Als "Mängelfolgeschäden” aus positiver Vertrags Verletzung können hoi einem VOB-Bauvertrag über haupt nur solche in Betracht kommen, für die nach Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. August/2o September 1965 gegenüber der Bauherrin, zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag von 16«400 BK zu zahlen, ferner für die Bauer von 10 Jahren auf eigene Kosten den Keller im Erweiterungsbau des Verwaltungsgebäudes so absudichten, daß er den üblicherweise hinsichtlich der Trockenheit zu stellenden Anforderungen jederzeit entspricht. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Rach seinen Feststellungen hat das Angebot der Beklagten den Hinweis enthalten, daß für die von ihr auszuführenden Arbeiten "Garantie nach der VOB" geleistet werde« Bas. ist mit der Annahme des Angebots durch die Klägerin vertraglich vereinbart worden« !s gelten daher für das Vertragsverhältnis der Parteien hinsichtlich der Gewährleistung die Bestimmungen des § 13 VOB (B). aa) Sie liegt nach den Feststellungen des Berufung* geriehts hier darin, daß die Klägerin am 1 - Dezember vorbehaltlos die restliche Wsrklobnforderung der BeVlo^_ ten bezahlt hat, Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Wenn sie das nicht tat, dann kann in der Zahlung des Restwerklohnes die Abnahme gesehen werden» Die Klägerin hatte dann die Möglichkeit, späterhin eine Prüfung vorzunehmen und bei Mängeln der Werkleistung die sich daraus ergebenden Ansprüche gegen die Beklagte zu stellen» b) Darauf, ob die Abnahme auch nach § 12 Nr» 5 Abs. 1 oder Abs® 2 VOB (B) - wie es das Landgericht angenommen hatte - als erfolgt anZusehen ist, kommt es jedoch nicht an, da die Werkleistung spätestens am Die Revision verweist zu Recht darauf, daß das Berufungsgericht insoweit die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 2. b) Die Ansprüche der Klägerin sind daher im Mai 1964 verjährt, wenn sie unter die Bestimmung des § 13 Br. 4 VOB (B) fallen. Ausführungen ihre rechtliche Grundlage in § 13 Kr» 5 Abs. 2 bzv/o Kr. 7 Abs. 1 und 2 VOB (B) finden könnten, nach § 13 Kr. 4 VOB (B) für verjährt hält, meint die Revision, es handle sich um die Geltendmachung von "Mängelfolgeachaden" aus positiver Vertragsverletzung,, Die Ansprüche verjährten daher erst in 30 Jahren. a) Ob "Mängelfolgeschäden" aus positiver Vertragsverletzung bei einem den Gewährleistungsbestimmungen der VOB unterliegenden Vertrag von der kurzen Verjährung nach § 13 Kr. 4 VOB (B) ausZunahmen sind, ist umstritten (vgl. 01 Bl. 42; BGHZ 46, 239, 239)* Es wird nunmehr überwiegend die Meinung vertreten, solche "Mängelfolgeschäden,, fielen ebenfalls unter die Bestimmung des § 13 Nr» 4 VOB (B) und nur solche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung seien davon auszunehraen, die Schäden betreffen, welche mit einem Mangel nichts zu tun haben, wie z»B. Ingenstau-Korbion, aaO § 13 VOB (B), Ron. 54, die sich nunmehr der Ansicht von Hereth-Ludwig-Naschold, aaO § 13 VOB (B) Ez» 26 angeschlosoen haben; >/ussov; NJW 1967, 953, 958;Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus positiver Vertragsverletzung» Sie sind vielmehr als Gewährleistungsansprüche anzusehen und verjähren daher in der Frist des § 13 Nr. 4 VOB (B). b) Der Senat hat schon wiederholt dargelegt, wie die Abgrenzung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung nach § 635 BGB oder § 13 VOB (B) von solchen aus positiver Vertragsverletzung vorzunehmen ist» Es sei dazu insbesondere auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 35, 130, 132; 37, 341, 343; 46, 238, 239 verwiesen. Allgemein läßt sich sagen, daß Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die zwar auf ein mangelhaftes Werk zurückgehen, aber weder in einem dem Werk unmittelbar anhaftenden