Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd** liehe Verhandlung vom 4« Juli 1963 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br« Winkel-mann-, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Dem Verlangen des Oficomex und seiner Rechtsnachfolgerin, der Joint Export-Import Agency (JEIA)* die Rechnungsbet rägo voll in Deutscher Mark zu entrichten, kam die Beklagte auch in der Folgezeit nicht nach« Deshalb erhob die Klägerin, der die JEIA ihre angeblichen Ansprüche an die Beklagte mit Schreiben vom 29« September 1952 abgetreten hat, Klage auf Zahlung des noch ausstehenden Rests von 13608OO DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« Oktober 1948« Juli 1951 habe der Ausschuß für Finanzen und ausländische Interessen der Alliierten Hohen Kommission (Finanzausschuß der AHK) nach Anhörung des Rechts aus schuss es beschlossen,; daß die Zahlungen der deutschen Importeure an das Oficomex als Sicherheitsleistungen anzueehen und als solche im Verhältnis von 1 DM - 10 RM umzustollen seien«. Der Finanzausschuß habe die Alliierte Bankkommission (ABC) beauftragt, den Beschluß der Bdli bekanntzugeben und die JEIA i-.L. anzuweisen, diese in Reichsmark geleisteten Sicherheiten im Verhältnis 1 DM « 1Ö HM ümzusteilen und die von den beteiligten deutschen Firmen etwa geschuldeten Unterschiedsbeträge anzufor-dorn* Spätestens durch diesen Beschluß, dessen Zustandekommen und Inhalt ausweislich des angefochtenen Urteils von der Beklagten nicht mehr bestritten worden ist, sei für die deutschen Firmen, darunter die Beklagte, die Verpflichtung begründet worden, die sich bei einer Anrechnung der Reichs-markzahlungen im Verhältnis 10 : 1 ergebenden Kaufpreisre-sto zu begleichen«, Allerdings sind die der JEIA etwa zustohonden Forderungen nicht erst mit der Übertragung von (teilen des ' JEIA-Vermögens auf die Bundesrepublik Deutschland auf Grund dos Notenwechsels zwischen der Alliierten Hohen Kommission und dem deutschen Bundeskanzler vom 19./21. ist, auf die Bundesrepublik Übergegangen; vielmehr hat die Klägerin die Forderungen ausweislich des mit der Klageschrift in Fotokopie eingereichten Schreibens der JEIA vom 29» September 1952 unmittelbar von dieser übertragen erhalten» Die Behauptung dor Klägerin, die JEIA habe die Beklagte von der Abtretung benachrichtigt, hat diese nicht bestritten» Für den RovisionsrechtsZug kann daher unbedenklich von der Sachberechtigung der Klägerin ausgegangen werden» II» ln der Sache verneint das Oberlandesgericht das Bestehen von Restansprüchen aus den im Jahre 1948 abgeschlossenen Kaufverträgen» Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt es im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11» Juli 1957 in Sachen ~ VII ZR 228/56 = Y/M 1957, 1373) an, daß die Kaufverträge zwischen Oficomex und der Beklagten bereits vor dem Y/ährungsstich-tag zustandegekommen seien, ferner daß die Reichsmarkzahlungen der Beklagten auf Grund dieser Verträge in Höhe ihres Nennbetrages schuldtilgendo Wirkung gehabt hätten (BU S» 16-20). Bei dieser Sachlage, so meint das Berufungsgericht, hätte die Beklagte den eingeklagten Betrag nur zu leisten, wenn sie durch eine Maßnahme der Besatzungsmacht hierzu verpflichtet worden wäre» Eine solche Anordnung könne in dem Beschluß des Finanzausschusses der AHK vom 24» Juli 1951 erblickt worden» Indessen könne dahingestellt bleiben, ob die AIIK durch ihren Finanzausschuß neue Rechte und Pflichten zwischen der JEIA und den deutschen Importeuren habe begründen wollen» Die