Der VII • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24- Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Riotschol, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Nach DIN 1957 Ziff.4 sind vom Vertrag abweichende Einheitspreise zu vereinbaren, wenn sich während der Bauausführung herausstollt, daß die Bodenklassen andere sind als angenommen und diese die Arbeiten wesentlich erschweren. Als das Y/asserwirtschafts-amt mit Schreiben vom 23« Juli 1957 den Fortgang der Arbeiten als völlig unbefriedigend rügte, antwortete die Klägerin am 25* Juli 1957, auch sie sei damit unzufrieden; sie sei der Ursache nachgegangen und habe festgeotellt, daß das Sandvorkommen durch chemische Vorgänge sehr verfestigt und deshalb in die Bodenklasse DIN 18300 Ziff.2.26 ("leichtci Fels”) cinzureihen sei; sie werde Bodenproben untersuchen lassen. Unter Hinweis auf dieses Gutachten hat die Klägerin von dem Land zu dem Vertragspreis von 3»28 DM/cbm einen Zuschlag von 5*65 DM/cbm auch für die bereits von ihr ausgeführton Baggerarbeiten, ferner Erstattung der 2.458,72 DM betragenden Kosten des Gutachtens verlangt und hiervon einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung das Land beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanopruch weiter und erstrebt sie Abweisung der Widerklage . Dementsprechend hat das verklagte Land die Feststollungswiderklage ebenfalls in erster Linie auf die Worklohnfordcrung und hilfsweise auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachtens bezogen. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bei den Vertragsverhand-lungon nicht zustehe, weil diese bei der bodenklassenmäßigen Januar 1957 enthaltene Erklärung der Klägerin, daß sie die feste Lagerung des zu baggernden Sandos kenne und über den Einheitspreis im Angebot hinaus keine Forderung stellen werde, ein Anspruch auf Erhöhung des Einheitspreises vertraglich ausgeschlossen worefen. Vertragsinhalt sei die Ausbaggerung einer Sandschicht gewesen, deren Lage 3urg3 dichte die Vertreter des beldagtcn Landes im Lauf der Vertragoverhandlungen nachdrücklich mit "hart wie Beton" angegeben hätten und deren Bearbeitung - von vornherein erkennbar - den Einsatz schwererer Geräte erfordert habe, als bei Böden der Klassen III - V gemeinhin erforderlich sei. 2.) Da die Klägerin auf die besondere Härte der Sandschichten nachdrücklich hingewieoen v/orden ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht ein Verschulden der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bei Abschluß des Vertrags verneint hat. Von fahrlässig falschen Angaben der Vertreter des Wassorwirtschafts-amts kann demnach auch dann keine Rede sein, wenn die Sand-schichten eine Härte erreichten, wie sie andersartige Böden besitzen, die in die Klasse II b einzuordnen sind. Januar 1957 niedergelegten Erklärung, daß ihr die feste Lagerung des zu baggernden Bodens bekannt sei und daß sie über den Einheitspreis des Angebots hinaus keinerlei Forderungen stellen werde, ist ein Verzicht der Klägerin auf eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung gemäß DIN 1957 Ziff.4 klar zu dem Ausdruck gebracht. 4») Nicht nur der Zeuge SchBIHk sondern auch die Zeugen IH^HP und haben bekundet, daß die Klägerin darauf hingev/iesen worden sei, der Plußboden sei hart wie Beton. I's kann deshalb keine Rede davon sein, daß schon das Wasserwirtschaf tsant, wie die Revision meint, nicht den Willen gehabt habe, die Klägerin zu den angebotenen Preisen zu dem Aus-boggern des besonders harten Sandes zu verpflichten. auf die weiteren Angriffe der Revision nicht an, mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Mehraufwand an Arbeitszeit oder Arbeitskraft gegenüber den angenommenen Bodenklassen keinen höheren Werklohn rechtfertige. Ben geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachtens vom 23* Dezember 1957, das die Klägerin vom Landesamt für Bodenforschung eingeholt hat, verneint das Berufungsgericht. Ben Tatbestand des § 18 Abs. 3 BOB (B) verneint das Berufungsgericht deshalb, weil das Landesamt für Bodenforschung weder eine Materialprüfstelle sei, noch nach einem "allgemein gültigen Prüfungsverfahren" arbeite und der Brggergrund auch nicht zu den "Stoffen" im Sinne dieser Vorschrift zähle.
