Oberleitung ausgeübt habe» Von Anfang an seien Nebengebäude vorgesehen gewesen« Als später ein Teil dieser Nebengebäude an anderer Stelle und in größerem Umfang errichtet worden sei, hätten die LVA und der Beklagte diese selbstverständlich als zu dem Hauptauftrag gehörig behandelt, und ebenso selbstverständlich habe das Büro	die	Bauführung übernom-
mene Falls sich nicht schon der ursprüngliche Auftrag hierauf erstreckt habe, könne darin nur dessen stillschweigende Erweiterung zu den vereinbarten Honorarsätzen gesehen werden«
Diese Auslegung der Vereinbarung vom 8» Juli 1949 stimmt insoweit mit der des Landgerichts überein» Das Landgericht hat noch weiter angeführt, die Parteien hätten vermutlich zur Vereinfachung der Abrechnung einen Mittelwert der gesamten Baukosten festgelegt» Dies sei verständlich, wenn man, berücksichtige, daß die reinen Krankenhausbauten 10,5 Millionen, die Übrigen Gebäude zusammen aber nur rund 2 Millionen DM gekostet hätten«
Die Auslegung der vom Beklagten und dem Architekten S#^ getroffenen Vereinbarung vom 8« Juli 1949 steht dem Tatriehter zu« Daß die Auslegung der Vörinstanzen dem Wortlaut nach möglich ist, zieht die Revision nicht in Zweifel« Der Umstand, daß zwei erfahrene Architekten ihren Inhalt gestaltet und sich dabei in Architektenver-
9
trägen üblicher Ausdrücke bedient haben* rechtfertigt es bei der Auslegung auf den Wortlaut abzustellen«
Jedenfalls kann das Revisionsgerieht die Auslegung des Tatrichters nur auf gerügte Verfahrensfehler sowie auf Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze, ferner auf Widersprüche überprüfen» Was die Revision in dieser Hinsicht beanstandet, erweist sich jedoch als unbegründet»
Io Der dem Beklagten von der LVA erteilte Auftrag beschränkte sich nicht, wie die Revision meint, auf das eigentliche Sanatorium, sondern es war von vornherein auc die Errichtung von Nebengebäuden vorgesehen (BU S« 22) o Nur deren Umfang und Standort wurden später teilweise erweitert und geändert« Die LVA und der Beklagte haben den Bau dieser Nebengebäude ohne besondere Vereinbarung als zu dem Auftrag gehörig behandelt, und das Büro Shat auch ohne weiteres die Bauführung dafür übernommen» Daß dem Architekten	hinsichtlich	der	Nebengebäude nur
 die Bauführung und nicht auch die technische Oberleitung oblag, hat das Berufungsgericht entgegen der Büge der Bevision berücksichtigt» Trotzdem hat es die 0,4 fo für die technische Oberleitung auf die unter Einbeziehung der Baukosten iür die Nebengebäude sich ergebende Gesamtbausunme bezogen«
Diese Auslegung wird von der schriftlichen Verein^ barung vom 8» Juli ?949 getragen« Daß der Umfang der Nebengebäude noch nicht genau feststand, als die Vereinbarung vom 8», Juli 1949 getroffen wurde, schließt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht aus« Entscheidend ist, daß der Beklagte und Sflfe mit der Errichtung von Nebengebäuden rechneten«
 
2o Auf die Ausführungen der Revision über die in der GOA ‘1942 festgelegten Gebührensätze kommt es nicht an o
Insbesondere verstößt die Vereinbarung vom 8» Juli 1949 nicht gegen Höchstpreisvorschriften» Für die Frage, ob die vereinbarten Architektengebühren die zulässige Hohe überschreiten, ist auf die zwischen dem Beklagten und der LVA vereinbarten Sätze abzustellen* Denn durch die preisvorschriften sollte der Bauherr geschützt wer-den, nicht etwaige Gebührenansprüche von Architekten untereinander begrenzt werden. Im Vertrag vom 24o März 1949 hat der Beklagte der LVA auf die Gebührensätze der GOA sogar einen.Nachlaß zugestanden; diese sind somit unterschritten wordene Die Aufteilung der von der LVA geschuldeten Gebühren., die zusammen die zulässigen Höchstpreise nicht überschreiten, kann somit nicht gegen Höchstpreisvorschriften verstoßen,, Darin waren der Beklagte und weder durch Höchstpreisvorschriften noch durch die Gebührensätze der GOA eingeschränkt«
%
