Der Beklagte hat mit seiner Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger aus dem Architektenvertrag über den Betrag von 6.100 DM hinaus keine Ansprüche zuständen. Es hat dabei zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt, daß der Beklagte für seine fristlose Kündigung obje3ctiv keine vom Kläger zu vertretenden wichtigen Gründe gehabt habe und diesem demnach ohne den Vergleich gemäß § 1$ des Vertrags der Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung unter Abzug ersparter Aufv/endungen (40 $>) zugestanden hätte. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestcllt, daß der Beklagte oder sein Vertreter Rechtsanwalt sich bewußt gewesen wären oder hätten sein müssen, die von ihnen angeführten Kündigungsgründc seien nicht stichhaltig. Das ist bei Berücksichtigung der gesamten Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, aus Seite 17 des Urteils zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ferner das Wertverhältnis der in dem Vergleich von den Parteien einander gev/ährten Leistungen nicht als ausschlaggebend angesehen und dazu keine abschließenden Feststellungen getroffen. 2.) Das Berufungsgericht hat eine Richtigkeit des Vergleichs wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verneint, weil bei dessen Abschluß weder der Kläger in einer unabwendbaren Zwangslage noch der Beklagte in sittlich verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß es der fehlenden Beteiligung der Mutter des Beklagten für die Durchführbarkeit des Vertragsverhältnisseo und für dessen Abwicklung durch den Vergleich wesentliche Bedeutung bei-gemesoen hat. Wenn es bei Abwägung aller Umstände zwar die Forderung de3 Beklagten, ohne weiteres aus dem Vertrag entlassen zu werden, als objektiv nicht gerechtfertigt und die Gewährung einer gewissen finanziellen Überbrückung an den Kläger als angemessen erachtet, aber gleichwohl das Verhalten des Beklagten noch nicht als sittlich verwerflich angesehen hat, so kann das rechtlich nicht mißbilligt werden. Dazu hat bereits das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht weitgehend verweist, dargelegt, den Beklagten habe zwar die Aufhebung des Vertrages durch den Vergleich den Vorteil gebracht, von den hohen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber befreit zu werden; für den Beklagten hätten sich daraus aber auch ungünstige Folgen ergeben; er habe einen anderen Architekten nehmen müssen. Auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sind die Leistungen des Klägers mit den ihm gezahlten Beträgen etwa abgegolten. bb) Gegen die Annahme eines sittlich verwerflichen Verhaltens des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs spricht aber auch das Verhalten des Klägers. Wie und B^H^ bekundet haben, hat er selbst es als entscheidend für die Annahme des Vergleichs bezeichnet, daß der Beklagte als Bauherr das Vertrauen zu ihm verloren habe, daß er ihn nicht zwingen wolle, weiter mit ihm zu arbeiten, sondern lieber seine Arbeitskraft neuen Aufgaben zuwende. Wenn unter diesen Umständen der Rechtsanwalt Markort für den Beklagten den Vergleich mit dem Kläger abgeschlossen hat, so kann darin keine dem Beklagten anzulastende verwerfliche Gesinnung gefunden werden, die die Nichtigkeit des Vergleichs wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zur Folge haben müßte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wußte der Kläger schon lange von den von der Mutter des Beklagten ausgehenden Sehv/ierigkeiter (EU 14). Rechtsanwalt v/ar als Vertreter des Beklagten ferner bereit, dem Kläger längere Zeit zur Überlegung zu lassen; auf Grund von dessen Äußerungen über die Gründe seiner Bereitschaft zu dem sofortigen Vergleichsabachluß brauchte er nicht der Auffassung zu sein, eine Zwangslage des Klägers in verwerflicher Weise auszunutzen. Danach waren nicht etwaige drohende Äußerungen des Beklagten oder seines Vertreters, des Rechtsanv/alts ursächlich für die Annahme des Vergleichs durch den Kläger, sondern dieser hat es als entscheidend für seine Entschließung bezeichnet, daß der Beklagte das Vertrauen zu ihm verloren habe. 4.) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger dio in den Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfe als unzutreffend zurückgewiesen; er war sich darüber klar, daß der Rechtsanwalt ihm gegenüber den Standpunkt und die Interessen seines Vertragsgegners vertrat und erkannte die ihn entgegen gehaltenen Äußerungen von "Fachleuten” nicht als für sich beweiskräftig an. Der Kläger hat es zuden, wie bereits erörtert, als entscheidend bezeichnet, daß der Beklagte das Vertrauen zu ihn verloren habe. Bei dieser Sachlage ist dem Rechtsanwalt kein Vorwurf daraus zu machen, daß er den Vergleich mit den Kläger abgeschlossen hat, und es kann daraus keine Haftung des Beklagten aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluß oder aus sittenwidriger Schadenszufügung (§ 826 BGB) hergeleitet werden, übenso verstößt unter diesen Umständen die Berufung des Beklagten auf den Vergleich nicht gegen Treu und Glauben. 5.) Die Revision des Klägers ist nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüc kzuv/e i s en.