Entschließung vom 24» Juli 1951 sei nämlich ein interner Vorgang geblieben» Die deutschen Stellen hätten erst kürzlich von ihnen erfahren«, Der Finanzausschuß habe zwar die ABC angewiesen, den Beschluß der BdL und dor JEIA bekanntzugeben; diese Weisung habe die ABC aber nicht befolgt <> Sie habe sie lediglich zu dem Anlaß für ihre Schreiben vom 17o August und 13o November 1951 an die BdL genommen«> Diese aber stellten, v/ie bereits entschieden worden sei, eine konstitutive Verfügung oder Feststellung nicht dar (BU S» 20-23). Diese Ausführungen sind, wie der Revision zuzugeben ist, nicht geeignet, die konstitutive Wirkung der Entschließung vom 24« Juli 1951 in Frage zu stellen« Wenn das Ober-landosgericht dem Beschluß des Finanzausschusses der AHK eine solche «Wirkung absprechen wollte,-'so hätte es nach dem Bekanntwerden dieser Entschließung prüfen müssen, ob den Entscheidungen der ABC vom 17« August und 13« November 1951, die denselben Inhalt haben v/ie der Beschluß des Finanzausschusses, nunmehr eine andere rechtliche Bedeutung beizu demes-son ist, als dies in den Urteilen des Senate vom 11« Juli 1957 (aao) und 26» November 1959 - VII ZR 221/58 * WM i960, 296 - geschehen ist«, Abgesehen davon kann dem Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung vom 24« Juli 1951 nicht gefolgt werden« streit der Deutschen in einem Rechts-- und rr GmbH gegen die Baumwollindustrie auf Grund der Entstehungsgeschichte des Beschlusses vom 24« Juli 1951 wie nach seiner Form und seinem Inhalt zu dem Ergebnis ge- langt, daß die Entschließung für die betroffenen Firmen und damit auch für die Beklagte die Verpflichtung begründet hat, die nach der Währungsumstellung durch Oficomex bezogene Ware Sie ist als Verwaltungsmaßnahme einer Besatzungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Teil I des Überleitungsvertrages nach deutschem Hecht in Kraft geblieben und kann von deutschen Gerichten auf ihre Übereinstimmung, mit anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem deutschen bürgerlichen Recht sowie den UmstellungsVorschriften, nicht nachgeprüft werden. Aus welchen Gründen in beiden Schreiben ein Hinweis auf die Entschließung des Finanzausschusses der AHK unterblieben ist, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hat dieser Umstand auf deren Rechtswirksamkeit keinen Einfluß. samkeit einer Anordnung der Beeatzungemacht wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Behörde, von der die Anordnung erlassen worden ist, sich zur Bekanntgabe ihrer Entscheidung einer anderen Stelle bedient (Urteil des Senats von 12o November 19^2 aaO zu II 4 und I 2 d; vgl«, auch BVerfGE 2, 181, 207). Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen der Klägerin, daß die Kaufvertrags zwischen Oficomex und der Beklagten erst mit der Lieferung der Ware, also nach dem Y/ährungsstichtag, zustandegekommen seien und daher von vornherein eine Kaufpreisschuld in Deutscher Mark begründet hätten. Es braucht ferner nicht erörtert zu werden, ob, wie die Beklagte meint, die JEIA sich rechtsverbindlich verpflichtet habe, dem Gutachten der BdL vom 14. Juli 1951, wie der Senat entschieden hat, eine Verwal-tungomaßnahme mit den in Art. 2 feil I übV vorgesehenen Wirkungen, so bindet sie auch heute noch die deutschen Gerichte und kann auf ihre Übei\einstimmung mit dem deutschen Recht nicht nachgeprüft werden. Hiernach ist davon auszugehen, daß die von Oficomex nach der Währungsumstellung an die Beklagte gelieferte Baumwolle voll in Peutscher Mark zu bezahlen ist und