Aus dieser von dem Institut für Wirtschaftsprüfer aufgestellten Liste der Sachverständigen wählt der Beklagte (Dr. den für die Ermittlung sei- Eine solche Aufforderung wurde am 6» Januar 1953 auch an das Institut der Wirtschaftsprüfer in München gerichtet, Bevor sie dort am 9» Januar 1953 einging, war bereits folgendes geschehen: Rechtsanwalt Pr, KfllBh der den Steuerberater Pr, FHBaus kannte, hatte diesem gesagt, er benötige einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen, Pr. der seinerseits mit dem Be- klagten bekannt war, teilte diesem mit, es werde eine Anfrage an das Institut der Wirtschaftsprüfer in München wegen eines Sachverständigen für die Prüfung eines größeren wollverarbeitenden Betriebes gerichtet werden. Standespflichten verletzt habe, indem er sich als Sachverständiger habe bestellen lassen, obschon er die erforderlichen besonderen Erfahrungen nicht besessen habe, und weil er die Bestellung auch nicht rückgängig gemacht habe, nachdem er erkannt habe, daß er in den Augen der Klägerin nicht die nach dem Sinn des Vergleichs erforderte unabhängige Stellung innehabe« Auf Anfechtungsklage des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13« Januar 1959 die beiden genannten Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr aufgehoben« Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, ein Verstoß gegen Standespflichten liege nicht vori Im vorliegenden Kechtsstreit begehrt die Klägerin die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Honorarvorschusses von 10«000 DM. Sie macht geltend, nach dem Sinn des Vergleichs vom 15° Dezember 1952 habe das Auseinandersetzungsguthaben durch einen völlig unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden sollen. Insbesondere habe keine der Parteien die Zusammensetzung der Diste des Sachverständigen beeinflussen dürfen« Dem zuwider habe sich der Beklagte mit Wissen und Willen des Dr. das Amt als Sachverständiger er- Er habe auch dem Institut der Wirtschaftsprüfer in München gegenüber die unzutreffende Angabe gemacht, er sei Spezialist für die Beratung und Prüfung von vollstufigen wollverarbeitenden Betrieben; in Wirklichkeit habe er nennenswerte Erfahrungen auf diesem Gebiet nicht besessen. Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Klägerin dadurch Schaden zttgefügt, daß er diese veranlaßt hat, 10.000 DM für ein nicht verwertbares Gutachten vergebens aufzuwenden. 1) Es kann dahinstehen, ob schon die Ernennung des Beklagten zu dem Sachverständigen durch das Gericht den Vertrag zustande gebracht hat. Jedenfalls sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Vertragsschluß darin, daß die Klägerin und Dr. K^^)nach der ihrem Villen entsprechenden Ernennung des Beklagten durch das Gericht es, wenigstens zunächst, beide gebilligt haben, daß der Beklagte seine Tätigkeit als Sachverständiger aufnahm (vgl. Sie war zwar nicht Partei des Vorprozesses, in dem der Vergleich vom 15» Dezember 1952 geschlossen worden ist. Daraus durfte das Berufungsgericht folgern, daß sie auch Rechte gegen den Beklagten erwarb und eine dem Vergleich entsprechende Tätigkeit des Beklagten beanspruchen konnte«, Der Umstand, daß es diesem zustand, den Beklagten aus der vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellten Liste auszuwählen, berechtigt nicht zu der Annahme, es seien vertragliche Beziehungen nur zwischen Dr» KflHi und dem Beklagten zustande gekommen* Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß der Beklagte insoweit schon für fahrlässiges Handeln haftet» Die Gründe, die in der Rechtsprechung dazu geführt haben, die Haftung des Schiedsrichters (BGHZ 15, 12) bei der Fällung des Spruchs und in gewisser Weise auch des Schiedsgutach-ters (KG JW 1935, 217) bei der Erstattung des Gutachtens einzuschränken, treffen für die hier zu beurteilende Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu» Das hätte er, so führt das Berufungsgericht aus, spätestens dann tun müssen, als die Klägerin im April 1955 Bedenken gegen ihn als Gutachter erhoben habe«, Biese Bedenken hätten sich einmal gegen seine fachliche Eignung gerichtet und insoweit namentlich darauf gestützt, daß der Klägerin im April 1955 mitgeteilt worden sei, der Beklagte*;- habe während seiner Tätigkeit bei der Kredit-TBHM®-GmbH I/>MHH)nur an der Prüfung von zwei kleineren vollstufigen wollverar-beitenden Betrieben mitgewirkt} sie hätten sich aber auch auf die Mitwirkung des Br« und die schon vor der Ernennung bestehende Verbindung des Beklagten zu Dr« BBP bezogen« In allen diesen Prägen habe die Klägerin damals im Dunkeln getappt} sie habe sich erst allmählich Informationen verschaffen müssen, während dem Beklagten alle Tatsachen bekannt gewesen seien« Unter diesen Umständen sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Karten offen auf den Tisch zu legen und die Lage sowohl mit der Klägerin als auch mit dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts zu besprechen« Bas habe er nicht getan, sondern ohne Aufklärung der Klägerin seine Tätigkeit fortgesetzt und sein Gutachten erstattet« Vo Die Revision wendet sich mit mehreren Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» der Beklagte habe die vertraglichen Treuepflichten dadurch verletzt, daß er die Beziehungen zwischen Dr« PflHHP und Dr. nicht offenbart habe« Barauf kam es auch nicht an, ebenso ° dem Beklagten alle Einzelheiten Jedenfalls stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte habe spätestens Ende Februar *1933 von Dr. erfahren, daß Br. alleiniger ge schüft sführender Ge- Sie stützt aber genügend die Annahme des Berufungsgerichts, daß Beziehungen zwischen Br. Ippp und Br. KpBB vorhanden und dem Beklagten bekannt waren, die ein berechtigtes Mißtrauen der Klägerin her-vorrufen konnten und vom Beklagten, da er Br. PflBp zur Mitarbeit an dem Gutachten herangezogen hatte, hätten offenbart werden sollen. Dieses stellt ohne Rechtsfehler fest, es sei eigenartig gewesen und habe dem Beklagten auffallen müssen, daß Br. BBB eich * von sich aus dazu angeboten habe, bei einem Gutachten mitzuarbeiten, das vermögensrechtliche Interessen seines Bekannten erheblich berührte. 