BUNDESGERICHTSHOF
2089 00
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24- Mai 1965 Pohl,
J uotizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 177/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Firma Heinrich itraßc H.
Baubüro,
Klägerin, Widorbeklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
das Land l _____
Präsidenten in S
vertreten durch den Regierungs
Beklagten, V/iderkläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbcklagten,
- Prozcßbovollisächtigtor: Rechtsanwalt Br.
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Der VII • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24- Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Riotschol, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Celle vom 3- Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand s
Das Y/assorwirtochaftoamt des verklagten Landes in Vfl^P schrieb im Jahre 1956 Baggerarbeiten im Flußlauf der aus. Für das Los I waren nach Pos. 13 des Leistungsver-zoichniscos u.a. 60.000 cbm Mineralboden der Bodenklasse III - V DIN 4220 profilgemäß untor Wasser zuvgewinnen und zu transportieren. Nach den Ausschroibungsbedingungen sollten auch die Vorschriften DIN 1957 - 1959 gelten.
Nach DIN 1957 Ziff. 4 sind vom Vertrag abweichende Einheitspreise zu vereinbaren, wenn sich während der Bauausführung herausstollt, daß die Bodenklassen andere sind als angenommen und diese die Arbeiten wesentlich erschweren.
Die Klägerin bot die Arbeiten unter Pos. 13 zu dem Einheitspreis von 3,28 DM je cbm an. Am 5« November 1956 und 11. Januar 1957 wurde sie vom Wassorwirtschaftsamt zur Erörterung ihrer Kalkulation geladen. Ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vom 11. Januar 1957 erklärte ihr Ingenieur Heflin, daß die Klägerin trotz der großen Differenz (60.000 DH) zwischen ihrem Angebot (561.711,70 DM) und dem nächst höheren die Arbeiten sachgemäß ausführen könne Die Niederschrift enthält ferner die von Heinze zur Kalkulation gemachten Angaben; unter i) heißt es, daß der Klägerin die feste Lagerung des zu baggernden Bodens bekannt sei und daß sie über den angebotenen Einheitspreis hinaus keinerlei Forderungen stellen werde.
Die Klägerin erhielt den Bauauftrag. Sie begann im Januar 1957 mit der Abräumung des Moorbodens und Mitte März mit der Abbaggerung des Sandes. Als das Y/asserwirtschafts-amt mit Schreiben vom 23« Juli 1957 den Fortgang der Arbeiten als völlig unbefriedigend rügte, antwortete die Klägerin am 25* Juli 1957, auch sie sei damit unzufrieden; sie sei der Ursache nachgegangen und habe festgeotellt, daß das Sandvorkommen durch chemische Vorgänge sehr verfestigt und deshalb in die Bodenklasse DIN 18300 Ziff. 2.26 ("leichtci Fels”) cinzureihen sei; sie werde Bodenproben untersuchen lassen.
In dem darauf von ihr eingoholten Gutachten des Landesaml für Bodenforschung in Ha^HB vom 23* Dezember 1957 heißt es, die ermittelten Lagerungsdichton fielen aus jedem Wertungs-maßotab heraus. Der angetroffene Mineralboden müsse ab 15 cm Tiefe in eine Bodenklasse für schwierigere Förderungsbedingun* eingeordnet worden. Hierfür komme nach DIN 4220 die Bodenklast II b in Frage.
