Außerdem wurde ihr eine Aufwandsentschädigung von monatlich 400,— RM, später BM, gewährt} für diesen Betrag führte der Kläger bis zu dem 28. Gegen die Beklagte erließ das Finanzamt wegen derselben Forderung ebenfalls einen Bescheid, der jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Die Schuld ist von der "Josef GmbH" bezahlt worden, die dafür das Konto des Klägers belastet hat. Dieser ist der Ansicht, daß die Beklagte ihm den Betrag erstatten müsse, Br hat deswegen, nachdem er aufgerechnet hat, Vollstreckungsgegenklage erhoben und gebeten, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Höhe von 6.250,— DM nebst Kosten und Gerichtsvollziehergebühren für unzulässig zu erklären. Schließlich könne die Forderung auch deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Bundesfinanzhof in ihrem Steuerverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden habe, daß sie zur Zahlung verpflichtet sei. Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe unterstellt, daß der Kläger schon bei Abschluß des Vergleichs vom 13» Mai 1954 seine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt gekannt habe» Es habe nicht beachtet, daß unter diesen Umständen ein Verzicht auf den Erstattungsanspruch oder mindestens auf das Aufrechnungsrecht angenommen werden müsse» H0b die Aufrechnung schon vor Abschluß des Vergleichs vom 13» Mai 1954 hätte erklärt werden können oder ob sie erst nach Vergleichsschluß wegen der Zahlungen, die auf Grund des Haftungsbescheids geleistet worden sind, möglich geworden ist, kann dahinstehen»tt Mit diesen Worten will das Berufungsgericht nur zu der Frage Stellung nehmen, ob die Aufrechnung schon mit der jeweiligen Zahlung der Aufwandsentschädigung oder erst mit der Entrichtung der Steuer rechtlich möglich gewesen ist; das ergibt sich auch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, aus dem nachfolgenden Satz, in dem auf die Regel des § 767 Abs» 2 ZPO und die sich darauf beziehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 345 hingewiesen wird» Dagegen fehlt es an Jedem Anhalt für die Amahm daß das Oberlandesgericht eine Kenntnis des Klägers voz seiner Ersatzpflicht für den Zeitpunkt des Vergleichs-Schlusses am 13« Mai 1954 unterstellt hat» Auch aus den Umständen ergibt sich nichts in dieser Richtung, zu demal de vorläufige Haftungsbescheid erst am 26. IV* Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich der Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend verpflichtet hat, die streitigen Steuern allein zu tragen* Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem dahingehenden Vorbringen, das sie in dieser form in den $ at Sacheninstanzen nicht geltend gemacht hat, im Revisionsrechtszuge noch gehört werden kann« Denn aus dem Urteil ergibt vsich eindeutig, daß die Voraussetzungen für die Anwendung Jenes Grundsatzes nicht gegeben sind« Abgesehen hiervon unterschied sich die Lage der Beklagten von der anderer Betroffener dadurch, daß sie nicht mehr bei dem Kläger beschäftigt war; das durfte dieser bei seinen Entschliessungen berücksichtigen (BAG in AB § 611 BGB; Gratifikation, Nr. 4- und 7)« V. Bie Rüge,das Oberlandesgericht hätte den von der Beklagten im Schriftsatz vom 17« Marz 1958 benannten Zeugen BrflHHMi vernehmen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Bieser Zeuge ist im Steuerstrafverfahren gehört worden und hat dort nach den Angaben der Beklagten bekundet, der Kläger habe seinen Unwillen über die ihm angesonnenen Steuerzahlungen geäussert. VIp Schließlich ist auch nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 242 BGB nicht genügend beachtet hat, Bas gilt umsomehr, als der Beklag-ten nicht plötzlich eine unerwartete Barzahlung angesonnen wird, sondern nur das Ahstehen von der Geltendmachung einer eigenen Forderung«