3) Dem Oberlandesgericht kann nicht entgangen sein, daß der Beteiligte Dr. KfllB ein - bei eben diesem Oberlandesgericht zugelassener - Rechtsanwalt war, Trotz dieses Umstandes konnte es zu der Überzeugung gelangen, der Beklagte habe erkennen müssen, daß die Beziehungen Dr. Trotz der von der Revision angeführten Umstände ist die Würdigung des Berufungsgerichts durchaus möglich, daß bei der Klägerin durch das ihr vom Landgericht mitgeteilte Schreiben des Beklagten der falsche Eindruck entstehen mußte, Dr. I^HHPsei schon vor denn Abschluß des Vergleichs als dessen Mitarbeiter tätig gewesen. In Wirklichkeit ist er aber von dem Beklagten zu dem ersten Mal bei der Prüfung des Betriebs der Klägerin gegen Honorar beschäftigt worden, wie d.as Berufungsgericht fest-stellt und die Revision nicht bestreitet. Die Revision will auch nicht gelten lassen, daß der Beklagte durch die Weigerung, seine angeblichen Spezialkenntnisse über vollstufige wollverarbeitende Betriebe darzulegen, den Vertrag verletzt habe. Die insoweit erhobenen Rügen versuchen vorwiegend darzulegen, daß der Beklagte im Hinblick auf seine Erfahrungen und Kenntnisse ein "Spezialist” im Sinne des Vergleichs sei, sich aber mindestens selbst für einen solchen habe halten dürfen. Der Hauptvorwurf, den das Berufungsgericht insoweit dem Beklagten macht, geht dahin, daß er die Klägerin nicht über seine Erfahrungen aufgeklärt hat, obschon diese ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung hatte. 1) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ausdruck "Spezialisten für die Beratung und Prüfung von vollstufigen wollverarbei-tenden Betrieben" im Vergleich vom 15* Dezember 1952 gibt, und beanstandet, daß daB Berufungsgericht unter Spe-z ialisten leute mit "intensiver praktischer Betätigung" auf dem genannten Gebiet versteht. Diese Auslegung ist aber rechtlich möglich, und es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die von der Rövision für eine anderweite Auslegung angeführten Umstände übersehen hätte. Jedenfalls aber hinderte die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesteilte Erwägung nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht die Kenntnis und Erfahrung hatte, welche die am Vergleich Beteiligten, für ihn erkennbar, von einem "Spezialisten” erwarteten» b) Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die Schreiben der beiden Institute für Wirtschaftsprüfer vom 6» und 19* Januar 1.955 nicht gewürdigt hätte» Er meint, das Berufungsgericht habe diese seine Aussage nicht berücksichtigto Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericht diesen Punkt übersehen hat; es beschäftigt sich, wenn auch in anderem Zusammenhang, sowohl mit der Aussage des Beklagten vom 16» Februar 1955 (S. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene, auf § 139 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe den Beklagten veranlassen müssen, Dr. ThflHHH als Zeugen zu benennen, ist nicht begründet. Auch insoweit brauchte das Berufungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu folgen» Wie schon erwähnt, ist die Ansicht des Oberlandes-gerichts, ein Spezialist im Sinne des Vergleichs vom 15. Dezember 1952 müsse eine intensive praktische Betätigung, auf dem Gebiet vollstufiger wollverarbeitender Betriebe aufweisen und auch der Beklagte müsse den Vergleich in diesem Sinne verstanden haben, durch eine rechtlich mögliche, das Revisionsgericht bindende Auslegung gewonnen. 3) Die Revision beruft sich darauf, daß im Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in München vom 21.'März 1953 von '»nachgewiesenen Qualifikationen als Wirtschaftsprüfer" die Rede ist. b) Die anderen sieben Zeugen waren allerdings für die Behauptung benannt, daß der Beklagte "Erfahrungen und Kenntnisse zur Prüfung und Beratung von vollstufigen wollverar-beitenden Betrieben“ habe. Aus dem Umstand, daß der Beklagte die durch diese Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung trotz Bemängelung durch die Klägerin nicht substantiiert habe, folgert das Berufungsgericht, daß er durch die Zeugen dasjenige unter Beweis stellen wolle, was diese bereits vorher im Disziplinarverfahren oder im Rechtsstreit gegen Dr. aus- V und VI der Revisionsbegründung) bedürfen keiner Erörterung„ Sie befassen sich mit Erwägungen, die das Berufungsgericht ausdrücklich nur hilfsv/eise angestellt hat oder auf denen doch ersichtlich das Urteil nicht beruht* Das gilt ohne Kücksicht darauf, ob der Beklagte zu der Zeit, als er die ihm vom Berufungsgericht zur Last gelegte Vertragsverletzung beging, schon Arbeiten geleistet hatte. Bei jeder Betrachtungsweise sind folgende Umstände von Bedeutung: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden für die Klägerin erhebliche und berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und der Sachkunde des Beklagten. Das ergibt sich bei Annahme eines Schiedsrichtervertrages aus § 1032 ZPQ$ aber auch wenn der Beklagte Schiedsgutachter war, war das Vertrauen der Klägerin durch das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten so sehr zerstört, daß sie an einer Begutachtung durch den Beklagten nicht festgehalten werden