BUNDESGERICHTSHOF 2070 003 IM NAMEN DES VOLKES 2K_1JI/65 URTEIL . Verkündet «n 18* Dezember 1967 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Christoph Straße > Klägers, Widerbeklagten, Berufungs-klägers und Revioionsklligero, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, und Dr. - gegen de; Lufmann Rudolf I-Straße Beklagten, Widerkläger, Bei’ufungs-beklagten und Revisionsbeklagtcn, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt n *s N/ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 18. Dezember 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietachel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil de3 9. Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Celle vom 5. Mai 1965 wird zurückgev/iesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war in Gemeinschaft mit seiner Mutter Eigentümer eines überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes in Hannover-Wülfel in Größe von etwa 4-0.000 qm. Er erwog, dort Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten, und trat zu diesem Zweck mit dem Kläger in Verbindung. Dieser suchte zunächst durch Verhandlungen mit den zuständigen Stellen zu erreichen, daß das Gelände als Bauland in den städtischen Plächennutzungsplan einbezogen wurde. Als sich ein Erfolg dieser Bemühungen abzeichnete, schlossen die Parteien - ohne Mitwirkung der Mutter des Beklagten -am 22. März 1962 einen Architektenvertrag nach Sinheits-nuster mit Ergänzungen. Als Honorar für die Übernahme sämtlicher Architektenaufgaben bei dem Bauprojekt sollte der Kläger einen Betrag von 5 $ aller aufgewendeten Baukosten erhalten. Die Parteien wurden demnächst dahin einig, daß dor Beklagte dem Kläger als Vorschuß auf seine mindestens auf 480,000 DM veranschlagte Gesamtvergütung monatlich 16.000 DM zahlen sollte. § 15 des Architektenvertrages enthält u.a. folgende Bestimmungens 1. ) Bauherr und Architekt können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen, und zwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. 2. ) Kündigt der Bauherr, so behält der Architekt den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung, unter Abzug ersparter Aufwendungen. 3. ) Kündigt der Bauherr aus einem Grunde, den der Architekt zu vertreten hat, so kann der Architekt nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen .... In der Folgezeit entstanden Spannungen zwischen den Kläger, der Mutter des Beklagten und dem auf deren Beti'oibung eingeschalteten Finanzmakler K^||^» Es ergaben sich auch Schwierigkeiten bei den Bemühungen, Öffentliche Mittel, besonders für den Bau der geplanten Hochhäuser, zu beschaffen. Bis Dezember 1962 hatte der Kläger vom Beklagten Vorschüsse in Höhe von zusammen 144.000 DM erhalten. Am 20. Dezember 1962 bat der Kläger den Beklagten, ihn die am 1. Januar 1963 fälligen 16.000 DM schon an 21. Dezember 1962 zu zahlen, damit er seinen Angestellten ihre Dezembergehälter noch vor V/eihnachten zahlen könne. Der Beklagte stellte das etwa mit den Worten 11 ja warum denn nicht” in Aussicht. Bei einer Besprechung am 20. Dezember 1962 abends zwischen dem Beklagten, dem Hechtsanwalt dem Finanzmakler K^|^ und dem Architekten F^p wurde die Arbeit dos Klägers bemängelt. Der Beklagte beauftragte n « v daraufhin den Rechtsanwalt den Architektenvertrag mit den Kläger fristlos zu kündigen, und übergab Markort auch den bereits ausgestellten Scheck über 16.000 DM. Als der Kläger am 21. Dezember 1962 nachmittags in dem Büro des Rechtsanwalts M^p^^ erschien, wohin er wegen des Schecks verwiesen worden war, wurde ihn dessen Schreiben vom selben Tage übergeben, mit dem der Architektenvertrag fristlos gekündigt wurde. Bei der anschließenden Unterredung mit Rechtsanwalt I-I^^^Pwies der Kläger die in dem Kündigungsschreiben enthaltenen Vorwürfe als unbegründet zurück. Auf seine Erklärung, er sei gekommen, um die 16.000 DM abzuholen, erwiderte weitere Ansprüche ständen ihm nicht zu, man könne aber über eine Zahlung sprechen, wenn man sich in einem Generalvergleich einige. Der Kläger entfernte sich dann, weil er sich mit einem Anwalt beraten wollte. Hierzu kam es aber nicht. Der Kläger erschien vielmehr noch am Abend desselben Tages wieder auf dem Büro des Rechtsanwalts wo ein Vergleich folgenden Wortlauts abgeschlossen wurdes 1.) Das zwischen den Vertragsschließenden bestehende Architektenvertragsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Herr verpflichtet sich, die Un- terlagen über das Projekt am Mittelfelde an Herrn herauszugeben. 