- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIIs Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche^Verhandlung vom 12., Mai 1958 unter Mitwirkung des Senafcsprasidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr« Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf,) vom 11« Juli 1957 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7» Zivilsenat des Jorufungsgorichts zui-iickvea^* wiesen« Mit der Klage verlangt der Kläger die Vergütung für seine Arbeiten« Sr behauptet, es sei zwischen ihm und der Beklagten ein Preis von 29,50 DH für das Stahlrohrgestell vereinbart worden; er habe 966 Stahlrohrgestelle geliefert; er habe außerdem Änderungsarbeiten ausgeführt, für die eine Vergütung von 1»304«— IM angemessen isei, und er habe schließlich 90«— DM'für Lackiererarbeiten,aufgewandt, die er habe ausführen lassen, ehe die: Beklagte sie übernommen habe « Von der sich ergebenden Summe , die: :br, auf ., Io) Die erste Rüge geht dahin, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den von der Beklagten abgetretenen Beweis zu erheben, daß die Parteien sich vor dem 6« Januar 1956 auf einen Preis von 24»— DM je Stuhl geeinigt hätten, Diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, weil es nach dem eigenen Vorbringen;der Beklagten auf diese Einigung nicht ankommen konnte- Einmal hatte die Beklagte selbst vorgebracht (Schriftsatz vom 10« Oktober 1956 Seite 2)? 2») Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung übersehen, daß der Brief vom 6«, Januar 1956 von einem Feriensachbearbeiter geschrieben worden sei, der die feste Abmachung (über 24.:— DM je Stahlrohrgestell) nicht gekannt habe» Diese Behauptung hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen» Auf...sie hatte die Beklagte ihren Einwand gestützt, daß sie ihre. 6c Januar 1956 nicht maßgebend sei» Es hat vielmehr hur ausgeführt; der Kläger brauche sich den Schlußabsatz dieses Bestätigungsschreibens nicht entgcgenhalten zu lassen, weil er die Beklagte unmittelbar vor dem Empfang des Schreibens darauf hingewiesen habe, daß er dem Gestellpreis von 31.--.i)H hur eine Armlehne zugrunde gelegt habe, daß also bei einer Lieferung ohne Armlehnen die 1,50 DM nur einmal’ und nicht zweimal abzuziehen seien- Im übrigen aber ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hat, der Brief vom 6» Januar 1956 gebe, abgesehen von dem letzten Absatz, den Inhalt der fernmündlichen Vereinbarung richtig wiederc 4») Lie Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, daß vom Berufungsgericht Schlüsse daraus gezogen worden sind« daß die Beklagte der Rechnung des Klägers vom 28, Januar 1956 nicht widersprochen hat, obwohl ihr ein Preis von 29?50 LM je Stuhlgestell zugrundegelegt istc Sie meint, eine Rechnung sei kein Bestätigungsschreiben» Las Berufungsgericht hat aber nur gesagt, aus dem Umstand, daß die Beklagte die Rechnung nicht moniert, sondern nur gebeten habe, sie in 2 Rechnungen aufzuteilen, ergebe sich, daß sie keine Beanstandung des Preisansatzes erhoben und auch nicht geglaubt habe, solche erheben zu können, Es hat also die Rechnung und das Schweigen der Beklagten auf diese Rechnung nur als Beweisanzeichen gewertet» Lie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht ha- V be die Behauptung der Beklagten übersehen, daß Frau von nach Rückkehr von ihrer Reise, während der ein Feriensachbearbeiter mit dem Kläger verhandelt habe, diesen angerufen und auf die Festpreisabrede hingewiesen habe0 Die- Eine dahingehende Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt * Sie hat auch nicht etwa behauptet, Frau von AflHB habe fernmündlich beim Kläger angerufen, bevor das Verlangen auf Aufteilung der Rechnung vom 28«, Januar 1956 an den Kläger gestellt worden sei. Von dieser Zahl ist das Landgericht, ausgegahgenc In der Berufungsbegründung hat die Beklagte wiederum vorgebracht, es müsse, da der Kläger seine Behauptung, 966 Stuhlgestelle geliefert zu haben, nicht unter, Beweis gestellt habe, von ieiner Zahl von 960 ausgegangen werdene Nachdem dann der Kläger für die Zahl der gelieferten. Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt% Bie ZeUf gen des Klägers hätten nur unbestimmte Angaben über die Zahl der gelieferten Stühle machen können, so daß der Kläger beweisfällig geblieben sei* Bie Beklagte habe während des ganzen Rechtsstreits angegeben, 960 Stühle erhalten zu haben und erst im vorletzten Schriftsatz behauptet, es seien nur 956 gewesen* Bies sei aber durch die von ihr angestellte Berechnung ebenfalls nicht erwiesen* Es sei daher von 960 Stühlen aus zugehen« wenn es die Beklagte für beweisbelastet gehalten habe, sie nach § 139 ZBO zu einem Beweisantritt veranlassen müs-:’ sen* Bann hatte sich die Beklagte auf das Zeugnis eines Herrn- und der Erau von AÄjjBtberuf en 0 ; Bie Revisio|i -kann mit dieser Rüge nicht durchdrin- ; gen* In dem Vorbringen der Beklagten* der Kläger habe ihr 96O Stuhlg9stellevgeliefert, liegt ein Geständnis* Zwar sind die Zahlen, die der Kläger einerseits und die Beklagte andererseits über die gelieferten Stuhlgestelle angegeben haben, voneinander verschieden* Bis zur Höhe von 960 decken sie sich aber* Insoweit hat die Beklagte die Angaben des Klägers bestätigt, und es ist nicht ersichtlich, weshalb darin kein Geständnis läge * Baß das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten nicht als Geständnis gewertet hat, steht einer entgegengesetzten Beurteilung d Der Kläger hatte mit sefner Klage, neben der Vergütung für die von ihm gefertigten und.an die Beklagte gelieferten Stuhlgesfelle einen Betrag von 1,304,—DM für Änderungen geltend gemacht, die er auf besonderen Y/unsch der Beklagten vorgenommen habe« Er hatte diesen Posten bereits in seiner Rechnung vom 28,Januar 1956 aufgeführt« Die Beklagte hat gegen diesen Teil der Klageforderung zunächst nicht nur keine Einwendungen erhoben* sondern die Höhe der Vergütung für die »Sonderausgaben außerhalb Ihres Angebots» sogar auf 1,592,20 DH angegeben (Schriftsatz vom 9, Juli 1956 in Verbindung mit ihrem diesem Schriftsatz anliegenden Brief an den Kläger vom 11„ April 1956)« Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf eine4 Zusatzleistung zunächst nicht geleugnet und sogar höher Die Revision meint* das Berufungsgericht habe daraus* daß die Beklagte dem Kläger auf Grund der ursprünglichen Abmachung einen Betrag für Sonderleistungen gutgebracht habe* nicht schließen dürfen* daß der Kläger auch von der Kalkulationsgrinidlage aus, auf der seine Rechnung vom 28* Januar 1956 beruhe, die Bezahlung weiterer Änderungen verlangen dürfe. Die Rüge kann keinen Erfolg haben* Zunächst ist klar-zustellen, daß es sich bei der Annahme des Berufungsgerichts die Beklagte habe bei dem Kläger Änderungen bestellt« die zu vergüten seien, keineswegs um eine Unterstellung handelt* Denn der Kiäger hat in seiner. IVo Aufrechnung der 3 Gegenforderungen, Die Beklagte hatte gegenüber der Klageforderung nicht nur die Höhe der Vergütung bestritten* sondern auch geltend gemacht, ihr stünden Gegenansprüche gegen den Klä ger zu, Biese Gegenansprüche hatte sie in dem Schreiben vom 11. Die Beklagte erklärte weiter, sie mache an dem von ihr noch geschuldeten Betrag von 3.000.— DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis die Schäden völlig beseitigt seien und bis sie von der Stadt Münster die S.OOOc—; DM bekommen haben würde, die diese ihrerseits wegen der mangelhaften Schweißarbeiten des Klägers zurüekbehalten habe * Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß zwar der Beklagten Ansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Schweißarbeiten zustünden; daß diese Ansprüche aber nicht höher sein könnten als 3*337,62 DM, d.h, als der Betrag, den das Urteil des Landgerichts als mögliche Gegenforderung der Beklagten angesehen habe und über den noch nicht entschieden worden sei. Indem das Berufungsgericht den Gegenanspruch über mehr als 11.542,38’ BM auf die 3o337,62 BM verrech-nete, wich es einer Entscheidung über diesen Gegenanspruch aus, Bas war unzulässige Pa nach § 322 Abs* 2 ZPO die Entscheidung, daß eine aufgerechnete Gegenforderung nicht besteht, der Rechtskraft fähig ist, enthielt das Urteil des Landgerichts die der Rechtskraft fähige Entscheidung, daß die Gegenforderungen der Beklagten zu b) und: c) nicht beständen.
VII ZE 177/57 Verkündet 2333 013 am 12« Mai 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de? BUB S Geschäftsführer, B GmbH; vertreten durch ihren Straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr« gegen lehrecht S Verarbeitung, aber einer Werkstatt für Stahlrohr* , Am S| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIIs Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche^Verhandlung vom 12., Mai 1958 unter Mitwirkung des Senafcsprasidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr« Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf,) vom 11« Juli 1957 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7» Zivilsenat des Jorufungsgorichts zui-iickvea^* wiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger verarbeitet Stahlrohre« Die Beklagte., die von der Stadt Münster den Auftrag bekommen hatte, das Stadttheater mit Stühlen zu versehen, bestellte beim Kläger die Anfertigung und Lieferung der Stahirohrgestelle der Stühle«, Zunächst hatten die Parteien vereinbart, daß der Kläger die Gestelle auch strahlen und lackieren sowie die Armlehnen mitliefern sollte» Später einigten sich die Parteien dahin, daß die Beklagte das Strahlen und Lackieren sowie die Lieferung der Armlehnen übernahm«, Mit der Klage verlangt der Kläger die Vergütung für seine Arbeiten« Sr behauptet, es sei zwischen ihm und der Beklagten ein Preis von 29,50 DH für das Stahlrohrgestell vereinbart worden; er habe 966 Stahlrohrgestelle geliefert; er habe außerdem Änderungsarbeiten ausgeführt, für die eine Vergütung von 1»304«— IM angemessen isei, und er habe schließlich 90«— DM'für Lackiererarbeiten,aufgewandt, die er habe ausführen lassen, ehe die: Beklagte sie übernommen habe « Von der sich ergebenden Summe , die: :br, auf ., 29 c882,32 IM. errechnet; Hat',\ hat der, Kläger. 12 • 000 « — DM . abgezogen, die er von der Beklagten für seine Arbeiten erhalten hatte« Sr verlangt mit der Klage Zahlung von 18*882,32 DM hebst Zinsen (obwohl der Unterschied zwischen 29*882,32 DM und,12*000*--IM nur 17*882,32 IM beträgt)* Die Beklagte hat die Höhe der vom Klägerverlangten Vergütung bestritt^ 3 Gegenfordertogein auf gerechnet* Gegenüber dem Restder''.Klägeiforderimg hat sie ein Zurückbehaltimgsrecht geltend gemacht* Das Landgericht hat durch ein Teilurteil der Klage wegen 14,454,70 DM nebst 10 Zinsen stattgegeben«, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklag- V ten - unter Herabsetzung der Zinsen - zurückgewiesen» : • V Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage? soweit ihre Berufung zurückgewiesen worden ist. