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BGH

Gericht: BGH

im Juli 1954 nicht mehr in der läge war, das Bauvorhaben in vollem Umfange durchzuführen, verkaufte sie durch notariellen Vertrag vom 23* Juli 1954 eines der Grundstücke',* auf dem 3 Zinshäuser errichtet werden sollten, an die Beklagte. Br ist der Auffassung, daß die Beklagte nach § 3 des zwischen ihr und der Grundstücksgesellschaft abgeschlossenen Vertrags vom 8«, Februar 1955 die Darlehens schuld gegenüber dem Kläger übernommen habe» Sie ist der Auffassung, daß sie durch § 3 des Vertrags vom 28» Februar 1955 nur die reinen Baukosten übernommen habe, aber nicht in den zwischen der Grundstücksgesellschaft und dem Kläger abgeschlossenen Dariehensvertrag eingetreten sei. Der Beklagten sei beim Abschluß des Vertrags bekannt gewesen, daß die Grundstücksgesellschaft bei zahlreichen Handwerkern Darlehen aufgenommen hatte« Das Darlehen des Klägers sei in"Zahlungsplanvorschlägen" der Gesellschaft aufgeführt gewesen, die der Beklagten im ^aufe der Vorverhandlungen übergeben worden seien« Die Beklagte habe ferner gewußt, daß die Grundstücksgesellschaft durch den Vertrag vom 28« Februar 1955 "reinen Tisch" habe machen und ihre mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Verbindlichkeiten restlos habe loswerden wollen« Unter diesen Umständen komme es nicht entscheidend darauf an, daß die Grundstücksgesellschaft bei den dem Vertrag vom 28« Februar 1955 vorausgegangenen Verhandlungen auf das Darlehen des Klägers nicht noch ausdrücklich hingewiesen habe« Vielmehr habe die Gesellschaft die Erklärung der Beklagten in diesem Vertrage nach Trsn und Glauben dahin verstehen müssen, daß die Beklagte auch die gegenüber dem Kläger bestehende Darlehensschuld übernehme« Diese Rüge ist nicht begründet, denn die von ihr als übergangen gerügten Beweisanträge sind gegenstandslos und unerheblich» Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß bei den Verhandlungen vom 28» Februar 1955 über die Übernahme der Darlehensschuld nicht ausdrücklich gesprochen werden ist* ist aber der Ansicht, die Erklärungen der Beklagten zu § 3 des Vertrages müßten nach der Sachlage dahin verstanden werden, daß die Beklagte damit auch die Darlehensschuld der Grundstücksgesellschaft habe übernehmen wollen» Das Berufungsgericht stellt mit Recht darauf ab, wie die Erklärungen der Beklagten von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs zu verstehen gewesen seien, und nicht auf den inneren Willen der Beklagten (§§ 133, 157 BGB)» So gesehen kann aber weder dem, was die Beklagte etwa wirklich gewollt und sich vorgestellt hat, noch dem Umstande, daß von der Darlehensschuld nicht ausdrücklich gesprochen worden ist, eine Bedeutung zukommen« ♦ b) Die Revision meint* das Berufungsgericht hätte in den Begriff «Nebenhandwerkerverträge* die Darlehensverträge nicht einbeziehen dürfen« Die Beklagte habe nur einen beschränkten Teil der Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft übernehmen wollen« Das ergebe sich daraus, daß sogar noch über einen Betrag von 1 «pÖOOo— DM für pauschalierte Nebenkosten gestritten worden sei« Das sei von der Beklagten unter Beweis gestellt r von dem Berufungsgericht aber nicht berücksichtigt worden« Diese Rüge liegt neben der Sache« Bei den «pauschalierten Nebenkosten« handelt es sich; wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht; um die nicht die Bauhandwerker betreffenden Kosten; von denen in § 4 des Vertrags vom 28« Februar 1955 die Rede ist« Die Auslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Übernahme der Darlehensschuld durch die