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BGH · VII ZR 176/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 176/65

Am 27- November *'963 verglichen sie sich außergerichtlich mit Hfp dahin, daß dieser weitere Zahlungen, insbesondere in Höhe des nicht beurkundeten Kaufpreisteils, leistete, während die Kläger auf Rechtsmittel gegen das landgcricht*-liche Urteil verzichteten. Zur Begründung haben die Kläger vorgotragen, der Beklagte habe sie falsch beraten, insbesondere sich nicht ver~ gev/issert, ob wirklich auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts für den Fall des Verkaufs an die Kläger verzichtet habe; jedenfalls habe der Beklagte nicht dafür gesorgt, daß sie einen etwaigen Verzicht einwandfrei beweisen könnten. Bei den von den Klägern in Abzug gebrachten 15-000 DM handelt es sich um eine unstreitige Darlehens-forderung des Beklagten gegen die Xlägor, gegen welche diese mit einem Teil ihrer Klageforderungen aufgorochnet haben. Er hat u.a. geltend gemacht, er sei für die Kläger nur als Makler tätig geworden und habe daher ihnen gegenüber keine Beratungspflichten gehabt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der 15.000 DM Darlehen nebst Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht - insoweit dem Landgericht folgend - ist der Auffassung, der Beklagte sei für die Kläger nicht lediglich als Makler oder aus reiner Gefälligkeit tätig geworden; er habe vielmehr in umfassenderer Weise, als ein Hakler es zu tun habe, übernommen, die Interessen der Kläger bei dem beabsichtigten "Grund-stückskauf” wahrzunehmen. Der Beklagte mußte sich sagen, daß ihm dieses besondere, weitgehende Vertrauen von den Klägern vor allem im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit für den Kläger B^pP entgegengebracht wurde . Angesichts dieses vom Berufungsgericht festgo-stcllten Sachverhalts liegt kein Rechtsfehler darin, daß es die Überzeugung gewonnen hat, die Pflichten des Be~ klagten hätten sich nicht in einer Vcrmittlung3tätigkeit als Makler erschöpft, sondern er habe gegenüber den Klägern erheblich weitorgohende Beratung«- und Betreuungspflichten übernommen. Im Grunde machten die Kläger dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß das Landgericht im Vorprozeß den Zeugen G^|^ und nicht geglaubt und daher der Klage statt- Unstreitig hätten sowohl die Kläger als auch der Beklagte damals den Angaben G^p^ und über einen Verzicht auf sein Vorkaufsrecht ge- Der Beklagte habe den Klägern gegenüber nicht die Garantie übernommen, daß die Mitteilungen G^PPP und zu- Unstreitig hing, wie dem Beklagten bekannt war, die Kaufbereitschaft der Kläger entscheidend davon ah, ob auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts für diesen Verkaufsfall verzichtet hatte. Konnte er das nicht erreichen, so mußte er den Klägern vom Abschluß des Vortrags und von der Zahlung des Kaufpreises an abraten. 1.) Ihm als erfahrenen WirtschafteJuristen mußte bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt klar sein, welche Risiken die Kläger liefen, wenn sie den Kaufvertrag abschlossen und den Kaufpreis an G^^HP zahlten, bevor nicht durch eine schriftliche Erklärung eindeutig beweisbar war, daß dieser auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts für diesen Verkauf sfall verzichtet hatte. Er könnte sich nicht damit entschuldigen, daß er G^|^ und B^|^ ebenso vertraut habe, wie die Kläger das getan hätten; denn diese batten ibn ja gerade zu ihrer Beratung und Unterstützung beim Erwerb des Grundstücks- Mit dem Hinweis des Notars auf das Vorkaufsrecht durfte der Beklagte es ebenfalls nicht bewenden lassen. 2*j Es stellt auch nicht fest, daß der Beklagte befugt gewesen wäre, seine Aufgaben aus dem Geschäfts-besorgungsvertrag auf Cr^H^und B^)|P zu übertragen. 