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe / Io Höhe des für ein Stahlrohrgestell vereinbarten Preises* Die Revision greift in erster Linie die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Parteien hätten als Preis für ein Stahlrohrgestell 29,50 DM vereinbart» Die hierzu erhobenen Rügen sind unbegründet. Io) Die erste Rüge geht dahin, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den von der Beklagten abgetretenen Beweis zu erheben, daß die Parteien sich vor dem 6« Januar 1956 auf einen Preis von 24»— DM je Stuhl geeinigt hätten, Diesen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben, weil es nach dem eigenen Vorbringen;der Beklagten auf diese Einigung nicht ankommen konnte- Einmal hatte die Beklagte selbst vorgebracht (Schriftsatz vom 10« Oktober 1956 Seite 2)? daß sich auf Grund der verschiedenen Abänderungen die gesamten Berechnungsgrundlagen derart verschoben hätten* daß sie weder Ausgangspunkt noch Richtschnur der endgültigen Absprache hätten sein können; sie sei jedenfalls fest überzeugt, gewesen, ihr Bestätigungsschreiben vom 6«. Januar 1956 habe den Inhalt eines - am selben Tag über die Breishöhe geführten - Telefongesprächs richtig wiodergegeben. Vor allem ergibt ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Oktober 1956 zu I, daß sie davon ausgeht, es habe am 6. Januar 1956 eine telefonische Vereinbarung über den Breis stattgefunden, die durch den Brief vom selben Tage bestätigt worden sei. Damit hat sie selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß eine frühere Breisvereinbarung keine Gültigkeit mehr haben sollte» 2») Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung übersehen, daß der Brief vom 6«, Januar 1956 von einem Feriensachbearbeiter geschrieben worden sei, der die feste Abmachung (über 24.:— DM je Stahlrohrgestell) nicht gekannt habe» Diese Behauptung hat das Berufungsgericht keineswegs übersehen» Auf...sie hatte die Beklagte ihren Einwand gestützt, daß sie ihre. Erklärung vom 6» Januar 1956: wegen Irrtums angeföchten habe. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Einwendung auseinandergesetzt, ihm ist also die Behauptung nicht entgangen«. Da das Berufungsgericht die Anfechtung wegen Irrtums für verspätet hielt, hatte es allerdings keine Veranlässung, Beweis. über diesen Punkt zu erheben. 3V) Das Berufungsgericht hat.nicht - wie die Revision weiter meint - festgestellt, daß das Schreiben vom If":. Örj . 0s' Z*-£ ■ ' r ■ ••. :: •r . Ä': rv- • v. ■ •• : fi-•• • \ s-:.. :v;. y . %:v. •■ -- ■I*?- ,y . \ ir; I- w. -ir V: 6c Januar 1956 nicht maßgebend sei» Es hat vielmehr hur ausgeführt; der Kläger brauche sich den Schlußabsatz dieses Bestätigungsschreibens nicht entgcgenhalten zu lassen, weil er die Beklagte unmittelbar vor dem Empfang des Schreibens darauf hingewiesen habe, daß er dem Gestellpreis von 31.--.i)H hur eine Armlehne zugrunde gelegt habe, daß also bei einer Lieferung ohne Armlehnen die 1,50 DM nur einmal’ und nicht zweimal abzuziehen seien- Im übrigen aber ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hat, der Brief vom 6» Januar 1956 gebe, abgesehen von dem letzten Absatz, den Inhalt der fernmündlichen Vereinbarung richtig wiederc 4») Lie Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, daß vom Berufungsgericht Schlüsse daraus gezogen worden sind« daß die Beklagte der Rechnung des Klägers vom 28, Januar 1956 nicht widersprochen hat, obwohl ihr ein Preis von 29?50 LM je Stuhlgestell zugrundegelegt istc Sie meint, eine Rechnung sei kein Bestätigungsschreiben» Las Berufungsgericht hat aber nur gesagt, aus dem Umstand, daß die Beklagte die Rechnung nicht moniert, sondern nur gebeten habe, sie in 2 Rechnungen aufzuteilen, ergebe sich, daß sie keine Beanstandung des Preisansatzes erhoben und auch nicht geglaubt habe, solche erheben zu können, Es hat also die Rechnung und das Schweigen der Beklagten auf diese Rechnung nur als Beweisanzeichen gewertet» Lie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht ha- V be die Behauptung der Beklagten übersehen, daß Frau von nach Rückkehr von ihrer Reise, während der ein Feriensachbearbeiter mit dem Kläger verhandelt habe, diesen angerufen und auf die Festpreisabrede hingewiesen habe0 Die- r- | : 'V ä:: It. f ■ •• f. • I.. (■ . j ' .. t sen Umstand durfte aber das Berufungsgericht als unerheblich behandeln. Denn,es hat gerade darin, daß die Beklagte eine Aufteilung der Rechnung vom 28c Januar 1956 verlangte y ohne die Höhe zu beanstanden, ein Beweisanzei-chen für die Darstellung des Klägers gesehen,. Sinnvoll wäre daher der Hinweis der Beklagten auf den Anruf der Frau von AÜ^nur gewesen, wenn sie damit die Behauptung verbunden hätte, die Aufteilung der Rechnung sei von einem ihrer Angestellten verlangt worden, dem die frühere Preisabrede nicht bekannt gewesen sei. Eine dahingehende Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt * Sie hat auch nicht etwa behauptet, Frau von AflHB habe fernmündlich beim Kläger angerufen, bevor das Verlangen auf Aufteilung der Rechnung vom 28«, Januar 1956 an den Kläger gestellt worden sei. Ile Zahl der gelieferten Stuhlgestelle * Der Kläger hatte behauptet, er habe der Beklagten 966 Stuhlgestelle gelieferte Die Beklagte hatte demgegenüber vorgetragen, es seien nach ihrer Zipilung nur 960 Stühle geliefert worden (Schriftsatz vom 9» Juli 1956 und die Anlage hierzu - Brief der Beklagten an den Kläger vom 11, April 1956)o Von dieser Zahl ist das Landgericht, ausgegahgenc In der Berufungsbegründung hat die Beklagte wiederum vorgebracht, es müsse, da der Kläger seine Behauptung, 966 Stuhlgestelle geliefert zu haben, nicht unter, Beweis gestellt habe, von ieiner Zahl von 960 ausgegangen werdene Nachdem dann der Kläger für die Zahl der gelieferten. Stuhlgestelle Zeugen benannt hatte und diese vernommen worden # waren* hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2, Juli 1957 Seite 2 zu II erstmals vorgebracht« der Kläger sei für ”die Lieferung von 966 statt 956 (nicht 960)” Stahl-rohrgestellen heweisfällig gebliebene Es seien überhaupt nur 955 Stühle eingebaut worden« einen Stuhl habe sie -die Beklagte - noch in Besitz, während 2 Musterstühle bereits früher abgerechnet und bezahlt v/orden seien* Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt% Bie ZeUf gen des Klägers hätten nur unbestimmte Angaben über die Zahl der gelieferten Stühle machen können, so daß der Kläger beweisfällig geblieben sei* Bie Beklagte habe während des ganzen Rechtsstreits angegeben, 960 Stühle erhalten zu haben und erst im vorletzten Schriftsatz behauptet, es seien nur 956 gewesen* Bies sei aber durch die von ihr angestellte Berechnung ebenfalls nicht erwiesen* Es sei daher von 960 Stühlen aus zugehen« Bie Revision me int r das Berufungsgericht hätte ? : wenn es die Beklagte für beweisbelastet gehalten habe, sie nach § 139 ZBO zu einem Beweisantritt veranlassen müs-:’ sen* Bann hatte sich die Beklagte auf das Zeugnis eines Herrn- und der Erau von AÄjjBtberuf en 0 ; Bie Revisio|i -kann mit dieser Rüge nicht durchdrin- ; gen* In dem Vorbringen der Beklagten* der Kläger habe ihr 96O Stuhlg9stellevgeliefert, liegt ein Geständnis* Zwar sind die Zahlen, die der Kläger einerseits und die Beklagte andererseits über die gelieferten Stuhlgestelle angegeben haben, voneinander verschieden* Bis zur Höhe von 960 decken sie sich aber* Insoweit hat die Beklagte die Angaben des Klägers bestätigt, und es ist nicht ersichtlich, weshalb darin kein Geständnis läge * Baß das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten nicht als Geständnis gewertet hat, steht einer entgegengesetzten Beurteilung d das Revisionsgericht nicht entgegen« Das wäre nicht einmal dann der Fall, wenn der Berufungsrichter die Frage, ob ein Geständnis vorliegt, erörtert hatte und zu einer Verneinung gekommen wäre« Denn das Geständnis ist eine Prozeßhandlung und unterliegt als solche der freien Würdigung des Eevisionsgerichts (vgl, Urteil VIII« Zivilsenats des BGH vom 18« Dezember 1956, LM § 419 (8) BGB)0 Ob ein Widerruf dieses Geständnisses schon darin