Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit sie sich darauf stützen, daß die Beklagte entgegen den von ihr gegebenen Zusicherungen der GmbH keine Aufträge mehr erteilt habe (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und daß die Beklagte der GmbH die Grundschuld nicht rechtzeitig zurückübex'trägen habe (positive Vertragsverletzung) für sachlich unbegründet. Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagte habe mit der GmbH bereits feste Verträge abgeschlossen und diese nicht eingehalten* Kr macht jedoch geltend, bei den darauf gerichteten Vertragsverhandlungen hätten Bevollmächtigte der Beklagten, insbesondere der Sachbearbeiter für Autoangelegenheiten bei der Zweigstelle der Beklagten in v# der GmbH in Aussicht gestellt, sie werde von der Beklagten voll beschäftigt werden» Im Vertrauen auf diese Zusagen habe der Kläger als Alleingesellschafter der GmbH hohe Aufwendungen gemacht, nämlich eine Werkhalle gebaut, einen großen Personalbestand unterhalten, seine Däger aufgefüllt und andere Aufträge nicht angenommen. Hätte die Beklagte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, ihre * Sinne Sanierung**, nämlich die GmbH nicht mehr voll zu beschäftigen, dieser rechtzeitig mitgeteilt, dann hätte die GmbH entsprechende Vorkehrungen treffen und den Zusammenbruch vermeiden können. Das Berufungsgericht, das die Behauptungen des Klägers für die 3 Zeitabschnitte bis zur Währungsreform, von der Währungsreform bis Januar 1949 und ab Januar 1949 im einzelnen nachgeprüft hat, ist zu der Auffassung gelangt , daß die Beklagte der GmbH keine verbindlichen Zusicherungen gemacht habe, auf Grund deren diese hätte damit rechnen dürfen, auf jeden Pall durch Aufträge voll ausgelastet zu werden. a) Das Berufungsgericht stellt fest, van den Boom habe damals der GmbH in Aussicht gestellt, daß ihr alle anfallenden Wiederaufbauarbeiten der Beklagten übertragen werden würden*, vm dp Bpp habe aber, wie der Kläger selbst eingeräumt habe (Protokoll vom 25- Oktober 1955), ausdrücklich darauf hingewiesen, er könne erst nach Eintritt normaler Verhältnisse fest* Zusagen geben. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß nach der Währungsumstellung die GmbH von der Beklagten voll beschäftigt werde. b) Das läßt keinen Rschtsfehler erkennen» Die von dem Kläger selbst zugestandene Einschränkung in denErklärungen vp dp.3p» zeigte mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich die GmbH auf etwaige allgemein gehaltene Zusicherungen für die Zeit nach der damals noch bevorstehenden Währungsumstellung nicht verlassen durfte, daß es sich vielmehr nur um ein für beide $eile unverbindliches und zeitlich nicht festgelegtes “Xnaussichtstellen” von Aufträgen gehandelt hat« Deshalb kann es auch entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung nicht darauf ankommen, ob van den Boom, schon damals gegenüber Gefolgschaftsmitgliedern der GmbH geäußert hat, diese werde von der Beklagten voll beschäftigt werden. 2) Die Zeit von der Währungsumstellung bis Januar Ijfofts Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht feststellt, nach der Währungsumstellung bei der Firma Opel 180 neue Chassis erworben und hiervon 80 der GmbH zu dem Aufbau in Auftrag gegeben, Unstreitig sind mit Zustimmung der GmbH von diesem Auftrag 45 Chassis zu dem Aufbau an eine andere Firma weitergegeben und von der GmbH nur 55 Chassis mit neuen Aufbauten versehen worden, weil die Kapazität ihres Betriebs damals nicht ausreichte, den Auftrag ganz^u übernehmen, a) Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dem Kläger klär gewesen, daß die GmbH nicht, wie ursprünglich in Aussicht gestellt, alle Aufträge der Beklagten habe erhalten können. Unbegründet ist die Auffassung des Klägers, die GmbH habe sich infolge dieser "in der Willkür der