Beklagte wird davon nicht berührt« c) Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an; daß das Darlehen des Kläger für am Bau verwendet worden sei (S« 20 d« ü*)® Diese Feststellung beruht ersichtlich auf dem Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung; die das Oberlandesgericht in diesem Sinne verstehen durfte« § 128 ZF0 ist daher nicht verletzt «Die Revision .rügt Zweiter;das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz vom 15« Januar 1957 unter Beweis gestellte gegenteilige Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt» Diese Rüge geht fehl« Die Beklagte hat; worauf auch das Berufungsgericht in einem Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 7« Januar 1958 (S» 7) hin-, weist? von rund 500000®— DM zur Abdeckung alter Schulden verwendet worden seien« Von Handwerkerdarlehen war dabei nicht die Rede« Auch nachdem der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hatte, daß durch die Darlehen die Durchführung des Bauvorhabens gefördert worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet, daß das Darlehen des Klägers nicht zweckentspi'echend für den Bau verwendet worden sei« Dergleichen ist noch nicht ihrer - im ersten Rechtszug vorgebrachten - Behauptung zu entnehmen, die Handwerkerdarlehen seien "verloren” gewesen« Die Feststellung des Berufungsgerichts steht aber nicht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten« d) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte den Vertrag vom 28« Februar 1955 auf Grund des Schreiben ihres Beraters, des Wirtschaftsprüfers LeH^vom 16. Februar 1955 und des darin enthaltenen Zahlenwerkes abgeschlossen habe; dieses Schreiben führe aber nur Bauforderungen in Höhe von 365.000.— DM auf, ohne das Darlehen des Klägers zu erwähnen; der im ersten Rechtszuge gehörte Zeuge De^Bfc würde bei nochmaliger Anhörung bestätigt -haben, daß die Forderung des Klägers in den 365«000«— DM nicht enthalten war. Diese Rüge geht fehl© Die Beklagte hat, worauf das Berufungsgericht (S© 21 d© U©) hinweist, nicht vorgetragen, daß die Berechnungen des Zeugen in den Vertragsverhandlungen zwischen der Gesellschaft und der Beklagten erörtert worden seien© Demgemäß durfte der Tatrichter das Schreiben LeflH^s bei der Ermittlung, welchen objektiven Inhalt die Vertragserklärung der Beklagten hatte, beiseite lassen© Um eine Präge der Beweislast, wie die Revision meint, geht es dabei nicht© Nur nebenbei sei. f) Das erst in der Revisionsinstanz vorgelegte Schreiben des Klägers vom 9« Mai 1955 kann schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil es sich bei diesem nur versehentlich in den Akten der Beklagten verbliebenen Schriftstück nicht um eine Maufgefundene Urkunde" im Sinne des § 580 Abs© 1 Ziff© 2 ZPO

Zitierte Normen: § 133 BGB
Grundstücksgesellschaft©®DarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

' HJ. 2SL 11§£1
Verkündet am 19« Juni 1958 JodaSi Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2333 016
I m
Namen des Volkes
 In dem Hechts st re it
 der Pirma I4MMM & Co», Hflm, AflHM8^1*' 4M
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin
-	Prozeßbevollmächtigter § Hechtsanwalt Br,
 gegen
den Klempnermeister Erich Allee MM?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoBr,
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann und Erbel
fUr Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Hanseatischen.Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29« Oktober 1957 wird zurückgewiesen•
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
~ 2 -
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Tatbestand?
