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BGH · VII ZR 177/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 177/62

Von Rechts wegen Tatbestands Im Jahre 1957 ließ die Gemeinde durch die Beklagte den am Wohnhaus der Kläger vorbeifließenden Bach regulieren. Die Beklagte trägt vor, sie habe nach Anweisung und unter Aufsioht des Wasserwirtschaftsamts ordnungsgemäß gearbeitet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Schadensersatzanspruch sowohl auf Grund des Vertrages zwischen der Gemeinde und der Beklagten, der einen "Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten Dritter" (der Kläger) dar stelle, als auch aus unerlaubter Handlung zu. Die Revision zweifelt nicht an, daß die von der Beklagten durchgeführten Kanalarbeiten zu einer Beschädigung des Hauses der Kläger und damit zu einer Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) geführt haben. Das Berufungsgericht bejaht, sich auf das Gutachten des Sachverständigen DflP stützend, in eingehenden Ausführungen ein Verschulden der Beklagten. 1. Es führt u.a. aus, die Beklagte habe die Gründungssohle des Hauses der Kläger um etwa 2,50 m untergraben. Es habe ihr klar sein müssenj daß die Rohre ohne Abfangungsarbeiten an den Wohnhäusern der beiden Anlieger nicht hätten verlegt werden dürfen. a) Die Revision weist darauf hin, daß im Leistungsverzeichnis angegeben sei, die Gebäude der Kläger seien etwa 50 cm unter der Bachsohle gegründet. Auf Grund dieser Angabe habe die Beklagte annehmen dürfen, daß eine Unterfangung nicht erforderlich sei. auf die Darlegung des Sachverständigen Dieser hatte auch dazu ausdrücklich Stellung genommen, zwar nicht in dem im vorliegenden Rechtsstreit erstatteten Gutachten vom 10. Die Revision wendet auch gegen die Verwertung der Gutachten aus dem Vorprozeß nichts ein. Sachlichrechtlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf jeden Pall eine eigene Prüfung der Fundamenttiefe vornehmen müssen, nicht zu beanstanden. Dabei ist aber nicht berücksichtigt, daß die neue Kanalsohle so verlegt würde, daß sie im Mittel um 2,50 m tiefer lag als die alte Bachsohle (Seite 2 des Gutachtens I4V vom 10. b) Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht sei ihrer Behauptung nicht nachgegangen, daß die Gemeinde vor der Auftragserteilung den Boden habe untersuchen lassen und daß die Untersuchung keine besonderen Verhältnisse ergeben habe, welche die Unterfangung der Gebäude als erforderlich hätten erscheinen lassen. Der entscheidende Vorwurf, den das Berufungsgericht der Beklagten macht, daß sie nämlich die Fundamenttiefe nicht geprüft und deshalb die gerade wegen der geringen Tiefe der Fundamente erforderliche Unterfangung nicht vorgenommen hat, kann mit einem Hinweis auf die Bodenbeschaffenheit nicht entkräftet werden. d) Ein Verschulden der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil sie, wie sie geltend macht, nach Anweisung und unter Aufsicht des Wasserwirtschaftsamtes gearbeitet hat. Das befreite sie nicht von der Verpflichtung, mit der Sorgfalt zu arbeiten, die ihr als Bauunternehmerin oblag. Ob die Kläger auch gegen das Land als den Dienstherrn des Wasserwirtschaftsamts Vorgehen könnten, ist auf ihre Ansprüche gegen die Beklagte ohne Einfluß. a) Das Oberlandesgericht führt auss Als* Brsätzverpflichtete seien der Dienstherr des Wasserwirtschaftsamts, die Gemeinde und die Beklagte in Frage gekommen. Im Vorprozeß - in dem die Eigentümer des zv/ei-ten Gebäudes auf Schadensersatz geklagt haben - habe der Sachverständige GtlBP im Gutachten vom 8* Oktober 1958 die Auffassung vertreten, daß die Beklagte für die Schäden nicht verantwortlich sei. Für die Kläger habe die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens erst seit der Verkündung des Urteils im Vorprozeß (am 24. Als dessen Gutachten abgegeben wurde, mußten demnach die Kläger noch erheblich daran zweifeln, ob sie mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte Vorgehen konnten. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung wird nicht davon berührt, ob die Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, auch einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte haben. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die Kläger nicht Vertragspartner sind, sondern nach der Annahme des Berufungsgerichts Ansprüche nur auf Grund des von der Gemeinde abgeschlossenen Vertrags "mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" haben. 2. Auf ein etwaiges Verschulden der Gemeinde Katz-weiler, das die Revision für gegeben hält, kommt es nicht an. Ein solches Verschulden könnte die Beklagte zwar nach § 254 BGB dem auf Vertrag beruhenden Anspruch entgegenhalten, aber nicht einem Anspruch aus unerlaubter Handlung (BGHZ 53, 247, 251). Gegenüber einem De-ljldsanspruch käme eine Verteidigung aus § 254 BGB nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf die bestehenden vertraglichen Beziehungen nur in Betracht, wenn die Gemeinde gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Kläger gewesen wäre (BGHZ 9, 316; 24, 325; DM Nr. 2 zu § 254 (E) BGB). Es kann deshalb offen bleiben, ob ein vertraglicher Anspruch der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, erst in 30 Jahren verjährt oder ob etwa der hier geltend gemachte Schaden unter die in § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (Teil B) geregelten Schäden fällt und deshalb für den Ersatzanspruch eine kürzere Verjährungsfrist (§13 Nr. 4, gegebenenfalls § 13 Nr. 7 Abs.3 VOB (Teil B) gilt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
GebäudeBerufungsgerichtGutachtenAnspruchKlägerGemeindeSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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VII ZR 177/62
Verkündet am 11. Mai 1964
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2232 029
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 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Straßen^und Tiefbau GmbH, KaUHBl, MaiBV Straße, Im ?■■■■■i, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer	________
1) Ernst MflBl, Ka^——Im JiMMB _
2)	Georg Brabant, KafHHHHB, Maü^^Sstraße 0^,
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Eheleute Hermann und Katharina He H|BPstraße
9
Kläger, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br.
-	Streithelferins Gemeinde	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Bürgermeister -
-	Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Riotschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstraße vom 14. Juni 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der der Strcithelfe-rin entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Im Jahre 1957 ließ die Gemeinde	durch	die
 Beklagte den am Wohnhaus der Kläger vorbeifließenden Bach regulieren. Der Bach v/urde in Rohre geleitet, die einen Durchmesser von 1,50 m hatten und in einer Tiefe bis zu 3980 m verlegt wurden. Die Rohre wurden eingemauert, die Baugrube wurde dann zugeschlittet.
Die Regulierungsarbeiten wurden der Beklagten von der Gemeinde durch schriftlichen Vertrag vom 29« April 1957 übertragen, der vom Wasserwirtschaftsamt in Ka| ■■■■I genehmigt wurde. Grundlagen des Vertrages waren nach dessen § 2 u.a. die VOB und das Leistungsverzeichnis vom 22. Februar 1957. In den Vorbemerkungen zu dem Leistungs*-verzeichnis heißt ess
"Da die Rohrleitung 0 1.500 mm an zwei Gebäuden entlang verlegt werden muß, die nur etwa bis 50 cm unter Bachsohle gegründet sind und die Sohle der Leitung somit rund 1,0 m unter dem Gebäudefundament liegt, müssen die Arbeiten so vorgenommen werden, daß an den Gebäuden keine Schäden auftreten können. Sollten trotzdem Schäden entstehen, so gehen sie zu Lasten des Unternehmers.”
Eines der hier genannten zwei Gebäude ist das Haus der Kläger.
Während der Bauarbeiten entstanden an Decken und Wänden des Wohnhauses der Kläger Risse und Sprünge. Nach den neuerdings getroffenen Feststellungen des Kreisbauara-tes in KalHIHHIHD besteht in einzelnen Teilen des Gebäudes Einsturzgefahr.
 
Die Kläger machen geltend, die Schäden an ihrem Hause seien von der Beklagten durch unsachgemäße Arbeit schuldhaft herbeigeführt worden. Sie habe es insbesondere unterlassen, das Mauerwerk des Hauses zu unterfangen.
Die Kläger haben beantragt,
1.	die Beklagte zur Zahlung von 16.934*98 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den durch die Kanalisationsarbeiten am Mühlbach ihnen in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Gemeinde KfllHUP ist den Klägern als Streithelferin beigetreten und hat sich ihren Anträgen angeschlossen.