Beklagten liegenden Veränderung” nicht rechtzeitig auf einen so umfangreichen Auftrag einstellen können. Die Beklagte, die, wie zu 1) bereits ausgeführt, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sie für die Zeit nach der Währungsreform keine festen Zusicherungen geben könne, hatte freie Hand, den Auftrag zu dem Aufbau der 180 Chassis, an dessen schneller Erledigung ihr gelegen sein mußte, nach ihrem Belieben zu vergeben, Sie war nicht verpflichtet, hierfür eine längere Frist in Kauf zu nehmen, nur um die GmbH voll zu beschäftigen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Zeugen und andere Zeugen nicht zu der Behauptung vernommen, W B9 habe diesen gegenüber erklärt, die GmbH werde weitere Aufträge erhalten (Beweisantrag im Schriftsatz vom 30* Oktober 1958 S« 15 f) • Hierbei verkennt er einmal, daß die von ihm unter Beweis gestellten Äußerungen v# weder zeitlich noch in- Dem steht jedoch entgegen» daß - wie noch auszuführen sein wird - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dMP BMB* dem Kläger gegenüber derartige Zusicherungen jedenfalls nicht mehr in der Zeit nach der Währungsumstellung gemacht hat, der Kläger vielmehr im Januar 1949 bereits a) Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche darauf stutzt, die Beklagte habe der GmbH die zur Erfüllung des dritten Auftrags bereitzustellenden Chassis nicht oder nicht rechtzeitig geliefert und die Beklagte habe den Werklohn der GmbH anders als vereinbart in zu großem Umfang auf die b) Zu dem auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestiitz ten Anspruch stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger schon in.der zweiten Hälfte des Monats Januar 1949 durch den Angestellten der Beklagten BeflH^ darauf hingewiesen worden ist, der Bedarf der Beklagten, sei mit der Erteilung des Auftrags zu dem Aufbau der 180 Opel-Chassis vorläufig gedeckt« Weiterhin stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte habe die GmbH nicht im Unklaren darüber gelassen« daß sie auch andere Firmen beschäftigen werde. Der Kläger konnte sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen, daß er - abgesehen von etwaigen späteren Aufträgen, die erst nach der Eröffnung der französischen Besatzungszone erteilt werden konnten - im Jahre 1949 noch mit weiteren größeren Aufträgen rechnen durfte * c) Der Kläger hat im zweiten Berufungsverfahren behauptet, die Beklagte habe ihm zugesichert, die GmbH werde nach Eröffnung der französischen Zone einen größeren Auftrag zu dem Bau von 400 Chassis erhalten« Diese Behauptung sieht das Berufungsgericht nicht nur als nicht erwiesen sondern als unrichtig an« Es führt dazu aus, daß, selbst wenn, wiö- der Kläger behauptet, der GmbH in dieser Kichtung gewisse Zusicherungen gemacht worden sein Im übrigen* so stellt das Berufungsgericht fest, habe die Beklagte, da die Eröffnung der französischen Zone plötzlich und unerwartet gekommen sei, schon mit Aufbauten versehene Fahrgestelle gekauft, bei denen nur. d) Unter diesen Umständen kann es nicht mehr darauf ankommen, ob und in welchem Umfang die GmbH im Vertrauen auf vermeintliche Zusagen der Beklagten möglicherweise noch unnötige Aufwendungen gemacht hat (Fertigstellung der Werkhalle* Unterhaltung eines größeren Facharbeiterstamms, Bevorratung) und ob sie andere Aufträge ausgeschlagen hat. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Verletzung des dritten Vertrags stutzt, ist dieser, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Wenn der Kläger meint, dadurch, daß die GmbH die von ihr erwarteten Aufträge der Beklagten nicht erhalten habe, sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarungen vom 2./8. Juni 1949 gemacht worden seien, für das Gegenteil spricht überdies, daß die GmbH, wie der Kläger selbs't nicht bestreitet, nach diesem Vertrag nur noch mit Einzelaufträgen rechnen durfte.