daß die Roichsmarkzahlungen der Beklagten nur im Verhältnis 10 ; 1 auf den Kaufpreis anzurechnen sind. IV, Die Beklagte hat den eingeklagten Unierschiedsbetrag rechnerisch nicht bestritten, Pas Revisionsgericht ist daher in der Lage, von sich aus Uber den Klage ans pruch sachlich zu entscheiden (§ 565 Abs, 3 Nr, 1 ZPO), Pie Beklagte hat allerdings geltend gemacht, das Oficomex habe bei seinen Geschäften mit den deutschen Abnehmern als Kaufmann gehandelt oder müsse sich nach der Art seiner Betätigung jedenfalls als solcher behandeln lassen, Pann aber 30i die Klageforderung gemäß § 196 Abs, 1 Nr, 1 BGB verjährt, Pie Einrede der Verjährung hat die Beklagte auch im Revisionsrechtszug aufrecht erhalten, : Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen» daß die Beklagte durch ihren Verband wiederholt, zuletzt bis zu dem Ende des Jahres 1956?
YII-2IL1Z7/61 2193 046 Verkündet aw 4. Juli 1963 Jodas9 JustoAngc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit und V< mit beschränk- der V( ter Haftung in _, vertreten durch inre Geschäftsführer, Bankdirektor Br« Werner in und Ministerialdirigent Br* Hans RflHF in Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br«( gegen die Baumwollspinnerei in Ul i, Kreis vertreten durch ihren Vorstand, den Birektor Br« Fritz ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd** liehe Verhandlung vom 4« Juli 1963 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br« Winkel-mann-, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil dos 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1o Februar 1961 teilweise aufgehoben und das der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Tübingen vom i.o Juli I960 teilweise abgeändert. i Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136o800 DM nebst 4 Zinsen seit dem io Januar 1955 zu zahlono Im übrigen wird die Revision zurückgewieSen, Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen 1 I Das Office du Commerce Exterieur (Oficomex), das Außen-handolssentralamt für die ehemalige französische Besatzungszone in Deutschland, hatte der Beklagten mit den Schreiben vom 20. April, 5. und 7. Juni 1948 Einfuhrbewilligungen des Service des Licenses der französischen Militärregierung über 20.000 kg Louisiana-Baumwolle, 90.000 kg ägyptische und 20cG00 kg Bra3il-Baumwollc übersandt. Es forderte von der Beklagten hierfür die Zahlung von Sicherungsbeträgen, die diese am 29» April, 11. und 14. Juni 1948 in Höhe von 22.000, 108.000 und 22.000 RM überwies. Bio Beträge sollten nach den Schreiben des Oficomex »nach Eingang der Ware bei Rechnungserteilung als Vorauszahlung verrechnet» werden. Die Y/are wurde am 20. und 31. Juli 1948 geliefert. Am 3. und 4. August sowie am 6. September 1948 übersandte Oficomex der Beklagten Rechnungen über 22.074,8$ DM für 19.195,5 kg Louisiana Baumwolle, 22.421 DM für 19.496,5 kg Brasil-Baumwolle und über 178.171,55 DM für 93.745,5 kg ägyptische Baumwolle. Die Reichsmarkzahlungon der Beklagten rechnete es, da es sieh insoweit um bloße Garantiezahlungen gehandelt habe, unter Hinweis auf die Währungsumstellung im Verhältnis 10 t 1 auf die Rechnungsbeträge an. Die Beklagte erklärte sich mit dieser Berechnungswoise nicht einverstanden. Sie stellte sich, gestützt auf ein Gutachten der Bank deutscher Länder (BdL) vom 14. November 1949, auf den Standpunkt, die von ihr entrichteten Reichsmarkbeträge seien als echte Vorauszahlungen voll auf den DM-Kauf-prois anzurechnen. Lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen den Reichsmarkzahlungen und den endgültigen Rechnungsbeträgen zahlte die Beklagte in Höhe von 70.667,40 DM nach. Dem Verlangen des Oficomex und seiner Rechtsnachfolgerin, der Joint Export-Import Agency (JEIA)* die Rechnungsbet rägo voll in Deutscher Mark zu entrichten, kam die Beklagte auch in der Folgezeit nicht nach« Deshalb erhob die Klägerin, der die JEIA ihre angeblichen Ansprüche an die Beklagte mit Schreiben vom 29« September 1952 abgetreten hat, Klage auf Zahlung des noch ausstehenden Rests von 13608OO DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« Oktober 1948« Sie hat u. a„ geltend gemacht, unter dem 24. Juli 1951 habe der Ausschuß für Finanzen und ausländische Interessen der Alliierten Hohen Kommission (Finanzausschuß der AHK) nach Anhörung des Rechts aus schuss es beschlossen,; daß die Zahlungen der deutschen Importeure an das Oficomex als Sicherheitsleistungen anzueehen und als solche im Verhältnis von 1 DM - 10 RM umzustollen seien«. Der Finanzausschuß habe die Alliierte Bankkommission (ABC) beauftragt, den Beschluß der Bdli bekanntzugeben und die JEIA i-.L. anzuweisen, diese in Reichsmark geleisteten Sicherheiten im Verhältnis 1 DM « 1Ö HM ümzusteilen und die von den beteiligten deutschen Firmen etwa geschuldeten Unterschiedsbeträge anzufor-dorn* Spätestens durch diesen Beschluß, dessen Zustandekommen und Inhalt ausweislich des angefochtenen Urteils von der Beklagten nicht mehr bestritten worden ist, sei für die deutschen Firmen, darunter die Beklagte, die Verpflichtung begründet worden, die sich bei einer Anrechnung der Reichs-markzahlungen im Verhältnis 10 : 1 ergebenden Kaufpreisre-sto zu begleichen«, Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat den oingeklagton Betrag rechnerisch nicht bestritten, den Klageanspruch aber als verjährt bezeichnet, weil das Ofi-comex als Kaufmann zu gelten habe» Die betroffenen deut- schon Firmen - st> hat sie vorgetragen -.hätten sich am 23° Hai 1949 Kit der JEIA dahin geeinigt, daß eine von der BdL cinzuholendc Äußerung für die Umstellung der Kaufpreise maßgebend sein sollte« Bas Gutachten der BdL sei zugunsten der Käufer ausgefallen. Die JEIA habe sich dem gebeugt. Sie habe neue Rechnungen erteilt, nach denen die Vorauszahlungen der Käufer im Verhältnis 1:1. angerechnet worden seien« Daran sei die JEIA und ebenso die Klägerin gebunden. Sie könne nachträglich nicht mit neuen Forderungen gegen sie horvortreten. Die Äußerung der ABC vom 17° August 1951, auf „ die die Klägerin sich berufe, habe nur deklaratorischen Charakter. Auch der Finanzausschuß der AHK habe keine verbindliche Rechtsnorm schaffen wollen. Zudem sei die Entschließung nicht ordnungsmäßig bekannt gegeben worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. LUt der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte be antragt, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter* Entscheidtmgsgründe^ I. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung des Klagoanspruchs befugt ist, im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings sind die der JEIA etwa zustohonden Forderungen nicht erst mit der Übertragung von (teilen des ' JEIA-Vermögens auf die Bundesrepublik Deutschland auf Grund dos Notenwechsels zwischen der Alliierten Hohen Kommission und dem deutschen Bundeskanzler vom 19./21. Mai 1952 (in Bezug genommen in Art. 4 Teil IX des Überleitungsvortrages - BGBl II 405, 572 ff), der am 5° Mai 1955 in Kraft getreten ist, auf die Bundesrepublik Übergegangen; vielmehr hat die Klägerin die