3«) Mit Recht rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger machten dem Beklagten (nur) zu dem Vorwurf, daß das Landgericht im Vorprozoß den Zeugen und nicht geglaubt habe. lierung zeigt, daß das Berufungsgericht die Vertragspflicht des Beklagten zur Herbeiführung einer klaren und jederzeit beweisbaren Rechtslage verkannt hat. 4.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte keine Garantie übernommen habe, liegen nach dem oben Gesagten neben der Sache. 5«) Eine Anfechtung des Kaufvertrages kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als sie den Kaufpreis zahlten, von der Richtigkeit der Darstellung und über- Der Beklagte könnte sich auch nicht damit entlasten, daß die Kläger im Vorprozeß Berufung hätten ein-legen sollen. Das Berufungsgericht kann auch nicht fcststollen, daß eine Berufung der Kläger im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre. Daß der Beklagte bereit gewesen wäre, die Kläger auch von diesem Risiko zu entlasten, hat er nicht behauptet. Nach alledem kann es nicht als ein ’’Verschulden der Kläger gegen sich selbst” angesehen werden, daß sie sich im Vorprozeß mit verglichen und dabei auf Rechtsmittel verzichtet haben. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben- Andererseits ist das Revisionsgericht noch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheidenDer Beklagte hatte, worauf die Revisionsbeantwortung hinweist, in der Berufungobegründung iS- 8 be hauptet und unter Beweis gestellt, er habe bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages den Klägern vorgoschlagen, "die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom Verzicht des Herrn auf das Vorkaufsrecht abhängig zu machen"; Mit der Anregung, einen bedingten Kaufvertrag ab-zuschlicßen, hat der Beklagte möglicherweise seine Be-lehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber den Klägern erfüllt, die dahin ging, die Beweisbarkeit des Verzichts sicherzustellen und die Kläger vor einem voreiligen Abschluß zu warnen, solange die Beweisbarkeit nicht sichergestellt war-

Zitierte Normen: § 675 BGB § 565 ZPO
BerufungVerzichtBerufungsgerichtAbschlußLandgerichtBerufungsgerichtsKläger

Volltext der Entscheidung

2070 048
Al
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 176/65	URTEIL	Verkündet	am
9- Mai 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
1.	des Kaufmanns Helmut B 4
2.	des Kaufmanns Wilhelm R ^ , W^J^straßc f|,
Kläger, Berufungsbcklagton und Revisionsklnger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Br. Werner
/Tirol,
 straße ^
9
9
Beklagten, Berufungsklägor und Revisionsbcklagten,
- Prozeßbcvollmächtigtor: Rechtsanv/alt
 Der VII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai I960 unter Mitwirkung dos Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sov/ie der Bundesrichter Dr. IIoimann-Trosien, Erhol, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil dos 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7- Mai ’965 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 196t betrauten die Kläger den Beklagten damit, ihnen bei der Anlage von Kapital zu helfen. Der Beklagte wies sie auf das Hotolgrundstück Bonn, B^HP~ straße	0	hin.	An	diesem	Grundstück
 waren als Bruchtoilsmiteigentümer beteiligt: Rechtsanwalt B^|^ zur Hälfte, der Hotelier	zu	9/20 und der
 Finanzmakler	zu	t\/20.	hatte auch seit
 Mitte i960 ein Vorkaufsrecht an dem 9/20-Antoil
 Die Kläger beabsichtigten, je zur Hälfte den Anteil	und	möglichst	auch den Anteil H^H^B zu
 erv/erben. Um zu klären, ob H^m^^ zu dem Verzicht auf dio Ausübung seines Vorkaufsrechts für diesen Verkaufs-
 
fall und zur Veräußerung seines Anteils bereit sei, schickte der Beklagte am 4- Oktober *!96“ G^^^und
 Kläger auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet und sei unter Umständen auch bereit, seinen eigenen Anteil an die Kläger zu verkaufen.