2.) Herr und Frau fPHRHPverpflichten sich, gegenüber Dritten diskriminierende Erklärungen über die fachliche Qualifikation von Herrn zu unterlassen. 3.) Herr K^^l erhält heute zur Abgel tung^^er gegenseitigen Ansprüche von Herrn und Frau einen Verrechnungsscheck über 16.000 DM, über dessen Empfang er hierdurch quittiert. Der Kläger hat diesen Vergleich wegen arglistiger Täuschung und wegen Drohung angefochten. Er hat ferner die - 5 ~ Auffassung vertreten, der Vergleich sei auch v/egen sittenwidriger Ausnutzung seiner Lage nichtig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 6.100 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat mit seiner Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger aus dem Architektenvertrag über den Betrag von 6.100 DM hinaus keine Ansprüche zuständen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abge-v/iesen und der Widerklage entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine fi’üheren Anträge weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungsgründ e: 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vergleich der Parteien vom 21. Dezember 1962 3ei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, auch nicht wegen arglistiger Täuschung oder wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar. Es hat dabei zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt, daß der Beklagte für seine fristlose Kündigung obje3ctiv keine vom Kläger zu vertretenden wichtigen Gründe gehabt habe und diesem demnach ohne den Vergleich gemäß § 1$ des Vertrags der Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung unter Abzug ersparter Aufv/endungen (40 $>) zugestanden hätte. Davon ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen. 4 r'l Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestcllt, daß der Beklagte oder sein Vertreter Rechtsanwalt sich bewußt gewesen wären oder hätten sein müssen, die von ihnen angeführten Kündigungsgründc seien nicht stichhaltig. Das ist bei Berücksichtigung der gesamten Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, aus Seite 17 des Urteils zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ferner das Wertverhältnis der in dem Vergleich von den Parteien einander gev/ährten Leistungen nicht als ausschlaggebend angesehen und dazu keine abschließenden Feststellungen getroffen. Das kann auch das Revisionsgericht offen lassen. 2.) Das Berufungsgericht hat eine Richtigkeit des Vergleichs wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verneint, weil bei dessen Abschluß weder der Kläger in einer unabwendbaren Zwangslage noch der Beklagte in sittlich verwerflicher Gesinnung gehandelt habe. a) Hach allgemein anerkannter Auffassung ist bei Anwendung des § 138 BGB ein strenger Maßstab anzulegen. Es reicht dazu nicht jedes sittlich nicht einwandfreie Verhalten einer Partei aus; vielmehr muß diese in einer mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbarenden verv/erflichen Gesinnung eine besonders schwierige Lage des anderen Teiles ausgenutzt haben. Dabei kann es allerdings genügen, daß sie sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat, der Vertragsgegner habe sich nur aus seiner mißlichen Lage heraus auf die ihm auferlegten schweren Bedingungen eingelassen (vgl. dazu RGZ 150, 1, 5; 156, 265, 267; 165, 1, H; BGH in ITJW 1951, 397; 1963, 1197; 1966, H51). b) Bei Anwendung dieses Maßstabes ist dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß es der fehlenden Beteiligung der Mutter des Beklagten für die Durchführbarkeit des Vertragsverhältnisseo und für dessen Abwicklung durch den Vergleich wesentliche Bedeutung bei-gemesoen hat. Es hat andererseits nicht verkannt, daß die sich daraus ergebenden Folgen in den eigenen Gefahrenkreis des Beklagten fielen. Wenn es bei Abwägung aller Umstände zwar die Forderung de3 Beklagten, ohne weiteres aus dem Vertrag entlassen zu werden, als objektiv nicht gerechtfertigt und die Gewährung einer gewissen finanziellen Überbrückung an den Kläger als angemessen erachtet, aber gleichwohl das Verhalten des Beklagten noch nicht als sittlich verwerflich angesehen hat, so kann das rechtlich nicht mißbilligt werden. aa) Die verv/erfliehe Gesinnung eines Vertragsteils, die zur Anwendung des § 138 BGB führen kann, ist insbesondere in einem rücksichtslosen, übermäßigen Gewinnstreben zu finden. Ein solches ist hier dem Beklagten nicht vorzuv/erfen. Dazu hat bereits das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht weitgehend verweist, dargelegt, den Beklagten habe zwar die Aufhebung des Vertrages durch den Vergleich den Vorteil gebracht, von den hohen Verpflichtungen dem Kläger gegenüber befreit zu werden; für den Beklagten hätten sich daraus aber auch ungünstige Folgen ergeben; er habe einen anderen Architekten nehmen müssen. Es fehle an jeden Vortrag des Klägers, daß dem Beklagten trotzdem noch ein erheblicher, seine bisherigen eigenen Zahlungen übersteigender Vermögensvorteil verblieben sei. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sind die Leistungen des Klägers mit den ihm gezahlten Beträgen etwa abgegolten. bb) Gegen die Annahme eines sittlich verwerflichen Verhaltens des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs spricht aber auch das Verhalten des Klägers. Das Berufungsgericht hat auf Grund der von ihm für glaubwürdig erachteten Bekundungen der Zeugen und B^H^ festgestellt, der Kläger habe sich zu dem Vergleich entschlossen "unter klarer Zurückweisung aller gegen seine Leistungen erhobenen Beanstandungen aus persönlicher Einstellung zu seiner eigentlichen Aufgabe als geistig und künstlerisch schaffender Mensch und in bewußter Zurückstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Seite". Wie und B^H^ bekundet haben, hat er selbst es als entscheidend für die Annahme des Vergleichs bezeichnet, daß der Beklagte als Bauherr das Vertrauen zu ihm verloren habe, daß er ihn nicht zwingen wolle, weiter mit ihm zu arbeiten, sondern lieber seine Arbeitskraft neuen Aufgaben zuwende. Wenn unter diesen Umständen der Rechtsanwalt Markort für den Beklagten den Vergleich mit dem Kläger abgeschlossen hat, so kann darin keine dem Beklagten anzulastende verwerfliche Gesinnung gefunden werden, die die Nichtigkeit des Vergleichs wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zur Folge haben müßte. cc) Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf die Plötzlichkeit der Kündigung und die dem Kläger verbliebene kurze Überlegungofrist. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wußte der Kläger schon lange von den von der Mutter des Beklagten ausgehenden Sehv/ierigkeiter (EU 14). Rechtsanwalt v/ar als Vertreter des Beklagten ferner bereit, dem Kläger längere Zeit zur Überlegung zu lassen; auf Grund von dessen Äußerungen über die Gründe seiner Bereitschaft zu dem sofortigen Vergleichsabachluß brauchte er nicht der Auffassung zu sein, eine Zwangslage des Klägers in verwerflicher Weise auszunutzen. Die dahingehende tat-richterliche Würdigung des Verhaltens und der Beweggründe beider Teile ist rechtlich nicht zu beanstanden. dd) Es kommt danach auf alle weiteren Ausführungen der Revision, mit denen sie glaubt, die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigen zu können, nicht mehr an. 3.) Die Äußerungen des Klägers vor dem Abschluß des Vergleichs stehen auch dessen Anfechtbarkeit wegen widerrechtlicher Drohung entgegen. Danach waren nicht etwaige drohende Äußerungen des Beklagten oder seines Vertreters, des Rechtsanv/alts ursächlich für die Annahme des Vergleichs durch den Kläger, sondern dieser hat es als entscheidend für seine Entschließung bezeichnet, daß der Beklagte das Vertrauen zu ihm verloren habe. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die sonstigen Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht und das Landgericht das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung verneint haben, rechtlich unbedenklich sind. Dassolbe gilt für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Im übrigen hat die Revision das Urteil insoweit nicht angegriffen. 10 - 4.) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger dio in den Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfe als unzutreffend zurückgewiesen; er war sich darüber klar, daß der Rechtsanwalt ihm gegenüber den Standpunkt und die Interessen seines Vertragsgegners vertrat und erkannte die ihn entgegen gehaltenen Äußerungen von "Fachleuten” nicht als für sich beweiskräftig an. Der Kläger hat es zuden, wie bereits erörtert, als entscheidend bezeichnet, daß der Beklagte das Vertrauen zu ihn verloren habe. Bei dieser Sachlage ist dem Rechtsanwalt kein Vorwurf daraus zu machen, daß er den Vergleich mit den Kläger abgeschlossen hat, und es kann daraus keine Haftung des Beklagten aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluß oder aus sittenwidriger Schadenszufügung (§ 826 BGB) hergeleitet werden, übenso verstößt unter diesen Umständen die Berufung des Beklagten auf den Vergleich nicht gegen Treu und Glauben. 5.) Die Revision des Klägers ist nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüc kzuv/e i s en. Heimann-'frosien Vogt Rietschel Finke Er hei