Die Beklagte trägt vor, sie habe nach Anweisung und unter Aufsioht des Wasserwirtschaftsamts ordnungsgemäß gearbeitet. Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.Die Entscheidung über den Peststellungsantrag hat es seinem Schlußurteil Vorbehalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger und die Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe;
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Schadensersatzanspruch sowohl auf Grund des Vertrages zwischen der Gemeinde und der Beklagten, der einen "Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten Dritter" (der Kläger) dar stelle, als auch aus unerlaubter Handlung zu.
Das angefochtene Urteil hält den Hevisionsangriffen jedenfalls insov/eit stand, als es einen Anspruch aus unerlaubter Handlung bejaht.
I.
Die Revision zweifelt nicht an, daß die von der Beklagten durchgeführten Kanalarbeiten zu einer Beschädigung des Hauses der Kläger und damit zu einer Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) geführt haben.
II.
Das Berufungsgericht bejaht, sich auf das Gutachten des Sachverständigen DflP stützend, in eingehenden Ausführungen ein Verschulden der Beklagten.
1.	Es führt u.a. aus, die Beklagte habe die Gründungssohle des Hauses der Kläger um etwa 2,50 m untergraben. Sie habe es dabei an der notwendigen Abstützung fehlen lassen. Es habe ihr klar sein müssenj daß die Rohre ohne Abfangungsarbeiten an den Wohnhäusern der beiden Anlieger nicht hätten verlegt werden dürfen.
Das Berufungsgericht führt sodann im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dflfe die beiden Mög-
 
lichkeiten an, wie das Mauerwerk hätte unterfangen werden können. Es stellt fest, daß die Beklagte keine dieser möglichen Schutzmaßnahmen getroffen habe. Es führt weiter aus, die Beklagte habe die Fundament tiefe der an den neuen Kanal angrenzenden Gebäude nachprüfen müssen. Bei einer solchen Prüfung hätte sie erkennen müssen, daß die Vornahme der Kanalarbeiten ohne besondere Sicherung notwendig zu schweren Schädigungen der Gebäude führen mußte; demgemäß habe sie die Häuser in einer der von dem Sachverständigen angegebenen Arten unterfangen müssen.
2.	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keinen sachlichrechtlichen Fehler. Sie werden durch die Revisionsrügen nicht entkräftet:
a)	Die Revision weist darauf hin, daß im Leistungsverzeichnis angegeben sei, die Gebäude der Kläger seien etwa 50 cm unter der Bachsohle gegründet. Auf Grund dieser Angabe habe die Beklagte annehmen dürfen, daß eine Unterfangung nicht erforderlich sei. In Wirklichkeit seien die Gebäude.aber nur bis etwa 50 cm unter der Erdoberfläche untermauert gewesen. Auf diese Umstände habe die Beklagte in der Berufungsbegründung hingewiesen. Das Gutachten des Sachverständigen Lflfc vom 10. März 1962 nehme dazu keine Stellung, und auch der Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts enthalte dazu nichts. Deshalb sei für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß die Beklagte, wenn die Angaben im Leistungsverzeichnis zugrundegelegt würden, ordnungsgemäß gearbeitet habe.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat das von der Revision angeführte Vorbringen nicht übersehen. Es führt aus, die Beklagte habe trotz der Angaben im Leistungsverzeichnis die Fundamenttiefe der Häuser selbst prüfen müssen (S. 15 BU). Es bezieht sich hierbei
 
auf die Darlegung des Sachverständigen	Dieser	hatte
 auch dazu ausdrücklich Stellung genommen, zwar nicht in dem im vorliegenden Rechtsstreit erstatteten Gutachten vom 10. März 1962, aber bei seiner Vernehmung im Vorprozeß (S. 2 der Niederschrift vom 27» April 1961). Die Akten des Vorprozesses waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung (S. 7 BU), und das Berufungsgericht nimmt in zulässiger Weise auf das dort erstattete Gutachten Bezug (vgl. S. 15, 17 BU). Die Revision wendet auch gegen die Verwertung der Gutachten aus dem Vorprozeß nichts ein.
Sachlichrechtlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf jeden Pall eine eigene Prüfung der Fundamenttiefe vornehmen müssen, nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht überspannt damit die Anforderungen an die von der Beklagten zu beobachtende Sorgfalt nicht. Das gilt um so mehr, als der Beklagten, wio die Revisionsinstanz zutreffend ausgeführt hat, Bedenken gegen die Richtigkeit der im Tatbestand angeführten Vorbemerkung des Leistungsverzeichnisses kommen mußten. Dort ist angegeben, die Sohle der 1,50 m starken Leitung werde, da die Gebäude nur 50 cm unter Bachsohle gegründet seien, rund 1 m unter dem Gebäudefundament liegen.