konnte; tatsächlich hat sich auch Dr. nicht der Notwendigkeit verschlos- (So 55 Bü)o Die Klägerin hat also mit Recht die Abberufung des Beklagten als Sachverständigen verlangt und durchgesetzt \ veranlaßt worden ist sie dazu nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Beklagten» Die Folge dieses Verhaltens ist, daß die ganze Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin wertlos ist und sie die IOoOQQ DM nutzlos für ein unverwert bares Gutachten auf gewandt hat» Wenn aber die Bestimmungen Uber den Dienst- oder Werkvertrag nicht anwendbar sind, so ist der eingeklagte Anspruch nach den allgemeinen Regeln über die Schadensersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung begründete Ohne die Vertragsverletzung des Beklagten hätte die Klägerin - gegen Zahlung der Vergütung - ein verwertbares Gutachten erhalten* Durch die Vertragsverletzung aber hat sich'das Gutachten als wertlos erwiesen, und die Klägerin hat die gezahlten 10.000 Ö5 umsonst aufgewandt.
2*00 OJO VI I_ZR_ 176/52 Verkündet am 30. Januar 1961 ?/oit scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers Josef J| itraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Pirma Bernhard KG., lli/flHHBBB» ver- treten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Br. Heinz W. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4« August 1959 wird zurückgewiesen. Per Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; In dem Rechtsstreit 16/5 0. 116/52 LG Düsseldorf klagten 5 Gesellschafter der jetzigen Klägerin, einer in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen V/olldeckenfabrik in gegen den weiteren Gesellschafter, Rechtsanwalt Dr. KflBaus auf dessen Ausschluß aus der Geseilschaft* In diesem Rechtsstreit wurde am 15. Dezember 1952 ein Vergleich geschlossen, dem auch die Klägerin beitrat. Nach diesem Vergleich sollte Rechtsanwalt Dr. KiflHB unter Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu dem 31• Dezember 1952 aus der Gesellschaft ausscheiden. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte von einem Sachverständigen ermittelt werden. Hierzu bestimmte der Vergleich: "Der Sachverständige wird in folgender Weise ausgewählt : Die Kammer für Handelssachei^forde^ das Institut der Y/irtschaftsprüfer in DflBHHBlauf, ihr diejenigen Wirtschaftsprüfer zu benennen, welche Spezialisten für die Beratung und Prüfung von voll-stufigen wollverarbeitenden Betrieben sind. Aus dieser von dem Institut für Wirtschaftsprüfer aufgestellten Liste der Sachverständigen wählt der Beklagte (Dr. den für die Ermittlung sei- nes Auseinandersetzungsguthabens maßgeblichen Sach verständigen aus. Nach getroffener Wahl wird der Sachverständige von der Kammer für Handelssachen ernannt.1* Nach dem weiteren Inhalt des Vergleichs sollte der Sachverständige berechtigt sein, zu seiner Unterstützung andere Personen hez'anzuziehen. Er sollte zweifelhafte und ins Gewicht fallende Prägen nicht entscheiden, ohne sie vorher mit allen Beteiligten gleichzeitig zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Er sollte ferner bestimmen, in welcher für die Gesellschaft tragbaren Weise die Auszahlung des Guthabens an Er, K^B erfolgen solltec Ferner hieß es in dem Vergleich: ''Sämtliche Beteiligten erkennen die Feststellungen des Sachverständigen als für sie verbindlich an« Pas Gutachten des Sachverständigen ist ein Schieds-gutachten im Sinne der ZPO*" Pie Kosten der Inanspruchnahme des Sachverständigen übernahm die Klägerin» Auf Veranlassung des Landgerichts wandte sich das Institut der Wirtschaftsprüfer PflBHBH an die gleichartigen anderen Institute der Bundesrepublik und bat sie, eine Liste von Yiirt Schaftsprüfern mitzuteilen, die Erfahrungen bei der Beratung und Prüfung vton vollstufigen wollverarbeitenden Betrieben hätten» Eine solche Aufforderung wurde am 6» Januar 1953 auch an das Institut der Wirtschaftsprüfer in München gerichtet, Bevor sie dort am 9» Januar 1953 einging, war bereits folgendes geschehen: Rechtsanwalt Pr, KfllBh der den Steuerberater Pr, FHBaus kannte, hatte diesem gesagt, er benötige einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen, Pr. der seinerseits mit dem Be- klagten bekannt war, teilte diesem mit, es werde eine Anfrage an das Institut der Wirtschaftsprüfer in München wegen eines Sachverständigen für die Prüfung eines größeren wollverarbeitenden Betriebes gerichtet werden. Er riet ihm, sich auf diese Liste setzen zu lassen, Pr» ging auch mit dem Beklagten zu dem Leiter des Instituts, Dr, IfBP, den er jedoch nicht antraf, Per Beklagte wiederholte daraufhin allein den Besuch bei Pr, TI 4 Er erklärte diesem» es werde eine Anfrage wegen eines Sachverständigen aus Düsseldorf kommen; er besitze die erforderlichen Kenntnisse und bewerbe sich um Aufnahme in die Liste« Am 19» Januar 1953 übersandte das Münchner Institut dem j Institut in Düsseldorf eine Liste von sieben Wirtschafts- j Prüfern, unter denen sich auch der Beklagte befände Las j Düsseldorfer Institut reichte dem Landgericht eine liste ! von insgesamt 53 Wirtschaftsprüfern aus dem gesamten Bun- j desgebiet ein« Br« wählte den Beklagten aus; das j Landgericht bestellte diesen am 6« Februar 1953 zu dem Sach- | verständigen« j Der Beklagte begann Ende Februar 1953 mit seinen Ar- i beiten, in die er auch Dr« einschaltete« ! i Nachdem zwischen der Klägerin und dem Beklagten Hei- j nungsverschiedenheiten entstanden waren, beantragte die j Klägerin am 1« Juni 1953 beim Landgericht, den Beklagten | als Sachverständigen abzuberufen« Sie berief sich darauf, j daß der Beklagte nicht die im Vergleich vorausgesetzte | Qualifikation habe und daß er, v/ie aus seiner Vorspräche j bei dem Institut der Wirtschaftsprüfer in München Anfang Januar 1953 zu schließen sei, schon vorher mit Dr« KUH in Verbindung gestanden haben müsse« Der Beklagte reichte dem Landgericht im Juli 1953 sein Gutachten ‘.ein; darin wurde der Wert der Beteiligung des Br« KflHi mit 2 «297? 