mmtmm mrnmmmmttm mm mm mmmm
 Die Grundstücksge sell Schaft THHHBstraße m.b«H., Uber deren Vermögen am 4. November 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, war Eigentümerin einiger Trüm-mergrundstücke. Anfang 1954 begann die Gesellschaft auf diesen Grundstücken mit dem Bau von sieben Zinshäusern«
Die Erd-, Maurer-, Beton- und Zimmerarbeiten übertrug sie der Beklagten, während der Kläger die Klempner-, Dachdecker- und Mechanikerarbeiten übernahm« Von den an dem Bau beteiligten Handwerkern gewährte ein Teil der
 Grundstücksgesellschaft Darlehen, sogenannte Vorlagen«
*
Von der Beklagten erhielt die Gesellschaft eine solche in Höhe von 35-000«— DM, von dem Kläger eine solche von 13*000«— DM« Nach den von der Gesellschaft aufgestellten Zahlungsplanvorschlägen sollten die Darlehen zusammen mit der Auftrags summe in bestimmten Eaten zurückgezahlt werden«
Als die TflBHBstraße G«m.b«H» im Juli 1954 nicht mehr in der läge war, das Bauvorhaben in vollem Umfange durchzuführen, verkaufte sie durch notariellen Vertrag vom 23* Juli 1954 eines der Grundstücke',* auf dem 3 Zinshäuser errichtet werden sollten, an die Beklagte. Daneben schlossen die Vertragsparteien am selben Tage noch einen privatschriftlichen Vertrag, in dem unter Ziffer 2)* festgelegt war, daß die Beklagte die auf diesem Grundstück von der Baupolizei genehmigten Bauten für eigene Rechnung errichten sollte« Zur Durchführung dieser Arbeiten trafen die Vertragsparteien u.a. folgende Vereinbarung?
*
"Die Grundstücksgesellschaft TflHH^strasse niobcHo hat die Aufträge für die Tischler“-* Dachdecker-? Klempner- «• «o««-arbeiten für die vorgenannten auf 'dem verkauften Grundstück projektierten Bauten teilweise vergeben« Die Parteien sind sich darüber einig* daß diese Arbeiten nunmehr für Bechnung der Firma Dflp
• & Co« ausgeführt werden« Die Firma iSi & Co® tritt insoweit in die mit den Handwerkern abgeschlossenen Verträge anstelle der Grundstücksgesellschaft VflHHHBfctrasse m«b«H* em o «o«•«"
. Als die Grundstücksgesellschaft Ende 1954/An-fang.1955 auch die weiteren vier Zinshäuser nicht mehr fertigstellen konnte* kam es zwischen ihr und der Beklagten zu eingehenden Verhandlung über den Verkauf der restlichen Grundstücke und die Fortführung der Bauten für Bechnung der Beklagten« Die Verhandlungen führten zunächst zu einem am 28« Februar 1955 niedergeleg,-ten privatschriftlichen Vertrag zwischen der Grundstücksgesellschaft und der Beklagten, in welchem u«a® folgendes bestimmt wurdes
§ 3
lahmann Übernimmt alle Bau- und Nebenhand-jferker-Verträge* die mit den sieben Häusern ^^^strasse/G^HBferegzusammenhängen* sowie den Architekten J« A« HflHB und den Makler Erhard und Notar Dr« B^p«
j § 4
Übernimmt alle die sieben Häuser betreffenden sogenannten Bau-Nebenkosten soweit
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X.
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sie nicht schon bezahlt sind. Hierzu gehören nicht Forderungen der Geschäftsführer, der Gesellschafter und ihrer etwaigen Treugeberj desgleichen Gerichts- oder Anwaltskosten®w
Am 2« März 1955 schlossen die fflmBstrasse G.m.b.H® und die Beklagte einen notariellen Kaufvertrag über die restlichen Grundstücke®
Mit Schreiben vom 19® April 1955 teilte die Beklagte dem Kläger,mit, daß sie ihm unter Bezugnahme auf sein Angebot vom 18. August 1954 den Auftrag zur Durchführung der Dachdecker-, Klempner- und Installationsarbeiten zu dem - bereits früher vereinbarten - vorläufigen Gesamtfestpreis von 88®697,93 DM erteile% mit seinen Arbeiten hatte der Kläger aber schon früher begonnen®
Im Sommer 1955 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Verlangen, ihm den Restbetrag von 9®000®— DM auf das der £flHBMfeB‘i'ra8se m.b.H® von ihm gewährte Darlehen zurückzuzahlen® Dieses Darlehen hatte die Gesellschaft vor Abschluß des Kaufvertrages nur in Höhe von 4o000®— DM getilgt, während sie die ihr von den anderen Handwerkern gewährten Darlehen in voller Höhe zurüokgezahlt hatte® Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab und verweigerte auch dann noch die Tilgung des restlichen Darlehens, als der Kläger am 8® Februar 1956 von dem Konkursverwalter der TflHHBte'toasse G.m.b.H® sich den Befriedigungsanspruch gegenüber der Beklagten •hatte abtreten lassen®
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1.100®— DM (Teilbetrag des noch nicht zurückbezahlten Darlehensrests von 9®000®— DM)
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nebst 4 # Zinsen seit dem 1« Mai 1955 zu verurteilen.