VII ZR 177/58 Verkündet 2339 048 am 12, November 1959 Uoitscheek, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der GeschäftssteIle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Maria *■■■», WttKKttBf •> Beklagten, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, •- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br* gegen Josef EMI, BMHHPP Straße • - V, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-Irosien, Br. Winkelmann und Brbel für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 6* Juni 1958 wird zurückgewiesen* Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen (Tatbestands Der Kläger verpflichtete sich am 13« Mai 1954 in einem vor dem landgericht in Begenaburg geschlossenen Vergleich , an die Beklagte 10.000,— Bll in Raten zu zahlen* Er hat hierauf 3*750, — Bll entrichtet. Da er weitere Zahlungen verweigerte, betrieb die Beklagte gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen des Restes von 6*250,— BM. Ber Kläger hält diese Vollstreckung für unzulässig. Er macht geltend, daß die Forderung der Beklagten erloschen sei, weil er im September/Oktober 1954 mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufgerechnet habe. Mit dieser Ge-genforderung hat es folgende Bewandtnis? Ber Kläger betrieb in BflBBHHFein Baugeschäft, das er in die am 22, April 1954 ins Handelsregister eingetragene wJosef K^^GmbHM einbrachte. Bie Beklagte war dort bis zu dem 30. September 1954 angestellt ■> Sie erhielt einen monatlichen Bruttolohn von 570,— RM? später BM, sowie gewisse Rebenbezüge. Außerdem wurde ihr eine Aufwandsentschädigung von monatlich 400,— RM, später BM, gewährt} für diesen Betrag führte der Kläger bis zu dem 28. Februar 1954 keine Steuern ab. Am 26. Oktober 1954 erließ das Finanzamt gegen ihn einen vorläufigen Haftungsbescheid, den es am 29* Bezember 1954 durch einen rechtskräftig gewordenen, endgültigen Bescheid ersetzte. Barin nahm es ihn für einen Betrag von 12,336,16 BM in Anspruch, der als Lohnsteuer, Kirchensteuer und Notopfer Berlin in den Jahren 1948 bis zu dem 1. März 1954 für die der Beklagten gewährte Aufwandsentschädigung hätte gezahlt werden müssen. Gegen die Beklagte erließ das Finanzamt wegen derselben Forderung ebenfalls einen Bescheid, der jedoch noch nicht rechtskräftig ist. » .1 » < Die Schuld ist von der "Josef GmbH" bezahlt worden, die dafür das Konto des Klägers belastet hat. Dieser ist der Ansicht, daß die Beklagte ihm den Betrag erstatten müsse, Br hat deswegen, nachdem er aufgerechnet hat, Vollstreckungsgegenklage erhoben und gebeten, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Höhe von 6.250,— DM nebst Kosten und Gerichtsvollziehergebühren für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint u. a., daß sich der Kläger verpflichtet habe, die Steuerbeträge ihr gegenüber zu tragen. In jedem falle sei dessen Verlangen als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Schließlich könne die Forderung auch deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Bundesfinanzhof in ihrem Steuerverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden habe, daß sie zur Zahlung verpflichtet sei. Die Klage hatte in den beiden ersten Rechts Zügen Erfolg. Mit der Revision erstrebt,die Beklagte deren Abweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bnt scheidungsgründe * I. Das Oberlandesgericht hält die Gegenforderung des Klägers nach den Vorschriften Über die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag für berechtigt. ... 4 .. ' f Der Senat ist demgegenüber mit dem Bundesarbeitsgericht der Auffassung, daß in Fällen dieser Art ein auftragsähnliches, gesetzliches Schuldverhältnis anzunehmen ist (u»a» AP § 670 BGB Nr* 1, 5 ß NJW 1958, 1460/ und Nr, 7)* Der Ersatzanspruch des Klägers findet somit seine rechtliche Grundlage unmittelbar in § 670 BGB, II. Die Revision führt aus, das Berufungsgericht habe unterstellt, daß der Kläger schon bei Abschluß des Vergleichs vom 13» Mai 1954 seine Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt gekannt habe» Es habe nicht beachtet, daß unter diesen Umständen ein Verzicht auf den Erstattungsanspruch oder mindestens auf das Aufrechnungsrecht angenommen werden müsse» Die Rüge geht schon deswegen fehl, weil die Beschwerdeführerin das Berufungsurteil mißverstanden hat» Der fragliche Satz lautet* H0b die Aufrechnung schon vor Abschluß des Vergleichs vom 13» Mai 1954 hätte erklärt werden können oder ob sie erst nach Vergleichsschluß wegen der