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BGH · VII ZR 176/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 176/77

Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Vogt sowie die Richter Meise» Doerry» Dr« Skibbe und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Klage stattgegeben worden ist* Unstreitig hat der Architekt der Klägerinnen die Schlußrechnung der Beklagten auf 474*784,17 IM gekürzt, die berichtigte Rechnung mit am 7* November 1973 zugegangenem Schreiben vom 5* November 1973 der Beklagten zurUckgesandt und gleichzeitig den Klagebetrag als überzahlt zurückgefordert* Diesem Schreiben legt das Berufungsgericht Schlußzahlungswirkung im Sinne von § 16 Nr* 2 Abs* 2 VOB/B (1952) bei* Das Berufungsgericht führt weiter aus, daB die Beklagte hinsichtlich ihrer den Betrag von 474*784,17 IM übersteigenden Werklohnforderung einen wirksamen Vorbehalt nicht erklärt habe, weil ihr Schreiben mit entsprechendem Inhalt den Klägerinnen erst am 20* November 1973 und damit verspätet zugegangen sei* um die es jetzt allein noch geht, teilt das Berufungsgericht ersichtlich die rechtliche Beurteilung des Landgerichts* Danach soll das Fehlen eines rechtzeitigen Vorbehalts der Beklagten ihren Gesamtwerklohnanspruch auf 474*784,17 DM beschränkt haben* Deswegen könnten die Klägerinnen den darüber hinaus gezahlten Betrag von 35.215,87 DM nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern* 1 * a) Die vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung und ebenso die vorbehaltlose Entgegennahme einer Erklärung mit Schlußzahlungswirkung führen nicht zu dem Erlöschen einer bis dahin bestehenden Mehrforderung* Es tritt vielmehr nur eine der Verjährung ähnliche Wirkung ein* Leistet der Auftraggeber nach Eintritt dieser Wirkung noch Zahlungen auf die berechtigte Mehrforderung, dann leistet er nicht ohne Rechtsgrund und kann keine Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen (Senatsurteil BGHZ 62, 15, 17 f). Der Auftraggeber kann mithin einen nach Eintritt der Schlußzahlungswirkung gezahlten Betrag aus § 812 BGB nur zurückverlangen, soweit er damit mehr als den geschuldeten Werklohn bezahlt hat. b) Erst recht gilt das für Zahlungen, die bereits vor Zugang einer Erklärung mit Schlußzahlungswirkung auf berechtigte WerklohnansprUche geleistet worden sind.

Zitierte Normen: § 16 VOBB § 812 BGB
KlägerinnenBerufungsgerichtSchlußzahlungswirkungSchreibenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 176/77	URTEIL	Verkündet	am
8. Juni 1978 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Horst B Geschäftsführer Horst
 Bau^GgH^ vertreten durch den
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revi s i onskläg erin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1.
2.
die Hausfrau Amely Gl
 die Hausfrau Ursula SchflB-Straße
9
Klägerinnen, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterx Rechtsanwalt
 
//
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Vogt sowie die Richter Meise» Doerry» Dr« Skibbe und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 25* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24« Mai 1977 und der 9« Zivilkammer des Landgerichts München II vom 5. Juli 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben» als der Klage stattgegeben worden ist«
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung» auch Uber die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte führte in den Jahren 1971/72 auftragsgemäß an einem Ferienappartementhaus der Klägerinnen in Bad	Rohbau-	und	Verputzarbeiten	aus«	Die	Geltung
 der VOB/B wurde vereinbart« Die Klägerinnen leisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 510*000 DM an die Beklagte* Mit ihrer Klage verlangen sie 35.215»83 DM nebst Zinsen von der Beklagten zurück» weil dieser nur Werklohn in Höhe von 474.784,17 DM zustehe* Widerklagend hat die
 