Br ist der Auffassung, daß die Beklagte nach § 3 des zwischen ihr und der Grundstücksgesellschaft abgeschlossenen Vertrags vom 8«, Februar 1955 die Darlehens schuld gegenüber dem Kläger übernommen habe»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über die eingeklagte Forderung von 1.100.— DM hinaus kein Anspruch aus dem Darlehen gegen die Beklagte zust’ehe. Sie ist der Auffassung, daß sie durch § 3 des Vertrags vom 28» Februar 1955 nur die reinen Baukosten übernommen habe, aber nicht in den zwischen der Grundstücksgesellschaft und dem Kläger abgeschlossenen Dariehensvertrag eingetreten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage statt gegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wieder* herstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Hevision»
Bntscheidungsgründe %
Io) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Wortlaut des § 3 des Vertrags vom 28. Februar 1955 für sich allein noch nicht klar erkennen lasse, ob die Beklagte auch die Darlehensverbindlichkeit der Grund-
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Stücksgesellschaft übernommen hat«. Doch müßten nach der ganzen Sachlage die Erklärungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt werden, daß unter ."Bau- und Hebenhand-werlcervertragen” sämtliche im Zusammenhang mit dem Bau der sieben Häuser mit den Handwerkern getroffenen Vereinbarungen, also auch die Darlehensvereinbarungen, zu verstehen seien« Diese letzteren stünden in untrennbarem Zusammenhang mit den reinen Bauverträgen, da sich die Bauhandwerker ohne die Übertragung der Bauarbeiten nicht zur Hingabe eines Darlehens bereitgefunden hätten«. Der Beklagten sei beim Abschluß des Vertrags bekannt gewesen, daß die Grundstücksgesellschaft bei zahlreichen Handwerkern Darlehen aufgenommen hatte« Das Darlehen des Klägers sei in"Zahlungsplanvorschlägen" der Gesellschaft aufgeführt gewesen, die der Beklagten im ^aufe der Vorverhandlungen übergeben worden seien« Die Beklagte habe ferner gewußt, daß die Grundstücksgesellschaft durch den Vertrag vom 28« Februar 1955 "reinen Tisch" habe machen und ihre mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Verbindlichkeiten restlos habe loswerden wollen«
Unter diesen Umständen komme es nicht entscheidend darauf an, daß die Grundstücksgesellschaft bei den dem Vertrag vom 28« Februar 1955 vorausgegangenen Verhandlungen auf das Darlehen des Klägers nicht noch ausdrücklich hingewiesen habe« Vielmehr habe die Gesellschaft die Erklärung der Beklagten in diesem Vertrage nach Trsn und Glauben dahin verstehen müssen, daß die Beklagte auch die gegenüber dem Kläger bestehende Darlehensschuld übernehme«
Diese Auslegung des Vertrags vom 28« Februar 1955 verstoßt weder gegen allgemein gültige Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze« Sie ist des- *
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halb für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht auf Grund verfahrensrechtlicher Verstöße zustandegekommen ist»
In dieser Richtung erhebt die Revision eine Reihe von Rügen, die aber nicht begründet sind»
a) Die Revision trägt vor, die Beklagte habe niemals daran gedacht, die Darlehensschuld der Grundstücksgesellschaft zu übernehmen; es sei darüber auch nicht gesprochen worden» Das Berufungsgericht habe, so rügt die Revision, die hierfür benannten Zeugen Dr» und Dr» Kl^H^ nicht gehört«
Diese Rüge ist nicht begründet, denn die von ihr als übergangen gerügten Beweisanträge sind gegenstandslos und unerheblich» Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß bei den Verhandlungen vom 28» Februar 1955 über die Übernahme der Darlehensschuld nicht ausdrücklich gesprochen werden ist* ist aber der Ansicht,
 die Erklärungen der Beklagten zu § 3 des Vertrages müßten