Forderungen ausweislich des mit der Klageschrift in Fotokopie eingereichten Schreibens der JEIA vom 29» September 1952 unmittelbar von dieser übertragen erhalten» Die Behauptung dor Klägerin, die JEIA habe die Beklagte von der Abtretung benachrichtigt, hat diese nicht bestritten» Für den RovisionsrechtsZug kann daher unbedenklich von der Sachberechtigung der Klägerin ausgegangen werden» II» ln der Sache verneint das Oberlandesgericht das Bestehen von Restansprüchen aus den im Jahre 1948 abgeschlossenen Kaufverträgen» Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt es im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11» Juli 1957 in Sachen ~ VII ZR 228/56 = Y/M 1957, 1373) an, daß die Kaufverträge zwischen Oficomex und der Beklagten bereits vor dem Y/ährungsstich-tag zustandegekommen seien, ferner daß die Reichsmarkzahlungen der Beklagten auf Grund dieser Verträge in Höhe ihres Nennbetrages schuldtilgendo Wirkung gehabt hätten (BU S» 16-20). Bei dieser Sachlage, so meint das Berufungsgericht, hätte die Beklagte den eingeklagten Betrag nur zu leisten, wenn sie durch eine Maßnahme der Besatzungsmacht hierzu verpflichtet worden wäre» Eine solche Anordnung könne in dem Beschluß des Finanzausschusses der AHK vom 24» Juli 1951 erblickt worden» Indessen könne dahingestellt bleiben, ob die AIIK durch ihren Finanzausschuß neue Rechte und Pflichten zwischen der JEIA und den deutschen Importeuren habe begründen wollen» Die Entschließung vom 24» Juli 1951 sei nämlich ein interner Vorgang geblieben» Die deutschen Stellen hätten erst kürzlich von ihnen erfahren«, Der Finanzausschuß habe zwar die ABC angewiesen, den Beschluß der BdL und dor JEIA bekanntzugeben; diese Weisung habe die ABC aber nicht befolgt <> Sie habe sie lediglich zu dem Anlaß für ihre Schreiben vom 17o August und 13o November 1951 an die BdL genommen«> Diese aber stellten, v/ie bereits entschieden worden sei, eine konstitutive Verfügung oder Feststellung nicht dar (BU S» 20-23). Diese Ausführungen sind, wie der Revision zuzugeben ist, nicht geeignet, die konstitutive Wirkung der Entschließung vom 24« Juli 1951 in Frage zu stellen« Wenn das Ober-landosgericht dem Beschluß des Finanzausschusses der AHK eine solche «Wirkung absprechen wollte,-'so hätte es nach dem Bekanntwerden dieser Entschließung prüfen müssen, ob den Entscheidungen der ABC vom 17« August und 13« November 1951, die denselben Inhalt haben v/ie der Beschluß des Finanzausschusses, nunmehr eine andere rechtliche Bedeutung beizu demes-son ist, als dies in den Urteilen des Senate vom 11« Juli 1957 (aao) und 26» November 1959 - VII ZR 221/58 * WM i960, 296 - geschehen ist«, Abgesehen davon kann dem Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung vom 24« Juli 1951 nicht gefolgt werden« / 1) Der erkennende Senat ist in dem Urteil vom 12« Novem- ber 1962 .- VII ZR 226/60 * WM 1963, 145 - streit der Deutschen in einem Rechts-- und rr GmbH gegen die Baumwollindustrie auf Grund der Entstehungsgeschichte des Beschlusses vom 24« Juli 1951 wie nach seiner Form und seinem Inhalt zu dem Ergebnis ge- langt, daß die Entschließung für die betroffenen Firmen und damit auch für die Beklagte die Verpflichtung begründet hat, die nach der Währungsumstellung durch Oficomex bezogene Ware voll in Deutscher Mark zu begleichen. Die vor diesem Zeitpunkt geleisteten Eeichsmarkzahlungen durften nur im Verhältnis von 10 s 1 auf den DM-Kaufpreis angerechnet werden. Die Entscheidung, zu deren Erlaß der Finanzausschuß nach der Charta der AHK befugt