Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 178/04 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu dem Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 99.442,76 € Dressier Haß Hausmann Kuffer Safari Chabestari