Beklagte ala Restwerklohn Uber die erhaltenen 510*000 DM hinaus von den Klägerinnen weitere 116.645»88 DM nebst Zinsen gefordert*
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen*
Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Klage stattgegeben worden ist*
Im übrigen hat er die Annahme der Revision abgelehnt*
Die Beklagte hat ihren Revisionsantrag entsprechend eingeschränkt* Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen•
EntscheidungsgrUnde s
I.
Unstreitig hat der Architekt der Klägerinnen die Schlußrechnung der Beklagten auf 474*784,17 IM gekürzt, die berichtigte Rechnung mit am 7* November 1973 zugegangenem Schreiben vom 5* November 1973 der Beklagten zurUckgesandt und gleichzeitig den Klagebetrag als überzahlt zurückgefordert* Diesem Schreiben legt das Berufungsgericht Schlußzahlungswirkung im Sinne von § 16 Nr* 2 Abs* 2 VOB/B (1952) bei* Das Berufungsgericht führt weiter aus, daB die Beklagte hinsichtlich ihrer den Betrag von 474*784,17 IM übersteigenden Werklohnforderung einen wirksamen Vorbehalt nicht erklärt habe, weil ihr Schreiben mit entsprechendem Inhalt den Klägerinnen erst am 20* November 1973 und damit verspätet zugegangen sei*
Das alles läBt Rechtsfehler nicht erkennen*
Danach ist die Beklagte mit ihren über die schon gezahlten 510*000 DM hinausgehenden Mehrforderungen. die sie mit der Widerklage verfolgt, gemäß § 16 Nr* 2 Abs* 2 VOB/B (1952) ausgeschlossen* Demgemäß hat der Senat die Revision hinsichtlich der Widerklage nicht angenommen*
II.
Zur Klageforderung. um die es jetzt allein noch geht, teilt das Berufungsgericht ersichtlich die rechtliche Beurteilung des Landgerichts* Danach soll das Fehlen eines rechtzeitigen Vorbehalts der Beklagten ihren Gesamtwerklohnanspruch auf 474*784,17 DM beschränkt haben* Deswegen könnten die Klägerinnen den darüber hinaus gezahlten Betrag von 35.215,87 DM nebst Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern*
Das hält der Revision nicht stands
1 * a) Die vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung und ebenso die vorbehaltlose Entgegennahme einer Erklärung mit Schlußzahlungswirkung führen nicht zu dem Erlöschen einer bis dahin bestehenden Mehrforderung* Es tritt vielmehr nur eine der Verjährung ähnliche Wirkung ein* Leistet der Auftraggeber nach Eintritt dieser Wirkung noch Zahlungen auf die berechtigte Mehrforderung, dann leistet er nicht ohne Rechtsgrund und kann keine Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen (Senatsurteil BGHZ 62, 15, 17 f).
Die widerspruchslose Entgegennahme einer Schlußzahlung oder einer Erklärung mit Schlußzahlungswirkung führt
 
somit nicht zu einer Begrenzung des Werklohnanspruchs sondern hat Auswirkungen nur auf seine Durchsetzbarkeit. Der Auftraggeber kann mithin einen nach Eintritt der Schlußzahlungswirkung gezahlten Betrag aus § 812 BGB nur zurückverlangen, soweit er damit mehr als den geschuldeten Werklohn bezahlt hat.
b) Erst recht gilt das für Zahlungen, die bereits vor Zugang einer Erklärung mit Schlußzahlungswirkung auf berechtigte WerklohnansprUche geleistet worden sind. Die vorbehaltlose Hinnahme dieser Erklärung hat nicht zur Folge, daß der Werklohnanspruch etwa rückwirkend der Höhe nach begrenzt würde. Sie bewirkt allein, daß eine Werklohnforderung insoweit nicht mehr durchsetzbar ist, als sie über die bis dahin geleisteten Zahlungen hinausgeht. Sie führt aber nicht dazu, daß das mit Rechtsgrund Geleistete aus § 812 BGB zurückgefordert werden könnte.
c) Die Klageforderung ist daher unbegründet, soweit der gesamte Werklohnanspruch der Beklagten höher war als 474.784,17 DM* Ob das der Fall ist, muB das Berufungsgericht noch klären (vgl. den Vortrag der Klägerinnen III 392-393; 395; 391 GA).
Vogt	Meise	Doerry
 Skibbe	Bliesener