zu erblicken ist, daß die Beklagte eine von ihrem früheren Vorbringen (960 Stuhlgestelle) abweichende Behauptung aufstellte (nur 956 Stuhlgestelle), braucht nicht geprüft zu werden; denn nach § 290 ZPO hat ein Widerruf auf die Y/irksamkeit eines gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei u«a« beweist, daß das Geständnis durch einen Irttum veranlaßt ist« Einen solchen Beweis hat die Beklagte nicht angetreten, Angesichts des Umstandes, daß die Beklagte mit ihrem abgeänderten Vorbringen ohne ersichtlichen Grund erst in einem vorgerückten Stadium des Prozesses.hervorgetreten ist und daß die Erfordernisse für den Widerruf eines Geständnisses aus § 290 deutlich hervorgehen, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Beklagte auf das Fehlen eines Beweises hinzuweisen. III, Vergütung für Sonderarbeiten (1,304,-- DM)« Der Kläger hatte mit sefner Klage, neben der Vergütung für die von ihm gefertigten und.an die Beklagte gelieferten Stuhlgesfelle einen Betrag von 1,304,—DM für Änderungen geltend gemacht, die er auf besonderen Y/unsch der Beklagten vorgenommen habe« Er hatte diesen Posten bereits in seiner Rechnung vom 28,Januar 1956 aufgeführt« # Die Beklagte hat gegen diesen Teil der Klageforderung zunächst nicht nur keine Einwendungen erhoben* sondern die Höhe der Vergütung für die »Sonderausgaben außerhalb Ihres Angebots» sogar auf 1,592,20 DH angegeben (Schriftsatz vom 9, Juli 1956 in Verbindung mit ihrem diesem Schriftsatz anliegenden Brief an den Kläger vom 11„ April 1956)« Das Landgericht ist darauf von dem Bestehen des Anspruchs in der geltend gemachten Höhe von 1*304,.— DM ausgegangen* In ihrer Berufungsbegründung änderte die Beklagte ihr Vorbringen zu diesem Punkte Sie führte nunmehr aus, daß in der mit ihrem Schreiben vom 6* Januar 1956 bestätigten Preisvereinbarung die Arbeiten des Klägers zur Änderung des ursprünglichen Modells bereits berücksichtigt seien* Später habe sie keine Abänderungswunsche mehr gehabt, Wenn sie in erster Instanz zu Gunsten des Klägers einen Anspruch von 1,592,2$ DM errechnet habe, dann beruhe dies erkennbar darauf, daß sie einmal von dom ursprünglichen Angebot des Klägers (vom 19* September 1955) ausgegangen sei und dabei die später von ihr verlangten Änderungen habe berücksichtigen müssen, und daß »zu dem anderen der Kläger eiiien Teil dieser Änderungen nicht in Rechnung stelle, wobei die Konsequenz allerdings unklar bleibt»*. .<■ • V' Das Berufungsgericht hat den Anspruch von 1*304.»— DU als berechtigt angesehen und zur Begründung ausgeführt % : . - " ■ • :4 Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf eine4 Zusatzleistung zunächst nicht geleugnet und sogar höher I f I !$/ Wv • r vc .• & & r berechnet* Gerade mit Rücksicht hierauf sei nicht einzu-sehczir warum in der Kalkulation von DM 29*50 die Kosten für die Sonderleistungen mitenthalten sein sollten,, Die Revision meint* das Berufungsgericht habe daraus* daß die Beklagte dem Kläger auf Grund der ursprünglichen Abmachung einen Betrag für Sonderleistungen gutgebracht habe* nicht schließen dürfen* daß der Kläger auch von der Kalkulationsgrinidlage aus, auf der seine Rechnung vom 28* Januar 1956 beruhe, die Bezahlung weiterer Änderungen verlangen dürfe. Sin Zugeständnis liege insoweit nicht vor, weil die Parteien von verschiedenen Kalkulä-tionsgrundlagen ausgegangen seien/ Bas Berufungsgericht habe die §§ 282, 286 ZPO verletzt, indem es: einfach unterstellt habe, der Kläger habe Änderungen auf Weisung der Beklagten vorgenonrauen, die besonder $ - zu vergüten gewesen seien. Der Kläger habe die volle Beweislast für den Umfang des Vertrages* *!