' VII ZR 178/59 Verkündet am 8* Dezember I960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2219 068 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Ui des Kaufmanns Günther £ __Istr. B, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* gegen vertreten duSPBSre Geschäftsführer^lSSmann pl^^^nther Kaufmann Arnoud Cfllfcund Kaufmann Theo BflHBBB» ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der WII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd« liehe Verhandlung vom 8. Dezember I960 unter Mitwirkung des Bundesrichtera Br* Winkelmann als Vorsitzenden und der Bunde sricht er Riet schel, Br« Heimshn-Eroaien, Erbel und Br* Pinke für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das am 11 * September 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zuriiekgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die im Kriege den größten Teil ihrer Kraftwagen verloren hatte, trat Anfang 194-8 mit der Günther SflP GmbH in (im folgenden kurz GmbH genannt), die sich u.a. mit der Fertigung von Kraftfahrzeugaufbauten befasste, in Verbindung» jdS|®feiniger Ge schüft sführer und Anteilsinhaber der GmbH war damals der Kläger. Heben einigen Reparaturen und Hinzelaufbauten führte die GmbH für die Beklagte 3 größere Aufträge aus: Auf Grund eines Auftrages vom «Januar 1948 10 Aufbauten für Fordlastkraftwagen, auf Grund eines Auftrags vom «Juli 194l| weitere 35 Aufbauten (Opel-Xastkraftwagen); schließlich kam es im Januar 1949 zu einem dritten Auftrag von insgesamt 40 Aufbauten. Zur Sicherung der für den letzten Auftrag der GmbH von der Beklagten gegebenen Vorauszahlung von 40.000 DH hatte jene der Beklagten zuletzt eine Briefgrundschuld von 40.000 DM abgetreten, nachdem die GmbH bis Juni 194# insgesamt 28 Aufbauten hergestellt und 27.000 DH ihrer Werklohnforderung an die Sparkasse abgetreten hatte, bestand für die Beklagte noch ein Guthaben von 10.000 DM. Sie vereinbarte mit der GmbH am 2./8. Juni 1949* däß dieser Betrag spätestens bis zu dem 30.Juni 1949 von der GmbH bezahlt und die Grundschuld an diese zurückabgetreten werden solle. Alle weiteren Aufbauten sollten als Einzelaufträge behandelt und jeweils bei Ablieferung des fertigen Fahrzeugs bezahlt werden. Die GmbH leistete die zu dem 30. Juni 1949 versprochene Zahlung nicht. Ifil 2$Wuli 1949 wurde ihr Anspruch auf Eückabtretung den Grundschuld von anderen Gläubigern der GmbH gepfändet . Bis September 1949 wurden noch 6 weitere Fahrgestelle von der Beklagten geliefert und von der GmbH mit Aufbauten versehen. Am 8. November 1949 geriet die GmbH in Konkurs* Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die GmbH schuldhaft geschädigt. Dazu hat er vorgetragen: fc) Im Kähmen des dritten Auftrags habe die Beklagte die mit den Aufbauten zu versehenden Fahrgestelle nicht rechtzeitig geliefert. Dadurch habe die GmbH ihren Werklohn zu spät erhalten. Außerdem habe die Beklagte entgegen den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen einen zu großen Anteil an der Werklohnforderung auf die Vorauszahlung angerechnet, anstatt ihn an die GmbH auszubezahlen. 2) Die Beklagte habe der GmbH versprochen, sie mit Dauerauftragen voll zu beschäftigen* Dieses Versprechen habe sie nicht gehalten. 