Hälfte (9/40) zu dem beurkundeten Kaufpreis von 225-000 DM, wobei sie mündlich die Zahlung weiterer 30.000 DM versprachen. Als der Notar auf das Vorkaufsrecht H
kaufsfall auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet. In der Folge zahlten die Kläger den Kaufpreis von 255-000 DM an
 rocht aus und trat in den Kaufvertrag vom 6. Oktober '96?
ger (8 0 156/62 LG Bonn). Das Landgericht verurteilte diese am ”7- Oktober 1963 dazu, der Eintragung als Grundstückseigentümer jo zu 9/40-Anteil zuzustimmen, Zug um Zug gegen Zahlung von 172.867,9? DM. Am 27- November *'963 verglichen sie sich außergerichtlich mit Hfp  dahin, daß dieser weitere Zahlungen, insbesondere in Höhe des nicht beurkundeten Kaufpreisteils, leistete, während die Kläger auf Rechtsmittel gegen das landgcricht*-liche Urteil verzichteten.
den Makler B zu H in dessen Wohnung. Hach
 Rückkehr von der Besprechung berichteten G^|^^ und B , H habe für den geplanten Vorkauf an die
G
Darauf kauften die Kläger am 6. Oktober 96! von dessen Anteil durch notariellen Vertrag je zur
 hinwies, erklärte G
, H
habe für diesen Ver>
Am 2*‘. November 196? übte H
sein Vorkaufs-
ein. Es kam zu dem Prozeß
 gegen die jetzigen Klä-
Mit der jetzigen Klage hat jeder der beiden Kläger vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von je 24*782,22 DM
nebst Zinsen, abzüglich je 7*500 DM, gefordert. Zur Begründung haben die Kläger vorgotragen, der Beklagte habe sie falsch beraten, insbesondere sich nicht ver~ gev/issert, ob	wirklich auf die Ausübung seines
 Vorkaufsrechts für den Fall des Verkaufs an die Kläger verzichtet habe; jedenfalls habe der Beklagte nicht dafür gesorgt, daß sie einen etwaigen Verzicht
 einwandfrei beweisen könnten. Von G^^^p sei nichts zu holen; er sei vermögenslos.
Bei den von den Klägern in Abzug gebrachten 15-000 DM handelt es sich um eine unstreitige Darlehens-forderung des Beklagten gegen die Xlägor, gegen welche diese mit einem Teil ihrer Klageforderungen aufgorochnet haben.
Der Beklagte hat die Klageansprüchc nach Grund und Höhe bestritten. Er hat u.a. geltend gemacht, er sei für die Kläger nur als Makler tätig geworden und habe daher ihnen gegenüber keine Beratungspflichten gehabt. Jedenfalls treffe die Kläger ein eigenes Verschulden.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der 15.000 DM Darlehen nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Iandgoricht hat der Klage (bis auf einen angewiesenen Zinsmehrbetrag; stattgegeben und die Widerklage abgev/iosen. Das Oborlandesgericht hat umgekehrt die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstreben die Kläger die Yfiederherstcl-lung des landgerichtlichen Urteils.
 
Entscheidungsffründo s
I.
Das Berufungsgericht - insoweit dem Landgericht folgend - ist der Auffassung, der Beklagte sei für die Kläger nicht lediglich als Makler oder aus reiner Gefälligkeit tätig geworden; er habe vielmehr in umfassenderer Weise, als ein Hakler es zu tun habe, übernommen, die Interessen der Kläger bei dem beabsichtigten "Grund-stückskauf” wahrzunehmen. Ihm, als dem langjährigen anwaltlichen und steuerlichen Berater des Klägers B^^^, sei von beiden Klägern dir» gesamte Abwicklung der Ver~ mögensanlage übertragen worden.