• ;Y* ■4 . : V ! f-y f; . & t ' 4- • Die Rüge kann keinen Erfolg haben* Zunächst ist klar-zustellen, daß es sich bei der Annahme des Berufungsgerichts die Beklagte habe bei dem Kläger Änderungen bestellt« die zu vergüten seien, keineswegs um eine Unterstellung handelt* Denn der Kiäger hat in seiner. Re clmung vom 28* Januar 1956 neben dem Preis für die Stuhlgesteile ausdrücklich 1.304*-- DM für Änderungen geltend gemacht* Die Beklagte hat dam srwar in ihrem Schreiben vom 11? April 1956 an den Kläger der Preisberechnung für die Stütilgestelle widersprochen, aber ihrerseits zugunsten des Klagers einen /Be- ; trag von 1*592,20 DM für Sonderarbeiten, die außerhalb des Angebots lagen, eingesetzt* Aus diesem;beiderseitigen Vorbringen geht hervor, daß unstreitig die Beklagte Sonderarbeiten bestellt und der Kläger sie aüsgeführt hat.ts-„ sowie daß hierfür eine Vergütung zu zahlen war* Wenn dann das Berufungsgericht aus dem genannten Schriftwechsel der Parteien den Schluß zog* die Höhe der somit dem Grunde nach unstreitigen Forderung belaufe sich auf Io304c— DM, so bestehen gegen diese tatsächliche Würdigung keine Bedenken , IVo Aufrechnung der 3 Gegenforderungen, Die Beklagte hatte gegenüber der Klageforderung nicht nur die Höhe der Vergütung bestritten* sondern auch geltend gemacht, ihr stünden Gegenansprüche gegen den Klä ger zu, Biese Gegenansprüche hatte sie in dem Schreiben vom 11. April 1956 an den Kläger, das sie mit Schriftsatz vom 9» Juli 1956 zu dem Gegenstand ihres Vortrages machte* dargelegt.. Zu der ersten Gegenforderung heißt es in diesem Brief, die Beklagte habe im Binverständnis mit dem Kläger Arbeiten ausgeführt, die er bezahlen müssec Bs folgen einige Angaben über die Art der Arbeiten, die Zahl der Arbeitsstunden, die Lohnhöhe und dgl„ Die Summe der einzelnen Posten wird auf 3«337,62 IM errechnet. Bei dem zweiten Gegenanspruch handelt es sich nach dem Inhalt des Briefes um Kosten, die die Beklagte für die Beseitigung von Schäden an den Gestellen in Höhe von Io860,11 DM aufgewandt haben willc Zu dem dritten Gegenanspruch führt die Beklagte aus, ihr seien Mehrkosten von 1.04DM dadurch entstanden, daß eine Anzahl von Stuhlgestellen infolge unrichtiger Hinweise an die Lackierungsanstalt zweimal hätten, gespritzt werden müsseno Die Summe dieser drei Gegenforderungen, also 5c301,73 DM, sowie die unstreitig von ihr geleistete Werklohnvergütung von 12*000,— DM, insgesamt also 17.301,73 DM, hat die Beklagte von der Summe der Forderungen abgezogen, die sie nach ihrer Ansicht dem Kläger schuldete, nämlich 23*040t— DM für die Stuhlgestelle und 1 =592,20 DM für Sonderarbeiten außerhalb des Ange-. bots.: Sie gelangte somit zu einem von ihr noch zu zahlenden Betrag von 7*330,47 DM* In ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 1956 wies sie darauf hin.- daß die bisher entstandenen Kosten für die Beseitigung der Mängel sich inzwischen auf 4 bis 5-000=— DM beliefen- Sie setzte diese Kosten von den oben bezeichnten 7»330,47 DM ab und gelangte damit zu einem von ihr noch zu zahlenden runden Betrag von 3*000=— DM= Daraus ergibt sich, daß die Beklagte, ohne dies freilich selbst rechnerisch darzulegon, die zweite ihrer Gegenforderungen von 1.860,11 DM um (7.330,47 - 3.000 ) =4.330,47 DM erhöht hat, so daß sie nunmehr 6.190,58 DM betragen soll. Die Beklagte erklärte weiter, sie mache an dem von ihr noch geschuldeten Betrag von 3.000.— DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend, bis die Schäden völlig beseitigt seien und bis sie von der Stadt Münster die S.OOOc—; DM bekommen haben würde, die diese ihrerseits wegen der mangelhaften Schweißarbeiten des Klägers zurüekbehalten habe * Die von ihr im ersten Rechtszug auf gerechneten Forderungen setzen sich also, wie »'.'folgt, zusammen? a) 3.337,62 DM (von ihr im Einverständnis mit dem Kläger ausgefülirte Ail)eiten) b) 6«T90,58 DM (Schadensersatzforderung wegen Mängel) c) 104.— DM (Mehrkosten v/egen Doppellackierung) zusammen? 