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BGH · VII ZR 176/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 176/77
KlägerinnenBerufungsgerichtZahlung®ErklärungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 176/77	URTEIL
ln dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Juni 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Horst B _ Geschäftsführer Hors
 Bau GmbH, vertreten durch den reg
 Beklagten, Widerklägerin,
 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1
die Hausfrau Andy
 Grünwald.,
2. die Hausfrau Ursula S
►Straße
f
Klägerinnen, Widerbeklagte, Berufungsbeklagt® und Revi sionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich« Verhandlung vom 8. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise» Doerry, Dr. Skibbe und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten, werden die Urteile des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 1977 und der 9. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 5. Juli 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als der Klage stattgegeben worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen
 Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte führt® in den Jahren 1971/72 auftragsgemäß an einem Ferienappartementhaus der Klägerinnen in Rohbau- und Verputzarbeiten aus. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Die Klägerinnen leisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 510.000 EM an die Beklagte, Mit ihrer Klage verlangen sie 35.215,83 DM nebst Zinsen von der Beklagten zurück» well dieser nur Werklohn in Höh® von 4-74.784,17 DM zustehe. Widerklagend hat die
 
Beklagte als Restwerklohn über die erhaltenen 510.000 DM hinaus von den, Klägerismen weiter® 116.645,88 IM nebst
 Zinsen gefordert.
Landgericht und. Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Klage stattgegeben worden ist.
Im übrigen hat er die Annahme der Revision abgelehnt.
Die Beklagte hat ihren Revisionsantrag entsprechend eingeschränkt. Die Klägerinnen beantragen, die Revision
 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
1.
Unstreitig hat der Architekt der Klägerinnen die Schlußrechnung der Beklagten, auf 474.784,17 DM gekürzt, die berichtigte Rechnung mit am 7. November 1973 zuge-gangenem Schreiben vom 5. November 1973 der Beklagten zurückgesandt und gleichzeitig den Klagebetrag als überzahlt zurückgefordert. Diese« Schreiben legt das Berufungsgericht Schlußzahlungswirkimg im Sinne von § 16 Nr. 2 Abs. 2 VQB/B (1952.) bei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Beklagte hinsichtlich Ihrer den Betrag von 474.784,17 DM übersteigenden Werklohnforderung einen wirksamen Vorbehalt nicht erklärt habe, weil ihr Schreiben mit entsprechendem Inhalt den Klägerinnen erst am 20. November 1973 und damit verspätet zugegangen sei.
 
Das alias läßt Rechtsfehler nicht erkennen,,
Danach ist die Beklagte mit ihren über die schon ge zahlten 510.000 DM hinausgehenden Mehrforderungen, die sie mit der Widerklage verfolgt, gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B (1952) ausgeschlossen. Demgemäß hat der Senat die Revision hinsichtlich der Widerklage nicht angenommen.
Zur Klageforderung, um die es Jetzt allein noch geht, teilt das Berufungsgericht ersichtlich die rechtliche Be» urteilung des Landgerichts« Danach soll das Fehlen eines rechtzeitigen Vorbehalts der Beklagten ihren Gesamtwerklohnanspruch auf 474.784,17 DM beschränkt haben. Deswegen könnten die Klägerinnen den darüber hinaus gezahlten Betrag von 35.215,87 DM nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.
Das hält der Revision nicht stands
1. a) Dl® vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung und ebenso die vorbehaltlose Entgegennahme einer Erklärt,mg mit Schlußzahlungswirkung führen nicht zu dem Erlöschen einer bis dahin bestehenden Mehrforderung. Es tritt vielmehr nur eine der Verjährung ähnliche Wirkung ein. Leistet der Auftraggeber nach Eintritt dieser Wirkung noch Zahlungen auf die berechtigte Mehrforderung, dann leistet er nicht ohne Rechtsgrund und kann keine Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen (Senatsurteil BGHZ 62, 15, 17 f).
II
Die widerspruchslose Entgegennahme einer Schlußzah-
lung oder einer Erklärung mit Schlußzahluaagswirkung führt
 
somit nicht zu einer Begrenzung des Werklohnanspruchs sondern hat Auswirkungen nur auf seine Durchsetzbarkeit. Der Auftraggeber kann mithin einen nach Eintritt der Schlußzahlungswirkung gezahlten Betrag aus § 812 BGB nur zurückverlangen, soweit er damit mehr als den geschuldeten Werklohn bezahlt hat«,
b) Erst recht gilt das für Zahlungen, die bereits vor Zugang einer Erklärung mit Schlußzahlungswirkung auf berechtigte Werklohnansprüche geleistet worden sind. Die vorbehaltlose Hinnahme dieser Erklärung hat nicht zur Folg®, daß der Werklohnanspruch etwa rückwirkend der Höhe nach begrenzt würde. Sie bewirkt allein, daß ein© Werklohnforderung insoweit nicht mehr durchsetzbar ist, als sie über die bis dahin geleisteten Zahlungen hinausgeht. Sie führt aber nicht dazu, daß das mit Rechtsgrund Geleistete aus § 812 BGB zurückgefordert werden könnte.
 
c) Die Klageforderung ist daher unbegründet, soweit der gesamte Werklohnanspruch der Beklagten höher war als 474.784,17 EM. Ob das der Fall ist, muß das Berufungsgericht noch klären (vgl. den Vortrag der Klägerinnen
III	392-393; 395; 391 GA).
Vogt	Meise	Doerry
 Skibbe	Bliesener