Die knappen Ausführungen des Berufungsgerichts genügen hier deswegen, weil es sich ersichtlich vSeite 6 BU) die ausführlicheren Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht hat. Danach führte der Beklagte die Verhandlungen für die Klüger, die zu dem Abschluß des Kaufvertrages führten. Er erkundete die Wünsche G^^7 machte ihn zu dem Kaufabschluß mit den Klägern bereit. Er sollte für die Kläger die bestmöglichen Bedingungen her-» auoholen. Er führte weiter die Verhandlungen mit den Behörden und dem beurkundenden Notar. Er verschaffte selbständig den Klägern das noch fohlende Fremdkapital.
Als die Kläger Geldbedarf hatten, gewährte er ihnen ein Darlehen. Nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch
 verfolgte er die Angelegenheit weiter. Er sollte sic für die Kläger zu einem vernünftigen kaufmännischen Abschluß bringen. Als diese seine Bemühungen scheiterten, führte er für die Kläger den Vorprozeß; d.h. er erteilte dem Prozeßbevollmächtigten die notwendigen Informationen, führte die Prozeßkorrespondenz und honorierte
 schließlich den Anwalt der Kläger, nachdem diese unterlegen v/aren. Der Beklagte nahm eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art für die Kläger und in deren Interesse vor. Er hatte sich verpflichtet, sie in dieser Rechtsund Vermögcnsangclegenheit zu vertreten. Bei dieser Tätigkeit konnte der Beklagte aus eigener Initiative tätig werden und selbständig handeln. Die Beauftragung des Beklagten geschah auf Grund des besonderen persönlichen Vertrauens, das die Kläger in seine beruflichen Fähigkeiten setzten; er hatte mehrere Jahre die Firma des Klägers	anwaltlich	und	steuerrechtlich
 betreut. Auch nachdem er nicht mehr Rechtsanwalt war, blieb er zu demindest über die "R^JPUP-Treuband1’ ,ien Klägern verbunden. Der Beklagte mußte sich sagen, daß ihm dieses besondere, weitgehende Vertrauen von den Klägern vor allem im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit für den Kläger B^pP entgegengebracht wurde .
Angesichts dieses vom Berufungsgericht festgo-stcllten Sachverhalts liegt kein Rechtsfehler darin, daß es die Überzeugung gewonnen hat, die Pflichten des Be~ klagten hätten sich nicht in einer Vcrmittlung3tätigkeit als Makler erschöpft, sondern er habe gegenüber den Klägern erheblich weitorgohende Beratung«- und Betreuungspflichten übernommen. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, cs handle sich demnach nicht um einen bloßen Hakler-, sondern um einen umfassenderen Geschäfts-besorgungsvertrag (vgl. §§ 675» 662 ff BGB), ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
II.
Das Berufungsgericht meint, eine schuldhafte Vertragsverletzung dos Beklagten sei nicht festzustellen.
 
Im Grunde machten die Kläger dem Beklagten zu dem Vorwurf, daß das Landgericht im Vorprozeß den Zeugen G^|^ und
 nicht geglaubt und daher der Klage	statt-
gegeben habe. Unstreitig hätten sowohl die Kläger als auch der Beklagte damals den Angaben G^p^ und über einen Verzicht	auf	sein	Vorkaufsrecht	ge-
glaubt. Die Kläger behaupteten nicht, daß G^pHI und
 sie und den Beklagten bewußt über den Inhalt ihrer Unterredung mit H^ppPfe getäuscht hätten. Dann bleibe die Möglichkeit, daß B^p und G^pp die Wahrheit gesagt und das Landgericht ihre Aussagen zu Unrecht nicht für richtig gehalten habe, wofür mehrere Umstände sprächen. Deswegen wäre eine Berufung der Kläger gegen das Urteil im Vorprozeß erfolgversprechend gewesen. Der Beklagte habe den Klägern gegenüber nicht die Garantie übernommen, daß die Mitteilungen G^PPP und	zu-
träfen und daß die Wahrheit ihrer Angaben in einem Prozeß beweisbar sei. Eine schriftliche Verzichtserklärung habe er nicht einzuholen brauchen„
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirr-tum, wie die Revision mit Recht rügt. Sie stellen keine erschöpfende rechtliche V/ürdigung des vom Berufungsgericht fcstgestollten Sachverhalts dar.