Unter Hinweis auf dieses Gutachten hat die Klägerin von dem Land zu dem Vertragspreis von 3»28 DM/cbm einen Zuschlag von 5*65 DM/cbm auch für die bereits von ihr ausgeführton Baggerarbeiten, ferner Erstattung der 2.458,72 DM betragenden Kosten des Gutachtens verlangt und hiervon einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Das Land hat Klagabweisung und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin auch über die eingeklagten
10.000 DM hinaus aus den Baggerarbeiten in Höhe weiterer
20.000 DM keine Forderung zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dio Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung das Land beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanopruch weiter und erstrebt sie Abweisung der Widerklage .
Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung den einge-klagtcn Teilbetrag von 10.000 DM in erster Linie auf die Werklohnforderung und hilfsweise auf die Kosten für das Gutachten gestützt. Dementsprechend hat das verklagte Land die Feststollungswiderklage ebenfalls in erster Linie auf die Worklohnfordcrung und hilfsweise auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachtens bezogen.
Entseheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bei den Vertragsverhand-lungon nicht zustehe, weil diese bei der bodenklassenmäßigen
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Einstufung der auszubaggernden Sandschicht keine fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben gemacht hätten.
Einen von der Klägerin aus DIN 1957 Ziff. 4 abgeleiteten vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Einheitspreises verneint das Berufungsgericht aus zwei Gründen:
Einmal sei durch die in der Verhandlungsniederschrift vom 11. Januar 1957 enthaltene Erklärung der Klägerin, daß sie die feste Lagerung des zu baggernden Sandos kenne und über den Einheitspreis im Angebot hinaus keine Forderung stellen werde, ein Anspruch auf Erhöhung des Einheitspreises vertraglich ausgeschlossen worefen.
Zum anderen scheitere ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines erhöhten Einheitspreises auch daran, daß die Voraussetzungen der Ziff. 4 DIN 1957 gar nicht gegeben seien. Vertragsinhalt sei die Ausbaggerung einer Sandschicht gewesen, deren Lage 3urg3 dichte die Vertreter des beldagtcn Landes im Lauf der Vertragoverhandlungen nachdrücklich mit "hart wie Beton" angegeben hätten und deren Bearbeitung - von vornherein erkennbar - den Einsatz schwererer Geräte erfordert habe, als bei Böden der Klassen III - V gemeinhin erforderlich sei. Eine wesentliche Erschwerung der Arbeitsbedingungen sei demnach nicht erwiesen.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet.
1.) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß e3 der Klägerin nicht 30 sehr auf die potrografische Bezahlung des Bcdcns in Leistungsverzcichnio als vielmehr auf zutreffende Angaben über dessen Festigkeit ankam. Die Festigkeit des Eodens ist ihr als "hart wie Beton" beschrieben worden.
Damit war sic, wie das Berufungsgericht feststollt, auf die besonderen Schwierigkeiten, die mit der Bearbeitung der harten Sandschichten verbundenveren., hingewiesen. Zudem entsprach die Einstufung in die Bodenklassen III - V DIN 4220 den maßgebenden Auslegungsgrundsätzen für die Bodenklassengruppierung, wonach Sandschichten, auch solcho der härtesten Lagerungsdichte, mit den Bodenklassen III - V gekennzeichnet werden dürfen, sofern gegebenenfalls auf deren besondere Härte hingewiesen wird. Demnach kann, entgegen der Meinung der Revision, von einem Dissens der Parteien bei Vertragsschluß keine Rede sein, denn dieser wäre nur gegeben, wenn der objektive Inhalt der Erklärungen auseinander ginge.
2.) Da die Klägerin auf die besondere Härte der Sandschichten nachdrücklich hingewieoen v/orden ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht ein Verschulden der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts bei Abschluß des Vertrags verneint hat. Das gilt umso mehr, als das Wasserwirtschaftsant die Klägerin vorgoladen, sie darauf hingewiesen hat, daß sie mit ihrem Angebot um 60.000 DM unter dem nächst höheren Angebot liege, und ihre Kalkulation mit ihr durchgesprochen hat. Von fahrlässig falschen Angaben der Vertreter des Wassorwirtschafts-amts kann demnach auch dann keine Rede sein, wenn die Sand-schichten eine Härte erreichten, wie sie andersartige Böden besitzen, die in die Klasse II b einzuordnen sind.