100 DM angegeben« Als Honorar für das Gutachten beansprucht der Beklagte I 24«506,91 DM; darauf hat er 10«000 DM als Vorschuß bereits erhalten« Die Klägerin und ihre im Vorprozeß klagenden Gesellschafter erkannten das Sachverständigengutachten nicht an» Sie hielten auch den Vergleich fUr unwirksam und beantragten, den Hechtsstreit fortzusetzen. Sie stützten diesen Antrag u.a. auch darauf, daß, wie sie nach der Erstattung des Gutachtens des Beklagten erfahren hatten, Dr. PflHD als Steuerberater die Po®-jß®-GmbH in ständig betreute, deren Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer Dr. war° Das Landgericht erklärte im Vorprozeß den Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Vergleich vom 15« Dezember 1952 für erledigt. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien des Vorprozesses am 28. Oktober 1954 einen neuen Vergleich, in dem sie sich auf den Y/irtschaftsprüfer Dr. Minz als neuen Sachverständigen einigten. Dr. Minz errechnete ein Abfindungsguthaben von 565.546,— DM nach dem Gewinnbeteiligungsschlüssel und von 504.384*-“ DM nach dem Vermögensbeteiligungsschlüssel. Ein von der Klägerin eingeholtes Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Bansbach in Stuttgart kam zu dem Ergebnis, daß der Wert der Beteiligung Dr. 650.000,-— DM betrage. Gegen den Beklagten wurde ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarausschuß für Wirtschaftsprüfer beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr durchgeführt. Auf Grund der Empfehlungen des Disziplinarausschusses erteilte das Ministerium am 11. Mai 1955 dem Beklagten eine Verwarnung. Der vom Beklagten hiergegen eingelegte Einspruch wurde durch Bescheid vom 25. Oktober 1955 zurückgewiesen. Disziplinarausschuß und Ministerium waren zu der Überzeugung gekommen, daß der Beklagte seine 6 Standespflichten verletzt habe, indem er sich als Sachverständiger habe bestellen lassen, obschon er die erforderlichen besonderen Erfahrungen nicht besessen habe, und weil er die Bestellung auch nicht rückgängig gemacht habe, nachdem er erkannt habe, daß er in den Augen der Klägerin nicht die nach dem Sinn des Vergleichs erforderte unabhängige Stellung innehabe« Auf Anfechtungsklage des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13« Januar 1959 die beiden genannten Bescheide des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr aufgehoben« Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, ein Verstoß gegen Standespflichten liege nicht vori Im vorliegenden Kechtsstreit begehrt die Klägerin die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Honorarvorschusses von 10«000 DM. Sie macht geltend, nach dem Sinn des Vergleichs vom 15° Dezember 1952 habe das Auseinandersetzungsguthaben durch einen völlig unabhängigen Sachverständigen ermittelt werden sollen. Insbesondere habe keine der Parteien die Zusammensetzung der Diste des Sachverständigen beeinflussen dürfen« Dem zuwider habe sich der Beklagte mit Wissen und Willen des Dr. das Amt als Sachverständiger er- schlichen. Er habe auch dem Institut der Wirtschaftsprüfer in München gegenüber die unzutreffende Angabe gemacht, er sei Spezialist für die Beratung und Prüfung von vollstufigen wollverarbeitenden Betrieben; in Wirklichkeit habe er nennenswerte Erfahrungen auf diesem Gebiet nicht besessen. Zudem habe er den mit Dr. K(HBeng verbundenen Dr. ?SHH in erheblichem Umfange an der Erstellung des Gutachtens beteiligt» Schließlich weise das Gutachten des Beklagten grobe Fehler auf» Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten ein Verschulden bei VertragsSchluß, eine positive Vertragsverletzung und eine unerlaubte Handlung» Der Beklagte erwidert , er habe Dr. KJH® persönl je h nicht gekannt und auf Grund der Mitteilungen Dr» Pim^s angenommen, daß auch dieser nur flüchtig mit Dr« be kannt sei« Dr» pm| habe nur Hilfsarbeiten technischer Art geleistet und auf das eigentliche Gutachten keinen Einfluß gehabt» Er selbst habe die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse über vollstufife wollverarbeitende Betriebe gehabt« Sein Gutachten s*;i auch völlig richtig» Die Abweichungen gegenüber anderen Gutachten beruhten auf Streitfragen über die Bewertung, insbesondere darüber, ob der Ertragswert oder der Substanzwert des Unternehmens zugrunde zu legen sei» Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von IO«000 DM nebst 4 *f> Zinsen verurteilt» Das Oberlandesge-richt hat seine Berufung zurückgewiesen« Die Revision beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» 8 Ent scheidunggerunde: Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Klägerin dadurch Schaden zttgefügt, daß er diese veranlaßt hat, 10.000 DM für ein nicht verwertbares Gutachten vergebens aufzuwenden. Es hält den Beklagten für verpflichtet, der Klägerin diesen Schaden zu ersetzen, d.h. ihr die 10.000 DM zurückzuzahlen. Ob der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung hergeleitet werden könnte, läßt es offene Jedenfalls haftet abär der Beklagte nach der Meinung des Berufungsgerichts aus positiver Vertragsverletzung. IIo Wie in den Vorinstanzen zweifelt der Beklagte auch im Revisionsverfahren an, ob überhaupt vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien begründet worden sind. Hierin ist der Revision nicht zu folgen. 