Unstreitig hing, wie dem Beklagten bekannt war, die Kaufbereitschaft der Kläger entscheidend davon ah, ob	auf	die	Ausübung seines Vorkaufsrechts für
 diesen Verkaufsfall verzichtet hatte. Ein solchor Verzicht" in Gestalt eines formlosen Erlassvertrags zwischen H^PHP und G^PP war möglich xvgl. das Urteil BGH V ZR 178/54 vorn 14. Dezember 1956 * DNotZ 1957, 306, und wäre wirksam gewesen. Da der Beklagte es - nach dem oben zu I Gesagten - vertraglich übernommen hatte, "die
8 -
Interessen der Kläger bei dem beabsichtigten Grundstückskauf wahrzunehmenn, gehörte es also auch zu seinen Vertragspflichten gegenüber den Klägern, Klarheit darüber zu schaffen, ob	einen	solchen Verzicht er-
klärt hatte, und dafür zu sorgen, daß die Kläger gegebenenfalls den ihnen dafür obliegenden Nachweis ein-wandfroi führen konnten. Konnte er das nicht erreichen, so mußte er den Klägern vom Abschluß des Vortrags und von der Zahlung des Kaufpreises an	abraten.
Diese seine Vertragspflicht hat der Beklagte, wenn die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt worden, fahrlässig verletzt.
1.) Ihm als erfahrenen WirtschafteJuristen mußte bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt klar sein, welche Risiken die Kläger liefen, wenn sie den Kaufvertrag abschlossen und den Kaufpreis an G^^HP zahlten, bevor nicht durch eine schriftliche Erklärung	eindeutig	beweisbar	war, daß dieser
 auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts für diesen Verkauf sfall verzichtet hatte. Der Beklagte mußte daher dafür sorgen, daß eine solche schriftliche Verzichtserklärung	beigebracht	wurde, und durfte es nicht
 zulassen, daß die Kläger sich mit bloßen Berichten und B^H^übcr eine mündliche Verzichtserklärung H( begnügtonoAuf deren Angaben durfte sich der Beklagte nicht verlassen. Er durfte nicht fest damit rechnen, daß im Streitfälle da3 Gericht ihren Aussagen glauben würde.
Er könnte sich nicht damit entschuldigen, daß er G^|^ und B^|^ ebenso vertraut habe, wie die Kläger das getan hätten; denn diese batten ibn ja gerade zu ihrer Beratung und Unterstützung beim Erwerb des Grundstücks-
 
anteiIs zugezogen. Sie durften daher darauf vertrauen, daß der Beklagte sie schon richtig beraten werde. Mit dem Hinweis des Notars auf das Vorkaufsrecht durfte der Beklagte es ebenfalls nicht bewenden lassen. Er konnte seiner Vertragspflicht nur genügen, wenn er selbst die Kläger bei Abschluß de3 Kaufvertrages genügend v/arnte. Darüber hat das Berufungsgericht bisher nichts festge-stellt.
2*j Es stellt auch nicht fest, daß der Beklagte befugt gewesen wäre, seine Aufgaben aus dem Geschäfts-besorgungsvertrag auf Cr^H^und B^)|P zu übertragen.
Ein Fall des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt daher nicht vor. Vielmehr wäre der Beklagte für ein etwaiges Verschulden	und	B^^^als	seiner Erfüllungsgehilfen ge-
mäß § 278 BGB haftbar.