3«) Die Revision meint, die Parteien würden, wenn sie die in DIN 1957 Ziff. 4 vorgesehene Erhöhung der Vergütung hätten ausschließen wollen, im Icistungsverzeichnis die angegebenen Bodenklassen entsprechend erweitert haben.
Das ist keineswegs zwingend» Mit ihrer unter i) der Verhandlungsniederschrift vom 11. Januar 1957 niedergelegten Erklärung, daß ihr die feste Lagerung des zu baggernden Bodens bekannt sei und daß sie über den Einheitspreis des Angebots hinaus keinerlei Forderungen stellen werde, ist ein Verzicht der Klägerin auf eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung gemäß DIN 1957 Ziff. 4 klar zu dem Ausdruck gebracht. Jedenfalls ist die dahingehende Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Diese besondere Vertragobedingung geht gemäß § 1 Ziff. 2 VOB (B) der Regelung in DIN 1957 Ziff. 4 vor. Daß in der Erklärung nicht noch hervorgohoben wurde, auch eine höhere Bodenklasse solle ohne zusätzliche Vergütung einbegriffen sein, steht der Auslegung dos Berufungsgerichts nicht entgegen.
4») Nicht nur der Zeuge SchBIHk sondern auch die Zeugen IH^HP und haben bekundet, daß die Klägerin
darauf hingev/iesen worden sei, der Plußboden sei hart wie Beton. Daß die Zeugen und der Meinung
waren, der Plußboden falle in die Klassen III - V, trifft zu-Hiervon goht das Berufungsgericht aus. Diese Einstufung war aber, wie bereits ausgeführt, nach den maßgebenden Auslegungs-grundsätzen nicht falsch, weil es sich um Sand handelte. Entscheidend ist, daß die Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nicht nur diese Bodenklassen genannt, sondern auf die besondere Ilärte des Sandbodens nachdrücklich hingev/iesen haben.
I's kann deshalb keine Rede davon sein, daß schon das Wasserwirtschaf tsant, wie die Revision meint, nicht den Willen gehabt habe, die Klägerin zu den angebotenen Preisen zu dem Aus-boggern des besonders harten Sandes zu verpflichten.
5-) Die Auslegung dos Berufungsgerichts, die Klägerin habe auf eine Erhöhung des vereinbarten Einheitspreises verzichtet, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb kommt es
u
auf die weiteren Angriffe der Revision nicht an, mit denen sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß der Mehraufwand an Arbeitszeit oder Arbeitskraft gegenüber den angenommenen Bodenklassen keinen höheren Werklohn rechtfertige.
II.
Ben geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten des Gutachtens vom 23* Dezember 1957, das die Klägerin vom Landesamt für Bodenforschung eingeholt hat, verneint das Berufungsgericht.
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Wenn es sich dabei, wie die Revision meint,um Kosten des Rechtsstreits (§91 ZPO) handeln würde, dürfte die Klägerin sie nicht als Hauptsache einklagen. Zudem hat die Klägerin als unterliegende Partei selbst die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ebenso wenig kann die Klägerin sie aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs oder eines Verschuldens bei Vertragsschluß beanspruchen, denn deren rechtliche Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Ben Tatbestand des § 18 Abs. 3 BOB (B) verneint das Berufungsgericht deshalb, weil das Landesamt für Bodenforschung weder eine Materialprüfstelle sei, noch nach einem "allgemein gültigen Prüfungsverfahren" arbeite und der Brggergrund auch nicht zu den "Stoffen" im Sinne dieser Vorschrift zähle. Pliergegen erhebt die Revision keine Ein-vände. Jedenfalls scheidet die Vorschrift des § 18 Abs. 3 VOB (B) als Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung der
Gutachtcrko3ten schon deshalb aus, v/oil das Nachtragsgutachten des Landcsamts im Ergebnis der Klägerin nicht recht; gibt.
III.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann Rietschel Erbel
Vogt Pinke
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