- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 4H Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des •ilÖ^Zi^ilseä^ Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Revision verspätet eingelegtEs konnte ihnen auch anders als der Beklagten zu 3) - die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Da im vorliegenden Palle innerhalb der Revisiönsfrist eine Bedürftigkeit der Beklagten zu 1), die sie an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert hätte, nicht dargetan worden ist, mußte ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden (§§ 233s 234, 236 ZPO; vgl- dazu DM Nr- 10 zu § 114 ZPO; LM Nr. 30 zu § 232 ZPO; LM Nr. 5 zu § 233 (Ha) ZPO). Verniögenszeugnisses gewandt habe» Er hat auch nicht dargetan, weshalb er den Nachweis seiner Bedürftigkeit, den er anders als die Beklagte zu 3) in den Vorinstanzen noch nicht geführt hatte, nicht vor Ablauf der Revisionsfrist hätte erbringen können«, Die Rechtsmittel der Beklagten zu l) und 2) sind daher gemäß § :554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen«,
VII ZR 176/60 2219 071 Be Schluß In Sachen 1) der Firma KG., vertreten durch die person- lieh haftende Gesellschafterin Frau Elfriede TKl Straße VI, 2) des Kaufmanns Willi B VHI^ft , Beftftfc-Wl Tftftl^ Straße ft, 3) der Frau Elfriede B > Be( Straße ft, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 4H gegen Frau Minna J ftHIHHHftl , B< Straße als Alleinerbin ihres am Ehemannes Kaufmann- Josef J( _____ , P( 1959 verstorbenen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 9 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember I960 beschlossen: Die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des •ilÖ^Zi^ilseä^ •^*1' 96 Qf$ß?££verworfen o Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Revision der Beklagten zu 3) Vorbehalten«. 2 Gründe: Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Revision verspätet eingelegtEs konnte ihnen auch anders als der Beklagten zu 3) - die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts besteht zwar notwendige Streitgenossenschaft zwischen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und ihren Gesellschaftern, wenn Gesellschaft und Gesellschafter zusammen verklagt werden und sich nicht verschieden verteidigen (RG2 123, 151, 154; 136, 266 ff)- Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist aber bei jedem der notwendigen Streitgenossen selbständig zu prüfen. Das Rechtsmittel eine’s Streitgenossen kann als unzulässig zu verwerfen sein, weil es zu spät eingelegt oder begründet worden ist, während über das rechtzeitige Rechtsmittel eines anderen Streitgenossen sachlich zu entscheiden ist (RGZ 157, 33)- Entsprechendes muß für die Entscheidung über Wiedereinsetzungsgesuche mehrerer notwendiger Streitgenossen gelten. Da im vorliegenden Palle innerhalb der Revisiönsfrist eine Bedürftigkeit der Beklagten zu 1), die sie an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert hätte, nicht dargetan worden ist, mußte ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden (§§ 233s 234, 236 ZPO; vgl- dazu DM Nr- 10 zu § 114 ZPO; LM Nr. 30 zu § 232 ZPO; LM Nr. 5 zu § 233 (Ha) ZPO). Auch dem Beklagten zu 2) kann bei Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Er führt selbst an, daß er sich erst am 25» Juni I960, also nach Ablauf der Revisionsfrist (7» Juni I960) an die nach seiner Meinung für ihn zuständige Gemeindebehörde mit der Bitte um Ausstellung eines Verniögenszeugnisses gewandt habe» Er hat auch nicht dargetan, weshalb er den Nachweis seiner Bedürftigkeit, den er anders als die Beklagte zu 3) in den Vorinstanzen noch nicht geführt hatte, nicht vor Ablauf der Revisionsfrist hätte erbringen können«, Die Rechtsmittel der Beklagten zu l) und 2) sind daher gemäß § :554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen«, * Glanzmann Heimann-Troslen Erbel Br. Vogt. Pinke