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nach der Sachlage dahin verstanden werden, daß die Beklagte damit auch die Darlehensschuld der Grundstücksgesellschaft habe übernehmen wollen» Das Berufungsgericht stellt mit Recht darauf ab, wie die Erklärungen der Beklagten von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs zu verstehen gewesen seien, und nicht auf den inneren Willen der Beklagten (§§ 133, 157 BGB)» So gesehen kann aber weder dem, was die Beklagte etwa wirklich gewollt und sich vorgestellt hat, noch dem Umstande, daß von der Darlehensschuld nicht ausdrücklich gesprochen worden ist, eine Bedeutung zukommen«
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♦ b) Die Revision meint* das Berufungsgericht hätte in den Begriff «Nebenhandwerkerverträge* die Darlehensverträge nicht einbeziehen dürfen« Die Beklagte habe nur einen beschränkten Teil der Verbindlichkeiten der Grundstücksgesellschaft übernehmen wollen« Das ergebe sich daraus, daß sogar noch über einen Betrag von 1 «pÖOOo— DM für pauschalierte Nebenkosten gestritten worden sei« Das sei von der Beklagten unter Beweis gestellt r von dem Berufungsgericht aber nicht berücksichtigt worden«
Diese Rüge liegt neben der Sache« Bei den «pauschalierten Nebenkosten« handelt es sich; wie aus dem Berufungsurteil hervorgeht; um die nicht die Bauhandwerker betreffenden Kosten; von denen in § 4 des Vertrags vom 28« Februar 1955 die Rede ist« Die Auslegung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Übernahme der Darlehensschuld durch die Beklagte wird davon nicht berührt«
c)	Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts an; daß das Darlehen des Kläger für am Bau verwendet worden sei (S« 20 d« ü*)® Diese Feststellung beruht ersichtlich auf dem Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung; die das Oberlandesgericht in diesem Sinne verstehen durfte« § 128 ZF0 ist daher nicht verletzt «Die Revision .rügt Zweiter;das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz vom 15« Januar 1957 unter Beweis gestellte gegenteilige Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt» Diese Rüge geht fehl« Die Beklagte hat; worauf auch das Berufungsgericht in einem Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 7« Januar 1958 (S» 7) hin-, weist? nur vorgetragen und unter Beweis gestellt; daß von der Gesellschaft zweckgebundene Baukostenzuschüsse
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von rund 500000®— DM zur Abdeckung alter Schulden verwendet worden seien« Von Handwerkerdarlehen war dabei nicht die Rede« Auch nachdem der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hatte, daß durch die Darlehen die Durchführung des Bauvorhabens gefördert worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet, daß das Darlehen des Klägers nicht zweckentspi'echend für den Bau verwendet worden sei« Dergleichen ist noch nicht ihrer - im ersten Rechtszug vorgebrachten - Behauptung zu entnehmen, die Handwerkerdarlehen seien "verloren” gewesen« Die Feststellung des Berufungsgerichts steht aber nicht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten«
Ob die Beklagte, wie sie behauptet, die Grundstücke zu ungünstigen Bedingungen übernehmen mußte, weil sie sich infolge ihrer hohen Investitionen in einer gewissen Zwangslage befunden habe, kann auf sich beruhen« Die Auslegung des objektiven Vertragsinhalts wird dadurch nicht berührt«
d)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte den Vertrag vom 28« Februar 1955 auf Grund des Schreiben ihres Beraters, des Wirtschaftsprüfers LeH^vom 16. Februar 1955 und des darin enthaltenen Zahlenwerkes abgeschlossen habe; dieses Schreiben führe aber nur Bauforderungen in Höhe von 365.000.— DM auf, ohne das Darlehen des Klägers zu erwähnen; der im ersten Rechtszuge gehörte Zeuge De^Bfc würde bei nochmaliger Anhörung bestätigt -haben, daß die Forderung des Klägers in den 365«000«— DM nicht enthalten war.