Nachteil bestehen noch sonst eng und unmittelbar mit dem Mangel Zusammenhängen, nach den Hegeln über die positive Vertragsverletzung und nicht nach den Vorschriften über die Gewährleistung zu ersetzen sind. Bei einem den Gev/ährleistungsbeStimmungen der VOB (B) unterliegenden Bauvertrag können als "Mängelfolgeschäden" aus positiver Vertragsverletzung überhaupt nur solche in Betracht kommen, für die nach §13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) Schadensersatz zu leisten wäre, denn allein diese Bestimmung gibt einen Schadensersatzanspruch für den "darüber hinausgehenden Schaden". Ansprüche, die schon nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB (B) begründet sind, fallen nicht in den Bereich der positiven Vertragsverletzung, denn bei. YOB (B) handelt es sich um den "Schaden an dem Bauwerk, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient"» Der enge und unmittelbare Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn der Mangel einer Leistung, mit der der Auftragnehmer zu dem (gesamten) Bauwerk nur beigetragen hat, an diesem selbst einen Schaden entstehen läßt. c) Die Klägerin verlangt einmal 5*286,30 DM als Ersatz der von ihr für den zusätzlichen Innenputz aufge-wandten Kosten. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung die Mängelbeseitigung verlangt, die Beklagte hatte sich geweigert, diese im Rahmen ihrer Gewahrleistungspflicht auszuführen. Dafür macht sie einen Kostenerstattungsanspruch aa) Dabei handelt es sich um einen Gev/ährleistungs-anspruch, der nach Maßgabe der Bestimmung des § 13 Nr. 4 VOB (B) verjährt (vgl. Wenn in dem Urteil u.a. ausgeführt wird (insoweit in BG-HZ 47, 272 nicht abgedruckt), diesen (Kastenzahlungsanspruch) habe zwar die Klägerin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht, auch der Bewei3sieherungsantrag sei nach Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen, so bezieht sich das auf die ursprüngliche Verjährungsfrist und nicht auf die durch das schriftliche Verlangen des Auftraggebers nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB (B) neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist. Bas wird ganz deutlich durch die weitere Ausführung in dem Urteil, wo es heißt: "Bie Klägerin hatte jedoch innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich unter Fristsetzung die Mängelbeseitigung verlangt, und deshalb kann die Beklagte nach § 13 Zif'f.5 VOB (B) gegenüber dem aus diesem nicht erfüllten Verlangen sich ergebenden Kostenerstattungsanspruch nicht die Einrede d) Die Klägerin will mit der Zahlung von 16«400 DM von der Beklagten Ersatz dafür haben, daß sie an die Bauherrin einen Ausgleich für den Minderwert, der für die Mängel an der Betonwanne in Kechnung gesetzt worden war (BU 4), gezahlt habe, außerdem seien mit dieser Zahlung weitere Ansprüche der Bauherrin abgefunden« Dabei handelte es sich um Miet- und Hutzungsausfallschäden (Bü 4, 13). Die Klägerin ihrerseits fordert den Ersatz von der Beklagten, weil deren Werkleistung mangelhaft gewesen sei und so auch zu diesen Schäden geführt habe. Diese Schäden sind solche, die eng und unmittelbar mit dem geltend gemachten Mangel Zusammenhängen« Es handelt sich um Schäden am Bauwerk nach § 13 Nr« 7 Abs« 1 VOB (B) <• Das wird auch nicht dadurch anders, daß die Klägerin sich ihrerseits gegenüber der Bauherrin verpflichtet hat, die Schäden zu ersetzen. Dadurch, daß der Schaden nicht an der Bauleistung der Beklagten (Isolierung) entstanden ist, sondern sich nach dem Vorbringen der Klägerin auf ihre weitere 'Werkleistung ausgewirkt hat, wird er nicht zu einem entfernteren Mängelfolgeschaden (vgl« oben unter 4 b a» Eo). schaden als ein infolge des Mangels entgangener Gewinn sind allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersotson (BGHZ 46, 238, 239» 240; Ingenstau-Korbion, aaO § 13 VOB (B) Rdn. 54; zu dem Mietausfall vglo auch BGH vom 30Q November 1967 VII ZB 111/66 Schafer-Finnern Z.2o 331 Bio 54)o e) Bas gilt auch für den weiterhin von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Übernahme der von ihr nach dem Vergleich mit der Bauherrin zu leistenden 10jährigen Garantie. Bas Berufungsgericht bezeichnet diesen Schaden als einen "Folgeschaden am Bauwerk", der nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) zu ersetzen sei. Es wird auch insoweit ein Schaden ersetzt verlangt, der eng und unmittelbar mit der von der Klägerin als mangelhaft angesehenen Werkleistung der Beklagten zusammenhängt. Es wird verlangt, daß über die Fristen der Gewährleistung, wie sie sich aus § 13 Nr. 4 VOB (B) ergeben, weiterhin für 10 Jahre ab 2» September 1965 Gewähr für die Werkleistung geleistet wird« Das ist aber ein Schaden, der nicht außerhalb der Werkleistung der Beklagten entstanden ist, sondern sich unmittelbar aus dem Mangel der Werkleistung ergibt und am Bauwerk selbst besteht, wenn die Klägerin sich zu dieser längeren Gewährleistung auch erst durch den Vergleich mit der Bauherrin verpflichtet hat* 5* Das Berufungsgericht führt aus, dafür, daß abweichend von § 13 Nr. 4 VOB (B) nach § 13 Nr. 7 Abs» 3 VOB (B) die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, habe die Klägerin weder etwas vorgetragen, noch sei solches ersichtlich.
2041 091 Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein VOB 33 § 13 Nr, 4, 7 Ahs. 1 u. 2 a) Als "Mängelfolgeschäden” aus positiver Vertrags Verletzung können hoi einem VOB-Bauvertrag über haupt nur solche in Betracht kommen, für die nach § 13 Nr* 7 Abs. 2 Schadensersatz zu leisten wäre. b) Bei nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 begründeten Ansprüchen handelt es sich stets um Gew&hrleifötungsansprüche, die in den Fristen von § 13 Nr, 4- verjähren. BGH, Urt. v. 24. November I969 - VII ZR 177/67 - OLG Harui LG Bochu BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII Zfi 177/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 24o ITovember 1969 Horn, Justizhaupt sekre täi: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Lambert S Hubert N Bauuntern Kreis Inhabe: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen für und TI vertreten durcl aen SSI Gmu., "Geschäftsführer Ernst Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br o £ Dor VII. Zivilsenat des Bunde die mündliche Verhandlung vom 24, Mitwirkung des Vizepräsidenten des G-lanzmann und der Bundesrichter Ri sgerichtshofs hat au Rovember 1969 unt er Bund e agerichtshofs etschol, Hubert Meye r Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram vom 29» September 1967 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin war im Jahre 1961 damit beauftragt worden, für die Kreiswerke in Geilenkirchen den Erweiterungsbau eines Verwaltungsgebäudes- auszuführen, das im Grundwasserbereich der Rur stand* Die druckwaseer-haltende Isolierung der zu dem Schutz gegen das Grundwas-ser von der Klägerin errichteten Betonwanne sollte die Beklagte als ihre Subunternehmerin hersteileno Die von der Beklagten ausgeführten 1solierarbeiten waren Ende Oktober 1961 beendet. Im November 1961 brach te die Klägerin bündig einen Schutz gegen mechanische Verletzungen der Isolierschicht an und errichtete den Erweiterungsbau in der Wanne. Am 1» Bezember 1961 zahlte sie an die Beklagte den restlichen-Werklölm, .. Ende 1961 traten in der Schachtsohle Wasserlachen auf, die die Klägerin auf nicht fachgerechte Isolierarbeiten der Beklagten zurückführte. Am ?o Mai 1962 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung auf, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Bas