3«) Mit Recht rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger machten dem Beklagten (nur) zu dem Vorwurf, daß das Landgericht im Vorprozoß den Zeugen	und	nicht	geglaubt	habe. Diese Formu-
lierung zeigt, daß das Berufungsgericht die Vertragspflicht des Beklagten zur Herbeiführung einer klaren und jederzeit beweisbaren Rechtslage verkannt hat.
4.) Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte keine Garantie übernommen habe, liegen nach dem oben Gesagten neben der Sache.
5«) Eine Anfechtung des Kaufvertrages kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger bis zu dem Zeitpunkt, als sie den Kaufpreis zahlten, von der Richtigkeit der Darstellung	und	über-
 •
zeugt waren. Das Eigentum an dem gekauften Grundstücksanteil hätte ihnen eine Anfechtung ohnehin nicht verschaffen können.
6.} Der Beklagte könnte sich auch nicht damit entlasten, daß die Kläger im Vorprozeß Berufung hätten ein-legen sollen. Diese Unterlassung würde eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht ausräumen. Das Berufungsgericht kann auch nicht fcststollen, daß eine Berufung der Kläger im Vorprozeß erfolgreich gewesen wäre. Aus der Unterlassung der Berufung läßt sich bei dieser Sachlage nicht herleiten, daß die Kläger den Schaden schuldhaft mitvorursacht hätten oder daß sie schuldhaft unterlassen hätten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 BGB). Der Abschluß des Vergleichs im Vorprozeß unter Verzicht auf eine Berufung entsprach einer verständigen Interessenabwägung seitens der Kläger Die Erfolgsaussicht der Berufung war zweifelhaft. Selbst wenn der Beklagte - entgegen seiner ursprünglichen Behauptung - sich bereit erklärt haben sollte, die Kosten der Berufungsinstanz zu übernehmen, so wäre doch, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, den Klägern das Risiko verblieben, daß sie für die voraussichtlich längere Dauer der Berufung sowohl die Nutzung des Grundstücksanteils als auch die des als Kaufpreis gezahlten Geldes hätten entbehren müssen. Daß der Beklagte bereit gewesen wäre, die Kläger auch von diesem Risiko zu entlasten, hat er nicht behauptet.
Nach alledem kann es nicht als ein ’’Verschulden der Kläger gegen sich selbst” angesehen werden, daß sie sich im Vorprozeß mit	verglichen und dabei
 auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben- Andererseits ist das Revisionsgericht noch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheidenDer Beklagte hatte, worauf die Revisionsbeantwortung hinweist, in der Berufungobegründung iS- 8 be hauptet und unter Beweis gestellt, er habe bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages den Klägern vorgoschlagen, "die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom Verzicht des Herrn	auf	das	Vorkaufsrecht abhängig zu machen";
die Kläger hätten das aber nicht gewünscht (So 189 GA,
Darin könnte eine ausreichende Warnung des Beklagten gegenüber den Klägern gesehen werden, sich nicht auf einen unbedingten Abschluß des Kaufvertrages und auf eine Zahlung des Kaufpreises an G^|B einzulassen, solange nicht völlig sicher war, daß	den
 von B^[^ und G^^l behaupteten Verzicht erklärt hatte und solange nicht der Verzicht einwandfrei beweisbar war. Mit der Anregung, einen bedingten Kaufvertrag ab-zuschlicßen, hat der Beklagte möglicherweise seine Be-lehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber den Klägern erfüllt, die dahin ging, die Beweisbarkeit des Verzichts	sicherzustellen	und die Kläger vor
 einem voreiligen Abschluß zu warnen, solange die Beweisbarkeit nicht sichergestellt war-
Aber auch wenn die vom Beklagten behauptete Empfeh lung eines bedingten Vertragsabschlusses sein Verschulden etwa nicht gänzlich ausräumen sollte, so wäre seine Behauptung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt eines mit-wirkenden Verschuldens der Kläger erheblich -
 
Da die Sache somit weiterer tatrichtorlicher Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurück« zuverweisen. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Vogt
Pinke