1) Es kann dahinstehen, ob schon die Ernennung des Beklagten zu dem Sachverständigen durch das Gericht den Vertrag zustande gebracht hat. Jedenfalls sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler einen Vertragsschluß darin, daß die Klägerin und Dr. K^^)nach der ihrem Villen entsprechenden Ernennung des Beklagten durch das Gericht es, wenigstens zunächst, beide gebilligt haben, daß der Beklagte seine Tätigkeit als Sachverständiger aufnahm (vgl. EG SA 97 Kr. 15). 2) Vertragliche Beziehungen des Beklagten sind, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, auch zur Klägerin begründet worden. Sie war zwar nicht Partei des Vorprozesses, in dem der Vergleich vom 15» Dezember 1952 geschlossen worden ist. Sie ist aber diesem Vergleich beige- treten und hat darin Pflichten übernommen, u(a. diejenige zur Zahlung der Vergütung des Sachverständigen«. Daraus durfte das Berufungsgericht folgern, daß sie auch Rechte gegen den Beklagten erwarb und eine dem Vergleich entsprechende Tätigkeit des Beklagten beanspruchen konnte«, Einen solchen Anspruch hatte nicht etwa nur Dr* K^H^. Der Umstand, daß es diesem zustand, den Beklagten aus der vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellten Liste auszuwählen, berechtigt nicht zu der Annahme, es seien vertragliche Beziehungen nur zwischen Dr» KflHi und dem Beklagten zustande gekommen* Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte nach dem Vergleich die Stellung eines Schiedsrichters oder, was näher liegt, eines Schiedsgutaehters hatte» Für den Schiedsrichtervertrag hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß er eine vertragliche Bindung des Schiedsrichters, gleichviel von wem er ernannt ist, gegenüber beiden Parteien des Schiedsvertrags schafft (u.a. KGZ 59, 247, 251 fj 94, 210 f). Es kann dahinstehen, ob gleiches stets auch für den Schiedsgutachtervertrag gilt (vgl* RGZ 87, 190, 193 f; Kisch, Der Schiedsmann im Versicherungsrecht, S« 69 f, 78; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, Anm» III vor § 1025; Wieczorek, ZPO, § 1025 Anm* G III c 3)» Wenn jedoch wie hier nur ein Schiedsgutachter durch oder für beide Parteien ernannt ist, kann nicht zweifelhaft sein, daß er beiden Parteien gegenüber in gleicher Weise verpflichtet ist (Kisch aaO)* 3) Der Vertrag begründete ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten«, In die Hand des Beklagten allein war eine auch für die Klägerin wichtige und weittragende Entscheidung von besonderer Schwierigkeit gelegt worden«, Sie mußte deshalb sowohl auf seine Unbefangenheit wie auf seine Sachkunde voll vertrauen» 4) Daraus ergab sich für sie der Anspruch darauf, daß der Beklagte sie über Umstände, die für die Beurteilung dieser Unbefangenheit und Sachkunde von Bedeutung waren, wahrheitsgemäß unterrichtete, insbesondere dann, wenn sich für die Klägerin begründete Zweifel an Unbefangenheit und Sachkunde ergaben und sie diese äußerte» Bin Verstoß gegen diese Offenbarungspflicht nach Abschluß des Vertrages verpflichtete den Beklagten zu Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung» Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß der Beklagte insoweit schon für fahrlässiges Handeln haftet» Die Gründe, die in der Rechtsprechung dazu geführt haben, die Haftung des Schiedsrichters (BGHZ 15, 12) bei der Fällung des Spruchs und in gewisser Weise auch des Schiedsgutach-ters (KG JW 1935, 217) bei der Erstattung des Gutachtens einzuschränken, treffen für die hier zu beurteilende Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu» III» Das Berufungsgericht bejaht in eingehender Begründung, daß der Beklagte die ihm der Klägerin gegenüber obliegende Treupflicht schuldhaft verletzt hat» Diese Verletzung er-blickt es darin, daß er weder die der Klägerin verborgenen Beziehungen zwischen seinem Mitarbeiter Dr» ?^j| und Dr» K|HBln0vch Einzelheiten über seine angeblichen Spezialkenntnisse von wollverarbeitenden Betrieben offenbart hat» 11 Das hätte er, so führt das Berufungsgericht aus, spätestens dann tun müssen, als die Klägerin im April 1955 Bedenken gegen ihn als Gutachter erhoben habe«, Biese Bedenken hätten sich einmal gegen seine fachliche Eignung gerichtet und insoweit namentlich darauf gestützt, daß der Klägerin im April 1955 mitgeteilt worden sei, der Beklagte*;- habe während seiner Tätigkeit bei der Kredit-TBHM®-GmbH I/>MHH)nur an der Prüfung von zwei kleineren vollstufigen wollverar-beitenden Betrieben mitgewirkt} sie hätten sich aber auch auf die Mitwirkung des Br« und die schon vor der Ernennung bestehende Verbindung des Beklagten zu Dr« BBP bezogen« In allen diesen Prägen habe die Klägerin damals im Dunkeln getappt} sie habe sich erst allmählich Informationen verschaffen müssen, während dem Beklagten alle Tatsachen bekannt gewesen seien« Unter diesen Umständen sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Karten offen auf den Tisch zu legen und die Lage sowohl mit der Klägerin als auch mit dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts zu besprechen« Bas habe er nicht getan, sondern ohne Aufklärung der Klägerin seine Tätigkeit fortgesetzt und sein Gutachten erstattet« In diesem Verhalten des Beklagten durfte das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung erblicken« Was es im einzelnen zur Begründung dieser seiner Auffassung an-führt, läßt keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen und hält, wie unter IV bis VI ausgeführt wird, den Kevi-sionsangriffen stand« IV« Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen die Standespflichten verneint hat. Bas hindert nicht die Feststellung, daß der Beklagte seine Vertragspflichten 12 gegenüber der Klägerin verletzt