3) Die Beklagte habe der GmbH die Grundschuld vorenthalten. Die GmbH habe ihrer Zahlungap flicht nur deshalb nicht nachkommen können, weil die Beklagte sie, wie zu 1 und 2 ausgeführt, im Stich gelassen habe. Durch dieses Verhalten hhW der Beklagten sei es zu dem Zusammenbruch der GmbH gekommen. Ihr Schaden belaufe sich auf mehrere hunderttausend DM. Mit der Klage hat der Kläger, dem der Konkursverwalter die • angeblichen Schadens er satzansprüche der GmbH gegen die Beklagte abgetreten hat, einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. - 4 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie bestreitet, ihre Vertragspflichten verletzt zu haben. Dazu hat sie vorgetragen, zur Vorenthaltuhg der Grundschuld sei sie berechtigt gewesen. Feste Zusicherungen, auf die die GmbH sich habe verlassen dürfen, seien von ihr nicht gegeben worden« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da dessen Ansprüche sämtlich verjährt seien* Auf die Revision des Klägers hat der Senat durch Urteil vom S. Juli 1957 die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Begründung, das Berufungsgericht habe, soweit die Kiagegründe zu 2 und 3 in Frage stünden, zu Unrecht eine Verjährung der Ansprüche angenomen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurUckgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent scheidungegründe: Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzansprüche des Klägers, soweit sie sich darauf stützen, daß die Beklagte entgegen den von ihr gegebenen Zusicherungen der GmbH keine Aufträge mehr erteilt habe (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und daß die Beklagte der GmbH die Grundschuld nicht rechtzeitig zurückübex'trägen habe (positive Vertragsverletzung) für sachlich unbegründet. Zu Unrecht wird das mit der Revision angegriffen. I. Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags- Verhandlungen . Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagte habe mit der GmbH bereits feste Verträge abgeschlossen und diese nicht eingehalten* Kr macht jedoch geltend, bei den darauf gerichteten Vertragsverhandlungen hätten Bevollmächtigte der Beklagten, insbesondere der Sachbearbeiter für Autoangelegenheiten bei der Zweigstelle der Beklagten in v# der GmbH in Aussicht gestellt, sie werde von der Beklagten voll beschäftigt werden» Im Vertrauen auf diese Zusagen habe der Kläger als Alleingesellschafter der GmbH hohe Aufwendungen gemacht, nämlich eine Werkhalle gebaut, einen großen Personalbestand unterhalten, seine Däger aufgefüllt und andere Aufträge nicht angenommen. Die Beklagte habe ihre Zusicherungen nicht eingehalten. Dadurch sei seit April 1949 ein Deerlauf bei der GmbH entstanden, der sie finanziell übermäßig belastet und schließlich zu ihrem Zusammenbruch geführt habe. Hätte die Beklagte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre, ihre * Sinne Sanierung**, nämlich die GmbH nicht mehr voll zu beschäftigen, dieser rechtzeitig mitgeteilt, dann hätte die GmbH entsprechende Vorkehrungen treffen und den Zusammenbruch vermeiden können. Das Berufungsgericht, das die Behauptungen des Klägers für die 3 Zeitabschnitte bis zur Währungsreform, von der Währungsreform bis Januar 1949 und ab Januar 1949 im einzelnen nachgeprüft hat, ist zu der Auffassung gelangt , daß die Beklagte der GmbH keine verbindlichen Zusicherungen gemacht habe, auf Grund deren diese hätte damit rechnen dürfen, auf jeden Pall durch Aufträge voll ausgelastet zu werden. Sie habe die GmbH vielmehr schon seit Januar 1949 nicht im Unklaren darüber gelassen, daß diese nicht mife einer vollen Beschäftigung durch die Beklagte rechnen könne. Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken: 1) Die Zeit bis zur Währungsumstellung: a) Das Berufungsgericht stellt fest, van den Boom habe damals der GmbH in Aussicht gestellt, daß ihr alle anfallenden Wiederaufbauarbeiten der Beklagten übertragen werden würden*, vm dp Bpp habe aber, wie der Kläger selbst eingeräumt habe (Protokoll vom 25- Oktober 1955), ausdrücklich darauf hingewiesen, er könne erst nach Eintritt normaler Verhältnisse fest* Zusagen geben. Der Kläger könne deshalb aus den Äußerungen vpt dg» "BMP vor der Währungsumstellung keine Rechte her leiten. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß nach der Währungsumstellung die GmbH von der Beklagten voll beschäftigt werde. b) Das läßt keinen Rschtsfehler erkennen» Die von dem Kläger selbst zugestandene Einschränkung in denErklärungen vp dp.3p» zeigte mit hinreichender Deutlichkeit, daß sich die GmbH auf etwaige allgemein gehaltene Zusicherungen für die Zeit nach der damals noch bevorstehenden Währungsumstellung nicht verlassen durfte, daß es sich vielmehr nur um ein für beide $eile unverbindliches und zeitlich nicht festgelegtes “Xnaussichtstellen” von Aufträgen gehandelt hat« Deshalb kann es auch entgegen der mit der Revision vertretenen Meinung nicht darauf ankommen, ob van den Boom, schon damals gegenüber Gefolgschaftsmitgliedern der GmbH geäußert hat, diese werde von der Beklagten voll beschäftigt werden. Ebensoist es unerheblich, ob, wie der Kläger behauptet , sich vp» dPMBflP anläßlich einer Vor-spraehe im Wirtschaftsministerium im Januar 1948 dem dortigen Sachbearbeiter lomeczek gegenüber entsprechend geäußert hat. Zu Unrecht rügt daher auch der Kläger, das Berufungsgericht habe diesen nicht als Zeugen und ihn selbst nicht als Partei vernommen. Unerheblich ist weiter, ob van den Boom oder andere Bevollmächtigte der Beklagten damals darauf gedrängt haben, die GmbH solle ihre Werkhalle fertigstellen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte» hat die GmbH unter den gegebenen Umständen die Fertigstellung der Werkhalle auf eigene Gefahr veranlaßt, 2) Die Zeit von der Währungsumstellung bis Januar Ijfofts Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht feststellt, nach der Währungsumstellung bei der Firma Opel 180 neue Chassis erworben und hiervon 80 der GmbH zu dem Aufbau in Auftrag gegeben, Unstreitig sind mit Zustimmung der GmbH von diesem Auftrag 45 Chassis zu dem Aufbau an eine andere Firma weitergegeben und von der GmbH nur 55 Chassis mit neuen Aufbauten versehen worden, weil die Kapazität ihres Betriebs damals nicht ausreichte, den Auftrag ganz^u übernehmen, a) Damit ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, dem Kläger klär gewesen, daß die GmbH nicht, wie ursprünglich in Aussicht gestellt, alle Aufträge der Beklagten habe erhalten können. Unbegründet ist die Auffassung des Klägers, die GmbH habe sich infolge dieser "in der Willkür der Beklagten liegenden Veränderung” nicht rechtzeitig auf einen so umfangreichen Auftrag einstellen können. Die Beklagte, die, wie zu 1) bereits ausgeführt, ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß sie für die Zeit nach der Währungsreform keine festen Zusicherungen geben könne, hatte freie Hand, den Auftrag zu dem Aufbau der 180 Chassis, an dessen schneller Erledigung ihr gelegen sein mußte, nach ihrem Belieben zu vergeben, Sie war nicht verpflichtet, hierfür eine längere Frist in Kauf zu nehmen, nur um die GmbH voll zu beschäftigen. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Zeugen und andere Zeugen nicht zu der Behauptung vernommen, W B9 habe diesen gegenüber erklärt, die GmbH werde weitere Aufträge erhalten (Beweisantrag im Schriftsatz vom 30* Oktober 1958 S« 15 f) • Hierbei verkennt er einmal, daß die von ihm unter Beweis gestellten Äußerungen v# weder zeitlich noch in- haltlich näher festgelegt sind* Sollten sie in der Zeit vor der Währungsumstellung gemacht worden sein, so müßten sie schon deshalb nach dem zu 1) Dargelegten als unverbindlich angesehen werden« Aber auch soweit solche Äußerungen in späterer Zeit gefallen seih sollen, könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten» Mit Hecht weist das Berufungsgericht darauf hin, d&ß derartige Bemerkungen gegenüber Werksangehörigen, möge voe d€P BflBl auch nden Mund etwas voll, genommen haben”, keinesfalls geeignet gewesen seien, bei dem Kläger selbst das begründete y er trauen zu erwecken, er werde von der Beklagten genügend Aufträge erhalten» Sache des Klägers wäre