gewesen ist, hat eine neue Verpflichtung der Betroffenen begründet oder festgestellt. Sie ist als Verwaltungsmaßnahme einer Besatzungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Teil I des Überleitungsvertrages nach deutschem Hecht in Kraft geblieben und kann von deutschen Gerichten auf ihre Übereinstimmung, mit anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem deutschen bürgerlichen Recht sowie den UmstellungsVorschriften, nicht nachgeprüft werden. Wegen der näheren Einzolheiten und deren Begründung hierfür wird auf das Urteil vom 12. November 1962, an dem der Senat fosthält, Bezug genommen. 2) Die Entschließung vom 24. Juli 1951 ist nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ein interner Vorgang innerhalb der Besätzungsbehörden geblieben. Ausweislich des Schreibens des Sekretariats des Finanzausschusses vom 26. Juli 1951 ist der Beschluß u. a. der ABC und der JEIA i. 1. “pour application11 übermittelt worden. Die ABC hat die BdL mit Schreiben vom 17. August 1951 benachrichtigt, und die JEIA i. L. hat unter Beifügung geänderter Rechnungen die Beklagte unter dem 19. November 1951 unter Bezugnahme auf die Entscheidung der ABC zur Zahlung der tlnterschiedsboträge auf gef ordert. Aus welchen Gründen in beiden Schreiben ein Hinweis auf die Entschließung des Finanzausschusses der AHK unterblieben ist, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls hat dieser Umstand auf deren Rechtswirksamkeit keinen Einfluß. Um die Entschließung als Verwaltungsmaßnahme in Kraft zu setzen, genügte ihre Bekanntgabe an die ausführonden Besatzungsstollen• Die Y/irk- samkeit einer Anordnung der Beeatzungemacht wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Behörde, von der die Anordnung erlassen worden ist, sich zur Bekanntgabe ihrer Entscheidung einer anderen Stelle bedient (Urteil des Senats von 12o November 19^2 aaO zu II 4 und I 2 d; vgl«, auch BVerfGE 2, 181, 207). Der Hinweis der Beklagten auf Art«, VI der Charta der AHK geht fehl«, Biese Vorschrift bezieht sich auf Beschlüsse des Rates der AHK, während es sich hier um die Entscheidung eines Ausschusses der AHK handelt. III. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen der Klägerin, daß die Kaufvertrags zwischen Oficomex und der Beklagten erst mit der Lieferung der Ware, also nach dem Y/ährungsstichtag, zustandegekommen seien und daher von vornherein eine Kaufpreisschuld in Deutscher Mark begründet hätten. Es braucht ferner nicht erörtert zu werden, ob, wie die Beklagte meint, die JEIA sich rechtsverbindlich verpflichtet habe, dem Gutachten der BdL vom 14. November 1949 zu folgen, und ob ihre am 6. März 1930 abgegebene Erklärung über den Ausgleich der Konten der deutschen Käufer als negatives Schuldanerkenntniö zu werten sei (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 12. Oktober 1961 - VII ZR 260/59 - m 1962, 246 zu III) . In derselben Entscheidung (zu IV « Y.M aaO S. 250) ist ausgeführt, daß in der Regelung des Art. 2 / Toil I ■ öbV keine entschädigungslose Enteignung der betroffenen Firmen liegt, wie die Beklagte vorgetragen hat. An dieser Auffassung ist festzuhalten«, 1st die Entschließung des Finanzausschusses der AHK vom 24. Juli 1951, wie der Senat entschieden hat, eine Verwal-tungomaßnahme mit den in Art. 2 feil I übV vorgesehenen Wirkungen, so bindet sie auch heute noch die deutschen Gerichte 10 - und kann auf ihre Übei\einstimmung mit dem deutschen Recht nicht nachgeprüft werden. Hiernach ist davon auszugehen, daß die von Oficomex nach der