Zahlungen, die auf Grund des Haftungsbescheids geleistet worden sind, möglich geworden ist, kann dahinstehen»tt Mit diesen Worten will das Berufungsgericht nur zu der Frage Stellung nehmen, ob die Aufrechnung schon mit der jeweiligen Zahlung der Aufwandsentschädigung oder erst mit der Entrichtung der Steuer rechtlich möglich gewesen ist; das ergibt sich auch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, aus dem nachfolgenden Satz, in dem auf die Regel des § 767 Abs» 2 ZPO und die sich darauf beziehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 345 hingewiesen wird» Dagegen fehlt es an Jedem Anhalt für die Amahm daß das Oberlandesgericht eine Kenntnis des Klägers voz seiner Ersatzpflicht für den Zeitpunkt des Vergleichs-Schlusses am 13« Mai 1954 unterstellt hat» Auch aus den Umständen ergibt sich nichts in dieser Richtung, zu demal de vorläufige Haftungsbescheid erst am 26. Oktober 1954- ergangen ist* III, Die Beklagte hatte im zweiten Rechtezug die Aussetzung des Verfahrens nach $ 148 ZPO beantragt, bis in ihrem Steuerverfahren durch Entscheidung des Bundesfinanzhofs geklärt worden sei, oh ihre Steuerschuld bestehe* Das Oberlandesgericht hat den Antrag in dem angefochtenen Urteil abgelehnt. i Diese* Entscheidung kaxm gemäß § 548 ZPO mit der Revision nicht angefochten werden (MO BRR 19289 15191 1937, 1553; BGH IM % 252 ZPO Br. ?)• Die dahingehende Rüge ist somit unbeachtlich* IV* Das Berufungsgericht stellt fest, daß sich der Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend verpflichtet hat, die streitigen Steuern allein zu tragen* Die hiergegen- gerichteten Angriffe der Revisions-Klägerin liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deswegen unzulässig* Vö Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht? der Kläger habe den im Arbeitsrecht anerkannten Grundsatz der Qleichbehand-lung verletzt* Er habe nicht nur für sie, sondern auch für andere Angestellte' die Steuer nachzahlen müssen« Trotzdem 7f habe er nur sie in Anspruch genommen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem dahingehenden Vorbringen, das sie in dieser form in den $ at Sacheninstanzen nicht geltend gemacht hat, im Revisionsrechtszuge noch gehört werden kann« Denn aus dem Urteil ergibt vsich eindeutig, daß die Voraussetzungen für die Anwendung Jenes Grundsatzes nicht gegeben sind« Bas Oberlandesgericht stellt nämlich S. 21 der Ur-teilsauafertigung fest, daß Mdie Realisierung irgendwelcher Rückerstattungsforderungen gegenüber anderen Angestellten durchaus unsicher erschien11« «Im Gegensatz hierzu bestand bei der Beklagten eine solche Möglichkeit, weil der Klüger ihr gegenüber aufrechnen konnte. Schon dies rechtfertigte eine abweichende Handhabung. Abgesehen hiervon unterschied sich die Lage der Beklagten von der anderer Betroffener dadurch, daß sie nicht mehr bei dem Kläger beschäftigt war; das durfte dieser bei seinen Entschliessungen berücksichtigen (BAG in AB § 611 BGB; Gratifikation, Nr. 4- und 7)« V. Bie Rüge,das Oberlandesgericht hätte den von der Beklagten im Schriftsatz vom 17« Marz 1958 benannten Zeugen BrflHHMi vernehmen müssen, greift ebenfalls nicht durch. Bieser Zeuge ist im Steuerstrafverfahren gehört worden und hat dort nach den Angaben der Beklagten bekundet, der Kläger habe seinen Unwillen über die ihm angesonnenen Steuerzahlungen geäussert. Mehr sollte er auch in dem vorliegenden Verfahren nicht aussagen. Bie Richtigkeit dieser Behauptungen hat das Oberlandesgericht aber in seinem Urteil unterstellt (S. 20 d« Urt. Ausf.). Bs hatte also keine Veranlassung, den Zeugen deswegen nochmals zu vernehmen. VIp Schließlich ist auch nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 242 BGB nicht genügend beachtet hat, Bas gilt umsomehr, als der Beklag-ten nicht plötzlich eine unerwartete Barzahlung angesonnen wird, sondern nur das Ahstehen von der Geltendmachung einer eigenen Forderung« VIIp Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Beklagte beschwerender Rechtsfehler zu erkennen ist, mit der sich aus § 9? ZBO ergebenden Kostenfolge zurUck-zuweisen« Glanzmann Rietschel **eimann-Trosie Br* linkeimann Erbel