es vielmehr gewesen, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sich etwaige Äußerungen gegenüber seinen Werksangehörigen von der Beklagten bestätigen zu lassen» Allerdings meint der Kläger, diese Äußerungen gegenüber Werksangehörigen der GmbH seien Jedenfalls als ein Indiz dafür anzusehen, daß dtfl auch dem Kläger gegenüber solche Zusagen gemacht habe» Dem steht jedoch entgegen» daß - wie noch auszuführen sein wird - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dMP BMB* dem Kläger gegenüber derartige Zusicherungen jedenfalls nicht mehr in der Zeit nach der Währungsumstellung gemacht hat, der Kläger vielmehr im Januar 1949 bereits darauf hingewiesen worden ist, der Bedarf der Beklagten sei vorläufig gedeckt. Das angefochtene Urteil läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Äußerungen gegenüber den Werksangehörigen der GmbH nicht in jeder Richtung berücksichtigt und gewürdigt hat, b) Schließlich wirft der Kläger der Beklagten noch vor, sie habe die GmbH im Herbst 1948 veranlaßt, ihre Volkswa-genvertretung aufzugeben und die Vertretung der Opelwerke zu übernehmen« Dazu hat das Berufungsgericht auagefUhrt, £ß sei nicht festzuöteilen, daß die GmbH einer etwaigen Zusage v<^ dA die Beklagte könne ihre weiteren Opel-Fahrzeuge über die GmbH beziehen, vertraut habe« Daß, wie der Kläger meint, diese Auffassung nicht;begründet worden sei, trifft nicht zu. Der Beweisantritt des Klägers im Schriftsatz vom 16. Dezember 1958 stellt in dieser Form einen Ausforschungsbeweis dar, der nicht beachtet zu werden brauchte. Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht festzustellen, daß der GmbH durch die Übernahme der Opel-Vertretung ein Schaden entstanden sei, ist nur eine Hilfeerwägung. Auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe braucht nicht eingegangen zu werden. 3) Die Zeit seit Januar 1949: a) Soweit der Kläger seine Schadensersatzansprüche darauf stutzt, die Beklagte habe der GmbH die zur Erfüllung des dritten Auftrags bereitzustellenden Chassis nicht oder nicht rechtzeitig geliefert und die Beklagte habe den Werklohn der GmbH anders als vereinbart in zu großem Umfang auf die 10 - Vorauszahlung verrechnet, sind die Ansprüche des Klägers, wie der Senat in seinem Urteil vom 8, Juli 1957 ausgeführt hat, verjährt* b) Zu dem auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestiitz ten Anspruch stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger schon in.der zweiten Hälfte des Monats Januar 1949 durch den Angestellten der Beklagten BeflH^ darauf hingewiesen worden ist, der Bedarf der Beklagten, sei mit der Erteilung des Auftrags zu dem Aufbau der 180 Opel-Chassis vorläufig gedeckt« Weiterhin stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte habe die GmbH nicht im Unklaren darüber gelassen« daß sie auch andere Firmen beschäftigen werde. Pie hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers wenden sich insoweit inunzulässiger Weise gegen die Feststei lungen iund die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts« Der Kläger konnte sich unter diesen Umständen nicht darauf verlassen, daß er - abgesehen von etwaigen späteren Aufträgen, die erst nach der Eröffnung der französischen Besatzungszone erteilt werden konnten - im Jahre 1949 noch mit weiteren größeren Aufträgen rechnen durfte * c) Der Kläger hat im zweiten Berufungsverfahren behauptet, die Beklagte habe ihm zugesichert, die GmbH werde nach Eröffnung der französischen Zone einen größeren Auftrag zu dem Bau von 400 Chassis erhalten« Diese Behauptung sieht das Berufungsgericht nicht nur als nicht erwiesen sondern als unrichtig an« Es führt dazu aus, daß, selbst wenn, wiö- der Kläger behauptet, der GmbH in dieser Kichtung gewisse Zusicherungen gemacht worden sein 11 r ir sollten, deren Nichteinhaltung auf jeden