lehnte diese am H» Mai 1962 ab» Um weitere Verzögerungen der Bauarbeiten zu. vermeiden, brachte die Klägerin nach einer Absprache mit der Bauherrin mit Hilfe der Beklagten im Juli 1962 einen zusätzlich isolierenden Innenputz an. Dadurch entstanden ihr Kosten in Hohe von 5.286,30 DM. Im Juni 1964 forderte die Bauherrin von der Kläger:!. Ersatz für den Minderwert dos Gebäudes und für sonstige Schäden, die durch die mangelhaft ausgeführten Arbeiten an der druckv/asserisolierten Wanne entstanden waren. Die Klägerin verpflichtete sich in einem Vergleich vom 24. August/2o September 1965 gegenüber der Bauherrin, zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag von 16«400 BK zu zahlen, ferner für die Bauer von 10 Jahren auf eigene Kosten den Keller im Erweiterungsbau des Verwaltungsgebäudes so absudichten, daß er den üblicherweise hinsichtlich der Trockenheit zu stellenden Anforderungen jederzeit entspricht. Bie Klägerin hat von 21.686.30 BM nebst Zinsen 5.286.30 BM und 16,400 BM der Beklagten die Zahlung von begehrt (Ersatz der Kosten von Vergleichssumme;.-> Außerdem hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet sei, für die Dauer von 1q Jahren, gerechnet ab 2. September 1965, die Garantie für die Trockenhex des Kellers in dem Erweiterungsbau des Verwaltungsgebäudes zu übernehmen. u Die Beklagte hält sich nicht ftir ersatzpflichtig. Sie bestreitet, die Isolierungsarbeiten nicht fachgerecht durchgeführt zu haben. Im übrigen hat sie die Ei rede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die erhobenen Ansprüche verjährt seien. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage anträgo weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurUckzuweisen. Entschei Das Berufungsgericht hält die erst 1966 eingeklag Ansprüche für verjährt. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg, 1• Das Berufungsgericht geht zu Recht bei der prü fung der Drage der Verjährung von der Bestimmung des § 13 Hr. 4 YOB (B) aus. Rach seinen Feststellungen hat das Angebot der Beklagten den Hinweis enthalten, daß für die von ihr auszuführenden Arbeiten "Garantie nach der VOB" geleistet werde« Bas. ist mit der Annahme des Angebots durch die Klägerin vertraglich vereinbart worden« !s gelten daher für das Vertragsverhältnis der Parteien hinsichtlich der Gewährleistung die Bestimmungen des § 13 VOB (B). Bei den von der Beklagten ausgeführten Leistungen handelt es sich um Arbeiten an einem Bauv/erk. Die Verjährungsfrist beträgt deshalb zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme der Leistung der Beklagten (§ 13 Nr* 4 S. 2 VOB (B)). 2. Bas Berufungsgericht führt aus, die Werkleistung der Beklagten sei stillschweigend spätestens in dem Zeitpunkt abgenoznmen worden, in dein die Klägerin, nachdem sie den Schutzestrich aufgebracht hatte, der Beklagten vorbehaltlos den Restwerklohn gezahlt habe« Bas sei am I« Dezember 1961 geschehene Die Leistung gelte auch deshalb als abgenommen, weil in der vor dem 1. Bezember 1961 erfolgten Zusendung der Schlußrechnung der Beklagten die schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung zu sehen sei (§ 12 Nr« 5 Abs. 1 VOB (B)). Auf jeden Pall sei aber mit der endgültigen Weigerung der Beklagten, kostenlos Nachbesserungsarbeiten auszuführen, die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden« a) Die Abnahme der Leistung bedeutet die Anerkennung des Werkes als eine der Hauptsache nach Vertrags- 1 6 gemäße Erfüllung (RGZ 107, 340, 343; 110, 404, 407 Eine solche Anerkennung kann ausdrücklich erklärt den. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln eriol ). V/ Q 'c~ gen „ aa) Sie liegt nach den Feststellungen des Berufung* geriehts hier darin, daß die Klägerin am 1 - Dezember vorbehaltlos die restliche Wsrklobnforderung der BeVlo^_ ten bezahlt hat, Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Hereth-Ludwig-Hasehold, VOB. Öd, xi § 12 Ea. 47; Ingenstau-Korbion, V0B, 5« Aufl. § 12 Vob ^ * -*} j , Rdn. 3; Staudinger, 11. Aufl, § 640 BGB, Bdn, 3; KG OLG 34, 39; vgl. auch BGH vom 13. Dezember 1962 VII ZB 193/61 Schäfer-Finnern Z. 2. 50 Bl, 9)• Bas Berufungsgericht konnte die Werkleistung als am 1. Dezember 1961 abgenommen anseben, auch wenn zu dieser die Beaufsichtigung der Anbringung des Schutzestrichs durch die Beklagte gehörte. Es hat festgestellt, daß dieser Schutzestricn schon vor dem b Dezember I96I aufgebracht worden ist (BU 10). Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Überhaupt verpflichtet war, die Aufbringung des Behützestriehes zu beaufsichtigen. Eines Eingehens auf das Vorbringen der Revision zu dieser Frage bedarf es nicht. bb) Die Revision meint, eine Abnahme habe trotz der Zahlung des Restwerklohnes nicht stattgefunden, weil die Abnahme begrifflich die Möglichkeit einer Überprüfung der Werkleistung der Beklagten voraussetze, diese habe aber erst nach Fertigstellung des Kellergeschosses erfolgen können. Diese Meinung geht fehl. Die Abnahme braucht nicht mit bunden zu sein, denn sie erfordert Werkes auf Mängel (vgl. Staudinger einer Prüfung v e r- keine Prüfung d e s 11» Auf1« § 640 ! Rdn* 4; Ingenstau-Korbion aaO? § 12 VOB (B) , Rein. 3; BGH VII ZR 26/57 vom 7 18. .Dezember I960) und November 1957; VII ZR 20/59 vom auch keine sofortige Prüfungs- möglichkeit o Es lag bei der Klägerin, hinsichtlich der Abnahme besondere Vereinbarungen zu treffen oder bei der Zahlung des Restwerklohnes einen Vorbehalt zu machen. Wenn sie das nicht tat, dann kann in der Zahlung des Restwerklohnes die Abnahme gesehen werden» Die Klägerin hatte dann die Möglichkeit, späterhin eine Prüfung vorzunehmen und bei Mängeln der Werkleistung die sich daraus ergebenden Ansprüche gegen die Beklagte zu stellen» b) Darauf, ob die Abnahme auch nach § 12 Nr» 5 Abs. 1 oder Abs® 2 VOB (B) - wie es das Landgericht angenommen hatte - als erfolgt anZusehen ist, kommt es jedoch nicht an, da die Werkleistung spätestens am 1. Dezember 1961 abgenominen werden ist. c) Verfehlt ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe auf jeden Fall mit der im Mai 1962 ausgesprochenen endgültigen Weigerung der Beklagten, die Mängel zu beseitigen, begonnen. Die Revision verweist zu Recht darauf, daß das Berufungsgericht insoweit die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 2. Mai 1963 VII ZR 233/61 in J2 1963, 596 = Schafer-Finnern Z® 3» 01 Bl. 230 mißverstanden hat» Nur wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verv/ei- 8 gert, dann beginnt die Verjährung in diesem Zeitpunkt (vgl« BGH aaO; VII ZH 111/66 vom 50« November 1967 Schafer-Finnern Z. 2 331 Bl« 54; Ingenstau-Korbion, aaO § 15 VOB (B), Rdn. 55). 5. Bas Berufungsgericht führt aus, die zweijährige Verjährungsfrist habe mit der im Mai 1962 erfolgten schriftlichen Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, die Mängel zu beseitigen, neu zu laufen begonnen« Die Verjährungsfrist sei durch die weiteren Aufforderungen der Klägerin in den Jahren 1965/1964 nicht nochmals neu in Lauf gesetzt worden. a) Biese Auffassung, die auch die Revision nicht angreift, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. IM Br. 6 zu § 13 VOB (B); VII ZR 199/61 vom 21. Januar 1963; Ingenstau-Korbion, aaO § 13 VOB (B), Rdn. 65), an der auch gegenüber der daran geübten Kritik (vgl. u.a, Hereth IfJW 1965, 796; Wolff NJW 1968, 685; Brandt HJW 1968, 1508) festzuhalten ist. Sie entspricht allein der den berechtigten Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers dienenden Regelung in § 13 Br. 5 Abs. 1 VOB (B). b) Die Ansprüche der Klägerin sind daher im Mai 1964 verjährt, wenn sie unter die Bestimmung des § 13 Br. 4 VOB (B) fallen. Die Klage ist erst am 15«. März 1966 eingereicht worden. 