Währungsumstellung an die Beklagte gelieferte Baumwolle voll in Peutscher Mark zu bezahlen ist und daß die Roichsmarkzahlungen der Beklagten nur im Verhältnis 10 ; 1 auf den Kaufpreis anzurechnen sind. IV, Die Beklagte hat den eingeklagten Unierschiedsbetrag rechnerisch nicht bestritten, Pas Revisionsgericht ist daher in der Lage, von sich aus Uber den Klage ans pruch sachlich zu entscheiden (§ 565 Abs, 3 Nr, 1 ZPO), Pie Beklagte hat allerdings geltend gemacht, das Oficomex habe bei seinen Geschäften mit den deutschen Abnehmern als Kaufmann gehandelt oder müsse sich nach der Art seiner Betätigung jedenfalls als solcher behandeln lassen, Pann aber 30i die Klageforderung gemäß § 196 Abs, 1 Nr, 1 BGB verjährt, Pie Einrede der Verjährung hat die Beklagte auch im Revisionsrechtszug aufrecht erhalten, : 1) Gegenüber der eingeklagten Hauptforderung versagt der Hinweis der Beklagten auf die kurze Verjährung. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB findet auf die von Oficomex mit deutschen Abnehmern geschlossenen Verträge keine Anwendung. Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl« Urteile vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 10/56 - und 2. Oktober 1958 - VII ZR 120/57 -) > war Oficomex deshalb} weil es äeine Lieferungen an deutsche Pirmen nach privatrechtlichen Gesichtspunkten abgewickelt hat, noch kein Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff IIGB; denn seine Tätigkeit war nicht in erster Linie auf die 11 Erzielung privatwirtschaftlichen Nutzens gerichtete Sein Aufgabenkreis wurde vielmehr von der Militärregierung bestimmt, deren Zielen es diente* Er bestand hauptsächlich in der Erfüllung allgemeiner handelspolitischer Zwecke der Besätzungsmacht o. Eine solche Tätigkeit stellt keinen gewerblichen Betrieb dar und fällt daher nicht unter § 1 HGB, selbst wenn Oficomex bei der Durchführung von Außenhandelsgeschäften Gewinn erzielt haben sollte„ 2) Dagegen greift die Einrede der Verjährung bei dem Zinoanspruch gemäß den §§ 197? 201 BGB durch» soweit die Klägerin Zinsen für die Zeit vor dem 1» Januar 1955 fordert* Denn durch die Klageerhebung ist die Verjährung erst im Jahre 1959 unterbrochen worden (§ 209 BGB)* , Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen» daß die Beklagte durch ihren Verband wiederholt, zuletzt bis zu dem Ende des Jahres 1956? auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet hat* Denn zu jener Zeit war die Verjährungsfrist des Zinsanspruchs noGh nicht vollendet, ein Verzicht mit dem Ziol der Verlängerung des Verjährungsablaufs mithin nach § 225 BGB nichtig (vgl* RG Warn 1933 Br* 146; BGH HJW 1959» 96; RGBK-BGB 11* Aufl. Anau 1 zu § 225). Im übrigen hat die » Klägerin nicht behauptet, daß sie infolge des Verhaltens der j t Beklagten oder deren Verbandes gehindert worden sei, den Zinsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen* Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung kommt daher nicht in Betracht * V* Hach alledem ist das angefochtene Ürteil auf die Revision dor Klägerin teilweise aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nach dem Klageantrag zu verurteilen» Zinsen sind der Klägerin jedoch nur seit dem 1» Januar 1955 zuzusprechen o Die Leistung der weiterhin verlangten Zinsen hann die Beklagte verweigern (§ 222 3GB). “Die Revision ist daher insoweit zurückzuv/eisen. Bio Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO* Glanzmann Br* Winkelmann BR Erbel hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Meyer Br* Vogt