Fall nicht mehr für den Zusammenbruch der GmbH ursächlich gewesen sei. Die GmbH hätte diese Aufträge^ die erst im Oktober 1949 erteilt worden wären, nicht mehr ausführen können; denn ihre finanzielle läge hätte es ihr zu dieser Zeit nicht mehr erlaubt, die erforderliche Sicherheit für eine Vorauszahlung der Beklagten zu stellen. Im übrigen* so stellt das Berufungsgericht fest, habe die Beklagte, da die Eröffnung der französischen Zone plötzlich und unerwartet gekommen sei, schon mit Aufbauten versehene Fahrgestelle gekauft, bei denen nur. noch die Innenisolierung anzubringen gewesen sei. Selbst wenn die (»mbH an diesen Aufträgen noch beteiligt worden wäre, so hätte der daraus erzielte verhälthi»mäßig geringe Gewinn ihren Zusammenbruch keinesfalls mehr aufhalten können, denn die GmbH sei, wie der Konkursverwalter selbst bestätigt habe, schon seit Anfang 1949 in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Diese Feststellungen sind entgegen den Beanstandungen des Klägers ohne Verfahrensverstoß getroffen und infolgedessen fUr das Kevisionsgericht bindend. d) Unter diesen Umständen kann es nicht mehr darauf ankommen, ob und in welchem Umfang die GmbH im Vertrauen auf vermeintliche Zusagen der Beklagten möglicherweise noch unnötige Aufwendungen gemacht hat (Fertigstellung der Werkhalle* Unterhaltung eines größeren Facharbeiterstamms, Bevorratung) und ob sie andere Aufträge ausgeschlagen hat. 4) Damit ist auch der Auffassung des Klägers, die Nichteinhaltung der “Zusicherungen” der Beklagten hätte zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt, so daß dem Kläger auch Bereicherungsansprüche nach § 812 BGB zuständen, schon 12 rein tatsächlich der Boden entzogen* Es ist insbesondere nicht zu erkennen, worin eine Bereicherung der Beklagten zu finden sein sollte* II o Schadensersat zansprtlche wegen nicht rechtzeitiger i Kückabtretung der Grundschuld. Der Kläger glaubt, von der Beklagten deshalb Schadensersatz verlangen zu können, weil diese schuldhaft ihrer Vertrags? flicht aus dem dritten Vertrag nicht nachgekommen sei und ihre Zusicherung, die GmbH voll zu beschäftigen, nicht eingehalten habe* Infolgedessen sei die GmbH nicht in der läge gewesen, die zur Hiickabtretung der Grundsehüld erforder-1 iche Zahlung rechtzeitig zu leisten und die Grundschuld zur Aufnahme eines anderweitigen Kredites zu verwenden. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daB die GmbH ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag vom 2./8. Juni 1949, ihre anerkannte Restschuld von 10.000 DM zu bezahlen, nicht nachgekommen sei. Die Beklagte habe auch deshalb ohne Verschulden die Rückabtretung der Grundsehuld verweigern dürfen. Zu Uhrecht wird das mit der Revision angegriffen. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Verletzung des dritten Vertrags stutzt, ist dieser, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Juli 1957 ausgeführt hat, verjährt. Aus den von dem Kläger behaupteten "Zusicherungen11 3teht diesem, wie bereits unter I ausgeführt, kein Schadens-ersatzansprueh zu. ft>. J' 5- Wenn der Kläger meint, dadurch, daß die GmbH die von ihr erwarteten Aufträge der Beklagten nicht erhalten habe, sei die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarungen vom 2./8. Juni 194-9 entfallen, so geht das fehl. Etwaige einseitige Hoffnungen der GmbH, noch Aufträge zu erhalten, rechtfertigen nicht die Annahme, daß diese zur Grundlage der Vereinbarung vom 2./8. Juni 1949 gemacht worden seien, für das Gegenteil spricht überdies, daß die GmbH, wie der Kläger selbs't nicht bestreitet, nach diesem Vertrag nur noch mit Einzelaufträgen rechnen durfte. . Die Bevision des Klägers ist infolgedessen als unbegrün-det zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Winkelmann Eietschel Heimann-Troaien Erbel i’inke I