Dabei ist aber nicht berücksichtigt, daß die neue Kanalsohle so verlegt würde, daß sie im Mittel um 2,50 m tiefer lag als die alte Bachsohle (Seite 2 des Gutachtens I4V vom 10. März 1961). Der Beklagten mußte daher bewußt sein, daß auf die Angaben des Leistungsverzeichnisses in diesem Punkt kein Verlaß war.
b)	Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht sei ihrer Behauptung nicht nachgegangen, daß die Gemeinde
 vor der Auftragserteilung den Boden habe untersuchen lassen und daß die Untersuchung keine besonderen Verhältnisse ergeben habe, welche die Unterfangung der Gebäude als erforderlich hätten erscheinen lassen.
 
Auch diese Rüge greift nicht durch. Der entscheidende Vorwurf, den das Berufungsgericht der Beklagten macht, daß sie nämlich die Fundamenttiefe nicht geprüft und deshalb die gerade wegen der geringen Tiefe der Fundamente erforderliche Unterfangung nicht vorgenommen hat, kann mit einem Hinweis auf die Bodenbeschaffenheit nicht entkräftet werden.
c)	Es kommt für den Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht darauf an, ob die Unterfangung im Leistungs-Verzeichnis nicht aufgeführt war und ob deshalb wie die Revision meint, die Vertragspflicht der Beklagten eingeschränkt war (vgl. dazu unten unter IV 1).
d)	Ein Verschulden der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil sie, wie sie geltend macht, nach Anweisung und unter Aufsicht des Wasserwirtschaftsamtes gearbeitet hat. Das befreite sie nicht von der Verpflichtung, mit der Sorgfalt zu arbeiten, die ihr als Bauunternehmerin oblag. Ob die Kläger auch gegen das Land als den Dienstherrn des Wasserwirtschaftsamts Vorgehen könnten, ist auf ihre Ansprüche gegen die Beklagte ohne Einfluß.
III.
Die Beklagte hält den Anspruch aus unerlaubter Handlung für verjährt. Sie weist darauf hin, daß die Kläger erst am 14. Juli I960 einen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls eingereicht hätten. Da sie aber wegen der Schäden eich schon am 12. Juli 1957 schriftlich an die Gemeinde, das Wasserwirtschaftsamt und die Beklagte gewandt hätten, müßten sie schön damals die Person des Schädigers gekannt haben.
Das Berufungsgericht verwirft die Verjährungsein-rede ohne Rechtsfehler.
 
1.	Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen (§ 852 BGB) setzt voraus, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195* 202; BGH VersR I960, 429; 1962, 86). Hierzu gehört, daß dem Geschädigten Tatsachen bekannt werden, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädiger hinweisen (BGH VersR I960, 429)» Wenn mehrere Ersatzpflichtige in Betracht kommen, so beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen (RG JW 1935, 3154).
2.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entgegen der Meinung der Revision gerecht.
a) Das Oberlandesgericht führt auss
 Als* Brsätzverpflichtete seien der Dienstherr des Wasserwirtschaftsamts, die Gemeinde und die Beklagte in Frage gekommen. Die Versicherung der Beklagten habe in einem Schreiben vom 14. November 1957 an die Gemeinde den Standpunkt vertreten, die Gemeinde sei für die Schäden verantwortlich, die Beklagte habe keinen Fehler gemacht. Auch den Klägern selbst habe die Versicherung am
3.	April 1958 erklärt, die Beklagte treffe kein Verschulden. Im Vorprozeß - in dem die Eigentümer des zv/ei-ten Gebäudes auf Schadensersatz geklagt haben - habe der Sachverständige GtlBP im Gutachten vom 8* Oktober 1958 die Auffassung vertreten, daß die Beklagte für die Schäden nicht verantwortlich sei. Unter diesen Umständen hätten bei den Klägern erhebliche Zweifel daran bestehen müssen, wer mit einiger Aussicht auf Erfolg als Ersatzpflichtiger belangt werden könne. Alle drei möglicherweise als
 
Ersatzpflichtige in Frage Kommenden zu verklagen, habe ihnen nicht zugemutet werden können. Für die Kläger habe die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens erst seit der Verkündung des Urteils im Vorprozeß (am 24. März 1959) festgestanden.
b) Die Revision beruft sich demgegenüber namentlich auf das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1962, 86. Der dort entschiedene Fall gleicht dem vorliegenden insofern,;als auch dort Ersatz für Schäden verlangt wurde, die an einem Hause nach Rohrverlegungsarbeiten entstanden waren, welche der in Anspruch genommene Bauunternehmer im Auftrag eines Energiewirtschaftsunternehmens vorgenommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat in jenem Falle der Verjährungseinrede stattgegeben mit der Begründung, es habe kein Anhalt dafür bestanden, an der Verantwortlichkeit des Bauunternehmers ernstlich zu zweifeln.