9.632,20 DM c Das Landgericht hat das Bestehen der Gegenforderungen zu b) und c) verneint. Es hat die Präge, ob die Gegen forderung zu a) bestehe? offen gelassen und die 3,337?62 ; DM einstweilen "von der Klageforderung abgezogen".. Es hat deshalb durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 17.792,32 weniger 3»337?62 DM = H.454?70 DM nebst Zinsen verurteilt und die Entscheidung über die 3«337;62 DM einem Schlußurteil überlassen* Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte vorgetragen, die Kosten der von ihr zur Behebung von Mängeln ausgeführten Nachbesserungsarbeiten betrügen mehr als 11 *542.38 DM, Damit v/ar die angebliche Gegenforderung zu b) auf mindestens diesen Betrog erhöht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß zwar der Beklagten Ansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Schweißarbeiten zustünden; daß diese Ansprüche aber nicht höher sein könnten als 3*337,62 DM, d.h, als der Betrag, den das Urteil des Landgerichts als mögliche Gegenforderung der Beklagten angesehen habe und über den noch nicht entschieden worden sei. Sei aber der Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Kosten für Ausbesserung fehlerhafter Schweißung iii jenem noch nicht beschiedenen Betrag enthalten, so könne die Beklagte ihn nicht gegenüber der in der Berufungsinstanz streitigen,Klageförderung Zur Aufrechnung stellen. Die von der Revision gegen diese Ausführungen erhobene Rüge greift durch, Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Beklagte drei von einander verschiedene Gegenforderungen aufgerechnet hat. Der Anspruch, den die Beklagte aus Mängeln - 14- \j des Werks herleitet - also der Anspruch zu h) in Höhe dem Prozeßvortrag der Beklagten weder ganz noch zu dem Teil im Einverständnis mit dem Kläger ausgeführte Arbeiten erworben haben will und mit dem sie schon im ersten Rechtszuge ebenfalls aufgerechnet hat. Bas Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen als 3-337?62 BM, Bie Unzulässigkeit dieses Verfahrens ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die Beklagte uni einen Teil ihrer Gegenforderungen gebracht würde, wenn sich der Gegenanspruch zu a) voll als begründet erweisen sollte. Indem das Berufungsgericht den Gegenanspruch über mehr als 11.542,38’ BM auf die 3o337,62 BM verrech-nete, wich es einer Entscheidung über diesen Gegenanspruch aus, Bas war unzulässige Pa nach § 322 Abs* 2 ZPO die Entscheidung, daß eine aufgerechnete Gegenforderung nicht besteht, der Rechtskraft fähig ist, enthielt das Urteil des Landgerichts die der Rechtskraft fähige Entscheidung, daß die Gegenforderungen der Beklagten zu b) und: c) nicht beständen. Pa die Berufung der. Beklagten ~ sich auch gegen dieseh Teil der Entscheidung wandte, mußte das Berufungsgericht,wenn es - wie: geschehen - über die ganze Berufung entschied, auch über diese Gegenforderungen entscheiden. Per hiernach vorliegende Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils,, Es braucht daher nicht von zuletzt mehr als 11*542,38 BM - ist jedenfalls nach in dem Anspruch von 3«337,62 BM enthalten, den sie für /•I dürfen, die Gegenforderung zu b) sei jedenfalls geringer Mit Recht beanstandetdie Revision deshalb auch? daß das Berufpngsurteil zu $er Gegenforderung c) (104, BM) keine Ausführungen entt # 1 • I i \ f auf die Rügen eingegangen zu werden., mit denen die Revision die Darlegung des Berufungsgerichts angreift; die zur Beseitigung der Mängel nötigen Kosten würden jedenfalls nicht hoher als 3*337?62 DM sein« Vc Es erschien angemessen, die Sache an einen an deren Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 565 Abs, 1 Satz 2 Z?0)c 3 I | - :i Glanzmann Scheffler Heimann-Tro sien Erbel Meyer i "■: =!• 'i-’i yx':-V , • ;’¥&••; V. ■ ■ • ! . t'K" /