2* Die Revision will die Worte "zu dem Teil" in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 8«, Juli 1949 so verstehen, daß S#BI die technische Oberleitung neben dem Beklagten zu führen hatte; sie stützt sich hierfür auf Ziff« 3, wonach SfB "in Zusammenarbeit" mit dem Beklagten die technische Oberleitung übernommen habe. Sie hält es deshalb für unzulässig, zu der vom Berufungsgericht aus den Worten "zu dem Teil" im Gegensatz zu dem Wort "Gesamtbausumme" hergelei-* teten Folgerung zu gelangen«»
Von einer unzulässigen Schlußfolgerung kann jedocli keine Rede sein, xur die Folgerung des Berufungsgerichts
 spricht Ziff* 1 der Vereinbarung, wonach	"die	ört-
liche Bauleitung und zu dem Teil die technische Oberleitung" übertragen wurde» Daß	auch	die technische Oberlei-
tung für die eigentiichenSanatoriumsbauten im Einvernehmen mit dem für die Gesamtgestaltung verantwortlichen Beklagten übernommen hat, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in Zweifel gezogen worden (BU S» 17)* Ebenso unstreitig war aber auch, daß	die örtliche Bauauf-
sicht über sämtliche Bauten, die technische Oberleitung jedoch nur hinsichtlich des eigentlichen Sanatoriums oblag*
4* Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß die technische Oberleitung und die Bauführung gebührenmäßig getrennt zu behandeln sind* Es meint aber, schon nach dem ursprünglichen Vertrag sollten die 0,4 £ auch von den Kosten der noch nicht im einsseinen geplant gewesenen Nebengebäude berechnet werden» jedenfalls aber seien if der stillschweigenden Ausdehnung der örtlichen Bauleitung auf die erweiterten Nebengebäude dem Architekten auch von den Kosten dieser Gebäude die 0,4 $ bewilligt worden»
Daß diese Auslegung unzulässig wäre, kann der Revision nicht zugestanden werden* Ohne daß der Umfang der Nebengebäude im einzelnen festgelegt warj> sind dem Architekten S4B* von der Ge samt bau summe 0,4 1* zugebilligt worden» Bei der späteren Erweiterung der Nebenbauten haben die Vertragsparteien diese Vereinbarung nicht eingeschränkt» Diese Erwägung spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts»
5« Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Architekt	auch hinsichtlich der später geplanten Neben-
gebäudc mit der Örtlichen Bauaufsicht beauftragt worden ist und daß er sie durch seine Angestellten hat führen lassen«
Welche Beweisanträge das Berufungsgericht insoweit übergangen haben soll, führt die Revision nicht aus«
60 Unstreitig ist dem Architekten	auf	Ver-
langen der LVA die technische Oberleitung hinsichtlich des eigentlichen Sanatoriums wegen seiner besonderen Sachkenntnisse im Bau von Krankenhäusern übertragen worden (BU S« 17)o Die Folgerung der Revision» daß dann auch die 0,4 für die technische Oberleitung nur nach den Baukosten des eigentlichen Sanatoriums berechnet werden sollten, mag für den Regelfall richtig sein« Bie Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vertragsparteien hier die Gebühr des Architekten SflBfe für die technische Oberleitung denn@ch nach den Ges amt Baukosten;, also unter Einfluß der Kosten der Rebengebäude bestimmt haben, ist aber nicht ausgeschlossen, und entspricht
 auch dem Wortlaut der Vereinbarung»
♦
♦	7. Baß S^B^ selbst sich hinsichtlich der erweiter-
ten Rebengebäude nur zur örtlichen Bauaufsicht für verpflichtet hielt und nicht zur technischen OberleitungP entsprach der Vereinbarung» Er hat auch unstreitig insoweit die technische Oberleitung nicht ausgeübt«
IV o
1 o Ber Anteil des Architekten	an den Gesamt-
gebühren hat sich nach Ansicht des Berufungsgerichts - von dem Schwesternhaus abgesehen - nicht dadurch ge—
- 13
ändert 9 daß Stahl vor Vollendung der Nebengebäude arbeitsunfähig geworden ist* Stahl hat* wie auch schon vorher, durch den seit 27 Jahren bei ihm angestellten und erfahrenen Architekten HBB seine Aufgaben wahrneh-men lassen» Das greift die Revision nicht an»
2» Hinsichtlich des Schwesternhauses hält das Berufungsgericht mit den Parteien einen Abzug für gerechtfertigt* weil dieser Bau bei Auflösung des Büros