Hier jedoch bestanden solche begründeten Zweifel, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß näher darlegt; seine Entscheidung steht daher zu dem in VersR.1962, 86 abgedruckten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht in Widerspruch.
Insbesondere fällt ins Gewicht, daß im Vorprczeß der gerichtlich bestellte Sachverständige	ein	Ver-
schulden der Beklagten verneint hat. Als dessen Gutachten abgegeben wurde, mußten demnach die Kläger noch erheblich daran zweifeln, ob sie mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte Vorgehen konnten. Da das Gutachten am 8. Oktober 1958 erstattet wurde, war die Verjährungsfrist von 3 Jahren jedenfalls noch nicht abgelaufen, als die Kläger am 14. Juli I960 den Erlaß des Zahlungsbefehls beantragten. Ob die Frist erst mit
10	-
der Verkündung des Urteils im Vorprozeß zu laufen begonnen hat, kann dahinstehen.
IV.
Der Anspruch aus unerlaubter Handlung wird nicht davon berührt, ob die Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, auch einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte haben. Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander und sind, was ihre Voraussetzungen, ihren Inhalt und ihre Durchsetzung angeht, nach den für jeden Anspruch geltenden besonderen Normen zu beurteilen (BGHZ 9, 301; 17, 2H, 217 f).
1. Es kommt deshalb nicht auf die Ausführungen der Revision darüber an, daß "die Vertragspflicht beschränkt" gewesen sei. Zwar kann eine Einschränkung der vertraglichen Verpflichtung für die Ansprüche, die dem Vertragspartner gegen den Verpflichteten zustehen, von Bedeutung seih'*; weil eine Vereinbarung über Ausschluß oder Beschränkung der Haftung unter Umständen dahin auezulegen ist, daß sie nicht nur für Ansprüche aus Vertrag, sondern auch für solche aus unerlaubter Handlung gelten soll (BGHZ 17,217).
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die Kläger nicht Vertragspartner sind, sondern nach der Annahme des Berufungsgerichts Ansprüche nur auf Grund des von der Gemeinde abgeschlossenen Vertrags "mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" haben. Die Gemeinde als Vertragspartner konnte zwar für die Kläger vertragliche Ansprüche begründen. Sie konnte für diese vertraglichen Ansprüche auch Einschränkungen vereinbaren. Sie war aber nicht in der Lage, Ansprüche der Kläger einzuschränken, die diese unabhängig von jedem Vertrage wegen der Verletzung ihres Eigentums erwarben.
11
2.	Auf ein etwaiges Verschulden der Gemeinde Katz-weiler, das die Revision für gegeben hält, kommt es nicht an. Ein solches Verschulden könnte die Beklagte zwar nach § 254 BGB dem auf Vertrag beruhenden Anspruch entgegenhalten, aber nicht einem Anspruch aus unerlaubter Handlung (BGHZ 53, 247, 251). Gegenüber einem De-ljldsanspruch käme eine Verteidigung aus § 254 BGB nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf die bestehenden vertraglichen Beziehungen nur in Betracht, wenn die Gemeinde gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Kläger gewesen wäre (BGHZ 9,
 316; 24, 325; DM Nr. 2 zu § 254 (E) BGB). Das ist nicht der Pall.
3.	Der Anspruch aus Vertrag und der aus unerlaubter Handlung verjähren jeder in der jeweils für ihn bestimmten Verjährungsfrist. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein vertraglicher Anspruch der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, erst in 30 Jahren verjährt oder ob etwa der hier geltend gemachte Schaden unter die in § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (Teil B) geregelten Schäden fällt und deshalb für den Ersatzanspruch eine kürzere Verjährungsfrist (§13 Nr. 4, gegebenenfalls § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB (Teil B) gilt.
12
Vo
 Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kosten-entscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Meyer
 Vogt	Pinke