hat. Die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf Gründe, die im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröriei?t sind. Das gilt z.B. für die Beschäftigung Dr. PHpps trotz dessen Beziehungen zu Dr. KfllB* insbesondere aber für die dem Beklagten zur last fallende Verletzung der vertraglichen Offenba-rungspflicht. Vo Die Revision wendet sich mit mehreren Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts» der Beklagte habe die vertraglichen Treuepflichten dadurch verletzt, daß er die Beziehungen zwischen Dr« PflHHP und Dr. nicht offenbart habe« 1) Der Beklagte verweist auf seine Behauptung im Schriftsatz vom 15» November 1958, daß Dr. ihm lediglich mitgeteilt habe: er habe Rechtsanwalt K^^^pnur gelegentlich in ^|P kennen gelernt, weil zwei seiner Kunden» Ärzte in BpimiP, mit Dr. KpHMan derselben GmbH betei-ligt seien; er sei nie Steuerberater des Dr. Kfllpp gewesen und habe nie in engerer Beziehung zu ihm gestanden« Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt und zu Unrecht den dafür als Zeugen benannten Dr. Pupeter nicht vernommen« Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, wie eng im einzelnen die Bekanntschaft zwischen Dr. und Dr. H war (S. 32 BU). nicht darauf, ob Br mitgcteilt hat» Barauf kam es auch nicht an, ebenso ° dem Beklagten alle Einzelheiten Jedenfalls stellt das Berufungsgericht fest, der Beklagte habe spätestens Ende Februar *1933 von Dr. erfahren, daß Br. alleiniger ge schüft sführender Ge- sellschafter der PoB~£B GmbH war und daß Br« PflHIB äiese Gesellschaft steuerlich beraten und ihre Bücher geführt hat (So 33 BU). Biese Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen. Sie entspricht der Barstellung, die der Beklagte selbst am 16. Februar 1955 bei seiner Vernehmung vor dem Bisziplinarausschuß gegeben hat. Sie würde auch nicht ausgeräumt werden, wenn Br. PBHB die oben wiedergegebene Behauptung bestätigen würde. Sie stützt aber genügend die Annahme des Berufungsgerichts, daß Beziehungen zwischen Br. Ippp und Br. KpBB vorhanden und dem Beklagten bekannt waren, die ein berechtigtes Mißtrauen der Klägerin her-vorrufen konnten und vom Beklagten, da er Br. PflBp zur Mitarbeit an dem Gutachten herangezogen hatte, hätten offenbart werden sollen. 2) Bas Berufungsgericht brauchte keinen Sachverständigen darüber zu hören, ob Br. PBB, wenn er befangen gewesen wäre, "nach Berufsgrundsätzen" seine Mitarbeit an dem Gutachten hätte ablehnen oder wenigstens den Beklagten hätte unterrichten müssen. Bas kann als richtig unterstellt werden und ändert an der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts. Dieses stellt ohne Rechtsfehler fest, es sei eigenartig gewesen und habe dem Beklagten auffallen müssen, daß Br. BBB eich * von sich aus dazu angeboten habe, bei einem Gutachten mitzuarbeiten, das vermögensrechtliche Interessen seines Bekannten erheblich berührte. Es macht dem Beklagten mit Hecht zu dem Vorwurf, daß er hierüber die Klägerin, selbst nachdem sie schon Bedenken gegen Br. &eäußert hatte, im Ungewissen gelassen hat. Dieses Verschweigen war geeignet, das Vertrauen der Klägerin zu erschüttern. 3) Dem Oberlandesgericht kann nicht entgangen sein, daß der Beteiligte Dr. KfllB ein - bei eben diesem Oberlandesgericht zugelassener - Rechtsanwalt war, Trotz dieses Umstandes konnte es zu der Überzeugung gelangen, der Beklagte habe erkennen müssen, daß die Beziehungen Dr. 0s zu Dr. KJHHpbei der Klägerin erhebliche Zweifel an der Objektivität des Dr. PflHV hervorrufen konnten und ihr mitzuteilen waren. 4) Die Klägerin hatte im April 1953 gegen die Mitarbeit Dr. P0V8 deshalb Bedenken erhoben, weil er kein Angestellter des Beklagten sei. Hierauf erklärte der Beklagte in einem Schreiben vom 16. April 1953 an das Landgericht, Dr. PflHHB arbeite seit längerer Zeit auf freiberuflicher Basis in seiner Kanzlei von Pall zu Pall mit. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht hierin eine die Dinge mindestens verzerrende Darstellung erblickt. Trotz der von der Revision angeführten Umstände ist die Würdigung des Berufungsgerichts durchaus möglich, daß bei der Klägerin durch das ihr vom Landgericht mitgeteilte Schreiben des Beklagten der falsche Eindruck entstehen mußte, Dr. I^HHPsei schon vor denn Abschluß des Vergleichs als dessen Mitarbeiter tätig gewesen. In Wirklichkeit ist er aber von dem Beklagten zu dem ersten Mal bei der Prüfung des Betriebs der Klägerin gegen Honorar beschäftigt worden, wie d.as Berufungsgericht fest-stellt und die Revision nicht bestreitet. -15- Daß der Beklagte in dem genannten Schreiben erklärt hat, er sei ohne weiteres bereit, Br» durch einen anderen Revisor zu ersetzen, ändert nichts daran, daß er die Verhältnisse nicht offengelegt hat» VI. Die Revision will auch nicht gelten lassen, daß der Beklagte durch die Weigerung, seine angeblichen Spezialkenntnisse über vollstufige wollverarbeitende Betriebe darzulegen, den Vertrag verletzt habe. Die insoweit erhobenen Rügen versuchen vorwiegend darzulegen, daß der Beklagte im Hinblick auf seine Erfahrungen und Kenntnisse ein "Spezialist” im Sinne des Vergleichs sei, sich aber mindestens selbst für einen solchen habe halten dürfen. Darauf allein kommt es aber nicht an. Der Hauptvorwurf, den das Berufungsgericht insoweit dem Beklagten macht, geht dahin, daß er die Klägerin nicht über seine Erfahrungen aufgeklärt hat, obschon diese ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung hatte. Diesen Gesichtspunkt berücksichtigt die Prevision nicht genügend. Schon dadurch verliefen ihre Rügen an Gewicht. Sie greifen aber auch im übrigen nicht durch. 1) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Ausdruck "Spezialisten für die Beratung und Prüfung von vollstufigen wollverarbei-tenden Betrieben" im Vergleich vom 15* Dezember 1952 gibt, und beanstandet, daß daB Berufungsgericht unter Spe-z ialisten leute mit "intensiver praktischer Betätigung" auf dem genannten Gebiet versteht. Diese Auslegung ist aber rechtlich möglich, und es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die von der Rövision für eine anderweite Auslegung angeführten Umstände übersehen hätte. Zu den insoweit erhobenen Einzelrügen ist zu bemerken; J 16 - a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Umstand hervorgehoben, daß es nur 15 bis 20 vollstufige wollverar-beitende Betriebe in Bayern gebe, das Münchener Institut aber gleichwohl 7 geeignete Wirtschaftsprüfer benannt habe«, Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, daß dann an den Begriff eines "Spezialisten” keine besonders hohen Anforderungen gestellt sein konnten«, Wie sich aus Seite 17 des angefochtenen Urteils ergibt, ist dem Berufungsgericht die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgangen» Es brauchte ihr nicht zu folgen» Swingend ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts' hofs nicht» Auch ein Wirtschaftsprüfer, der nur eine kleinere Zahl vollstufiger wollverarbeitender Betriebe berät und prüft, kann doch dabei besondere Erfahrungen und Kenntnisse über Betriebe dieser Art sammeln, wenn die Beratung und Prüfung sich über längere Zeit erstreckt» Jedenfalls aber hinderte die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesteilte Erwägung nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte nicht die Kenntnis und Erfahrung hatte, welche die am Vergleich Beteiligten, für ihn erkennbar, von einem "Spezialisten” erwarteten» b) Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die Schreiben der beiden Institute für Wirtschaftsprüfer vom 6» und 19* Januar 1.955 nicht gewürdigt hätte» Es führt gerade die von der Bevision als maßgebend angesehenen l'eile dieser Schreiben wörtlich an (S» 4? 5 BU)» c) Der Beklagte hatte am 16» Februar 1955 vor dem Diszi-[li na raus schuß ausgesagt, Landgerichtsdirektor Dr» ThBIH^P - der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen, vor der der Vergleich am 15» Dezember 1952 geschlossen worden ist - habe ihm bei einer Besprechung erklärt, der Sinn des Ausdrucks "Spezialist*1 sei, daß er Erfahrungen in der Prüfung von vollstufigen wollverarbeitenden Betrieben habe* Er meint, das Berufungsgericht habe diese seine Aussage nicht berücksichtigto Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericht diesen Punkt übersehen hat; es beschäftigt sich, wenn auch in anderem Zusammenhang, sowohl mit der Aussage des Beklagten vom 16» Februar 1955 (S. 52/55 BU) als auch mit der Besprechung, die der Beklagte mit Br. Th^HMHB »geführt hat (So 42 ff BU)o Der Darstellung des Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgen» Es kann deshalb dahinstehen, ob sie, wenn sie zugrunde gelegt werden würde, zu einer anderen Auslegung des Begriffs "Spezialist11 hätte führen können» Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene, auf § 139 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe den Beklagten veranlassen müssen, Dr. ThflHHH als Zeugen zu benennen, ist nicht begründet. Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts würden überspannt, wenn von ihm verlangt würde, eine Partei zu dem Beweisantritt für solches Vorbringen aufzufordern, das in einer von zahlreichen Beiakten enthalten ist und in den im Rechtsstreit selbst gewechselten Schriftsätzen nicht wiederholt wird. 2) Die Revision beruft sich darauf, daß die Bewertung des Begriffes "Spezialist" von subjektiver Vorstellung beein- j 18 flußt sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, es scheine immerhin vertretbar, daß der Beklagte seine Erfahrung für ausreichend gehalten habe. Auch insoweit brauchte das Berufungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu folgen» Wie schon erwähnt, ist die Ansicht des Oberlandes-gerichts, ein Spezialist im Sinne des Vergleichs vom 15. Dezember 1952 müsse eine intensive praktische Betätigung, auf dem Gebiet vollstufiger wollverarbeitender Betriebe aufweisen und auch der Beklagte müsse den Vergleich in diesem Sinne verstanden haben, durch eine rechtlich mögliche, das Revisionsgericht bindende Auslegung gewonnen. 3) Die Revision beruft sich darauf, daß im Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in München vom 21.'März 1953 von '»nachgewiesenen Qualifikationen als Wirtschaftsprüfer" die Rede ist. Die Mitteilung des Instituts beruhte auf den eigenen Angaben des Beklagten, wie die Aussage des Dr. vom IS. Februar 1955 vor dem Disziplinarausschuß ergibt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich dabei um wenig konkrete Angaben, die den Eindruck erweckten, als ob der Beklagte besondere Erfahrungen hätte (5. 