4. Für die Revision ist davon auszugehen, daß die geltend gemachten Ansprüche an sich berechtigt sind. Hier geht es nur um die Frage der Verjährung. Während das Berufungsgericht die Ansprüche^ die nach seinen Ausführungen ihre rechtliche Grundlage in § 13 Kr» 5 Abs. 2 bzv/o Kr. 7 Abs. 1 und 2 VOB (B) finden könnten, nach § 13 Kr. 4 VOB (B) für verjährt hält, meint die Revision, es handle sich um die Geltendmachung von "Mängelfolgeachaden" aus positiver Vertragsverletzung,, Die Ansprüche verjährten daher erst in 30 Jahren. a) Ob "Mängelfolgeschäden" aus positiver Vertragsverletzung bei einem den Gewährleistungsbestimmungen der VOB unterliegenden Vertrag von der kurzen Verjährung nach § 13 Kr. 4 VOB (B) ausZunahmen sind, ist umstritten (vgl. dazu BGH vom 19* September 1966 VII ZR 186/64 Schafer-Finnern Z. 4. 01 Bl. 42; BGHZ 46, 239, 239)* Es wird nunmehr überwiegend die Meinung vertreten, solche "Mängelfolgeschäden,, fielen ebenfalls unter die Bestimmung des § 13 Nr» 4 VOB (B) und nur solche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung seien davon auszunehraen, die Schäden betreffen, welche mit einem Mangel nichts zu tun haben, wie z»B. die Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung zur Obhut (vgl. Ingenstau-Korbion, aaO § 13 VOB (B), Ron. 54, die sich nunmehr der Ansicht von Hereth-Ludwig-Naschold, aaO § 13 VOB (B) Ez» 26 angeschlosoen haben; >/ussov; NJW 1967, 953, 958;Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Auf!» Kap. 43, 13). Der Senat kann aber auch hier wie in den früheren Urteilen (vgl. auch Urteil vom 21. Januar 1963 VII ZR 199/61 und vom 17* Februar 1964 VII ZR 200/62 in VersR» 1964, 516) diese Frage offen lassen. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus positiver Vertragsverletzung» Sie sind vielmehr als Gewährleistungsansprüche anzusehen und verjähren daher in der Frist des § 13 Nr. 4 VOB (B). b) Der Senat hat schon wiederholt dargelegt, wie die Abgrenzung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung nach § 635 BGB oder § 13 VOB (B) von solchen aus positiver Vertragsverletzung vorzunehmen ist» Es sei dazu insbesondere auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 35, 130, 132; 37, 341, 343; 46, 238, 239 verwiesen. Für die positive Vertragsverletzung kommen solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere Folge des Mangels - also außerhalb des Werkes und des infolge des Mangels entgangenen Gewinns - erwachsen. Allgemein läßt sich sagen, daß Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die zwar auf ein mangelhaftes Werk zurückgehen, aber weder in einem dem Werk unmittelbar anhaftenden Nachteil bestehen noch sonst eng und unmittelbar mit dem Mangel Zusammenhängen, nach den Hegeln über die positive Vertragsverletzung und nicht nach den Vorschriften über die Gewährleistung zu ersetzen sind. Es ist auf die Art des geltend gemachten Schadens abzustellen (BGH JE 1963, 596; NJW 1969, 1710). Bei einem den Gev/ährleistungsbeStimmungen der VOB (B) unterliegenden Bauvertrag können als "Mängelfolgeschäden" aus positiver Vertragsverletzung überhaupt nur solche in Betracht kommen, für die nach §13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) Schadensersatz zu leisten wäre, denn allein diese Bestimmung gibt einen Schadensersatzanspruch für den "darüber hinausgehenden Schaden". Ansprüche, die schon nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB (B) begründet sind, fallen nicht in den Bereich der positiven Vertragsverletzung, denn bei. § i3 Nr. 7 Abs. 1 YOB (B) handelt es sich um den "Schaden an dem Bauwerk, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient"» Der enge und unmittelbare Zusammenhang zwischen Mangel und Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn der Mangel einer Leistung, mit der der Auftragnehmer zu dem (gesamten) Bauwerk nur beigetragen hat, an diesem selbst einen Schaden entstehen läßt. c) Die Klägerin verlangt einmal 5*286,30 DM als Ersatz der von ihr für den zusätzlichen Innenputz aufge-wandten Kosten. Dieser Ersatzanspruch' findet seine rechtliche Grundlage bereits in der Bestimmung des § 13 Br. 5 Abs. 2 VOB (B). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung die Mängelbeseitigung verlangt, die Beklagte hatte sich geweigert, diese im Rahmen ihrer Gewahrleistungspflicht auszuführen. Die Klägerin hatte dann auf ihre Kosten durch Anbringung eines zusätzlichen isolierenden Innenputzes Mängelbeseitigungsarbeiten ausgeführt. Dafür macht sie einen Kostenerstattungsanspruch aa) Dabei handelt es sich um einen Gev/ährleistungs-anspruch, der nach Maßgabe der Bestimmung des § 13 Nr. 4 VOB (B) verjährt (vgl. Hereth-Ludv/ig-Naschold aaO § 13 TOB (B), Iz. 26; Scbmalsl NJW 196$, 129, 131; Wussov NJW 1967, 953, 957). Auch der Kostenerstattungsanspruch beim BGB-Werkvertrag (§ 633 Abs. 3 BGB) unterliegt der kurzen Verjährung nach § 638 Abs. 1 BGB (BGHZ 19, 319, 320; 39, 189, 190). - 12 Von einem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung Icann hei dem Kostenerstattungsanspruch keine Hede sein. Hie VOB (B) betra.chtet diesen überhaupt nicht als einen Schadensersatzanspruch (Urteil des Senats vom 2. März 1967 VII SR 215/64-; Schafer-Finnern Z. 2» 414 Bl« 18?)« bb) Ingenstau-Korbion (aaO) verweisen in Rdn« 80 zu § 13 VOB (B) darauf, daß der Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Ir. 5 Abs« 2 VOB (B) nach § 13 Nr. 4 VOB (B) verjährt. Sie meinen dann allerdings in Rdn« 34 zu § 13 VOB (B) - S. 814 unten dieser Kostenerstattungsanspruch könne..: bestenfalls nach 30 Jahren verjähren (vgl. auch Rdn. 84 zu § 13 VOB (B) S. 815). Sie beziehen sich insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 1967 (BGHZ 47, 272 = Schafer-Finnern g. 2. 4U Bl« 187). Bas ist verfehlt. Wenn in dem Urteil u.a. ausgeführt wird (insoweit in BG-HZ 47, 272 nicht abgedruckt), diesen (Kastenzahlungsanspruch) habe zwar die Klägerin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht, auch der Bewei3sieherungsantrag sei nach Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen, so bezieht sich das auf die ursprüngliche Verjährungsfrist und nicht auf die durch das schriftliche Verlangen des Auftraggebers nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB (B) neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist. Bas wird ganz deutlich durch die weitere Ausführung in dem Urteil, wo es heißt: "Bie Klägerin hatte jedoch innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich unter Fristsetzung die Mängelbeseitigung verlangt, und deshalb kann die Beklagte nach § 13 Zif'f. 5 VOB (B) gegenüber dem aus diesem nicht erfüllten Verlangen sich ergebenden Kostenerstattungsanspruch nicht die Einrede 15 der Verjährung erheben". Dem ist noch beizufügen, daß jene Klage innerhalb der neu in lauf gesetzten Verjährungsfrist erhoben worden war (vgl« oben unter 3 a) * cc) Wenn diese neue Verjährungsfrist jedoch - wie hier - abgelaufen ist, dann ist auch der Kostenerstattungsanspruch verjährt. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den hier geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch als verjährt angesehen« d) Die Klägerin will mit der Zahlung von 16«400 DM von der Beklagten Ersatz dafür haben, daß sie an die Bauherrin einen Ausgleich für den Minderwert, der für die Mängel an der Betonwanne in Kechnung gesetzt worden war (BU 4), gezahlt habe, außerdem seien mit dieser Zahlung weitere Ansprüche der Bauherrin abgefunden« Dabei handelte es sich um Miet- und Hutzungsausfallschäden (Bü 4, 13). Die Klägerin ihrerseits fordert den Ersatz von der Beklagten, weil deren Werkleistung mangelhaft gewesen sei und so auch zu diesen Schäden geführt habe. Diese Schäden sind solche, die eng und unmittelbar mit dem geltend gemachten Mangel Zusammenhängen« Es handelt sich um Schäden am Bauwerk nach § 13 Nr« 7 Abs« 1 VOB (B) <• Das wird auch nicht dadurch anders, daß die Klägerin sich ihrerseits gegenüber der Bauherrin verpflichtet hat, die Schäden zu ersetzen. Dadurch, daß der Schaden nicht an der Bauleistung der Beklagten (Isolierung) entstanden ist, sondern sich nach dem Vorbringen der Klägerin auf ihre weitere 'Werkleistung ausgewirkt hat, wird er nicht zu einem entfernteren Mängelfolgeschaden (vgl« oben unter 4 b a» Eo). Minderv/ert und Nutzungs- und Mietausfall- schaden als ein infolge des Mangels entgangener Gewinn sind allein unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu ersotson (BGHZ 46, 238, 239» 240; Ingenstau-Korbion, aaO § 13 VOB (B) Rdn. 54; zu dem Mietausfall vglo auch BGH vom 30Q November 1967 VII ZB 111/66 Schafer-Finnern Z. 2o 331 Bio 54)o Bas Berufungsgericht hat daher den Zahlungsanspruch (16»400 BM) rechtlich zutreffend nach § 13 Nr. 4 VOB (B) als verjährt angesehen. e) Bas gilt auch für den weiterhin von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Übernahme der von ihr nach dem Vergleich mit der Bauherrin zu leistenden 10jährigen Garantie. Bie Klägerin erstrebt, daß ihr die Beklagte im Weg des Schadensersatzes diese Garantie abnimmt. Babei handelt es sich ersichtlich um eine zwischen ihr und der Bauherrin vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist für die Gewährleistung. Bas Berufungsgericht bezeichnet diesen Schaden als einen "Folgeschaden am Bauwerk", der nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) zu ersetzen sei. Bas kann nicht gebilligt werden. Es handelt sich auch hier um einen Schadensersatzanspruch, der schon in § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB (B) seine Stütze finden konnte. Es wird auch insoweit ein Schaden ersetzt verlangt, der eng und unmittelbar mit der von der Klägerin als mangelhaft angesehenen Werkleistung der Beklagten zusammenhängt. Es wird verlangt, daß über die Fristen der Gewährleistung, wie sie sich aus § 13 Nr. 4 VOB (B) ergeben, weiterhin für 10 Jahre 15 ab 2» September 1965 Gewähr für die Werkleistung geleistet wird« Das ist aber ein Schaden, der nicht außerhalb der Werkleistung der Beklagten entstanden ist, sondern sich unmittelbar aus dem Mangel der Werkleistung ergibt und am Bauwerk selbst besteht, wenn die Klägerin sich zu dieser längeren Gewährleistung auch erst durch den Vergleich mit der Bauherrin verpflichtet hat* 5* Das Berufungsgericht führt aus, dafür, daß abweichend von § 13 Nr. 4 VOB (B) nach § 13 Nr. 7 Abs» 3 VOB (B) die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, habe die Klägerin weder etwas vorgetragen, noch sei solches ersichtlich. Weder nach der Bauwesenversicherung, noch nach den AHB werde für Schäden der vorliegenden Art Versicherungsschutz gewährt* Diese Ausführungen sind aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden« Die Klägerin macht - wie ausgeführt - Gewährleistungsansprüche geltend. Gegen eine solche Inanspruchnahme wird die Beklagte weder durch die Haftpflicht^ noch durch die Bauwesenversicherung geschützt (BGHZ 46, 238, 240-242; BGH vom 30* Dezember 1963 VersE. 1964, 265; Wussow NJW 1967, 1552). 6. Nach alledem ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. 16 '-f / : -r Sie hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisions Verfahrens zu tragen« Rietschel Finke Schmidt Glansmann