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BGH · VII ZR 176/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 176/06

Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1 Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,- € verurteilt worden ist, auf einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. 3 Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachauf- Von einer Begründung der Entscheidung zur Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
KostenBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 176/06
vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bau-ner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit der Beklagte zu 2) zur Zahlung von mehr als 65.302,00 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2006 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 73.000 €; des stattgebenden Teils: 4.698 €.
Gründe:
1	Das Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit der Beklagte zu 2) zur
 Zahlung von mehr als 65.302,- € verurteilt worden ist, auf einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben.
-3-
2	Das	Berufungsgericht hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht
 zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 2 das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten in einem Punkt angegriffen hat. Er hat behauptet und durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Kosten zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Hohlkehle an der Arbeitsfuge Bodenplatte/aufgehende Wand um Sowieso-Kosten handelt, und hat diese mit 4.050,00 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 4.698,00 €, beziffert.
3	Die	Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur gebotenen Sachauf-
klärung zurückzuverweisen.
Von einer Begründung der Entscheidung zur Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2/27 O 80/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.08.2006 - 16 U 82/05 -