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Diese Rüge geht fehl© Die Beklagte hat, worauf das Berufungsgericht (S© 21 d© U©) hinweist, nicht vorgetragen, daß die Berechnungen des Zeugen	in
 den Vertragsverhandlungen zwischen der Gesellschaft und der Beklagten erörtert worden seien© Demgemäß durfte der Tatrichter das Schreiben LeflH^s bei der Ermittlung, welchen objektiven Inhalt die Vertragserklärung der Beklagten hatte, beiseite lassen© Um eine Präge der Beweislast, wie die Revision meint, geht es dabei nicht© Nur nebenbei sei. bemerkt,, daß das Schreiben DefBB8 nickt erkennen läßt, daß die Darlehensforderung des Klägers nicht berücksichtigt worden ist© Es enthält Bauhandwerkerforderungen von insgesamt nur 3 55 ©3 50© — DM, so daß sich durch Hinzurechnung des dem Kläger noch geschuldeten Darlehensbetrags die von Bemt ermittelte Summe von etwa 365 ©000©— DM ergeben würde©
e)	Auf den Inhalt des ersten Vertrags vom 23« Juli 1954, mit dem die Beklagte erst einen Teil der Grundstücke übernommen hatte, kann es für die Auslegung des Vertrags vom 28. Februar 1955 nicht ankommen, denn damals lagen nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts die Verhältnisse anders, weil die Beklagte durch diesen Vertrag nur einen Teil der Häuser übernommen hatte©
f)	Das erst in der Revisionsinstanz vorgelegte Schreiben des Klägers vom 9« Mai 1955 kann schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil es sich bei diesem nur versehentlich in den Akten der Beklagten verbliebenen Schriftstück nicht um eine Maufgefundene Urkunde" im Sinne des § 580 Abs© 1 Ziff© 2 ZPO
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handelt« Es braucht deshalb nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob eine im Sinne der angeführten Bestimmung "aufgefundene11 Urkunde im Revisionsrechtszug überhaupt beachtet werden darf« Im übrigen könnte diesem Schreiben,. ebenso wie dem Schreiben der Beklagten vom 19« April 1955 aber auch schwerlich eine andere Bedeutung beigemessen werden, als daß die Parteien sich darüber einig waren, daß sich an der ursprünglichen Baukostenkalkulation von 88«697,93 DM nichts geändert hat« Der Umstand, daß in diesen Schreiben von der Darlehensforderung des Klägers nicht die Rede ist, ließe daher auch kaum den Schluß zu, daß diese von der Beklagten nicht übernommen worden ist«
3«) Die Revision trägt schließlich noch vor, die Beklagte könne, selbst wenn sie verpflichtet gewesen wäre, die Darlehensschuld der Grundstücksge-sellschaft abzudecken, der Forderung des Klägers entgegenhalten, daß dieser nichts getan habe, um den entstehenden Schaden abzuwenden (§§ 254, 242 BUB)« Denn der Kläger habe, obwohl die Beklagte ihm erklärt habe, sie hafte nicht für das Darlehen und der Kläger solle sich an die Grundstücksgesellschaft halten, und obwohl diese damals noch greifbare Vermögenswerte gehabt habe, es unterlassen, seine Darlehensforderung bei der Grundstückegesellschaft beizutreiben»
Diese Auffassung ist schon deshalb nicht haltbar, weil der Beklagten durch diese Unterlassung kein ♦
Schaden entstanden ist« Denn der Beklagten wäre, wenn der Kläger sich an die Grundstücksgesellschaft gehalten hätte, dadurch kein Vorteil erwachsen, da sie im
 Verhältnis zur Grundstücksgesellschaft verpflichtet ♦
war, diese von ihrer Darlehensschuld freizustellen,
• die Grundstücksgesellschaft also, falls sie den Kläger befriedigte, einen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte gehabt hätte0
4«) Die Revision ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Glanzmann	Scheffler	Rietscbel
 Dr* Winkelmann
 Erbel