021 31o März 1956 noch nicht fertig war» . Es beinißt den Abzug nach dem Verhältnis der bis dahin entstandenen zu den gesamten Kosten des Schwesternhauses« Demgemäß hält es den Beklagten zu der Erklärung für verpflichtet* daß die I»VA auch von den bis zu dem 31« März 1936 entstandenen Herstellungskosten des Schwesternhauses 1*6 # an die Klägerin auszahlen soll»
Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe das vorzeitige Ausscheiden S^B^s nicht richtig beurteilt kann nicht gefolgt werden»
a)	Die zwischen dem Beklagten und SBHP getroffene Vereinbarung ist, wie bereitsaasgeführt* ein Vertrag mit ge seil Schafts rechtlichem Einschlag« Mangels einer planenden (Tätigkeit SBHN ist er jedenfalls kein Werkvertrag (BGHZ 31* 224* 227) « Damit entfällt die Folgerung der Revision, die Regeln der §§ 323* 472 BGB müßten hier zu dem Zuge kommen»
b)	Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte hinsichtlich der Gebühren für das Schwesternhaus außer dem verfrühten Ausscheiden des Architekten S^^ auch berücksichtigen müssen, daß ein wesentlicher Teil der zur
 örtlichen Bauleitung gehörenden Arbeit, nämlich die Abnahme des Baues und die Vorbereitung der Schlußrechnung, noch offen stand«
Eine Berechnung des Gebuhrenanteils SflBs in dieser V/ei3e hat das Berufungsgericht ausdrücklich abgelehnt o Es hebt die Schv/ierigkeiton hervor, die sich bei der Ermittlung der Gebührenanteile beider Architekten für das Schwesternhaus ergeben würden, wenn man auf die einzelnen Leistungen des einen und des anderen abstellen wollte« Deshalb hat es den Gebührenanteil SflBs pauschal nach dem Verhältnis der bis zu dem 31* März 1956 entstandenen Herstellungskosten zu den Gesamtkosten des Schwesternhauses bestimmt« Es verkennt nicht, daß es sich hierbei um eine grobe Schätzung handelt« Es hält sich aber weitgehend an die vom Beklagten vor dem Landgericht vertretene Ansicht und führt aus, daß sich im vorliegenden lall kein untragbares Ergebnis zeige« Das Gegenteil legt die Revision nicht dar«
Das Berufungsgericht lehnt das Verlangen des Beklag-ten ab, die beiden möglichen Abrechnungsarten miteinander zu verbinden und sowohl die Bausumme als auch den Gebührensatz zu kürzen« Daß dies fehlerhaft sei«, führt die Revision nicht aus«
V«
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anlage der Spielplätze (Umgebungsarbeiten) sei dem Architekten unmittelbar übertragen worden, greift die Revision nicht an« Demnach hat allein die Klägerin die darauf entfallenden Architektengebühren von der LVA zu beanspruchen«
■
VIo
 Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts somit als gerechtfertigt erweist, ist die Revision des Beklag** ten als unbegründet zurückzuweisen«.
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben, weil die Klägerin mit ihrem Zahlungs- und ersten Hilfsantrag unterlegen ist und ihrem weiteren Hilfsantrag, dem entsprochen worden ist, ein wirtschaftlich geringerer Wert zukomme.
Diese Entscheidung ist mit § 92 ZPO nicht zu vereinbaren o Daß der Hilfsantrag wertmäßig hinter dem Zahlungsantrag zurückbleibt, ist nicht einzuseheno Die IVA wird, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf die gerichtliche Entscheidung über den Hilfsantrag hin der Klägerin ihren ^ebührenanteil aus zahlen«, Somit kommt dem Hilfsantrag annähernd die gleiche wirtschaftliche Bedeutung zu wie dem Zahlungsantrag, mit dem die Klägerin abgewiesen worden isto Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von (14«> 189,40 - 12«$68,93 **) 1 «.620*47 DM als unbegründet erwiesen hat, ist es gemäß den §§ 92, 97 ZPO gerechtfertigt, in Abweichung von dem Berufungsgericht, die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszugs zu 1/5 der Klägerin und 4/5 dem Beklagten aufzuerlegeno Dieser Entscheidung stehen die Vorschriften der §§ 559» 536 ZPO nicht entgegen (§ 308 Abs« 2: vgl«, auch RG JW 13, 696)«,
16 -
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen»
Br» Winkelmann	Bundesrichter	Erhei
 Br* Heiiuann-Trosien ist oeurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert ©
Br» Winkelmann
 Br» Vogt	Pinke