46 BU), also nicht um den Nachweis solcher Erfahrungen . Aus dem genannten Schreiben brauchte das Berufungsgericht deshalb nichts Entscheidendes zugunsten des Beklagten zu folgern. -19- 4) Der Beklagte rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, 11 Zeugen zu vernehmen, die er für seine Kenntnisse und Erfahrungen benannt habe. Auch diese hüge ist unbegründet. a) Vier Zeugen waren dafür benannt, daß er während seiner Tätigkeit bei der Bayerischen Treuhand-AG und der Kredit-' ^mp-GmbH verantwortungsreiche Aufgaben in einwandfreier Weise erfüllt habe. Diesen Beweisantritt bezeichnet das Berufungsgericht mit Hecht als unerheblich, weil es auf die allgemeine Qualifikation, die es dem Beklagten nicht abspricht (S. 51. BU), nicht ankomrat (S. 50 BU)» b) Die anderen sieben Zeugen waren allerdings für die Behauptung benannt, daß der Beklagte "Erfahrungen und Kenntnisse zur Prüfung und Beratung von vollstufigen wollverar-beitenden Betrieben“ habe. Aus dem Umstand, daß der Beklagte die durch diese Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung trotz Bemängelung durch die Klägerin nicht substantiiert habe, folgert das Berufungsgericht, daß er durch die Zeugen dasjenige unter Beweis stellen wolle, was diese bereits vorher im Disziplinarverfahren oder im Rechtsstreit gegen Dr. aus- gesagt oder dem Beklagten schriftlich bescheinigt hatten. Daß der Beklagte darüber hinausgehende Behauptungen aufge-stellt habe, hat die Eevision nicht belegen können. Dann aber war das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es legt nämlich die Aussagen und Bescheinigungen 1 in den früheren Verfahren seiner Untersuchung zugrunde, in welchem Umfange der Beklagte Erfahrungen mit vollstufigen v/ollverarbeitenden Betrieben erworben habe; es unterstellt also den Inhalt der Aussagen und Bescheinigungen als richtige Aus ihnen ergibt sich in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beklagten in den früheren Verfahrens a) eine Mitwirkung bei der Prüfung der Firma BeLnw; eines kleinen Betriebs mit rund 50 Arbeitskräften, an 5 Tagen und 2 Stunden, höchstens 6 Tagen und 4 Stunden (S. 10 des landgerichtlichen Urteils, S, 50 BU), b) die Prüfung “einer wollverarbeitenden Volltuchfabrik“ laut Bescheinigung des Fabrikanten Bäj Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annimmt, eine Tätigkeit solchen Umfangs genüge nicht, um den Beklagten als Spezialisten im Sinne des Vergleichs auszuweiseno Auch hinsichtlich der Tätigkeit für den Fabrikanten BäjflB» auf die die Revision besonderes Gewicht legt, hat der Beklagte nicht dargelegt, inwiefern er durch diese Tätigkeit besondere Erfahrungen gewonnen hat«, Er hat über Umfang und Dauer der Prüfung nichts angegeben und nicht einmal den Betrieb genannt, den er für den Zeugen BäMV geprüft hat»' VII. Die weiteren Verfabrensrügen der Revision (N. V und VI der Revisionsbegründung) bedürfen keiner Erörterung„ Sie befassen sich mit Erwägungen, die das Berufungsgericht ausdrücklich nur hilfsv/eise angestellt hat oder auf denen doch ersichtlich das Urteil nicht beruht* VIII. Danach bestehen keine Bedenken gegen die lestStellung des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten eine positive Vertragsverletzung zur Last fällt. Auch die vom Berufungsgericht daraus gezogene Folgerung, daß die Klägerin keine Vergütung für das Gutachten zu zahlen braucht, trifft zu. Das gilt ohne Kücksicht darauf, ob der Beklagte zu der Zeit, als er die ihm vom Berufungsgericht zur Last gelegte Vertragsverletzung beging, schon Arbeiten geleistet hatte. Diese Rechtsfolge ist nicht davon abhängig, ob es sich um einen SchiedBgutachter- oder Schiedsrichtervertrag handelt, ob der Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzusehen ist oder doch diesen Vertragstypen so nahe steht, daß ihre Regeln entsprechend anwendbar sind, oder ob es sich schließlich um einen Vertrag eigener Art handelt. Bei jeder Betrachtungsweise sind folgende Umstände von Bedeutung: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden für die Klägerin erhebliche und berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und der Sachkunde des Beklagten. Schon deswegen brauchte sie ein Gutachten des Beklagten nicht gelten zu lassen und konnte das Gutachten eines anderen Sachverständigen verlangen. Das ergibt sich bei Annahme eines Schiedsrichtervertrages aus § 1032 ZPQ$ aber auch wenn der Beklagte Schiedsgutachter war, war das Vertrauen der Klägerin durch das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Beklagten so sehr zerstört, daß sie an einer Begutachtung durch den Beklagten nicht festgehalten werden konnte; tatsächlich hat sich auch Dr. nicht der Notwendigkeit verschlos- sen, sich auf einen anderen Sachverständigen zu einigen 22 (So 55 Bü)o Die Klägerin hat also mit Recht die Abberufung des Beklagten als Sachverständigen verlangt und durchgesetzt \ veranlaßt worden ist sie dazu nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Beklagten» Die Folge dieses Verhaltens ist, daß die ganze Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin wertlos ist und sie die IOoOQQ DM nutzlos für ein unverwert bares Gutachten auf gewandt hat» Unter diesen Umständen erweist sich der Klageanspruch, wenn«er nach Dienstvertragsrecht beurteilt wird, nach dem Rechtsgedanken des 5 628 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 als bo--gründet. Nach dem Werkvertragsrecht war die Klägerin berechtigt, die Abnahme des nicht vertragsgerechten und für sie völlig unverwertbaren Werkes und die Bezahlung der Vergütung zu verweigern (vgl. §§ 640, 641 BGB). Wenn aber die Bestimmungen Uber den Dienst- oder Werkvertrag nicht anwendbar sind, so ist der eingeklagte Anspruch nach den allgemeinen Regeln über die Schadensersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung begründete Ohne die Vertragsverletzung des Beklagten hätte die Klägerin - gegen Zahlung der Vergütung - ein verwertbares Gutachten erhalten* Durch die Vertragsverletzung aber hat sich'das Gutachten als wertlos erwiesen, und die Klägerin hat die gezahlten 10.000 Ö5 umsonst aufgewandt. Darin sieht das Berufungsgericht (S. 30 f, 51, 55 BU) mit Recht den der Klägerin entstandenen, vom Beklagten schuldhaft verursachten und von ihm zu ersetzenden Schaden. IX» Danach ist die Kevision als unbegründet zurückzuweisen o Die KootenentScheidung beruht auf § 97 ZPO» Grlanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Br, Vogt